Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___, Erbin des V.___, gestorben am 1. März 2008
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1943 geborene V.___ erlitt am 25. Juni 1992 während der Arbeit einen Unfall, wobei ihm drei Finger von der rechten Hand abgetrennt wurden (Urk. 8/19 S. 2, Urk. 8/32 S. 2).
Am 31. August 1992 (Urk. 8/5) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf seine Handverletzung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügungen vom 19. Mai 1995 vom 1. Juni 1993 bis 31. Oktober 1994 eine ganze (Urk. 8/49) und ab 1. November 1994 (Urk. 8/48) eine halbe Rente zu.
Am 10. Februar 2006 erlitt der Versicherte einen Schlaganfall (Urk. 8/82 S. 3 ff.). Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/92) ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Am 12. November 2007 (Urk. 8/99) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 28. November 2007 (Urk. 8/102) ein und liess am 24. Januar 2008 (Urk. 8/104) eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 19. Februar 2008; Urk. 8/104). Während des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/105, Urk. 8/109/110) teilte der Sohn des Versicherten am 18. März 2008 (Urk. 8/108) der IV-Stelle telefonisch das Ableben von V.___ am 1. März 2008 mit (Urk. 8/107, Urk. 8/113). Mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Witwe des Versicherten, X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 25. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 9) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
- 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Versicherte seit Februar 2006 lediglich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei. In allen anderen Bereichen wäre er mit den entsprechenden Hilfsmitteln mehrheitlich selbständig gewesen. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen gewesen (Urk. 2 S. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, seit dem Schlaganfall habe sich der Versicherte kaum bewegen können, habe an psychischen und hirnorganischen Schädigungen gelitten und sei ausser bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auch beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und Essensvorbereitung von der Hilfe seiner Familie abhängig gewesen. Nachdem Dr. A.___ keinen Bericht eingereicht habe, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, Berichte von einem anderen Arzt einzuholen (Urk. 1 S. 2).
3. Im Bericht vom 30. März 2006 (Urk. 8/74) führten die behandelnden Ärzte der B.___ aus, am 10. Februar 2006 habe der Versicherte einen Schlaganfall erlitten, der zu einer relevanten Gangstörung, eingeschränkter Feinmotorik der linken oberen Extremität und einer Störung der Augenmotorik (Sehen von Doppelbildern) geführt habe. Im Austrittsbericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 8/79 S. 5 ff.) hielten sie fest, aufgrund der vom 22. Februar bis 18. April 2006 erfolgten Hospitalisation des Versicherten habe die initiale Gangunsicherheit gemindert werden können. Nur nach längerem Gehen habe noch ein leichtes Nachziehen des linken Beines bestanden, die unter Belastung geklagten Schmerzen im linken Knie seien medikamentös beherrschbar. Sehr erfreulich sei eine langsame Regredienz der Ptose sowie eine geringe Regredienz der Doppelbilder. In der neuropsychologischen Beurteilung führten die behandelnden Ärzte aus, abgesehen von leichten Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration hinsichtlich der Daueraufmerksamkeit mit einer erhöhten Ermüdbarkeit hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, weshalb sie ihm grundsätzlich die Fahreignung unter augenärztlichem Vorbehalt attestierten (Urk. 8/79 S. 6).
Im Rahmen des Abklärungsberichts bezüglich Hilflosenentschädigung vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/104) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 24. Januar 2008 vorgenommenen Erhebung habe der Versicherte ausgeführt, nach dem Schlaganfall im Februar 2006 habe er anfänglich nicht mehr Treppenlaufen können, inzwischen bewältige er die 25 Stufen zu seiner Wohnung (Urk. 8/104 S. 1). Was das An- und Auskleiden betreffe, könne er Pulli und Unterleibchen selber anziehen, obwohl ihm meistens seine Frau helfe. Er trage meist behinderungsangepasste Hosen mit Elastikbund, da das Zuknöpfen nicht mehr gehe. Wenn auch langsamer als vor dem Schlaganfall könne er selbständig aufstehen, absitzen und abliegen. Da die Koordination noch funktioniere und er die Kraft noch habe, esse er mit der rechten Hand. Trotz der fehlenden drei Finger könne er mit dieser Hand - wenn auch verlangsamt - Speisen schneiden und Brote streichen. Auch die Körperpflege schaffe er selbständig, nur beim Duschen helfe ihm seine Frau beim Einsteigen in die Badewanne. Hiezu hielt die Abklärungsperson fest, mit Hilfe eines Badebrettes wäre der Versicherte auch in diesem Bereich mehrheitlich selbständig (Urk. 8/104 S. 2). Weiter führte der Versicherte aus, unmittelbar nach dem Schlaganfall habe seine Frau ihm bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft helfen müssen, jetzt mache er wieder alles selbständig. Bezüglich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er in der Wohnung selbständig, ausserhalb des Hauses gehe er jedoch stets in Begleitung seiner Frau oder des Sohnes. Öffentliche Verkehrsmittel könne er selbständig nicht mehr benützen. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde durch die Abklärungsperson verneint, da die Haushaltsarbeiten stellvertretend verrichtet würden, die Einschränkung des Versicherten auf einer körperlichen Behinderung beruhe und die Begleitung infolge sprachlicher Probleme invaliditätsfremd sei. Die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe könne ebenfalls nicht angerechnet werden, da gemäss Auskunft des Versicherten ihm die Medikamente zwar von seiner Frau gerichtet würden, er dies jedoch auch selber tun könne. Den Blutzucker müsse er dreimal täglich vor dem Essen kontrollieren sowie täglich Blutdruck und Puls messen. Eine persönliche Überwachung sei nicht notwendig (Urk. 8/104 S. 3-4).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/104) stützt sich auf Erhebungen vor Ort sowie die im Bericht wiedergegebenen Aussagen des Versicherten und wurde durch eine qualifizierte Fachperson erstellt. Auch wenn Dr. A.___ den Fragebogen zur Hilflosigkeit nicht ausgefüllt (Urk. 8/102) und somit keine detaillierten Angaben geliefert hat, konnte sich die Abklärung auf eine nicht umstrittene, in den beiden Berichten der B.___ respektive im Austrittsbericht der Neurologischen Klinik ausführlich dargelegte medizinische Lage abstützen (Urk. 8/74, Urk. 8/79, Urk. 8/82). Es ist letztlich unerheblich, aufgrund welcher Diagnose eine für eine Lebensverrichtung notwendige Handhabung regelmässig nicht mehr durchführbar ist. Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Verrichtungen der Versicherte Hilfestellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/104) in allen Belangen beweiskräftig (vgl. auch Erw. 1.6).
4.2 Nach dem Austrittsbericht der B.___ vom 10. Mai 2006 (Urk. 8/79 S. 5 ff.) hat die stationäre Rehabilitation grosse Fortschritte gezeitigt. Diese ärztliche Einschätzung stimmt mit den Angaben im Abklärungsbericht bezüglich einer Hilflosenentschädigung insoweit überein, als sich nach dem Schlaganfall im Februar 2006 ein klarer Aufwärtstrend und eine sichtbare Erholung abgezeichnet hat. Dafür sprechen auch die Ausführungen des Versicherten hinsichtlich der Abnahme der nötigen Hilfeleistungen unmittelbar nach dem Schlaganfall und dem weiteren Verlauf. Auf die abweichenden Aussagen des Versicherten im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung vom 12. November 2007 (Urk. 8/99) kann nicht abgestellt werden, da diese durch die eigenen Angaben des Versicherten anlässlich der Erhebung vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/104) - somit zwei Monate später - zum grössten Teil in glaubwürdiger Weise selbst widerlegt wurden. Die Tatsache, dass er knapp zwei Monate später starb und sich seine Lebensqualität unmittelbar vor dem Tod weiter einschränkte, ändert daran nichts.
Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Einschränkung bestand (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2). Hiezu hält der Abklärungsbericht fest, dass der Versicherte ausser Haus stets einer Begleitung bedürfe (Urk. 8/104 S. 3/4). Umstritten ist hingegen die Notwendigkeit einer Hilfeleistung in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege sowie Essen, wo die Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Hilflosigkeit des Versicherten geltend macht (Urk. 1 S. 2).
Was das An- und Auskleiden anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Aussage des Versicherten beim An- und Ausziehen der Oberkleidung keine Einschränkung bestand, also die Hilfe seiner Ehefrau nicht behinderungsbedingt notwendig gewesen wäre. Dass er sich für das An- und Ausziehen der Hosen an eine Wand lehnen musste, ist kein ausserordentlich grosser Aufwand und insoweit zumutbar. Für das Tragen von behinderungsangepassten Hosen mit einem Elastikbund, da das Zuknüpfen nicht mehr möglich gewesen sei, ist der Auffassung der Abklärungsperson zu folgen, wenn sie festhält, dass dies in die Schadenminderungspflicht des Versicherten falle (Urk. 8/104 S. 2).
Auch im Bereich des Essens ist keine regelmässige Dritthilfe ausgewiesen. Dass er dafür mehr Zeit benötigte, bedeutet noch keinen Bedarf an Hilfeleistung, weshalb auch diesbezüglich keine Hilflosigkeit bestand (Urk. 8/104 S. 2).
Bezüglich der Körperpflege machte der Versicherte lediglich beim Einsteigen in die Badewanne die Hilfe durch seine Ehefrau geltend (Urk. 8/104 S. 2). Zu Recht wies die Abklärungsperson auf das Hilfsmittel "Badebrett" hin, durch dessen Einsatz der Versicherte auch diese Tätigkeit selbständig hätte bewältigen können. Folglich ist auch hinsichtlich der Körperpflege keine regelmässige Dritthilfe ausgewiesen.
Obwohl nicht bestritten, ist festzuhalten, dass auch im Verrichtungsbereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen keine rechtsrelevante Hilfsbedürftigkeit auszumachen ist, da der Versicherte selber geschildert hat, dass er dies zwar langsamer als vor dem Schlaganfall, jedoch selbständig tun könne (Urk. 8/104 S. 2). Auch im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft kam der Versicherte nach eigener Aussage nun selbständig zurecht, nachdem er unmittelbar nach dem Schlaganfall noch Hilfe benötigt hatte (Urk. 8/104 S. 3). Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe ist ebenfalls zu verneinen, da der Versicherte im Abklärungsbericht angab, sich die täglichen Medikamente bei Verhinderung seiner Frau auch selbst herrichten zu können (Urk. 8/104 S. 3). Es ist der Auffassung der Abklärungsperson zu folgen, dass keine Anhaltspunkte für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen (Urk. 8/104 S. 3). Dasselbe gilt für die persönliche Überwachung (Urk. 8/104 S. 4).
4.3 Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/104) in allen Belangen beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Dritthilfe nur in einer der sechs Lebensverrichtungen notwendig war, was selbst nicht einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszulösen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Y.___
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).