Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1976 geborenen X.___ mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 10/34/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 10/36/1) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2005 eine halbe Rente zugesprochen hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den die beiden Verfügungen vom 11. Februar und 11. März 2005 (Urk. 10/34/1. Urk. 10/36/1) bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/44) mit Urteil vom 28. Februar 2006 (Urk. 10/55) in Gutheissung der Beschwerde aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ergänzende psychiatrische Abklärungen veranlasse und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vor dem 1. Februar 2005 neu befinde,
dass die IV-Stelle in der Folge vom Psychiatrie-Zentrum A.___ das Gutachten vom 10. September 2007 (Urk. 10/74) eingeholt hat,
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2008 (Urk. 5) gestützt auf die Beurteilung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. November 2007 (Urk. 10/81/5) die ganze Rente revisionsweise per April 2008 aufhob,
dass gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch (Urk. 10/33), gegen diese Verfügung (Urk. 5) mit Eingabe vom 28. April 2008 (Urk.1) Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. März 2008 (Urk. 5) aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass der Versicherte in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2008 (Urk. 9) den Antrag auf eine reformatio in peius stellte,
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklich hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 26. März 2008 (Urk. 5) ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, und daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG, seit dem 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG), und dass gemäss dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist,
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
dass jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass damit festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG, seit dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass das Psychiatrie-Zentrum A.___ in seinem Gutachten vom 10. September 2007 (Urk. 10/74) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) stellte, welche Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von Mitte 2002 bis November 2004 vorgelegen habe, und dabei zu den objektiven Befunden ausführte, der Beschwerdeführer leide an leichten Konzentrationsstörungen, sein formales Denken sei verlangsamt, der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert, insgesamt wirke er bedrückt, innerlich unruhig, angespannt, klagsam und unsicher,
dass die Gutachter sodann feststellten, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig, wobei diese Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für die Zeit von Mitte 2002 bis November 2004 gelte,
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Psychiatrie-Zentrum A.___ als nicht nachvollziehbar erachtete und stattdessen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im jetzigen Zeitpunkt als auch im Zeitraum von Mitte 2002 bis November 2004 ausging (Urk. 5, Urk. 10/81/5),
dass nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag,
dass die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraussetzt (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3),
dass sich die Gutachter nicht zur entscheidenden Frage äusserten, ob und inwiefern der Beschwerdeführer - mit Blick auf die aufgezählten Kriterien - über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3),
dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angesichts der im Gutachten aufgeführten objektiven Befunde nicht zu überzeugen vermag,
dass die Gutachter die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er von einem beziehungsweise drei Albanisch sprechenden Männern bedroht und verfolgt werde und Stimmen höre, als sehr fragwürdig und theatralisch beurteilten, dies obwohl ihnen bekannt war, dass der Versicherte deswegen seit einigen Jahren bei Dr. B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist und Medikamente einnimmt,
dass Dr. B.___ im Bericht vom 15. August 2006 (Urk. 10/62) eine Anpassungsstörung diagnostizierte und den Verdacht auf eine paranoide, eventuell undifferenzierte Schizophrenie äusserte,
dass die Gutachter der Klinik A.___ mit keinem Wort auf diese Problematik eingingen,
dass jedoch gerade im Hinblick darauf, dass die Begutachtung zur Abklärung einer allfälligen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis veranlasst wurde, zu erwarten gewesen wäre, dass die Gutachter sich mit dieser Frage auseinandersetzen,
dass demnach das Gutachten vom 10. September 2007 (Urk. 10/74) den Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage im Sinne der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag,
dass auch auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5, Urk. 9) nicht abgestellt werden kann, da der RAD einzig gestützt auf das Gutachten der Klinik A.___ die gegenteilige Schlussfolgerung gezogen hat,
dass sich gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage nach wie vor nicht beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt sich beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert entwickelt hat,
dass somit nach wie vor nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Februar 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte,
dass damit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden kann, ob die dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2005 ausgerichtete halbe Invalidenrente zurückzufordern ist oder nicht,
dass deshalb kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen (vgl. BGE 130 V 142 mit Hinweisen),
dass sich auch die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Aufhebung der seit dem 1. Februar 2005 gewährten ganzen Invalidenrente gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht beurteilen lässt,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 26. März 2008 (Urk. 5) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - unter Einbezug der Untersuchungsergebnisse des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ - ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen T. vom 6. Juni 2008, IV.2007.01553, Erw. 5),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen geltend macht, für die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente lägen keine plausiblen medizinischen Akten vor, weshalb keine überzeugenden Gründe bestünden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 1 S. 9 f.),
dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach der Rechtsprechung nicht bedeutet, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten,
dass es vielmehr abzuwägen gilt, ob diejenigen Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens ins Gewicht fallen können,
dass der verfügenden Behörde dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht, in den das Gericht nur einzugreifen hat, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug der Verfügung sprechen (BGE 105 V 266 Erw. 2 und Erw. 3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, und in Sachen IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Dezember 2005, I 648/05),
dass im vorliegenden Fall der Ausgang des Verfahrens und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin einen Rentenanspruch hat oder nicht, völlig offen ist,
dass damit das Interesse der Verwaltung, eine allfällige Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Invalidenrenten zu vermeiden, stärker zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers an der vorläufigen Auszahlung der verweigerten Rente,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Versicherten unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. März 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).