Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Heine
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___, gelernter kaufmännischer Angestellter, erlitt am 9. März 1992 im Hauseingang seines damaligen Wohnhauses einen Raubüberfall, bei dem ihm Fusstritte am Kopf sowie Messerstichverletzungen am rechten Ober- und linken Unterschenkel sowie subscapulär links zugefügt wurden (Unfallmeldung UVG vom 26. März 1992, Urk. 13/11 S. 67). Danach wurde er in das D.___ (nachfolgend: D.___) eingewiesen, wo die Stichverletzungen operativ versorgt wurden (Urk. 13/11 S. 62). Nach komplikationslosem Verlauf konnte er am 18. März 1992 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 13/11 S. 61). Im Juni 1992 begab sich der Versicherte in psychotherapeutische Therapie bei phil. I Y.___, die eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem Patienten mit vorwiegend unsicheren und zwanghaften Persönlichkeitsstrukturen diagnostizierte (Urk. 13/11 S. 23-25) und ihn bis zum 30. Juni 1995 behandelte (Urk. 13/11 S. 6). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilbehandlung einschliesslich der Psychotherapie und schloss den Schadenfall mit der Mitteilung vom 14. September 1995 ab (Urk. 13/11 S. 3). Nach dem Unfall versah der Versicherte verschiedene Teilzeitstellen als Buchhalter und bezog wiederholt Arbeitslosenentschädigung (Bericht der Stiftung A.___ vom 22. November 2005, Urk. 13/14/1-9 und Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. September 2005, Urk. 13/18/1-3). Zuletzt arbeitete er vom 8. Oktober 2001 bis zum 30. Juni 2004 (Urk. 13/12) zu einem Pensum von 60 % als Buchhalter bei der Z.___, welche ihm kündigte, da er eine andere Stelle habe suchen wollen. Daraufhin bezog er Arbeitslosentaggelder nach Massgabe einer 60%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 10/4).
Am 9. September 2005 (Urk. 13/2) meldete sich der Versicherte wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Leistungsschwäche bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung sämtlicher Versicherungsleistungen. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 13/1, 13/8), einen Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 13/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/12), einen Bericht der Stiftung "A.___" (Urk. 13/14), diverse Berufsunterlagen (Urk. 13/35), die Akten der SUVA (Urk. 13/11) und verschiedene Arztberichte (Urk. 13/9-10, Urk. 13/16) einholte. Anschliessend liess sie den Versicherten durch Dr. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 21. Juni 2006; Urk. 13/18), sowie durch die MEDAS C.___ (nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 12. November 2007; Urk. 13/31) beurteilen.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 13/40), wogegen sich der Versicherte zur Wehr setzte (Urk. 13/43). Nachdem der Versicherte seinen Einwand innert Frist nicht begründet hatte (Urk. 13/44), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Zusprechung einer Rente. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (Urk. 6) legte er einen Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, und eine Computer-Tomographie vom 8. April 2008 (Urk. 7) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, woraufhin mit Verfügung vom 25. Juli 2008 (Urk. 14) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde. Mit Eingabe vom 23. April 2009 (Urk. 13/16) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte nach (Urk. 17/1-7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, in der angestammten Tätigkeit als Buchhalter sei der Beschwerdeführer gemäss MEDAS C.___ ab 12. November 2007 zu 20 % arbeitsunfähig. Aufgrund der medizinischen Beurteilung seien ihm leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne chronische Vorneigehaltung, ohne häufiges Bücken und Aufrichten, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, ohne grosse Anforderungen an Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit sowie an das Arbeitstempo von 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1-2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. O.___ vom 7. April 2008 (Urk. 7) habe ergeben, dass keine otoneurologische Abklärung durchgeführt worden sei, die nun nachgeholt werde. Daher solle man mit der Fallbeurteilung bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Abklärung zuwarten (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 In den Berichten des D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 8. und 15. Januar 2004 (Urk. 13/10 S. 7 f., S. 5 f.) wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose erhoben werden und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/10 S. 5).
Im Bericht des E.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 13/16) erwähnte Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, einen sehr ungünstigen Verlauf mit Entwicklung multipelster Beschwerden seit dem Unfallereignis im Jahr 1992. Bei der mit einer halbjährigen Latenz zum Unfallereignis aufgetretenen Kopfschmerzsymptomatik handle es sich um chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen. Aufgrund des MRI vom 12. Dezember 2005 könnten indes eine symptomatische Kopfwehursache und damit auch intrakranielle Traumatafolgen ausgeschlossen werden.
Am 20. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Im Gutachten vom 21. Juni 2006 (Urk. 13/18) diagnostizierte er eine im Abklingen begriffene Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühl und Sozialverhalten nach dem Überfall im Jahre 1992 (ICD-10: F43.25), Kopfschmerzen als Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine unsichere zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5; Urk. 13/18 S. 6). Die Arbeitsfähigkeit werde durch einen geringen, durch die Kopfschmerzen bedingten Gesundheitsschaden sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit um 20-25% eingeschränkt, wobei auch psychosoziale Faktoren - die Persönlichkeitsstruktur, seine Vulnerabilität, eine verminderte Frustrationstoleranz, Zurückgezogenheit, Schwierigkeiten auf der Beziehungsebene - eine Rolle spielten. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher keine hohe Konzentration oder starke geistige Anforderungen verlangt würden, könnte beinahe eine volle Erwerbstätigkeit erreicht werden (Urk. 13/18 S. 7).
Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung (Urk. 13/31) wurde der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 internistisch, am 10. Juli 2007 psychiatrisch und rheumatologisch sowie am 5. September 2007 neurologisch untersucht (Urk. 13/31 S. 1). Die Gutachter diagnostizierten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) und bleibende Persönlichkeitsveränderungen nach einem Trauma (ICD-10: F62.0; Urk. 13/31 S. 18). Der Beschwerdeführer klage über seit 1992 bestehende Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und ein allgemeines Schwächegefühl. Die seit 1992 anhaltenden Beschwerden hätten sich im Jahr 1999/2000 verstärkt (Urk. 13/31 S. 8). Aus rheumatologischer Sicht hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen, aktuell nicht im Vordergrund stehenden Schmerzen an der unteren Lendenwirbelsäule respektive an der mittleren Brustwirbelsäule entsprächen lokalen spondylogenen Syndromen und seien nicht alltagsbehindernd, weshalb sie keinen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hätten. Wünschenswert sei, dass die künftige Arbeitstätigkeit rückenergonomisch optimal ausgeführt werden könne (kein repetitives Bücken und Aufrichten, kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes, keine rein sitzende oder stehende Arbeitsposition ohne die Möglichkeit, die Körperstellung immer wieder zu verändern). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde des Bewegungsapparates nicht (Urk. 13/31 S. 12).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, konnte keine auffälligen Befunde erheben (Urk. 13/31 S. 13). Auch er erachtete den Kopfschmerz als einen des Spannungstyps und hielt den Schwindel als nicht somatisch bedingt. Nichts lasse auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen (Urk. 13/31 S. 14).
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, aktuell bestehe ein Residualzustand der posttraumatischen Belastungsstörung. Im Zentrum der Beschwerden ständen eine dysthyme Stimmungslage, eine veränderte Persönlichkeit sowie eine anhaltende Somatisierungsstörung, eine Depression hingegen liege nicht mehr vor. Andere psychiatrische Erkrankungen oder psychische Störungen mit Krankheitswert seien anhand der Untersuchungsbefunde auszuschliessen. Aufgrund einer leichten Verlangsamung des Antriebes im Rahmen der dysthymen Stimmungslage und der schmerzbedingten Beeinträchtigungen bei der hohe Konzentration verlangenden buchhalterischen Tätigkeit sei von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 % auszugehen. In Tätigkeiten, in welchen keine hohe Konzentrationsleistung verlangt werde, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 13/31 S. 17-18).
3.2 Dieses Gutachten beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese, es geht fachspezifisch auf alle vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden einschliesslich der rheumatologischen und der neuro-otologischen Störungen ein. Sodann vermochten die Experten den Zusammenhang zwischen der nach dem Raubüberfall aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung und der heute noch bestehenden Persönlichkeitsveränderung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darzulegen (Urk. 13/31 S. 22). Indem die Experten die Gesundheitsproblematik ausschliesslich auf der psychischen Ebene orteten, schlossen sie sich restlos der in den medizinischen Vorakten vertretenen Auffassung an. Ihre darauf beruhende Bemessung der Arbeitsfähigkeit stimmt mit den Schlussfolgerungen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ überein und leuchtet auch dem medizinischen Laien ein. Auch das detailliert beschriebene Belastungsprofil (Urk. 13/31 S. 26-27, lit. C 3/1-3) korreliert restlos mit den erhobenen Befunden und ist auf die spezifischen beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers abgestimmt. Demzufolge ist dem Gutachten voller Beweiswert beizumessen und es kann auf dessen Bemessung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
3.3 Daran vermögen die nach Verfügungserlass eingeleiteten otoneurologischen Abklärungen nichts zu ändern, zumal diese auf der objektiven Ebene keinerlei Befunde ergaben (Urk. 17/3 S. 3, Urk. 17/4 S. 3). Zwar hatte die oto-neurologische Abklärung in der ORL, neurologischen und psychiatrischen Klinik des D.___ vom 27. Mai 2008 (Urk. 17/3) aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine peripher- oder zentral-vestibuläre Dysfunktion als Ursache der chronischen Schwindelbeschwerden nicht ausschliessen lassen. Doch konnte dieser Verdacht aufgrund von CT-Aufnahmen des Schädels und Felsenbeins sowie ergänzender Untersuchungen in der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___ ausgeräumt werden (Bericht der ORL-Klinik vom 29. Juli 2008, Urk. 17/4). Auch die Ausführungen von Dr. O.___ im Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 17/1), wonach auch die Abklärungen in der Rheumaklinik des D.___ die rheumatologisch-physische Belastbarkeit bestätigt hätten und es eigentlich darum gehe, dem Beschwerdeführer eine geeignete Arbeit zu finden, untermauern die Schlüssigkeit der MEDAS-Begutachtung.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben, da gemäss MEDAS in der angestammten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ein zusätzlicher Leidensabzug fällt nicht an, da dieser einerseits nicht strittig ist und andererseits bei der gutachterlichen Bemessung bereits berücksichtigt wurde (Urk. 2). Somit könnte der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu 80 % ausführen. Es rechtfertigt sich, von einer Erwerbseinbusse von 20 % und damit von einem entsprechenden Invaliditätsgrad von ebenfalls 20 % auszugehen. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).