IV.2008.00432
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach 130,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2002 als Bodenlegerhelfer (Urk. 8/10 Ziff. 1 und 6) und meldete sich am 25. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) an (Urk. 8/7 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/46) und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 16. August 2005 (Urk. 8/68). Die dagegen am 13. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 8/70/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2006 ab (Urk. 8/84; Prozess-Nr. IV.2005.01020). Dieser Entscheid wurde am 16. August 2007 vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 8/94).
Am 23. März 2005 lehnte die IV-Stelle sodann die Durchführung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 8/60).
1.2 Im Rahmen der am 18. Januar 2006 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle neue medizinische Berichte (Urk. 8/78-81) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 11. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei keine Änderung festgestellt worden, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 8/103 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 3. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde am 1. Juli 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hi-weisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2005 und Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Gestützt auf die Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gingen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das hiesige Gericht davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Rekonditionierung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, nach Durchführung einer Rekonditionierung medizinisch-theoretisch eine solche von 75 % bestehe, aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht von einer völligen Unzumutbarkeit der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne (Urk. 8/68 S. 2, Urk. 8/84 Erw. 4.3). Zu demselben Schluss gelangte auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August 2007 (Urk. 8/94).
In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2008 ging die Beschwerde-gegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten weiterhin davon aus, dass eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zumutbar sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das A.___-Gutachten sei nicht glaubwürdig und die Gutachter voreingenommen (Urk. 1 Ziff. 8). Insgesamt seien die Ausführungen widersprüchlich und alles andere als glaubhaft. Das Gutachten wirke stellenweise voreingenommen und über das Ganze gesehen werde den Regeln der Gutachtenserstellung nicht genügend Rechnung getragen. Eine objektive Beurteilung des Invaliditätsgrades sei aufgrund des A.___-Gutachtens nicht möglich (Urk. 1 Ziff. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 16. August 2005 verändert haben und dabei insbesondere, ob das A.___-Gutachten den praxisgemässen Beweisanforderungen genügt und damit der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Am 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde-gegnerin durch Dr. med. Y.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, untersucht. In seinem Gutachten vom 2. Juni 2004 nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/26 Ziff. 4):
- generalisiertes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit / bei
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- ungünstiger Rückenstatik bei Hyperlordose
- ausgeprägter Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- Symptomausweitung
- Schonverhalten
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Tendenz zur Katastrophierung
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen würden einem generalisierten Schmerzsyndrom mit Betonung der rechten Körperseite entsprechen, wobei ein zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom im Rahmen von Diskushernien fänden sich keine. Ursprünglich dürfte eine muskuloskelettale Überlastung im Bereich der LWS vorgelegen haben, welche sich in den letz-ten Jahren im Rahmen einer Symptomausweitung zu einem generalisierten Schmerzsyndrom entwickelt habe. Das Schmerzgeschehen sei zwischenzeitlich chronifiziert und werde durch eine alltagsrelevante Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und bei ungünstiger Rückenstatik mit Hyperlordose und vermehrter Belastung bei Adipositas unterhalten (Urk. 8/26 Ziff. 5).
Im körperlich anstrengenden Beruf als Bodenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg und fehlender Haltungsmonotonie und Bewegungsstereotypie bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach konsequenter Rekonditionierung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % denkbar. Inwieweit die psychiatrische Problematik die Arbeitsfähigkeit mindere, könne aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 8/26 Ziff. 6).
3.2 Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. Juni 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führte dabei aus, auf dem Hintergrund der Emigration im Jugendalter, der körperlich schweren Arbeit, der psychosozialen Belastung durch die Abwesenheit der Familie und den schon in jungen Jahren einsetzenden körperlichen Beschwerden scheine schon früh ein Somatisierungsprozess eingesetzt zu haben (Urk. 8/63 Ziff. VI). Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein Gesundheitsschaden von Krankheitswert, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 8/63 Ziff. VII.1). Aufgrund seiner körperlichen, namentlich aber auch wegen seiner psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber kaum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht würde die Einarbeitung in eine behinderungsangepasste Tätigkeit Flexibilität und eine vor allem psychische Belastbarkeit erfordern, über die der Beschwerdeführer derzeit nicht verfüge. Bei einer kontinuierlichen Weiterführung der psychiatrischen Behandlung und eventuellen Optimierung der Medikation könne zu einem späteren Zeitpunkt eine Tätigkeit im Rahmen von 20 bis 30 % Präsenzzeit im Sinne einer Beschäftigungstherapie an einem beschützenden Arbeitsplatz möglich werden, wobei die effektive Leistung gering bleiben dürfte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 80 % (Urk. 8/63 Ziff. VII.3).
3.3 Am 29. und 30. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (A.___), polydisziplinär untersucht. Die Gutachter stützten sich dabei auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die ihnen von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/96 S. 1). Zusammenfassend nannten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2007 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hingegen nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/96 S. 21 Ziff. 4):
- chronifiziertes, diffuses, rechtsbetontes Schmerzsyndrom ohne strukturelle Ursache, im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
- Dysthymie
- rezidivierende Urolithiasis bei Hyperurikämie
- metabolisches Syndrom mit / bei
- Adipositas Grad I
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterieller Hypertonie
Die vom Beschwerdeführer beklagten diffusen rechtsbetonten Ganzkörper-schmerzen seien aus rheumatologischer Sicht durch die eingehende klinische Untersuchung nicht zu erklären. Auch in den bildgebenden Darstellungen fänden sich keine strukturellen Pathologien, welche für die beklagten Be-schwerden verantwortlich sein könnten. Es scheine eine Aggravation mit bewusstseinsnahen Anteilen vorzuliegen. Aus strukturell-rheumatologischer Sicht bestehe auch für die körperlich mittelschwere Tätigkeit als Bodenleger keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/96 S. 24).
Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zwar durchaus gerechtfertigt, allerdings seien die Förster-Kriterien nicht erfüllt. Daneben zeige sich das Bild einer Dysthymie, eine depressive Störung im engeren Sinn hingegen könne nicht diagnostiziert werden (Urk. 8/96 S. 24). Der Beschwerdeführer habe sich im Vergleich zu früher insgesamt etwas zurückgezogen, innerhalb der Familie scheine es jedoch keine grösseren Probleme zu geben. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der vorliegenden Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die zumutbare Willensanstrengung nicht durch erhebliche Co-Faktoren, wie zum Beispiel eine gravierende Komorbidität, eine chronische körperliche Erkrankung, eine gescheiterte Rehabilitation oder einen Verlust der sozialen Integration zusätzlich eingeschränkt sei (Urk. 8/96 S. 25).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als auch für eine andere leichte bis körperlich mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/96 S. 25).
3.4 In seinem Bericht vom 20. März 2008 hielt Dr. med. D.___, FMH All-gemeinmedizin, fest, er habe den Beschwerdeführer erst kürzlich in seine hausärztliche Tätigkeit übernommen und erst einmal gesehen. Soweit er es beurteilen könne, handle es sich bei den Schmerzen um einen Ursprung lumbospondylogener Genese mit rechtsseitiger Betonung (Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1). Das heisse, dass vor allem Abnützungserscheinungen dafür verantwortlich gemacht werden könnten. Da die Beschwerden chronisch seien, sei es im Lauf der Zeit zu einer Ausweitung der Schmerzen gekommen. In solchen Fällen könne nicht sicher abgegrenzt werden, ob es sich um anatomisch-strukturelle Ursachen dieser Schmerzausweitung handle oder die durch die chronischen Schmerzen selbst verursachte depressive Entwicklung zu einer solchen führe. Es liege ein offensichtlicher Leidensdruck und eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vor (Urk. 3/7).
3.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 31. März 2008 aus, er habe seit Behandlungsbeginn am 23. August 2003 nur eine Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt. Eine zusätzliche Belastung seien natürlich auch die Schmerzen, welche in den Knien und im Rückenbereich vorhanden seien. Trotz Bemühungen mit Physiotherapie und Schmerzmittel hätten diese nicht gestoppt werden können und sich mit der Zeit chronifiziert. Zusätzlich sei die psychische Problematik hinzugekommen, welche sich mit Depressionen, Freudlosigkeit und Schlafstörungen geäussert habe (Urk. 3/8 S. 1). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störungen, welche häufiger und intensiver ausfallen würden, sei der Verlauf leider schlecht und die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 3/8 S. 2).
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 25. April 2008 machte der Beschwerdeführer ins-besondere geltend, die Glaubwürdigkeit des A.___-Gutachtens vom 17. Dezember 2007 sowie die Unvoreingenommenheit der Gutachter werde bestritten. Abweichungen von den vorliegenden Arztberichten würden nur ungenügend begründet, Schlüsse würden aufgrund sachfremder Tatsachen gezogen und teilweise sei das Gutachten sogar widersprüchlich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, insbesondere die Aussage von Dr. med. F.___, Facharzt physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, A.___-Gutachter, wonach es ihm ja auch jedes Jahr möglich sei, mit dem Flugzeug einmal in den Kosovo zu fliegen, sei unhaltbar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. F.___ bei seiner Einschätzung, wonach eine Aggravation mit bewusstseinsnahen Anteilen vorliege, hauptsächlich auf Beobachtungen von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers während der Untersuchung stützte. So beispielsweise auf die Beobachtung, dass der Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung ohne Leidensdruck über eine Stunde ruhig auf dem Untersuchungsstuhl sass, obschon er angegeben hatte, er könne maximal 30 Minuten sitzen, stehen oder gehen. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht auf den Zehen oder Fersen gehen, im Liegen konnte Dr. F.___ dann jedoch keine Paresen bei resistiver Prüfung nachweisen. Bei der Aufforderung, sich nach vorne zu beugen, wurde lediglich ein Finger-Boden-Abstand von 70 cm erreicht, dies bei problemlosem Sitzen während der Anamneseerhebung auf dem Stuhl. Während der Untersuchung wurde auch der Langsitz ohne Abstützreaktion über viele Minuten toleriert. Auffällig war diesbezüglich auch die Prüfung der Gelenksbeweglichkeiten von Hüft- und Kniegelenken, wobei sich der Beschwerdeführer nach einer Flexion von 30° aktiv zu wehren, stöhnen und schreien begann, während der Anamneseerhebung jedoch während über einer Stunde mit 90° gebogenen Knie- und Hüftgelenken auf dem Stuhl sass (Urk. 8/96 S. 24). Dr. F.___ begründete seine Einschätzung einer Aggravation demnach ausführlich und nachvollziehbar. Das zusätzlich von ihm genannte und tatsächlich weniger überzeugende Argument der regelmässigen Flugreisen vermag an der Einschätzung insgesamt nichts zu ändern und insbesondere auch keine Befangenheit des Gutachters zu begründen.
Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Dr. D.___ in seinem Bericht vom 20. März 2008 einen offensichtlichen Leidensdruck und eine Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit beschrieben habe (Urk. 1 Ziff. 10, vgl. auch Urk. 3/7), vermag nicht zu überzeugen. Wie Dr. D.___ in seinem Bericht selber erklärte, hatte dieser den Beschwerdeführer erst kürzlich in seine hausärztliche Tätigkeit übernommen und nur einmal gesehen (Urk. 3/7). Nachdem dem A.___-Gutachten eine zweitägige Untersuchung zugrunde lag, ist der Einschätzung durch Dr. D.___ nach einer einmaligen Konsultation kein grösseres Gewicht beizumessen.
Dass die A.___-Gutachter sodann nicht zu allen früheren Arztberichten Stellung nahmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12), sondern insbesondere zu den Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___, findet seinen Grund darin, dass die ursprüngliche Rentenzusprache hauptsächlich auf diesen beiden Berichten beruhte (vgl. Urk. 8/84 Erw. 4). Im Übrigen hielt Dr. G.___ in seinem letzten Bericht vom 3. Juli 2006 fest, die Diagnosen hätten sich nicht verändert und der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/80 Ziff. 1 und 2). Inwiefern der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Bericht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der zugesprochenen Rente begründen möchte, ist nicht ersichtlich.
Bezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, im A.___-Gutachten sei den Förster-Kriterien viel zu wenig Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht, grundsätzlich der Rechtsanwendung obliegt. Aufgabe der Mediziner ist dabei, die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben zu machen. Dass die Gutachter also die Förster-Kriterien nach der Einschätzung des Beschwerdeführers zu wenig genau abgehandelt hätten, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.
Ebenso führt auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend der Verwendung der Begriffe einer depressiven Störung bzw. einer Dysthymie (Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 17) nicht weiter. Gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, wird unter einer Dysthymie eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung verstanden, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zu erfüllen (ICD-10 F34.1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Aussage von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___-Gutachterin, zu werten, wonach sich auf der affektiven Seite allenfalls das Bild einer Dysthymie zeige, eine depressive Störung im engeren Sinn jedoch nicht diagnostiziert werden könne (Urk. 8/96 S. 20). Was sodann die Verwendung des Begriffes der depressiven Störung im nachfolgenden Satz betrifft, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Ungenauigkeit handelt, die in der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit korrigiert wird (Urk. 8/96 S. 24 Ziff. 5) und welche die grundsätzliche Überzeugungskraft des A.___-Gutachtens nicht in Frage stellt.
4.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich und das A.___-Gutachten vom 17. Dezember 2007 entspricht vollumfänglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.6).
5. Für die Beurteilung der strittigen Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache per 1. Januar 2004 massgeblich verschlechtert hat, kann somit auf das A.___-Gutachten abgestellt werden.
5.1 Ein Vergleich der medizinischen Situation gestützt auf die Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ einerseits sowie das A.___-Gutachten andererseits ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend Diagnosen und Befunde nicht wesentlich verändert hat. Im A.___-Gutachten wurde als Hauptdiagnose ein chronifiziertes, diffuses, rechtsbetontes Schmerzsyndrom ohne strukturelle Ursache, im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt (Urk. 8/96 S. 21 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer klagte dabei über diffuse Schmerzen am ganzen Körper, deutlich verstärkt auf der rechten Seite und akzentuiert im Nacken-, Schulter- und Hinterkopfbereich, im Kreuz- und Oberschenkelbereich rechts sowie im Kniebereich rechts (Urk. 8/96 S. 14 Ziff. 3.3.1). Es sei ihm sehr viel schwindelig, er habe grosse Durchschlafstörungen und seit zwei Jahren auch das Gefühl, die Menschen würden ihn wegen seiner Krankheit komisch anschauen und sich nach ihm umdrehen (Urk. 8/96 S. 19 oben).
Sowohl das rechtsbetonte Schmerzsyndrom als auch die somatoforme Schmerzstörung - damals allerdings als Verdachtsdiagnose - diagnostizierte bereits der Rheumatologe Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/26 Ziff. 4). Der Psychiater Dr. Z.___ bestätigte in der Folge in seinem Gutachten vom 27. Juni 2005 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/63 Ziff. VI). Eine Veränderung der Diagnosen ist somit zu verneinen. Was sodann die Befunde betrifft, klagte der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. Y.___ über Schmerzen in Kopf, Nacken, Schultern, Rücken, Hüften und Knie, jedoch eigentlich nur auf der rechten Körperseite. Die Nachtruhe sei immer wieder schmerzbedingt gestört. Er fühle sich schwach und müde und sei auch vergesslich geworden (Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ klagte der Beschwerdeführer zusätzlich über Schwindel und Depressionen (Urk. 8/63 S. 6 oben). Neue objektivierbare Befunde liegen somit ebenfalls nicht vor.
5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach Dr. E.___ in seinem Bericht vom 31. März 2008 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt habe, ist entgegen zu halten, dass diese Einschätzung nicht nachvollziehbar begründet wurde. In seinem Bericht vom 7. Januar 2005 hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe ihn wegen depressiver Verstimmung verbunden mit verschiedener Schmerzsymptomatik aufgesucht. Die Toleranzgrenze sei aufgrund der chronifizierten Schmerzen gering, der Beschwerdeführer bleibe angespannt und klage trotz Antidepressiva und niedrigdosierter Neuroleptika weiterhin über Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 8/47/9). Am 23. Juni 2006 führte Dr. E.___ sodann ergänzend aus, der Beschwerdeführer klage über Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen, innere Unruhe, Morgentief, Druck am Brustbein, Schwindel und Verzweiflung (Urk. 8/78/6 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei im Affekt niedergeschlagen und verzweifelt, manchmal wütend und ärgerlich. Es bestehe jedoch keine Suizidalität (Urk. 8/78/6 Ziff. 5).
Im aktuellen Bericht vom 31. März 2008 beschrieb Dr. E.___ sodann Freudlosigkeit und Schlafstörungen, Morgentief, Appetitlosigkeit, innere Unruhe, ein Gefühl der Sinnlosigkeit sowie passive Sterbegedanken ohne aktive Suizidalität (Urk. 3/8). Insgesamt ist damit keine wesentliche Veränderung der Befunde ersichtlich, so dass die geltend gemachte Verschlechterung nicht ausgewiesen ist.
Bezüglich der insbesondere von Dr. E.___ genannten depressiven Störungen ist zudem festzuhalten, dass es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen somatoformer Schmerzstörungen handelt, welche grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden müssen, und nicht um eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen D. vom 20. April 2006, I 805/04, Erw. 5.2.1, vgl. auch Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 80 f. S. 81 Fn. 135).
5.3 Insgesamt ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder die gestellten Diagnosen noch die objektivierbaren Befunde wesentlich verändert haben. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung nach wie vor zumutbar ist.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Bezüglich der psychischen Komorbidität ist festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. E.___ genannten depressiven Störung nicht um eine selbständige psychiatrische Diagnose im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Ebenso ist die im A.___-Gutachten diagnostizierte Dysthymie nicht als schwerwiegende psychische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren, deren Überwindung dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Neben der somatoformen Schmerzstörung wurde beim Beschwerdeführer ein rechtsbetontes Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 8/26 Ziff. 4, Urk. 8/63 Ziff. VI, Urk. 8/96 S. 21 Ziff. 4), welches gemäss den Ausführungen von Dr. Y.___ ursprünglich durch eine muskuloskelettale Überlastung ausgelöst wurde und sich im Rahmen einer Symptomausweitung zu einem generalisierten Schmerzsyndrom entwickelte (Urk. 8/26 Ziff. 5). Ebenso hielt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 31. März 2008 fest, die Schmerzen in den Knien und im Rückenbereich hätten im Verlauf in die ganze rechte Körperhälfte ausgestrahlt und hätten sich mit der Zeit chronifiziert. Zusätzlich sei die psychische Problematik hinzugekommen (Urk. 3/8). Insgesamt liegen diese Schmerzen damit so nahe bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als eigenständige chronische, körperliche Begleiterkrankung zu qualifizieren sind.
Das Kriterium des sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens hingegen ist erfüllt. Anlässlich der A.___-Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer, er wache meist erst gegen 10 bis 11 Uhr morgens auf. Nach dem Aufstehen trinke er einen Kaffee, lese etwas Zeitung und schaue fern. Wegen der Schmerzen mache er nur kurze Spaziergänge. Er hole die Post und treffe sich selten mit Kollegen. Nach dem Mittagessen schlafe er oder schaue fern. Auch nach dem Nachtessen schaue er meistens fern (Urk. 8/96 S. 8). Es ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen auch vor seiner Erkrankung nicht viel gemeinsam mit seiner Familie unternahm und keinen Hobbys nachging (vgl. Urk. 8/96 S. 18). Das Kriterium des sozialen Rückzuges ist daher nur knapp als erfüllt zu betrachten.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt Physiotherapie besuchte und regelmässige Termine beim behandelnden Psychiater Dr. E.___ wahrnimmt. Vor zwei Jahren hatte er zudem Medizinalbäder in der Klinik Zurzach, gab diese jedoch wieder auf, da ihm die Reiserei zu aufwendig geworden war (Urk. 8/96 S. 11 unten). Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Beschwerden mittels alternativer Behandlung zu überwinden, wird sodann weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind. Ebenfalls zu verneinen ist auch die Durchführung unterschiedlicher therapeutischer Massnahmen und eine kooperative Haltung des Beschwerdeführers.
5.4 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien bei nur einem knapp erfüllten Kriterium führt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die willentliche Schmerzüberwindung insgesamt nach wie vor zumutbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt.
Dies führt zur Feststellung, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hat und es sich bei den aktuellen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte lediglich um unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes handelt. Gemäss den Ausführungen in Erw. 1.5 führt jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruches.
Nachdem somit gestützt auf die gestellten Diagnosen sowie die objektiv festgestellten Befunde nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, ist die Ablehnung einer Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2008 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Trauffer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).