IV.2008.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 24. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, arbeitete vom 21. Juni 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2000 als Zusteller für die Y.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/9). Ab Juli 2000 bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/18, Urk. 9/20 S. 4 ff.). Am 6. November 2000 erlitt der Versicherte einen Autounfall, bei welchem er sich diverse Verletzungen zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) erbrachte daraufhin als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/15 S. 105).
1.2     Am 22. Januar 2002 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Bericht des Z.___ vom 13. Februar 2002 (Urk. 9/8 S. 1-4), den Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Februar 2002 (Urk. 9/9) sowie Unterlagen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/18, Urk. 9/20) ein und zog die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 9/6-7, Urk. 9/13, Urk. 9/15 S. 1-106, Urk. 9/17, Urk. 9/48, Urk. 9/59). Zudem veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten durch die A.___ (A.___-Gutachten vom 12. August 2003, Urk. 9/27). Mit Verfügungen vom 15. Oktober beziehungsweise vom 26. November 2004 sprach ihm die IV-Stelle daraufhin mit Wirkung ab dem 1. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/60, Urk. 9/62). Am 10. Januar 2005 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/63), welche er mit dem Schreiben vom 4. Juni 2005 ergänzte (Urk. 9/64 S. 2-5). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 8. September 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 40 % zu (Urk. 9/78). Daraufhin hiess die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügungen vom 15. Oktober respektive 26. November 2004 mit undatiertem Einspracheentscheid teilweise gut und sprach dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % ab dem 1. November 2001 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 - aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen der 4. IV-Revision - eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/86). Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob X.___ am 29. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 9/97 S. 3-12), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. April 2007 (Verfahren Nr. IV.2007.00138) in dem Sinne guthiess, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie die Verfügung dem zuständigen obligatorischen beruflichen Vorsorgeversicherer ordnungsgemäss eröffne (Urk. 9/101).
1.3     Der Versicherte erlitt am 28. März 2007 einen weiteren Autounfall, bei welchem er sich diverse Verletzungen zuzog (Urk. 9/103-104, vgl. Urk. 9/109 S. 7) und für welchen er nicht mehr bei der SUVA versichert war (Urk. 9/107 S. 1). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des Spitals B.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 9/109), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. August 2007 (Urk. 9/110) sowie der Klinik D.___ vom 28. August 2007 (Urk. 9/111) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/113, Urk. 9/120) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 10. März 2008 und mit Wirkung ab dem 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe, vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von ebenfalls 63 % eine Dreiviertels- und ab dem 1. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 2).

2.       Am 28. April 2008 liess der Versicherte Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die Verfügung vom 10. März 2008 insoweit aufzuheben, als ihm für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Da die IV-Stelle die Verfügung vom 10. März 2008 - trotz des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2007 - allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern nicht korrekt eröffnet hatte, wurde sie telefonisch hierzu aufgefordert (Urk. 10-12). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Gericht mit, sie habe die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG zugestellt (Urk. 13/1-2). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Schliesslich sind am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 sind somit die mit der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen zu beachten.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und ab dem 1. Januar 2003 gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die IV-Stelle errechnete für die Dauer vom 1. November 2001 bis zum 30. Juni 2007 einen Invaliditätsgrad von 63 % und sprach dem Beschwerdeführer vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 aufgrund der mit der 4. IV-Revision einhergehenden Gesetzesänderung eine Dreiviertelsrente zu. Aufgrund eines weiteren Unfalls am 28. März 2007 sprach ihm die IV-Stelle sodann ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2, Urk. 8). Dieses Vorgehen begründete sie damit, der Invaliditätsgrad von 63 % weiche zwar von demjenigen der SUVA ab, was jedoch nicht zu beanstanden sei, da es bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens keine Bindung zwischen der Einschätzung der SUVA und der IV-Stelle gebe. Das von der SUVA gestützt auf die Tätigkeit bei der Y.___ errechnete Valideneinkommen sei zu hoch, da der Beschwerdeführer vor dem Unfall erhebliche Einkommensschwankungen ausgewiesen habe.
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 63,5 % weiche von demjenigen der SUVA von 68 % ab und wirke sich im Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003 nachteilig aus. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 75'682.-- zu beziffern, denn im Gesundheitsfall wäre er nach Wiedererhalt des Führerausweises wieder bei der früheren Arbeitgeberin eingestellt worden. Ausserdem habe die SUVA ihn bis zum 31. März 2004 für jegliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt, was sich auch aus den medizinischen Berichten ergebe. Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit stehe ihm eine ganze Invalidenrente bis zum 31. März 2004 zu (Urk. 1).
3.2     Weder die ab dem 1. April 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochene Dreiviertelsrente bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch die ab dem 1. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochene ganze Invalidenrente wurde vom Beschwerdeführer bemängelt. Sie sind demnach unbestritten und ergeben sich ausserdem aus den Akten, weshalb sie nicht weiter zu überprüfen sind (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/27, Urk. 9/34 S. 7, Urk. 9/72, Urk. 9/109-111). Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2000 in der Tätigkeit als Chauffeur erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/8, Urk. 9/27, Urk. 9/34, Urk. 9/72).
         Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob für die Dauer vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2004 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit respektive bis zum 31. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % aufgrund eines höheren Valideneinkommens ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, die SUVA habe ihm bis zum 31. März 2004 Taggelder gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei von der IV-Stelle zu übernehmen. Dabei könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das A.___-Gutachten vom 12. August 2003 abgestellt werden, da diverse Berichte der Klinik D.___ und des Z.___ nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2    
4.2.1         Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass für die nach dem Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und nicht die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf massgeblich ist. Damit sagen auch die Taggeldleistungen der Unfallversicherung, welche sich nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf richten, nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres bis zum 31. März 2004 auch auf das A.___-Gutachten vom 12. August 2003 abzustellen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) vermögen nämlich keine davon abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten zu begründen. Dabei gehen aus dem A.___-Gutachten - gestützt auf die internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung vom 4. Juni 2003 - im Wesentlichen die Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73), eines Status nach Verkehrsunfall am 6. November 2000 mit frontal-linksseitlicher Kollision, HWS-Distorsion (ICD-10: S13.4), Contusio Capitis, eventuell mit leichter traumatischer Hirnverletzung (ICD-10: S06.0) und konsekutiv eines chronischen Zervikozephalsyndroms (ICD-10: M53.0), Drehschwindel und verhaltensneurologischer Störungen sowie eines Verdachts auf Kombinationskopfschmerz (ICD-10: R51) hervor. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten Berufen, wie zum Beispiel Bürotätigkeiten oder Überwachungsarbeiten, aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit habe sich nach dem Unfall im Jahr 2000 schleichend manifestiert (Urk. 9/27 S. 10 f. und S. 12).
         In dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht des Z.___ vom 6. August 2002, wo sich der Beschwerdeführer ab dem 21. Mai 2001 zuerst einer ambulanten intensiven Rehabilitation und später einer ambulanten Einzeltherapie unterzog, waren die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer Herzphobie (ICD-10: F45.3), Kopfschmerzen (ICD-10: F45.4), eines Status nach pathologischem Rausch, die Differentialdiagnose dissoziativer Fugue bei Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), eines Missbrauchs psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.2) und eines Status nach Medikamenteneinnahme, die bei therapeutischer Verwendung schädliche Wirkung verursachen (ICD-10: Y49.8), gestellt worden. Zwar wurde darin weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden sei (Urk. 9/34 S. 30 ff.). Aus diesem Bericht kann jedoch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine leidensangepasste Tätigkeit abgeleitet werden, denn er ist im Lichte des zu Handen der IV-Stelle verfassten Berichts vom 13. Februar 2002 zu sehen. Darin beziehungsweise in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums wurde gestützt auf dieselben Diagnosen nämlich eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausdrücklich als zumutbar erachtet (Urk. 9/8 S. 1 und S. 4).
         Weiter ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht der Klinik D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis zum 11. Juni 2003 zur stationären Behandlung aufhielt, vom 17. Juni 2003 beziehungsweise dem psychosomatischen Konsilium vom 19. Mai 2003 (Urk. 9/34 S. 14 ff.) und dem neuropsychologischen Bericht vom 15. Mai 2003 (Urk. 9/34 S. 17 ff.) keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/34 S. 8-19; vgl. auch den gleichlautenden Kurzbericht der Klinik D.___ vom 12. Juni 2003, Urk. 9/34 S. 21). Zwar erklärte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leitender Arzt, im psychosomatischen Konsilium vom 19. Mai 2003, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/34 S. 8 und S. 16). Dr. E.___ selbst relativierte diese Einschätzung jedoch in seinem Verlaufsbericht vom 14. Juli 2003. Er kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zumutbarerweise imstande sei, mindestens teilzeitlich eine leichte Tätigkeit auszuüben. Dr. E.___ wies sodann auf die fragliche Zumutbarkeit des Beschwerdeführers für einen Arbeitgeber hin. Doch selbst unter der Annahme, der Gesundheitszustand würde sich nicht verbessern, stellte er lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Aussicht (Urk. 9/34 S. 7). Dass auf diese Einschätzung und nicht auf die erstere abzustellen ist, ergibt sich schliesslich aus der psychiatrischen Stellungnahme Dr. E.___s vom 17. Mai 2005. Denn die initiale Einschätzung, welche bereits zwei Tage nach dem Klinikeintritt erfolgt sei, habe sich angesichts des Gesamteindrucks während der Hospitalisation hinsichtlich Arbeitsfähigkeit relativiert. Da der nachträgliche Bericht vom 14. Juli 2003 auf einer bedeutend grösseren Informationsbasis beruht habe, komme der Einschätzung vom 14. Juli 2003 mehr Aussagekraft zu, erklärte Dr. E.___ (Urk. 9/72 S. 2 f.).
4.2.3         Zusammenfassend ergibt sich somit weder aus dem Bericht des Z.___ (Urk. 9/34 S. 30 ff.; Urk. 9/8) noch aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten der Klinik D.___ (Urk. 9/34 S. 4-19, Urk. 9/72 S. 2 f.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Vielmehr bestätigen diese Berichte ausdrücklich oder implizit die im A.___-Gutachten vom 12. August 2003 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/27 S. 12), weshalb nicht davon abzuweichen ist. Für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2004 bestand damit - wie für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum zweiten Unfall vom 28. März 2007 - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

5.
5.1     Der Invaliditätsgrad ist gestützt auf einen Einkommensvergleich zu bestimmen, wobei hierfür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. November 2001 (Urk. 2), abzustellen ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Dabei blieb das von der IV-Stelle unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 25 % mit Fr. 21'471.75 ermittelte Invalideneinkommen unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). Es ergibt sich zudem grundsätzlich aus den Akten und entspricht im Wesentlichen der Rechtslage (Urk. 9/86 S. 4, Urk. 9/87 S. 4, Urk. 9/88 S. 1). Da es sich dabei aber um das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 handelt (Urk. 9/88 S. 1), kann nicht darauf abgestellt werden. Vielmehr ist - ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2000 (LSE 2000, Tabelle TA1, Total Anforderungsniveau 4, S. 31) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1856 Punkten im Jahr 2000 auf 1902 Punkte im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) - das Invalideneinkommen mit Fr. 21'331.-- (Fr. 56'883.-- -50% - 25 %) zu beziffern.
5.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei - wie dies die SUVA getan habe - mit Fr. 75'682.-- zu beziffern, denn im Gesundheitsfall wäre er nach Wiedererhalt des Führerausweises wieder bei der früheren Arbeitgeberin eingestellt worden (Urk. 1).
         Die IV-Stelle erachtete das von der SUVA gestützt auf die Tätigkeit bei der Y.___ errechnete Valideneinkommen als zu hoch und bezifferte es gestützt auf die LSE 2004 (Tabelle TA1, Total Anforderungsniveau 4, S. 53) und die im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5-2009, Tabelle B9.2, S. 94) mit Fr. 57'258.--. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erhebliche Einkommensschwankungen aufgewiesen und nie ein jährliches Einkommen von über Fr. 58'000.-- erzielt habe. Auf das Einkommen der Y.___ könne nicht abgestellt werden, da der Beschwerdeführer die Stelle nicht aufgrund des Unfalls vom 6. November 2000 beziehungsweise des damit zusammenhängenden Gesundheitsschadens sondern bereits per 30. Juni 2000 verloren habe (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/86, Urk. 9/88).
5.3    
5.3.1         Vorweg ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zum gleichen Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Verpflichtung des einen Sozialversicherungsträgers, die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung des anderen Trägers in den Entscheid einzubeziehen. Eine uneingeschränkte Bindung an die zuerst ergangene Bemessung mit unbesehener Übernahme des entsprechenden Invaliditätsgrades besteht jedoch nicht, sondern der später entscheidende Versicherungsträger kann insbesondere dort einen abweichenden Entscheid treffen, wo der Erstentscheid auf knappen und ungenauen Abklärungen basiert oder kaum überzeugende und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen enthält (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3). Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad kann somit grundsätzlich durchaus von demjenigen des Unfallversicherers abweichen.
5.3.2   Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3.3   Der Beschwerdeführer, der seit 1991 in der Schweiz lebt (Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/27 S. 28), verfügt über keine berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 9/1 S. 4). Im Zeitraum von 1992 bis 2000 ging er diversen, meist nur kurzfristigen Tätigkeiten nach und bezog zwischendurch immer wieder Arbeitslosenentschädigung (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/37). Die einzige längere Tätigkeit war diejenige bei der F.___, wo er vom Dezember 1996 bis zur Kündigung per April 1999 als Mitarbeiter arbeitete, wobei er bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 1998 eine Handverletzung erlitt und seine Arbeit daraufhin - abgesehen von Arbeitsversuchen - nicht mehr aufnahm (Urk. 9/7 S. 3 und S. 41; vgl. Urk. 9/37). Vom 21. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000 war der Beschwerdeführer sodann als Zusteller für die Y.___ tätig, wobei die Kündigung erfolgte, da ihm der Führerschein wegen zu schnellen Fahrens entzogen worden war (Urk. 9/8 S. 11, Urk. 9/9 S. 1 und S. 3). Zum Zeitpunkt des Unfalls im November 2000 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog erneut Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/15 S. 105, Urk. 9/18). Aus dem IK-Auszug ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 insgesamt Fr. 34'543.--, im Jahr 1996 insgesamt Fr. 27'634.--, im Jahr 1997 Fr. 58'151.--, im Jahr 1998 Fr. 57'940.--, im Jahr 1999 insgesamt Fr. 63'228.-- und im Jahr 2000 insgesamt Fr. 43'871.-- verdiente. Zusammenfassend kann damit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Hilfstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten, für welche keine besonderen Fach- und Berufskenntnisse nötig waren, arbeitete. Ausserdem schwankte sein Einkommen erheblich, wobei der bei der Y.___ verdiente Monatslohn von ca. Fr. 5'815.-- im Jahr 2000 (Fr. 34'891.10 / 6 = Fr. 5'815.--; Urk. 9/9 S. 2) im Vergleich zu den früheren Einkommen sehr hoch ausfiel.
         Angesichts dieses beruflichen Werdegangs und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zusteller bei der Y.___ bereits nach weniger als einem Jahr, vor dem Unfall vom 6. November 2000 und dem damit zusammenhängenden Gesundheitsschaden verloren hatte, kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden. Auch lässt die nur kurze Tätigkeit als Zusteller und die vorherige von raschen Stellenwechseln in diversen Branchen gekennzeichnete Vergangenheit nicht auf eine weitere Tätigkeit bei einem anderen Kurier- und Zustelldienst schliessen. Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2001 wieder bei der Y.___ oder bei einem anderen Kurier- und Zustelldienst tätig gewesen wäre. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, er hätte nach Wiedererhalt des Führerausweises wieder bei der Y.___ arbeiten können (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 9/17 S. 3). Diese Behauptung findet jedoch in den Akten, insbesondere im Arbeitgeberbericht der Y.___ und ihrem Kündigungsschreiben (Urk. 9/9), keine Bestätigung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Damit ist auch für die Bezifferung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, wie dies die IV-Stelle zu Recht tat. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und aufgrund der vielen Stellenwechsel auch nicht über langjährige Berufserfahrung in einer Branche verfügt, ergibt sich ausgehend von der LSE 2000 (Tabelle TA1, Total Anforderungsniveau 4, S. 31) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1856 Punkten im Jahr 2000 auf 1902 Punkte im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) ein Valideneinkommen von Fr. 56'883.--.
         Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 63 % (Fr. 35'552.--/Fr. 56'883.--), womit der Beschwerdeführer vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).