IV.2008.00437
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 19. August 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder, erhält seit Oktober 1993 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 9/12-13). Mit undatierter, am 18. April 2007 eingereichter erneuter Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/43). Nach medizinischen (Urk. 9/52, Urk. 9/57) und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/45) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 11. Januar 2008 die Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2007 in Aussicht (Urk. 9/60). Dagegen erhob der Versicherte mit nicht datierter, bei der IV-Stelle am 22. Januar 2008 eingegangener Eingabe Einwände (Urk. 9/65). Mit Verfügung vom 27. März 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten per 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/74 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ferner eine Dreiviertelsrente für die Zeit von 1. April 2007 bis 31. März 2008 zu (Urk. 10/2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab April 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2008.00437 angelegt. Am 6. Juni 2008 erhob der Versicherte mit dem analogen Rechtsbegehren auch gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 10/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2008.00610 angelegt. In den Vernehmlassungen vom 26. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, Urk. 10/7). In prozessualer Hinsicht beantragten beide Parteien die Vereinigung beider Verfahren (Urk. 10/1 S. 2, Urk. 8 S. 1, Urk. 10/7). Am 18. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11, Urk. 10/9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Dem übereinstimmenden prozessualen Antrag auf Vereinigung beider Beschwerdeverfahren ist stattzugeben. In beiden Verfahren stehen sich die nämlichen Parteien gegenüber und beide Verfahren weisen einen engen Sachzusammenhang auf. Der Prozess Nr. IV.2008.00610 ist somit mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/1-9 geführt.
2.
2.1 Die für die Zusprechung und die Revision einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesvorschriften und anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2008 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einem Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet, das 1994 zur Zusprechung der halben Rente führte. Diese halbe Rente wurde bis zur aktuellen Revision unverändert ausgerichtet. Unbestritten ist des Weiteren, dass inzwischen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weswegen ab April 2007 Anspruch auf eine höhere Rente besteht. Kontrovers ist, ob weiterhin eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, unter gleichzeitigem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, oder ob keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann und daher Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung der Dreiviertelsrente damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit August 2006 erheblich verschlechtert habe. In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bandschleifer bestehe nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Probleme im Bereich der Wirbelsäule sei die mit der bisherigen Tätigkeit verbundene Zwangshaltung nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführerin hingegen im Umfang von 50 % ausüben. In Frage kämen Tätigkeiten im Bereich Montage und Fertigung, Qualitätskontrollen, Überwachungsaufgaben an Maschinen, Automaten oder Fertigungsbändern. Das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermittelnde Invalideneinkommen verringere sich aufgrund verschiedener Faktoren (generell verminderte Belastbarkeit, depressive Stimmungslage, Teilzeitarbeit) um 25 %. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 2 S. 2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe in erster Linie auf der Beurteilung der gesundheitlichen Situation durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mithin handle es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme. Dem RAD fehle es faktisch an der erforderlichen Unabhängigkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Ärzte des RAD zum einen festgestellt hätten, funktionsmechanisch bestünden erhebliche Einschränkungen, gleichwohl aber zum Schluss kämen, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die unumstrittene Verschlechterung stehe im klaren Widerspruch zur Einschätzung, dass nach wie vor, wie bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 1994, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sie die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht ausschliesslich sitzend, sondern im Umfang von 34-66 % sitzend, im Umfang von 6-33 % gehend und im Umfang von 1-5 % stehend ausgeübt worden. Eine gewisse Wechselbelastung sei damit durchaus gegeben gewesen. Der behandelnde Arzt med. pract. B.___ habe in seiner Stellungnahme zum Bericht des RAD dargelegt, aus den erhobenen Befunden lasse sich nicht ableiten, dass Arbeiten in wechselnden Haltungen der Behinderung besser angepasst seien. Seit August 2006 habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Trotz der weggefallenen Belastungen durch die Erwerbstätigkeit habe sich die Situation nicht gebessert (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 10 ff.).
4.
4.1 Im Bericht vom 6. Juni respektive 2. Oktober 2007 führte med. pract. B.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/52/3 lit. A):
- chronifiziertes lumboradikuläres Syndrom L5 rechts
o Fehlstatik bei abdominal betonter Adipositas, Aerophagie und massivem Meteorismus
o Osteochondrose L4/L5
o foraminale Stenose L4/L5
§ ältere rechtsforaminale Diskushernie L4/L5 mit Wurzelalteration L4 (wahrscheinlich) und L5 (möglich)
§ rechtsbetonte Spondylarthrose L4/L5
§ Status nach PRT L4/L5
o Hemisacralisation von L5 links
o Chondrose der Segmente L2 bis L4 und L5/S1
o Spondylarthrose L3/L4 und L5/S1
o links paramediane, subligamentäre Diskushernie L2/L3 ohne Wurzelalteration,
- rezidivierende depressive Episoden
Des Weiteren nannte er die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/52/3 lit. A):
- therapierefraktäre Adipositas permagna
- chronische Bauchbeschwerden (Gastritis)
- indirekte Inguinoscrotalhernie links
- Hydrocele testis links
- Prostatitis Oktober 2000
- Hypercholesterinaemie
Zu den gestellten Diagnosen führte med. pract. B.___ aus, seit der letzten Rentenrevision habe sich die Situation betreffend Kreuz- und Beinschmerzen verschlechtert. Die chronischen Schmerzen hätten zugenommen, es komme häufiger zu Exazerbationen und diese seien intensiver und dauerten länger an. Die konservativen therapeutischen Mittel seien praktisch ausgeschöpft und eine operative Behandlung sei wenig erfolgversprechend. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule habe abgenommen. Begleitend zu den chronischen Rücken- und Bauchschmerzen seien immer wieder depressive Episoden aufgetreten. Das Aufrechterhalten der Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen sei nicht möglich (Urk. 9/52/4 f. lit. D).
4.2 Der Bericht des RAD enthält die folgende Diagnose (Urk. 9/57 S. 5 Ziff. 9):
- Hauptdiagnose:
o chronifiziertes lumboradikuläres Syndrom rechts mit Fussheber- und Fusssenkerschwäche rechts M4 (ICD10: M51.1)
o lumbaler rechtsforaminaler Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Nervenwurzelbeteiligung (ICD 10: M51.1)
o Spondylarthrose rechts betont L4/L5 (ICD 10: M48.9)
o subakute Gonarthrose rechts (ICD 10: M17.9)
o leichte depressive Episode (ICD 10: F 32.0)
- Nebendiagnose
o Epikonylagia ulnaris links
- Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o Adipositas
o Prostatitis/DD Prostatahypertrophie
Im Rahmen der durchgeführten Exploration habe festgestellt werden können, dass seit mehreren Jahren eine inzwischen chronifizierte und bisher nur schwer therapierbare Funktions- und Belastungsminderung der unteren Lendenwirbelsäule bestehe. Es habe sich auch eine bereits in den Vorakten beschriebene Nervenwurzelreizung gezeigt. Hierdurch seien die Missempfindungen im rechten Bein und die immer wieder auftretende Fuss- und Beinschwäche zu erklären. Funktionsmechanisch sei der Beschwerdeführer hinsichtlich längeren Belastungen beim Stehen, Gehen und Sitzen eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer gemäss den beim Arbeitgeber eingeholten Informationen fast ausschliesslich in gleicher Körperposition verharrend sitzen müsse und nur manchmal stehen und gehen könne, sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bandschleifer zu 100 % nicht mehr zumutbar. Aufgrund der depressiven Stimmungslage sei von einer zusätzlich verminderten Belastbarkeit und verminderten Anpassungsfähigkeit auszugehen. Zumutbar seien hingegen Tätigkeiten, die im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt werden könnten. Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten und das Begehen von steilen Treppenleitern und Gerüsten. Für solche angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/57 S. 5 f. Ziff. 10).
4.3 Am 24. April 2008 führte med. pract. B.___ auf Veranlassung des Beschwerdeführers aus, die von den Ärzten des RAD erhobenen Befunde deckten sich mit den von ihm festgestellten. Divergenzen bestünden hingegen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit respektive der Beurteilung der verbleibenden Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Richtig sei, dass die letzte Tätigkeit vorwiegend sitzend ausgeübt worden sei. Dass wechselnd sitzend, stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten besser geeignet seien, lasse sich aus den erhobenen Befunden nicht ableiten. Auch nach Aufgabe der letzten Tätigkeit hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. Die Belastungsminderung der unteren Lendenwirbelsäule habe sich über die Jahre ausgebildet und in ihrem Ausmass stetig zugenommen. Die Arbeitstätigkeit sei immer wieder an die körperliche Behinderung angepasst worden. Dabei habe sich die vorwiegend sitzende Tätigkeit als die günstigste Belastungsform erwiesen. Stehen und Gehen schränke die Möglichkeit der Wirbelsäule, sich an spezielle Bedingungen anzupassen, mehr ein als dies beim Sitzen der Fall sei. Die Möglichkeit, Nervenwurzelreizungen durch Änderung der Belastung zu reduzieren, sei beim Sitzen grösser als im Stehen oder Gehen. Auch im heimischen Alltag wähle der Beschwerdeführer zumeist Beschäftigungen, die mit Sitzen oder gar Liegen verbunden seien (Urk. 3/4 S. 1 f.).
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen bestehen keine Unklarheiten oder erhebliche Diskrepanzen. Im Vordergrund steht ein die Lendenwirbelsäule betreffendes Rückenleiden, das inzwischen chronifiziert ist und eine bisher nur schwer therapierbare Funktions- und Belastungsminderung zur Folge hat. Unbestrittenermassen hat sich das Leiden verschlechtert. Unklar ist hingegen, welche funktionellen Belastungen aktuell noch zumutbar sind, das heisst in welchem Umfang der Beschwerdeführerin noch in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.
5.2 Sein behandelnder Arzt med. pract. B.___ erachtet keine Tätigkeit mehr als zumutbar, währenddem der RAD davon ausgeht, eine wechselnd sitzend, gehend und stehend ausgeübte körperlich leichte Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zumutbar. Zu beachten ist, dass auch die zuletzt ausgeübte ihrerseits bereits eine sogenannte Verweistätigkeit war. Es handelte sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin musste der Beschwerdeführer hierbei oft sitzen, manchmal gehen und selten stehen (Urk. 9/45/6). Mithin handelte es sich nicht um eine rein sitzende Tätigkeit.
5.3 Der Beurteilung der Belastbarkeit durch die Ärzte des RAD liegt eine ausführliche Exploration zu Grunde (Urk. 9/57 S. 1 ff. Ziff. 1-8). Nachvollziehbar ist mit Blick auf diese Abklärungen die Einschätzung, durch das Leiden bestehe eine erhebliche funktionelle Einschränkung und längere Sitz-, Steh- und Gehbelastungen seien nicht mehr zumutbar. Ebenfalls grundsätzlich plausibel ist die Einschätzung, dass eine einseitig sitzende Tätigkeit, wie die bisherige, ungünstig ist (Urk. 9/45 S. 6). Unrichtig ist hingegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer die vorwiegend sitzende Tätigkeit der letzten Jahre zu 100 % ausgeübt hat. Effektiv hat er diese Tätigkeit leidensbedingt bereits erheblich reduziert, das heisst im Pensum von lediglich noch 50 % ausgeübt.
5.4 Auch wenn bei Rückenleiden ärztlicherseits in der Regel eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen wird, erweisen sich die Ausführungen von med. pract. B.___ zu den Vorzügen der sitzenden Haltung in vorliegendem Fall grundsätzlich als schlüssig (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesen Ausführungen in der Beschwerdeantwort keinerlei Bezug. Vor dem Hintergrund dieser beachtenswerten Überlegungen erweist sich deren pauschal gehaltene Schlussfolgerung, eine abwechselnd sitzend, gehend und stehend ausgeübte Tätigkeit könne im Umfang von 50 % ausgeübt werden, nicht als beweisbildend.
5.5 Für eine abschliessende Beurteilung bedarf es einer zuverlässigeren Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Rheumatologie. Die erforderliche Beurteilung hat sich auf alle ins Gewicht fallenden medizinischen Aspekte zu beziehen, mithin auch auf die Überlegungen von med. pract. B.___, der selber kein Facharzt auf rheumatologischem Gebiet ist. Der Beschwerdeführer leidet seit vielen Jahren an einem progredienten Rückenleiden und ist in dieser Zeit stets in dem ihm zumutbaren Rahmen weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Zwischenzeit ist nunmehr auch diese Tätigkeit nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund von med. pract. B.___s Ausführungen erscheint es fraglich, ob eine vergleichbare Tätigkeit mit lediglich häufiger wechselnden Positionen im gleichen Umfang wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit möglich ist. Hierzu sind weitere fachärztliche Abklärungen nötig. Demgemäss sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zusätzliche Abklärungen über die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Berücksichtigung der depressiven Episoden als nicht eigentlich krankheitswertiges Leiden, sondern im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens als benachteiligender Umstand gegenüber gesunden Mitkonkurrenten (vgl. Urk. 9/59 S. 1). Dem erwuchs zu Recht kein Widerspruch seitens des Beschwerdeführers.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2008.0610 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00437 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2008 und vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).