Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00436
IV.2008.00436

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 8. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, war seit Juni 2003 als Alleinsekretärin bei Y.___ in F.___ tätig, als sie am 25. September 2004 stürzte und sich insbesondere Verletzungen am rechten Handgelenk zuzog (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/9/101; Urk. 8/14). Nachdem sie ab dem 7. März 2005 ihr Arbeitspensum reduziert hatte, (vgl. Urk. 8/25 S. 4) richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder für den unfallbedingten Arbeitsausfall aus, dies bei Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 % und 100 % (Urk. 8/9/1-28). Am 13. Mai 2005 wurde die Versicherte am Handgelenk operiert (vgl. Urk. 17/2 S. 3 unten). Am 15. Mai 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10; Urk. 8/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie ein Gutachten beim Zentrum Z.___ (Z.___) in F.___ (Urk. 8/18) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 8/9) als zuständigem Unfallversicherer bei.
         Nachdem die SUVA bis Ende April 2008 Taggelder ausgerichtet hatte (Urk. 8/44), sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2008 eine Invalidenrente von 18 % ab dem 1. Mai 2008 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/48).
1.2     Entsprechend dem Vorbescheid vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2008 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/40). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
         Am 21. Dezember 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid betreffend Invalidenrente (Urk. 8/31). Dazu nahm die Versicherte am 23. Januar 2008 Stellung (Urk. 8/38). Mit Verfügungen vom 17. März 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 sowie eine halbe Rente vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu (Urk. 8/42 und Urk. 8/46 = Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2.       Gegen die Verfügungen vom 17. März 2008 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 10. April 2008 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, diese seien insofern aufzuheben, als ihr die zugesprochene Invalidenrente ohne Befristung auszurichten sei (S. 2 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem den Gutachtern des Z.___ mit Gerichtsverfügung vom 30. Juli 2008 Ergänzungsfragen unterbreitet wurden (Urk. 10), beantworteten sie diese mit Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 13). Zu diesem Bericht nahmen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. November 2008 (Urk. 18) Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 20).
         Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 22). Am 16. Dezember 2009 teilte sie mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt im Wesentlichen vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen diesbezüglich die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihren Verfügungen aus, die Beschwerdeführerin habe am 6. Februar 2007 die notwendige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres erreicht (153 Tage zu 25 % und 212 Tage zu 50 %). Nach Ablauf der Wartezeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und habe ihre angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % ausgeübt (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 1). Dementsprechend ergab sich aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2007 eine Viertelsrente sowie ab dem 1. April 2007 eine halbe Rente zu (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
         Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 20. September 2007 soweit verbessert habe, dass ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht wieder ein Pensum von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 57'117.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Deshalb werde die Invalidenrente nach Ablauf von drei Wartemonaten per 31. Dezember 2007 aufgehoben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, entgegen der Schilderung in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin sei ab dem 20. September 2007 keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Vielmehr habe aufgrund der Tests im Z.___ am 14./15. Juni 2007 eine Verschlechterung stattgefunden (Urk. 1 S. 1). Ihre Arbeit sei in eine leichte, angepasste Tätigkeit umgewandelt worden, unter anderem dank Hilfsmitteln und der Anstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft. Das Tastaturschreiben beanspruche aber immer noch den grössten Teil der Arbeitszeit. Sie könne diese Tätigkeit nicht mehr bis zu 5 ½ Stunden pro ganzer Arbeitstag ausführen. Auch mit regelmässigen Pausen, welche sie schon seit längerer Zeit einlege, könne sie unter den gegebenen Umständen unmöglich ein Arbeitspensum von 100 % bewerkstelligen (Urk. 1 S. 2).
         Die Berechnung des Invaliditätsgrades könne sie als Laie nicht nachvollziehen. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Alters sei es sehr schwierig bis unmöglich, eine andere Tätigkeit zu finden, die zudem nur sehr wenig Tastaturschreiben respektive Arbeiten mit beiden Händen erfordere. Deshalb beantrage sie, dass ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig ist demnach, ob die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Dezember 2007 zurecht erfolgte, mithin ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im September 2007 verbessert hat und wie sich diese Verbesserung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkt.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der SUVA, führte im Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/9/51-54 = Urk. 8/19/7-10 = Urk. 17/2) aus, nach dem Sturz der Beschwerdeführerin am 25. September 2004 habe eine Problematik am rechten Handgelenk abgeklärt werden müssen. Es sei ein Defekt des Diskus triangularis an der ulnaren Insertion festgestellt und am 13. Mai 2005 operativ eine Diskus-Teilresektion nach Arthroskopie des Handgelenkes durchgeführt worden. Der heutige Befund sei diskret. Am rechten Handgelenk finde sich eine leichte Subluxationsstellung der Ulna, ansonsten seien die Handgelenkskonturen unauffällig. Es bestehe aber eine erhebliche Druckdolenz, vorwiegend im ulnaren Gelenkbereich, und eine belastungsabhängige Bewegungsdolenz, mit Hyperextensions- und Flexionsschmerz endständig. Zudem sei eine leichte Sensibilitätsstörung an den Fingern IV und V mit Parästhesien im Ulnarisausbreitungsgebiet vorhanden. Die Situation sei aufgrund des Unfallereignisses und der Verlaufsakten plausibel. Leider habe er der Beschwerdeführerin bestätigen müssen, dass man kaum an eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation denken könne (S. 3 unten). Ausser eigenverantwortlichen Bewegungsübungen und regelmässigen warmen Meersalzbädern und Cremeanwendungen seien keine Behandlungen notwendig (S. 4 oben).
         Bis anhin werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Sekretärin in einer kleinen Bauunternehmung bestätigt, wo die Beschwerdeführerin vor allem Arbeiten am Computer ausführen müsse. Es sei plausibel, dass sie bei länger dauernden Computer-Arbeiten auf der Tastatur und mit der Maus Probleme bekomme. Die rechte Hand sei zwar adominant, trotzdem sei sich die Beschwerdeführerin gewohnt, viele Tätigkeiten rechtshändig durchzuführen. Belastende, langdauernde Tätigkeiten für das rechte Handgelenk seien wohl erheblich eingeschränkt (S. 4 oben). Zumutbar seien vereinzelt wechselbelastende leichte bis mittelschwere Belastungen, 5-10 kg in axialer Richtung ohne Stemmbewegung. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, repetitive belastete Auslenkungen im Handgelenk sowie andauerndes Abstützen respektive axiale Belastungen. Umgesetzt auf Bürotätigkeiten seien andauernde Computertätigkeiten wohl ungünstig einzuschätzen. Allerdings seien gemischte Bürotätigkeiten wohl uneingeschränkt durchführbar, ohne zeitliche Reduktion. Eine Einsatzfähigkeit bei günstiger Verteilung der Tätigkeiten sei eindeutig über 50 %, im Rahmen von 75 % bis 80 % einzuordnen (S. 4 Mitte).
3.2     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2007 (Urk. 8/10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine TFCC-Läsion rechts (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bezifferte er mit 50 % seit dem 10. Juli 2006 (Ziff. 3).
3.3     Am 20. September 2007 erstatteten Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, beide vom Zentrum Z.___ (Z.___) in F.___, ihr Gutachten (Urk. 8/18 = Urk. 8/19/11-27) gestützt auf die Akten der Beschwerdegegnerin, Röntgenbilder, Angaben der Beschwerdeführerin sowie eigene Untersuchungsbefunde. Letztere erfolgten insbesondere aufgrund einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit.
         Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten unter anderem Restbeschwerden des rechten Handgelenkes mit eingeschränkter Belastungstoleranz bei einem Status nach traumatisch bedingter Meniskusläsion anlässlich des Sturzereignisses vom 25. September 2004 und nach Meniskusteilresektion am 13. Mai 2005 (Ziff. 4 S. 5). Insbesondere unter Belastung beim Heben von Gewichten sowie bei Bewegungen, welche eine Streckung oder ein seitliches Abknicken nach rechts im Handgelenk erforderten, komme es zu einer Schmerzverstärkung und Kribbelsensationen im 4. und 5. Finger rechts (Ziff. 4.1.1 S. 5). Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass das momentan von der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit geleistete Pensum von 4.5 Stunden täglich realistisch sei, und dass die Beschwerdeführerin durch die empfohlene Therapie die Leistungsfähigkeit steigern und das Pensum schrittweise erhöhen könne (Ziff. 4.1.2 S. 5); die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine nachvollziehbar und sei längerfristig steigerungsfähig (Ziff. 5.1 S. 6). In anderen beruflichen Tätigkeiten hielten sie eine leichte Arbeit ganztags für zumutbar (Ziff. 4.1.3 S. 6); an anderer Stelle führten die Gutachter aus, dass eine körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar sei (Ziff. 5.2 S. 6). Als Möglichkeiten zur Verbesserung empfahlen Dr. C.___ und Dr. D.___ eine Ergotherapie, allenfalls seien auch operative Massnahmen zu diskutieren (Ziff. 6 S. 6).
3.4     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Intensivmedizin und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2007 (Urk. 8/19/1-6) als Diagnosen eine Diskusläsion und Subluxation des Ulnaköpfchens rechts, bestehend seit dem 25. September 2004 (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bezifferte er mit 100 % vom 25. September 2004 bis zum 14. September 2005 sowie mit 50 % seit dem 15. September 2005 bis auf weiteres (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).
         Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 bestätigte Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 8/35 = Urk. 8/37), dass der Zustand der rechten Hand unverändert und die postulierte gesundheitliche Verbesserung ab 20. September 2007 nicht eingetreten sei. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin seien ergo- und physiotherapeutische Massnahmen nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand zu verbessern bei freier Beweglichkeit aller Gelenke und rein belastungsabhängigen Schmerzen. Auch die zur Diskussion gestellte Ulnaverkürzungsosteotomie dürfte diesbezüglich nicht hilfreich sein. Aus seiner Sicht seien keine weiteren medizinischen Massnahmen indiziert.
         Am 10. April 2008 bestätigte Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/3 = Urk. 3/2), dass sich die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum beziehe, entsprechend einer Halbtages-Tätigkeit. Dies entspreche auch dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom September 2007. Die darin postulierte mögliche Besserung sei allerdings nicht eingetreten.
3.5     Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Z.___ beantworteten mit Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 13) die Ergänzungsfragen des Gerichts (vgl. Urk. 10). Sie hielten fest, im Zeitpunkt der Begutachtung vom 14./15. Juni 2007 habe für eine körperlich leichte Tätigkeit (mit spezifischen, im Bericht aufgeführten Einschränkungen) eine zumutbare Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag bestanden (lit. a S. 1). Ihre Annahme der Steigerung der Leistungsfähigkeit respektive der Arbeitsfähigkeit habe auf den Beobachtungen der vorliegenden verminderten Stabilisation des Handgelenkes beruht. Sie hätten eine Verbesserung der Handgelenksstabilisation durch ein „muskuläres Auftrainieren“ für durchaus möglich gehalten, zumal sie aus den Angaben der Beschwerdeführerin hätten schliessen müssen, dass eine spezifische ergotherapeutische Behandlung bisher nicht erfolgt sei. Im Idealfall hätten sie eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit etwa 3 bis 4 Monate nach Therapiebeginn erwartet (lit. b S. 2). Nach der in Aussicht gestellten Steigerung der Leistungsfähigkeit bestünde nach Einschätzung der Gutachter in einer körperlich leichten Tätigkeit mit den aufgeführten spezifischen Einschränkungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitszeitreduktion durch allenfalls noch bestehende Schmerzen in der Grössenordnung von höchstens einer halben Stunde bis einer Stunde, entsprechend zirka 5 % bis 10 % (lit. c S. 2).
3.6     Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 17/1), dass ihre Handgelenksbeschwerden rechts durch chronisch repetitive Tätigkeiten und Zwangshaltungen hervorgerufen würden, wie dies zum Beispiel beim Tastaturschreiben der Fall sei, und nicht durch vereinzeltes Heben oder Tragen von Gewichten unter 10 kg.
         Ausserdem beurteilte Dr. E.___ die Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 5. September 2008 bezüglich der Punkte lit. b-d als rein spekulativ.

4.
4.1     Nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende Dezember 2007, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der richterlichen Überprüfung.
4.2     Demnach ist zuerst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (Februar 2007) zu bestimmen.
         Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin aus. Sie stellte dem Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- den aktuellen Verdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 40'300.-- als Invalideneinkommen gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 50 %.
4.3     Die Beschwerdeführerin ist auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in ihrem bisherigen Beruf tätig, allerdings mit einem reduzierten Pensum von 50 %; anstelle von 8 ½ Stunden arbeitet sie noch 4 ¼ Stunden täglich (vgl. Urk. 8/14/1-7 Ziff. 2.9).
         Dr. A.___ führte im Januar 2007 aus, bis anhin werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Sekretärin in einer kleinen Bauunternehmung bestätigt. Dr. B.___ bezifferte im Juni 2007 die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit 50 %. Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten im September 2007 ein Pensum von 4.5 Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit für realistisch (wobei sie davon ausgingen, dass dieses aktuell von der Beschwerdeführerin geleistet werde). An anderer Stelle gaben sie an, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine nachvollziehbar und sei längerfristig steigerungsfähig. Dr. E.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sekretärin sowohl im November 2007 als auch im April 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Februar 2007) in ihrer aktuellen Tätigkeit als Sekretärin zu 50 % arbeitsfähig war und sich diese Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen (März 2008) nicht verändert hat.
         Fraglich ist jedoch, ob im Februar 2007 in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestand und ein höheres Einkommen hätte erzielt werden können.
4.4     Dr. A.___ gab im Januar 2007 an, es sei kaum an eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation zu denken. Gemischte Bürotätigkeiten (im Gegensatz zu andauernden Computertätigkeiten) seien wohl uneingeschränkt durchführbar, ohne zeitliche Reduktion. Bei günstiger Verteilung der Tätigkeiten bestehe eine Einsatzfähigkeit im Rahmen von 75 % bis 80 %.
         Dr. C.___ und Dr. D.___ führten im September 2007 aus, in anderen beruflichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Im selben Bericht gaben sie an, eine körperlich leichte Tätigkeit sei ihr im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar. Im ergänzenden Bericht vom September 2008 erklärten sie, im Juni 2007 (Zeitpunkt der Begutachtung) habe für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag bestanden. Die im Bericht vom September 2007 angegebene ganztägige Arbeitsfähigkeit habe sich aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergeben. Bei der Gesamtbeurteilung würden noch weitere ärztliche Aspekte berücksichtigt (Urk. 13 lit. a S. 1 f.).
         Dr. B.___ und Dr. E.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.5     Die ausführliche Expertise von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägung 1.7) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Dr. C.___ und Dr. D.___ evaluierten im Rahmen des Gutachtens ausserdem die funktionelle Leistungsfähigkeit, was eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglichte. Insgesamt vermag das Gutachten - insbesondere in Verbindung mit dem ergänzenden Bericht vom September 2008 - zu überzeugen, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit darauf abgestellt werden kann.
         Die durch Dr. C.___ und Dr. D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich ergibt ein Pensum zwischen 70 % (bei einer Arbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag) und 75 % (bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag). Gestützt darauf ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (im Februar 2007) ein Einkommensvergleich durchzuführen.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Sekretärin abzustellen. Nach Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 6'200.-- pro Monat (vgl. Urk. 8/9/33) respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 80'600.-- erzielt (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 2.11).
5.2     Gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) belief sich der von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Bereich Dienstleistungen erzielte Lohn im Jahr 2006 auf Fr. 4’019.-- pro Monat (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Total Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 50'278.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’019.-- : 40 x 41.7 x 12).
         Nicht sachgerecht ist es - wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht hat -, zur Errechnung des Invalideneinkommens einerseits Telefonistin, Call-Center-Mitarbeiterin und Empfangsmitarbeiterin als mögliche Tätigkeiten aufzuführen und gleichzeitig in Bezug auf die Tabellenlöhne vom Niveau 3 auszugehen. Bei den angegebenen Berufen handelt es sich um einfache Arbeiten im Bürobereich, bei welchen die Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sind, weshalb die Löhne gemäss Niveau 4 heranzuziehen sind.
         Da es sich beim Betrag von Fr. 50'278.-- um das Einkommen aus dem Jahr 2006 handelt, hat aufgrund der Lohnentwicklung ein Zuschlag von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2) zu erfolgen, womit sich für das Jahr 2007 ein Einkommen von rund Fr. 51'082.-- ergibt (Fr. 50'278.-- x 1.016). Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 35'757.-- (Fr. 51'082.-- x 0.7), bei einem Arbeitspensum von 75 % ein solches von Fr. 38'312.-- (Fr. 51'082.-- x 0.75).
5.3     Bereits ohne Vornahme eines Abzugs liegen die ermittelten Tabellenlöhne (bei einem Pensum von 70 % respektive 75 %) unter dem von der Beschwerdeführerin - durch ihre 50%ige Arbeitstätigkeit - erzielten Lohn von Fr. 40'300.-- pro Jahr.
         Folglich ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auch in einer angepassten Tätigkeit (mit einem höheren Pensum) kein höheres Einkommen hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin ist somit richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von 50 % ab Februar 2007 ausgegangen.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum verändert und wie sich diese Veränderung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad ausgewirkt hat.
6.2     Dr. C.___ und Dr. D.___ gingen im Bericht vom September 2007 - basierend auf der Begutachtung vom 14./15. Juni 2007 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistungsfähigkeit durch eine Ergotherapie steigern und das Pensum schrittweise erhöhen könne, wobei eine Steigerung im Idealfall etwa drei bis vier Monate nach Therapiebeginn zu erwarten war (wie im Bericht vom September 2008 präzisiert wurde). Im Bericht vom September 2008 wurde ausgeführt, nach der in Aussicht gestellten Steigerung der Leistungsfähigkeit bestünde in einer körperlich leichten Tätigkeit mit den aufgeführten spezifischen Einschränkungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitszeitreduktion durch allenfalls noch bestehende Schmerzen in der Grössenordnung von höchstens einer halben Stunde bis einer Stunde, entsprechend zirka 5 % bis 10 %.
6.3     Vorliegend steht indes fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Ausrichtung der Rente im Februar 2007 nicht verändert hat. Die Ärzte des Z.___ bestätigten ausdrücklich, dass der Erfolg der empfohlenen Ergotherapie nicht vorauszusehen ist und verwiesen auch nicht auf entsprechende Erfahrungswerte (Urk. 13). Da die Beschwerdeführerin die erwähnte Therapie - auf Veranlassung von Dr. E.___, der darin keine Option sah - nicht absolviert hat, kann nicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, zumal Dr. E.___ eine solche explizit verneint hat (Urk. 8/35). Die von den Z.___-Ärzten postulierte Verbesserung wurde klarerweise als mögliche Entwicklung geschildert und nicht als eingetreten.
         Mithin ergibt sich aus keiner einzigen ärztlichen Einschätzung, dass es bezüglich des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin zu einer Besserung gekommen ist. Der Annahme der Beschwerdegegnerin, aufgrund der von Dr. E.___ geschilderten freien Beweglichkeit des Handgelenkes sei auf eine Stabilität desselben zu schliessen und die Arbeitsfähigkeit sei verbessert worden (Urk. 8/39 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Denn bereits im Januar 2007 wurde seitens des SUVA-Kreisarztes über eine freie Beweglichkeit des Handgelenks berichtet und gleichwohl von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (50 % in der angestammten und 20 bis 25 % in einer angepassten Tätigkeit, Urk. 8/9/51-57 S. 3 unten und S. 4). Das Problem der Beschwerdeführerin ist ja nicht die eingeschränkte Beweglichkeit, sondern das Eintreten von Schmerzen bei übermässigem Gebrauch des rechten Handgelenkes. Und diese Problematik ist einstweilen nicht behoben.
6.4     Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2007 (Urk. 8/27) auf, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht der vorgeschlagenen Therapie gemäss den Anweisungen des behandelnden Arztes zu unterziehen und stellte in Aussicht, bei Unterlassung die Ansprüche so zu beurteilen, als sei die Therapie durchgeführt worden. Nachdem der behandelnde Dr. E.___ am 15. Januar 2008 (Urk. 8/35) ergotherapeutische Massnahmen als nicht geeignet erachtet hatte, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand zu verbessern, hielt der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2008 (Urk. 8/39 S. 2) nicht mehr an der Durchführung der Therapie fest.
         Bei dieser Sachlage kann der Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht ein Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, als hätte sie die Therapie absolviert und sei es zu einer Verbesserung gekommen. Wenn die Beschwerdegegnerin nach wie vor der Meinung ist, eine Ergotherapie könnte die Arbeitsfähigkeit steigern, so hat sie der Beschwerdeführerin neu im Sinne der Schadenminderungspflicht konkrete Auflagen zu machen.
6.5     Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit (mit viel Schreibarbeit) auch weiterhin im Umfang von 50 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit von rund 25 % arbeitsunfähig ist. Damit ergeben sich ab September 2007 keine Veränderungen im Invaliditätsgrad.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Viertelsrente ab Februar 2007 als auch die halbe Rente ab April 2007 korrekt zugesprochen wurden und sich keine Veränderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben haben. Damit hat sie auch weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

8.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.--   festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 17. März 2008 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).