IV.2008.00444

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 22. August 2008
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     J.___, geboren 1962, war seit 15. Juli 2000 bis 16. März 2005 als Pflegefachfrau im Pflegezentrum A.___ tätig (Urk. 9/4 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 5).
         Am 17. März 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung; Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/7, Urk. 9/10, Urk. 9/11 S. 5-7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch, da das einjährige Wartejahr nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 9/13).
1.2     Im Folgenden holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/24, Urk. 9/27, Urk. 9/32) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/35). Gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 erhob die Versicherte am 17. Januar 2008 Einwände (Urk. 9/43). Am 13. März 2008 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/47 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. April 2008 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
              „1.     Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
              2.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 3. Februar 2006 eine volle Rente auszubezahlen;
              3.        Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente auszubezahlen; zudem seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, zu gewähren;
              4.        Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
              5.        Die Vernehmlassung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme, eventuell zu Stellungnahme, zuzustellen;
              6.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 22. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den sich aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebenden Invaliditätsgrad (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen:
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu einem Pensum von 60 % erwerbstätig. Zu 40 % sei sie im Haushaltsbereich tätig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, sei sie in einem Pensum von 100 % zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 oben). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Dies führe zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 19 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sei sie dauernd zu 100 % invalid (Urk. 1 S. 3 oben). Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, komme trotz fehlender Diagnose zum Schluss, dass sich kein Hinweis auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 1 S. 4 unten f.). Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie zum Schluss gelange, dass es der Beschwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung möglich sein könnte, den Anforderungen in ihrem Beruf auch heute gerecht zu werden (Urk. 1 S. 5 oben).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente zusteht.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, führten in ihrem zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin am 11. April 2005 erstatteten Gutachten (Urk. 9/7) aus, dass die vorliegenden wechselnden Zustandsbilder für eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sprechen würden. Das multiple Beschwerdesyndrom dürfte in Anteilen einer Somatisierungsstörung entsprechen. Anamnese und Befundlage würden auf akzentuierte charakterliche Züge und damit einhergehende starre Verhaltensmuster hinweisen. Auch wenn eine gewisse ungünstige Dynamik von Seiten Dritter nicht generell auszuschliessen sei, so lege doch die Gesamtheit der Angaben und Befunde den Schluss nahe, dass ein wesentlicher Teil der Störung nicht nur psychoreaktiv entstanden, sondern auch auf eigene Verhaltensmuster zurückzuführen sei, wobei letztere durchaus bewusstseinsfern sein könnten. Dr. B.___ und Dr. D.___ hätten den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken und Fühlen aufweise. Die Störung gehe mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher; dies in einem Ausmass, dass von einer „Persönlichkeit mit Krankheitswert“ gesprochen werden könne und müsse. Diese sei geprägt von emotionaler Instabilität und sensitiv-paranoischen/querulatorischen Zügen (Urk. 9/7 S. 12 Ziff. 4).
         Die Ärzte attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Weiter führten sie aus, theoretisch sei von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit in einer anderen, den Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechenden Tätigkeit auszugehen (zum Beispiel Haushalt). Jedoch sei es so, dass die Beschwerdeführerin ihre potentielle Leistungsfähigkeit kaum umsetzen könne. Daher sei eine weitreichende (zirka 80%ige) generelle Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 9/7 S. 14 Ziff. 5).
3.2     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 20. Februar 2006 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere die Anpassungsstörung, habe sich seit der Begutachtung durch von Dr. B.___ und Dr. D.___ deutlich verschlechtert. Dr. E.___ habe in der letzen Sitzung am 10. Februar 2006 empfohlen, den Arbeitsversuch im Alterszentrum und Pflegeheim Buchs zu sistieren, da die Beschwerdeführerin den ersten Probetag sehr negativ erlebt habe. Im angestammten Beruf sehe Dr. E.___ keine Chance (Urk. 9/24/1 Ziff. 2). Jedoch bestünde eine gute therapeutische Allianz, so dass die Situation langfristig nicht aussichtslos sei (Urk. 9/24/2 Ziff. 4).
3.3     Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 25. August 2005 behandelt (Urk. 9/27/5 lit. D.1), erstattete am 3. Mai 2006 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin stellte er folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/27/5 lit. A):
- chronische Cervikobrachialgie rechts mit/bei:
- Tendinopathie der Rotatorenmanschette
- cervikogener Anteil bei Degenerationen C5/6/7, paramedianer Diskushernie C5/6 links
- Trochleadysplasie rechtes Knie, chondromatöse Veränderung Femur rechts (DD Enchodrom)
         Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau seit 16. März 2005 (Urk. 9/27/5 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/27/4 unten).
3.4     Am 8. November 2007 erstattete Dr. C.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 9/32). Darin führte sie aus, eine eigentliche Begutachtung sei aufgrund einer ausgeprägten Misstrauensstellung der Beschwerdeführerin leider nicht durchführbar gewesen und habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Dr. C.___ sei trotzdem von der Beschwerdegegnerin gebeten worden, die Akte der Beschwerdeführerin zu bearbeiten und ihre Eindrücke anhand der kurzen Beobachtungszeit wiederzugeben (Urk. 9/32 S. 1 unten). Dr. C.___ hielt fest, aufgrund der ausgeprägten Misstrauensstellung der Beschwerdeführerin sei es nach der abgebrochenen Untersuchung nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (Urk. 9/32 S. 9 unten).
         Angesichts des in der Untersuchungssituation gewonnenen Eindrucks und der Einsicht der vorliegenden Arzt- und Untersuchungsberichte stelle sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer paranoiden histrionischen Persönlichkeitsstörung. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und auch keine Hinweise auf eine affektive Störung im Sinne einer depressiven oder manisch-depressiven Erkrankung ergeben. Die Symptomatologie und Anamnese würden nicht für das Vorliegen einer Anpassungsstörung sprechen (Urk. 9/32 S. 10 oben).
         Trotz des Eindrucks einer Persönlichkeitsstörung scheine das Ausmass derselben nicht so ausgeprägt zu sein, dass sich hieraus eine Berufsunfähigkeit zwingend ableiten lasse. Immerhin habe die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein Jahrzehnt hinweg den erlernten Beruf kontinuierlich ausgeübt. Es scheine sofern nicht ausgeschlossen, dass es ihr mit einer zumutbaren Willenanstrengung möglich sein könnte, den Anforderungen in ihrem erlernten Beruf auch jetzt gerecht zu werden. Jedoch scheine eine berufliche Tätigkeit in einem Rahmen, der weniger Konfliktpotential berge, aussichtsreicher. Eine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit scheine unwahrscheinlich. Auch anhand der somatischen Vorbefunde ergebe sich kein Hinweis auf eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32 S. 10 Mitte). Ferner seien berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Integration der Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben sinnvoll (Urk. 9/32 S. 10 unten).
3.5     Mit Stellungnahme vom 14. November 2007 führte Dr. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) aus, es könne mit überwiegender Sicherheit vom alleinigen Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden (Urk. 9/33 S. 3 unten). Der für berufliche Massnahmen vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 20 % sei gegeben. In einer leidensangepassten, sozial weniger anspruchsvollen Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt sei eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien vorderhand nicht angezeigt (Urk. 9/33 S. 4 oben).

4.
4.1     Dr. B.___ und Dr. D.___ führten in ihrem Gutachten vom 11. April 2005 aus, theoretisch sei eine gewisse Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich; diese sei jedoch aufgrund der potentiellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kaum umsetzbar. Daher attestierten sie eine generelle Arbeitsunfähigkeit von circa 80 % (Urk. 9/7 S. 14 Ziff. 5). Die Schlussfolgerung einer circa 80 %igen generellen Arbeitsunfähigkeit ist unbestimmt und es ist nicht klar, ob die 80 %ige Arbeitsunfähigkeit auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, die vorliegend massgebend ist, bezieht oder bereits an die subjektiv potentielle Leistungsfähigkeit angepasst wurde.
         Dr. C.___ führte nach am 8. Dezember 2006 abgebrochener Untersuchung hingegen aus, sie hätte den Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Jedoch scheine das Ausmass derselben nicht derart ausgeprägt zu sein, dass eine Berufsunfähigkeit abgeleitet werden könne (Urk. 9/32 S. 10 Mitte). Daher scheine es auch nicht ausgeschlossen zu sein, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um den Anforderungen in ihrem erlernten Beruf gerecht zu werden. Eine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dünke sie unwahrscheinlich. Diese im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. D.___ laufende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründet auf eher vagen Formulierungen, die wahrscheinlich auf den Abbruch der Untersuchung zurückzuführen sind, auf welche vorliegend auch nicht entscheidend abgestellt werden kann.
         Dr. E.___ hielt zwar fest, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Pflegefachfrau nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/24/1 Ziff. 2), jedoch äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
         Dr. F.___ attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (Urk. 9/27/5 lit. B). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/27/4 unten). Als Internist nahm er zwar zu Recht eine Beurteilung aus rein somatischer Sicht vor, was aus der Diagnosestellung erkennbar ist. Dabei blieben die unbestrittenermassen vorliegenden psychischen Leiden unberücksichtigt. Damit kann auch auf seinen Bericht nicht allein entscheidend abgestellt werden.
4.2         Insgesamt vermag keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.5); eine Stellungnahme, seit wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, liegt nicht oder nur ungenügend vor. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1     Nach dem in der Sozialversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Voraussetzung der Zumutbarkeit ist dabei objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 34). Zu den subjektiven Umständen zählen unter anderem Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Wohnsitz und finanzielle Verhältnisse. Nie zumutbar ist eine Verhaltensweise, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellt, wobei diagnostische Massnahmen grundsätzlich keine solche Gefahr darstellen, dennoch aber nicht durchwegs zumutbar sind. So fallen sie ausser Betracht, falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 21 Rz. 59 f. und 63). Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wobei von Letzteren nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. Erw. 1.4; Art. 43 Abs. 3 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 41)
         Das vom Beschwerdegegner am 26. Juli 2006 (Urk. 9/28) in Auftrag gegebene Gutachten hat nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Dr. C.___ musste ihre Untersuchung vom 8. Dezember 2006 nach kurzer Zeit abbrechen. Dies sei aufgrund einer ausgeprägten Misstrauenshaltung der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ geschehen (Urk. 9/32 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise fest, sie und Dr. C.___ hätten sich nicht über die Form des Gesprächs einigen können (Urk. 9/32 S. 4 Mitte).
         Vorliegend erscheint die erforderliche, psychiatrische Begutachtung risikolos und der Beschwerdeführerin damit grundsätzlich ohne weiteres zumutbar. Das Interesse der Beschwerdegegnerin - und, im Hinblick auf die beantragten Leistungen, eigentlich auch der Beschwerdeführerin - an der Erstellung eines rechtsgenüglichen fachärztlichen Gutachtens ohne irgendwelche personelle Einschränkungen ist unerlässlich. Sollte sich die Beschwerdeführerin einer erneuten Begutachtung wiederum entziehen oder diese abbrechen bzw. das von der untersuchenden Ärztin / dem untersuchenden Arzt vorgeschlagene Unersuchungsprozedere be- oder verhindern, wäre ihr ein widersprüchliches Verhalten anzulasten, und die Beschwerdegegnerin hätte nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitenverfahren die Möglichkeit, auf Grund der Akten zu verfügen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2     Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung von einer Pensumsaufteilung im Gesundheitsfall von 60 % Erwerbs- und 40 % Nichterwerbstätigkeit/Haushaltstätigkeit aus (Urk. 9/33 S. 4). Dies wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht näher begründet. Es liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdegegnerin dabei auf das von der Beschwerdeführerin tatsächlich absolvierte Arbeitspensum im Pflegezentrum A.___ abstellte (Urk. 9/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/4 Ziff. 9). Jedoch hat die Beschwerdeführerin heute kaum mehr Betreuungspflichten, da ihre Kinder (geboren 1989 und 1991) bereits 18 und 19 Jahre alt sind, weshalb die Frage im Raum steht, ob bei der Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung nicht die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist.

6.
6.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6.2     Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Prüfung der Rentenfrage einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von beruflichen Massnahmen prüfen müssen, zumal diese in ihrer Anmeldung vom Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragt hatte (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 7.8). Auch Dr. C.___ hat in ihrem Gutachten vom 8. November 2007 berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Integration in das Arbeitsleben empfohlen (Urk. 9/32 S. 10 unten). Dr. C.___, RAD, führte aus, dass der für eine Umschulung vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 20 % gegeben sei (Urk. 9/32 S. 4 oben). Hinzu kommt, dass für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung kein Mindestinvaliditätsgrad von 20 % verlangt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen sind im Rahmen der Rückweisung von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen. Die Sache erweist sich diesbezüglich nicht als spruchreif.

7.
7.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
7.2     Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen und unter Einholung aussagekräftiger medizinischer Berichte den Sachverhalt neu beurteilt allenfalls mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. Dabei hat die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Ferner wird abzuklären zu sein, ob die unbestritten gebliebene Pensumsaufteilung im Gesundheitsfall von 60 % Erwerbs- und 40 % Nichterwerbstätigkeit richtig ist oder sich eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige rechtfertigt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

8.
8.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
8.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. März 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).