IV.2008.00443

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1963 geborene X.___ war als ungelernter Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 9. August 2001 einen Arbeitsunfall erlitt und sich dabei die rechte Schulter verletzte (Urk. 9/8 S. 65). In der Folge wurde er von den behandelnden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/13), und die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskostenübernahme). Am 12. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der IV Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/4). Diese traf erste berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/12) und zog die SUVA-Akten bei (Urk. 9/8, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/19, Urk. 9/25).
         Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Mai 2004 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen (Status nach Teilruptur der Supraspinatussehne rechts, Akromioplastik sowie AC-Resektion; vgl. Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/19 S. 4 ff.) ab 1. Mai 2004 unter anderem eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % zu. Dabei ging die SUVA davon aus, dass ihm eine leichte, behinderungsangepasste Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar wäre (Urk. 9/29; vgl. auch Urk. 9/19 S. 3).
1.2     Am 27. Juni 2004 stürzte der Versicherte, welcher damals arbeitslos war, beim Überqueren der Strasse auf die rechte Schulter und zog sich eine vordere Schulterluxation mit Labrumläsion anterior inferior zu (Urk. 9/56 S. 5 und 20). Die SUVA übernahm erneut die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 9/56 S. 21 ff., Urk. 9/61 S. 17 und 24). Wegen zunehmender psychischer Beschwerden im Verlauf der Behandlung der Schulterbeschwerden begab sich der Versicherte im Juli 2004 zu Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. Urk. 9/61 S. 59 f. und 88). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 stellte die Berufsberatung der IV-Stelle die laufenden Abklärungen ein, da der aktuelle Gesundheitszustand die Durchführung beruflicher Massnahmen verunmögliche (Urk. 9/51; vgl. auch Urk. 9/34, Urk. 9/50). Im weiteren Verlauf traten auch Beschwerden in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter auf (vgl. Urk. 9/25 S. 22, Urk. 9/53).
         Die SUVA ging gestützt auf ihre Abklärungen weiterhin davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss der medizinischen Behandlung der Unfallfolgen eine Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem 100%igen Beschäftigungspensum zumutbar sei, sah es aber als erwiesen an, dass der Unfall vom 27. Juni 2004 eine Verschlechterung des Vorzustands in der rechten Schulter bewirkt habe (vgl. Urk. 9/61 S. 64). Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 sprach sie ihm deshalb neu eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % zu. Dagegen verneinte sie eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden, da diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen stünden (Urk. 9/88). Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2008 fest (Urk. 9/103). Das vom Versicherten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren UV.2008.00074 abgeschlossen.
1.3     Die IV-Stelle zog die neusten SUVA-Akten bei (Urk. 9/56, Urk. 9/59, Urk. 9/61-62, Urk. 9/99) und traf weitere Abklärungen (vgl. Urk. 9/64, Urk. 9/74, Urk. 9/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/75-76, Urk. 9/80, Urk. 9/87, Urk. 9/102) lehnte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund des errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 21 % mit Verfügung vom 11. März 2008 ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung; eventualiter sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 3. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Auf den 1. Januar 2004 sind sodann die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung statuierten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und am 1. Januar 2008 die im Rahmen der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und da die angefochtene Verfügung am 11. März 2008 erlassen worden ist, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 respektive 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2007 jeweils aufgrund der damals gültig gewesenen und anschliessend nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).
         Die Einführung des ATSG führte in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und zur Invalidität (Art. 8) zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die massgebenden Bestimmungen werden im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt wird - in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.     mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
         Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
1.6         Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit einer rentenberechtigten Person, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % führe. Die somatische Gesundheitsproblematik sei hinreichend abgeklärt worden. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden stehe aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, habe Dr. Z.___ doch die Aufnahme und sukzessive zeitliche Steigerung einer angepassten Tätigkeit als wünschenswert und möglich bezeichnet. Eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers erübrige sich somit (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung seines Rentenanspruchs die psychischen Beschwerden ungenügend berücksichtigt. Es gehe nicht an, aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 13. Juli 2007 eine vollständige Arbeitsfähigkeit abzuleiten, da mittelschwere Depressionen stets mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden seien. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei wie von Dr. Z.___ empfohlen eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen, zumal er zunehmend auch unter Lungenbeschwerden leide. Im Übrigen sei auch der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich unrichtig, denn das von der SUVA gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ermittelte Valideneinkommen sei höher als dasjenige, von welchem die IV-Stelle ausgegangen sei. Schliesslich stehe ihm aufgrund der Folgen des 1. Unfalles vom 9. August 2001 bereits ab 1. August 2002 eine Invalidenrente zu (Urk. 1).

3.      
3.1     Im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Unfall vom 9. August 2001 mit Supraspinatussehnenläsion wurde der Beschwerdeführer am 7. März 2002 ein erstes Mal in der Orthopädischen B.___ operiert (Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Supraspinatus-Débridement und subacromialer Bursektomie [Urk. 9/8 S. 43]). Am 5. Dezember 2002 erfolgte wegen anhaltender Schmerzen eine weitere Arthroskopie der rechten Schulter mit Biopsieentnahmen, Acromioplastik und AC-Resektion (Urk. 9/8 S. 3).
         Hausarzt Dr. med. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1. April 2003 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall aufgrund des äusserst protrahierten Verlaufs bis heute und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Durch medizinische Massnahmen sollte die Arbeitsfähigkeit aber so weit gebessert werden können, dass er zukünftig nach beruflicher Umstellung wieder ganztags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeiten könne (Urk. 9/13). Am 10. Juli 2003 berichteten die Ärzte der Orthopädischen B.___ über persistierende rechtsseitige Schulterschmerzen. Eine Infiltration in das AC-Gelenk habe keine Beschwerdebesserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei nun seit 21 Monaten vollständig arbeitsunfähig. Aktuell bestehe aber kein morphologisches Korrelat für die geklagten Schmerzen (Urk. 9/17 S. 9; vgl. auch Urk. 9/15). Da der Beschwerdeführer nebst den rechtsseitigen Schulterschmerzen auch über Nackenbeschwerden und ein Einschlafgefühl des gesamten linken Armes bis in die Finger geklagt hatte, wurde er den Wirbelsäulenspezialisten der B.___ zugewiesen. Diese diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. August 2003 neu auch eine Zervikalgie, konnten allerdings weder klinisch noch MR-tomographisch Hinweise für ein morphologisches Korrelat für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden und das Einschlafgefühl des linken Armes ausfindig machen. Die MRI-Bilder vom 26. August 2003 zeigten degenerative Diskusveränderungen in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit leichter Diskusprotrusion im Bereich C4/5, C5/6 und C6/7, allerdings ohne Myelon- und Nervenwurzelkompression. Eine EMG-Untersuchung vom 20. August 2003 ergab keine Hinweise für eine Nervenkompression. Die Ärzte hielten fest, dass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Interventionsmöglichkeiten bestünden, und beliessen die bereits bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unverändert (Urk. 9/25 S. 22).
         SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003. Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer über zunehmende Schmerzen vor allem im Hals- und Nackenbereich nach der zweiten Operation. Die rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien nicht besser geworden. Vor einer Woche sei letztmals Physiotherapie durchgeführt worden. Dr. C.___ beobachtete im Rahmen der klinischen Untersuchung, dass die Bewegungsumfänge der Halswirbelsäule und der rechten Schulter spontan beziehungsweise in unbeobachteten Momenten eindeutig grösser waren als bei der eigentlichen Beweglichkeitsprüfung. Die linke Schulter war unauffällig. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass mit den operativen Eingriffen und nach Abschluss der Physiotherapie objektiv ein recht gutes funktionelles Resultat mit eingeschränkter Belastungsfähigkeit erzielt worden sei. Verblieben sei eine erhebliche Belastungsintoleranz des rechten Armes über Hüfthöhe und eine Bewegungseinschränkung bei Elevation/Abduktion über 140°. Aus heutiger Sicht seien dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit der rechten Schulter im Vollzeitpensum zumutbar. Die unfallfremden, mittels MRI erhobenen degenerativen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule seien zwar geeignet, die geklagten Hals- und Nackenschmerzen zu erklären. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe deshalb aber nicht (Urk. 9/19 S. 4 ff.).
3.2     Nach dem zweiten Unfall vom 27. Juni 2004 mit Schulterluxation nach Sturz auf die rechte Schulter wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Ruhigstellung und Physiotherapie behandelt. Er klagte über eine Schmerzzunahme im Bereich der rechten Schulter mit Schmerzen in Abduktion sowie Ruhe- und Nachtschmerzen. Zusätzlich habe er ein Instabilitätsgefühl in der rechten Schulter. Ferner habe er auch Schmerzen im Bereich der linken Schulter über dem AC-Gelenk mit Ausstrahlung in den Oberarm. Die Ärzte der Orthopädischen B.___ attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schwerarbeiter (Urk. 9/42 S. 5 f.). Im Verlaufsbericht vom 24. Februar 2005 führten die Ärzte der B.___ aus, dass nach erfolglos durchgeführten Infiltrationen in therapeutischer Hinsicht einzig noch ein operativer Eingriff eine Besserung der Situation mit festgestellter Labrumläsion anterior-inferior bringen könnte. Der Beschwerdeführer lehne eine Operation aber ab. Nebst den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bestehe eine AC-Gelenksarthropathie mit geringer subacromialer Schmerzsymptomatik der linken Schulter. Unter Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar denkbar. Die entsprechenden Möglichkeiten seien idealerweise vom SUVA-Kreisarzt auszuloten (Urk. 9/53; vgl. auch Urk. 9/54 S. 4). Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer daraufhin am 21. April 2005. Seine klinische Untersuchung ergab keine klare Situation. Eine offensichtliche Instabilität der Schulter sei nicht vorhanden. Da der Beschwerdeführer aber trotz allem einen kräftigen rechten Arm habe, dürfe von ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz in einer leidensangepassten Tätigkeit erwartet werden (Urk. 9/56 S. 4 ff.).
         Nachdem die Ärzte der Orthopädischen B.___ weitere Infiltrationen durchgeführt hatten und die Schmerzsymptomatik trotzdem unverändert geblieben war, wurde am 25. Juli 2005 ein Arthro-CT der rechten Schulter durchgeführt, welches ein grosses Bony-Bankart-Fragment beziehungsweise einen freien Gelenkkörper im distalen Anteil des Schultergelenks zeigte (Urk. 9/61 S. 28 f.; vgl. auch Urk. 9/59). Daraufhin wurde am 13. September 2005 eine stabilisierende Operation nach Laterjet durchgeführt (vgl. Urk. 9/61 S. 19). Nach der Operation anerkannte SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ in einer Stellungnahme vom 10. November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2005 (Urk. 9/61 S. 7). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 23. Juni 2006 ging Dr. D.___ rückblickend davon aus, dass sich nach dem Unfall vom 27. Juni 2004 eine Instabilität der rechten Schulter entwickelt habe. Nach der Operation vom 13. September 2005 habe aus Sicht des Beschwerdeführers wieder ein stabiles rechtes Schultergelenk erreicht werden können, bei unverändert anhaltenden Schmerzen. Die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers sei nicht einfach gewesen, da dieser klar gegengespannt habe. Auch habe eine deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung bestanden. Die Schulter- und Armmuskulatur rechts sei aber kräftig gewesen, was belege, dass auf dieser Seite eine gute Kraftentwicklung möglich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne, wobei der Einsatzbereich des rechten Schultergelenkes und Armes eingeschränkt sei (Urk. 9/65 S. 1 ff.).
3.3     Bereits im Juli 2004 befand sich der Beschwerdeführer beim Psychiater Dr. Z.___ in Behandlung (vgl. Urk. 9/61 S. 88). Seinem Bericht vom 15. November 2004 ist zu entnehmen, dass sich nach den beiden Unfällen und den wiederholten chirurgischen Eingriffen zunehmend psychische Beschwerden entwickelten, welche eng mit der somatischen Problematik und dem Verlust der Arbeitsstelle verbunden seien. In diagnostischer Hinsicht ging Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei einem Schmerzsyndrom aus (Urk. 9/61 S. 59). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 7. Januar 2005 erläuterte Dr. Z.___ der IV-Stelle, dass es sich bei der Depression des Beschwerdeführers nicht um eine invalidisierende Erkrankung handle. Die Prognose sei abhängig von der psychosozialen Rehabilitation (Urk. 9/50 S. 3). In einem Verlaufsbericht vom 13. Juli 2007 bestätigte Dr. Z.___ die bereits früher gestellte Diagnose und führte diese bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Sodann wies er darauf hin, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem aus somatischen Gründen resultiere, und empfahl deshalb eine polydisziplinäre Abklärung. Bei Gelingen der sozialen Reintegration sei die Prognose günstig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit mit sukzessiv steigendem Beschäftigungspensum wünschenswert und möglich (Urk. 9/97 S. 7 ff.).
3.4         Aufgrund vom Beschwerdeführer geklagter zunehmender Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie des Armes mit Sensibilitätsstörungen im Ulnaris-Bereich und da sich die Schulter-/Ellbogenspezialisten der Orthopädischen B.___ das Beschwerdebild nicht erklären konnten, führten sie am 12. Februar 2007 eine EMG-Untersuchung durch. Diese ergab - wie bereits Voruntersuchungen vom 2. April sowie vom 29. Juli 2003 - keine pathologischen Befunde. Da auch durch eine Infiltration keine eindeutige Besserung erzielt werden konnte, schlossen die Ärzte ihre Behandlung ab und empfahlen eine Untersuchung der Halswirbelsäule. In ihrem Verlaufsbericht vom 13. Februar 2007 erwähnten sie bei den Diagnosen eine beginnende Omarthrose der rechten Schulter (Urk. 9/70). Da der Beschwerdeführer auch über diffuse Schmerzen im Bereich des Nackens geklagt hatte, untersuchten die Wirbelsäulenspezialisten der Orthopädischen B.___ den Beschwerdeführer am 17. April 2007 ambulant. Dabei erhoben sie einen paravertebralen Hartspann im Bereich der Halswirbelsäule sowie einen Hartspann im Bereich des Musculus Trapezius. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit war frei. Der Beschwerdeführer gab an, aktuell keine Analgetika einzunehmen. Gleichentags angefertigte MRI-Bilder der Halswirbelsäule ergaben im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2003 unverändert eine Osteochondrose intervertebralis im Segment C6/7 ohne neuronale Kompromittierung. Gestützt darauf kamen die Ärzte zum Schluss, dass seitens der Halswirbelsäule kein morphologisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden bestehe. Für die Verspannungen im Nackenbereich verordneten sie eine Sitzung Physiotherapie (Urk. 11; beigezogen aus dem verbundenen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers UV.2008.00074).
3.5     Weil der Beschwerdeführer eine umfassende medizinische Untersuchung wünschte, wurde er vom 9. November bis zum 5. Dezember 2007 in der Medizinischen Poliklinik des E.___ ausführlich abgeklärt (unter anderem Röntgen Thorax sowie EKG vom 9. November 2007, Spirometrie vom 28. November 2007). Im Vordergrund der Beschwerden stand damals ein gesteigerter Appetit mit Gewichtszunahme. Die Internisten des F.___ vermuteten das verabreichte Antidepressivum als Auslöser des gesteigerten Appetits und setzten das Medikament ab. Zudem diagnostizierten sie eine chronisch-obstruktive Lungenkrankheit mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung bei persistierendem Nikotinabusus. Hier empfahlen sie eine Sistierung des Tabakkonsums und verordneten eine Inhalationstherapie. Schliesslich diagnostizierten sie eine Mikroalbuminurie (Risikoindikator für diabetische Nephropathie), deren Bedeutung unklar sei (Urk. 3/4).
3.6     Am 17. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. Keel, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des G.___, psychiatrisch begutachtet. Dr. Keel diagnostizierte eine allenfalls mittelgradige, eher aber leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F32.0 respektive F32.1), wobei die Beurteilung des Schweregrads wegen der Überschneidung der Symptome mit den schulterbedingten Einschränkungen nicht einfach sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung hauptsächlich über Schulterbeschwerden sowie in den Kopf steigende Nackenschmerzen und seit neustem bestehende Atemprobleme mit asthmaähnlichen Beschwerden geklagt. Er habe nicht eingesehen, weshalb er zu einem Psychiater kommen müsse, und sei der Ansicht gewesen, dass es ihm psychisch sofort wieder gut gehen würde, wenn die Schulterbeschwerden wieder weggingen. Die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie von den Schulterschmerzen beeinflusst. Inwiefern eine zusätzliche Einschränkung aufgrund der psychischen Symptome vorliege, sei allenfalls interdisziplinär zu beurteilen. Zudem seien die psychischen Beschwerden hauptsächlich Folge der Unfälle (verlorene Leistungsfähigkeit, erfolglose Behandlungen) und der damit einhergehenden psychosozialen Probleme. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig (Urk. 3/3).

4.      
4.1     Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 9. August 2001 aufgrund der langanhaltenden Behandlung der Unfallfolgen - unter anderem mit zwei operativen Eingriffen - bis zur Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 8. Dezember 2003 vollständig arbeitsunfähig war (vorstehend Erw. 3.1). Dr. C.___ gelangte am 8. Dezember 2003 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit der rechten Schulter im Vollzeitpensum zumutbar seien. Bis Hüfthöhe könne mit Gewichten von 10 bis 15 Kilogramm gearbeitet werden, ab Hüfthöhe bis Schulterhöhe liege die Belastungsgrenze bei 5 Kilogramm, über Schulterhöhe bei 2 Kilogramm (Urk. 9/19). Dr. C.___ begründete seine Einschätzung unter Bezugnahme auf die vorgefundenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ab Mitte 2003 geklagten Nackenschmerzen aufgrund leichtgradiger degenerativer Veränderungen in der Halswirbelsäule wurde von den Wirbelsäulenspezialisten der B.___ im Bericht vom 26. August 2003 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ihre klinische Untersuchung hatte keinen paravertebralen Hartspann sowie eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ergeben (vgl. Urk. 9/25 S. 22). Mit Blick darauf, dass eine Verlaufskontrolle mit MRI-Untersuchung am 17. April 2007 einen unveränderten Befund in der Halswirbelsäule ergeben hatte und die Ärzte der B.___ damals in der abschliessenden Beurteilung festhielten, es bestehe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Halswirbelsäulenbeschwerden (Urk. 11), ist erstellt, dass diese Beschwerden bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Dezember 2003 keine wesentliche Einschränkung der aus objektiver Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten.
         Damit ist von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 9. August 2001 bis zum 7. Dezember 2003 und anschliessend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2    
4.2.1   Für die Zeit nach dem zweiten Unfall vom 28. Juni 2004 mit erneuter Verletzung der rechten Schulter ist durch die medizinischen Verlaufsberichte ebenfalls eine langanhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Behandlung der Unfallfolgen - inklusive einer weiteren Schulteroperation wegen eines freien Gelenkkörpers in der rechten Schulter am 13. September 2005 - ausgewiesen (vorstehend Erw. 3.2). SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ ging nämlich nach seiner Untersuchung vom 23. Juni 2006 rückblickend davon aus, dass sich nach dem Unfall vom 27. Juni 2004 eine Schulterinstabilität herausgebildet habe, und dass nach der Operation vom 13. September 2005 auch aus Sicht des Beschwerdeführers wieder eine genügende Stabilität des Schultergelenks habe erreicht werden können. Dadurch wird die Einschätzung im früheren kreisärztlichen Bericht vom 21. April 2005, dass dem Beschwerdeführer nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 27. Juni 2004 nun wieder eine ganztägige Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei, relativiert, zumal die SUVA dem Beschwerdeführer entgegen dieser Einschätzung auch nach dem April 2005 Unfalltaggelder auszahlte (vgl. Urk. 9/61 S. 13 und 24) und Dr. D.___ am 10. November 2005 - mithin nach der Schulteroperation vom 13. September 2005 (vgl. dazu Urk. 9/61 S. 19) - wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 9/61 S. 7). Dr. D.___ führte in seinem abschliessenden Bericht vom 23. Juni 2006 aus, der Beschwerdeführer habe zwar - bei inzwischen wieder stabiler rechter Schulter - über unverändert anhaltende Schmerzen geklagt, da er aber anlässlich der Untersuchung bei nach wie vor kräftiger rechtsseitiger Schulter- und Armmuskulatur klar gegengespannt und zudem eine deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung aufgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass er trotz der Schulterbeschwerden rechts ganztags arbeiten könne. Dabei sei der Einsatzbereich der rechten Hand beschränkt auf den Raum vor dem Rumpf bis zur Scheitelhöhe mit der Möglichkeit zu seitlichem Ausgreifen um Unterarmlänge; bis Schulterhöhe könnten vom Beschwerdeführer fünf Kilogramm gehandhabt werden, bis zur Scheitelhöhe zwei. Sehr rasch sich wiederholende Bewegungen im rechten Schultergelenk und auf das Gelenk wirkende Schläge und Vibrationen seien zu vermeiden (Urk. 9/65 S. 1 ff.). Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden.
4.2.2   Für die nach dem zweiten Unfall geklagten Nackenbeschwerden beziehungsweise Sensibilitätsstörungen im rechten Arm gilt das bereits zuvor in Erwägung 4.1 Gesagte: Eine Verlaufskontrolle mit MRI-Untersuchung vom 17. April 2007 in der B.___ ergab im Vergleich zum Zustand im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 9/25 S. 22) einen unveränderten Befund in der Halswirbelsäule (Osteochondrose intervertebralis C6/7 ohne neuronale Kompromittierung). Dabei hielten die Ärzte in der abschliessenden Beurteilung fest, es bestehe kein morphologisches Korrelat für die geklagten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden (Urk. 11; vgl. auch Urk. 9/70), womit eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden ausscheidet. Die ebenfalls geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden über dem AC-Gelenk mit Ausstrahlung in den Oberarm waren offensichtlich nicht im Vordergrund und nicht besonders ausgeprägt. Ärztlicherseits wurde auch nie explizit eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der linksseitigen Schulterbeschwerden bescheinigt (vgl. Urk. 9/42 S. 5 f., Urk. 9/53 S. 5 f., Urk. 9/59 S. 1, Urk. 9/70, Urk. 11). Hinsichtlich der im Bericht der B.___ vom 13. Februar 2007 erwähnten beginnenden Omarthrose (Urk. 9/70) ist davon auszugehen, dass diese im von Kreisarzt Dr. D.___ am 23. Juni 2006 ermittelten Belastbarkeitsprofil mitberücksichtigt worden ist (vgl. Urk. 9/65 S. 5 f. und 7), weshalb sich gestützt darauf keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Zudem war diesbezüglich auch keine spezielle Behandlung nötig (vgl. Urk. 9/70, Urk. 11). Schliesslich lassen auch die im Bericht der Medizinischen Poliklinik des F.___ vom 6. Dezember 2007 festgehaltenen Befunde (Gewichtszunahme, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Mikroalbuminurie) nicht auf eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. Urk. 3/4). Insgesamt ergibt sich daher, dass auch im Zeitraum nach dem zweiten Unfall mit Ausnahme der rechtsseitigen Schulterproblematik keine somatischen Gesundheitsstörungen bestanden, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten.
4.2.3   Nach dem Unfall vom 27. Juni 2004 traten zunehmend auch psychische Beschwerden auf, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers invalidisierend wirkten. Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ erwähnte in seinem ersten Bericht vom 15. November 2004 allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten psychiatrischen Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei einem Schmerzsyndrom) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/61 S. 59 f.). Gegenüber der IV-Stelle führte er am 7. Januar 2005 vielmehr aus, dass die Depression des Beschwerdeführers kein invalidisierendes Ausmass habe (vgl. Urk. 9/50 S. 3). In einem Verlaufsbericht vom 13. Juli 2007 führte er seine psychiatrischen Diagnosen im einschlägigen Formular der Invalidenversicherung zwar bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem somatische Ursachen habe, und empfahl - nebst der Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer - eine polydisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/97 S. 7 ff.). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. Keel bescheinigte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 aufgrund seiner Feststellungen keine Arbeitsunfähigkeit. Der Keel ging im Gegensatz zu Dr. Z.___ mit nachvollziehbarer Begründung (Überschneidung der depressiven Symptome mit den Folgen der Schulterverletzung) vom Bestehen einer lediglich leichten depressiven Episode aus. Weiter wies er auf die mannigfaltigen psychosozialen Faktoren hin (Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Probleme, Verlust der Partnerin), welche nebst den körperlichen Beschwerden (psychisch) belastend wirkten (Urk. 3/3). Diese Faktoren sind allerdings aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Insbesondere kann die belastend wirkende berufliche Untätigkeit nach den Unfällen nicht zu einer Invalidität führen, weil dem Beschwerdeführer trotz seiner somatischen Beschwerden grundsätzlich die Aufnahme einer Arbeit zumutbar wäre beziehungsweise gewesen wäre. Unerheblich ist dabei für die Invalidenversicherung, ob er aufgrund der Arbeitsmarktlage und seiner mangelnden Deutschkenntnisse Schwierigkeiten hatte, eine passende Stelle zu finden (vgl. Urk. 3/3 S. 1 und 2). Da schliesslich sogar der Beschwerdeführer nicht einsah, weshalb er psychiatrisch abgeklärt werden müsse (vgl. Urk. 3/3 S. 3), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die leichtgradigen psychischen Beschwerden nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Weitere Abklärungen, insbesondere die von den Psychiatern vorgeschlagene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, erübrigen sich unter diesen Umständen und angesichts der schlüssigen Aktenlage zur medizinisch-somatischen Situation.
4.2.4   Es ergibt sich, dass für den Zeitraum vom 27. Juni 2004 bis zum 22. Juni 2006 aufgrund der Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist. Ab dem 23. Juni 2006 war dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Kreisarzt Dr. D.___ definierten Belastungsprofils im Vollzeitpensum zumutbar.

5.      
5.1     Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer ab 1. August 2002 - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach dem Unfall vom 9. August 2001 (vorstehend Erw. 1.5) - eine ganze Rente zu, und zwar bis Ende März 2004 - drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss kreisärztlichem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2003 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Des Weiteren hat er ab 1. Juni 2005 - bei Abschluss der einjährigen Wartezeit nach dem Unfall vom 27. Juni 2004 -, erneut Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende September 2006, drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ vom 23. Juni 2006.
5.2     Zu prüfen bleibt, ob für den Zeitraum von April 2004 bis Mai 2005 sowie ab Oktober 2006 ein Rentenanspruch besteht. Die IV-Stelle hat dies - basierend auf dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im 100%-Pensum zumutbar ist - gestützt auf einen Einkommensvergleich der internen Berufsberatung zu Recht verneint. Ausgehend von den Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 9/12) für die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 62'436.90) sowie den standardisierten Tabellenlöhnen in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA 1) zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens, für welches unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % von einem Betrag von Fr. 49'577.00 ausgegangen wurde, ergab sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'859.90 ein Invaliditätsgrad von 21 % (vgl. Urk. 9/64 sowie Urk. 9/74 S. 3). Sogar wenn man mit dem Beschwerdeführer auf die beruflichen Abklärungen der SUVA abstellen und von einem höheren Valideneinkommen im Betrag von Fr. 66'443.-- (Urk. 9/103 S. 6; vgl. auch Urk. 1 S. 8) ausgehen würde, ergäbe sich aus der Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 16'866.-- ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6.         Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2008 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer von August 2002 bis und mit März 2004 sowie von Juni 2005 bis und mit September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.      
7.1     Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 GSVGer sind erfüllt. In Gutheissung des Gesuchs vom 28. April 2008 (Urk. 1 S. 3) ist Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
7.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
         Entsprechend seinem nur teilweisen Obsiegen hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen. Die andere Hälfte geht zulasten der IV-Stelle. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der vom Gericht festzusetzenden Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Als weitere Bemessungskriterien erwähnen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien und mangels Einreichung einer Kostennote (vgl. Urk. 12) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers zur einen Hälfte von der Beschwerdegegnerin, zur anderen Hälfte von der Gerichtskasse zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu übernehmen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Gutheissung des Gesuchs vom 28. April 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.


und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von August 2002 bis und mit März 2004 sowie von Juni 2005 bis und mit September 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).