Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00446
IV.2008.00446

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 4. Februar 2010
in Sachen
X.___
Glärnischstrasse 303, 8708 Männerdorf
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer
Postfach 104, 8126 Zumikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1968 geborene X.___ meldete sich im September 1998 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 9/4), worauf Letztere verschiedene allgemeine und medizinische Abklärungen tätigte und insbesondere den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y.___ vom 21. Januar 2000 (Urk. 9/33) einholte sowie die Angelegenheit aufgrund der Akten von Dr. Z.___ beurteilen liess (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ab dem 1. April 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/37).
1.2         Nachdem die Versicherte im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hatte, überwies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 9. August 2000 die Angelegenheit zuständigkeitshalber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur weiteren Behandlung (Urk. 9/39). Zur amtlichen Überprüfung der Rente holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 25. Juni 2001 ein (Urk. 9/43) und bestätigte mit Mitteilung vom 5. Juli 2001 (Urk. 9/45) die zugesprochene Rente.
1.3     Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision ersuchte die IV-Stelle Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, um Auskunft (Berichte vom 12. August 2004, Urk. 9/53, und vom 23. März 2006, Urk. 9/70) und veranlasste eine Begutachtung im C.___. Nachdem die Versicherte zweimal zu den vorgesehenen Begutachtungsterminen nicht erschienen war (Urk. 9/75-76, Urk. 9/80), teilte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 9. Mai 2007 (Urk. 9/83) ihre Absicht mit, die Rentenleistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort einzustellen. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer Einwände erheben (Urk. 9/85), worauf ein neuer Begutachtungstermin angesetzt und in der Folge internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen im C.___ durchgeführt wurden. Am 24. Dezember 2007 konnte das Gutachten (Urk. 9/95) erstattet werden. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2008 (Urk. 9/98) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gestützt auf das Gutachten des C.___ sei ihr eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich und zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, weshalb sie beabsichtige, die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Nachdem die Versicherte dagegen durch ihren Rechtsvertreter hatte Einwände erheben lassen (Urk. 9/103), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2008 ihren Vorbescheid (Urk. 2).

2.
2.1      Mit Beschwerde vom 28. April 2008 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer um Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2008 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 1ff.).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-106) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Beschwerdeführerin - nachdem diese bzw. deren Rechtsvertreter aufforderungsgemäss (Urk. 10) weitere Unterlagen eingereicht bzw. Stellung genommen hatte (Urk. 12-13) - mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 15) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Am 15. Dezember 2008 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 18), und die IV-Stelle reichte am 20. Januar 2009 die Duplik (Urk. 21) ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise die Rentenleistungen eingestellt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung damit, gemäss dem Gutachten des C.___ - welchem volle Beweiskraft zukomme - sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 2). Die am 21. Juli 2000 zugesprochene Rente sei im Jahr 2001 ohne weitere medizinische Abklärungen bestätigt worden. Im Rahmen des im Dezember 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens sei aufgrund der unbefriedigenden Aktenlage das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. Dezember 2007 eingeholt worden. Gestützt auf dieses sei davon auszugehen, dass die langjährige Polytoxikomanie weder Ursache noch Folge einer Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter sei, weshalb ein reines Suchtgeschehen vorliege, welches keine Invalidität zu begründen vermöge. Die festgestellte Borderline-Problematik habe nicht den Krankheitswert einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Urk. 8).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess dem entgegenhalten, dem Gutachten lasse sich diagnostisch nichts entnehmen, was nicht schon aus den früheren medizinischen Unterlagen hervorgehe. Zudem basiere es nicht auf aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4). Ihr Invaliditätsgrad habe sich bei gleichbleibender Diagnose - wenn überhaupt - nicht erheblich verändert. Ihr Erscheinungsbild während der Examination entspreche nicht ihrem wirklichen Zustandsbild. So sei ihre starke Desorientierung im Alltag nicht berücksichtigt worden. Sie habe bei der Untersuchung ‚top’ erscheinen wollen, nachdem sie vorher zweimal unbegründet nicht erschienen sei (Urk. 1 S. 5). Die Auswirkungen der im Verlauf immer wieder gestellten Diagnosen, insbesondere auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, hätten sich nicht verändert. Zudem sei eine unterschiedliche Betrachtungsweise eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes revisionsrechtlich unerheblich. Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, vor der Streichung der Rente eine berufliche Eingliederung zu prüfen (Urk. 1 S. 6). Bis die Möglichkeit einer Eingliederung abgeklärt sei, bleibe der Rentenanspruch bestehen (Urk. 1 S. 7).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
        
3.         Zunächst stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis.
         Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Renten - wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird - nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, anlässlich welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung weiterausgerichtet werden. Der IV-Stelle steht es diesfalls frei, die versicherte Person mit blosser Mitteilung oder mit Verfügung davon in Kenntnis zu setzen, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades hat. Bei der Festlegung des zeitlichen Referenzpunktes kann es daher nicht darauf ankommen, ob die Weiterausrichtung einer Rente auf einer blossen Mitteilung oder einer Verfügung beruht. Entscheidend ist einzig, ob die Mitteilung resp. Verfügung auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung basiert.
         Vor der Mitteilung vom 5. Juli 2002 (Urk. 9/45) traf die Beschwerdegegnerin wohl Abklärungen medizinischer Natur, indem sie den Arztbericht von Dr. A.___ einholte (Urk. 9/43), doch kann dieser einzelne, nicht sehr ausführliche Bericht nicht als umfassende Sachverhaltsabklärung qualifiziert werden, weshalb die Mitteilung nicht auf einer materiellen Invaliditätsbeurteilung beruht.
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die Verfügung vom 21. Juli 2000 (Urk. 9/37), und es ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.
4.1     Die Rentenverfügung stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y.___ vom 21. Januar 2000 (Urk. 9/33), wo die Beschwerdeführerin vom 18. Juni bis 11. September und vom 27. September bis 5. November 1999 nach Behandlung einer akuten psychiatrischen Problematik zum weiteren Benzodiazepinentzug hospitalisiert war. Dazwischen erfolgten notfallmässig somatische stationäre Behandlungen zur Elektrolyt-Korrektur und Gewichtszunahme. In den Folgemonaten hielt sich die Beschwerdeführerin noch mehrere Male stationär in der Klinik Y.___ auf (vgl. Urk. 9/95 4ff.). Im erwähnten Bericht vom 21. Januar 2000 hielt Dr. med. D.___, Oberärztin Klinik Y.___ fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 1999 in ununterbrochener stationärer psychotherapeutisch-psychiatrischer sowie intermittierend stationär-somatischer Therapie, und es bestehe sicher seither und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei besserungsfähig. Es wurden im Wesentlichen eine schwere bulimische Anorexie mit somatischen Komplikationen sowie eine Polytoxikomanie diagnostiziert, mit aktuell Benzodiazepine-Abhängigkeit, in Entzugsphase, bei Status nach Kokain-, Heroin-, LSD-, Cannabis- und Alkoholabhängigkeit bei Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die langjährige Essstörung und Polytoxikomanie seien als Ausdruck der Selbstdestruktivität bei Borderline-Persönlichkeitsstörung zu sehen (Urk. 9/33).
4.2     Die Renteneinstellung erfolgte gestützt auf das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten des C.___ vom 24. Dezember 2007 (Urk. 9/95). Die Gutachter konnten insgesamt keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1.) langjährige Polytoxikomanie mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F19.25), (2.) akzentuierte Persönlichkeit mit Zügen der Borderlineproblematik (ICD-10: Z73.1), (3.) chronische Hepatopathie multifaktorieller Genese mit/bei massivem Alkoholabusus, chronischer Hepatitis C und Status nach Hepatitis A und B sowie erhaltener Lebersynthesefunktion ohne klinische oder sonographische Zeichen einer Leberzirrhose, (4.) anamnestisch Asthma bronchiale, (5.) Status nach mehreren Grand-Mal-Anfällen, am ehesten im Rahmen einer Entzugsepilepsie, (6.) Migräne, (7.) Fehlhaltung und Fehlstatik des Achsenorgans bei myostatischer Insuffizienz (Urk. 9/95/30). Zur Frage nach der Veränderung des Gesundheitsschadens hielten sie fest, aufgrund der Akten könne von einer gewissen Stabilisierung der psychischen Symptomatik ausgegangen werden. Versicherungsmedizinisch habe aber immer schon die ausgeprägte Suchtproblematik im Vordergrund gestanden, insofern habe weder aktuell noch retrospektiv jemals ein Gesundheitsschaden bestanden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Inwiefern die 1999 diagnostizierte Essstörung im damaligen Zeitpunkt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, könnten sie derzeit nicht sagen, eine Essstörung liege aber im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vor. Zusammenfassend attestierten die Gutachter eine sofortige 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit.
4.3     Das C.___-Gutachten erfüllt die in Erw. 2.4 genannten Beweisanforderungen. Die Gutachter stützten sich auf die gesamten Vorakten und nahmen eigene, teils apparativ unterstützte, internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen vor. Zur Kritik, das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin während der Exploration entspreche nicht ihrem wirklichen Zustandsbild, ist festzuhalten, dass es sich bei einem Gutachten regelmässig um eine Momentaufnahme des Zustandes eines Exploranden handelt und die Gutachter denselben nur für eine beschränkte Zeit sehen. Dieser Umstand vermag die Wertigkeit eines Gutachtens klarerweise nicht in Frage zu stellen, weil krankheitswertige Befunde dem erfahrenen Diagnostiker sich ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch zeigen. Die somatischen Untersuchungen ergaben einen weitgehend unauffälligen Status. Schwere, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkende Folgeerscheinungen der Polytoxikomanie konnten nicht erhoben werden, und es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter zu zweifeln, auch wenn sie - wie von der Beschwerdeführerin moniert - nicht eigens aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einholten. Zumal aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 15. April 2008 (Urk. 3/3) zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin ihn hauptsächlich wegen der Methadon-Behandlung konsultierte und seit der stationären Behandlung in der Klinik Y.___ keine eigentliche psychiatrische Behandlung mehr erfolgte. Die psychiatrische Exploration berücksichtigte die Vorgeschichte und legt aufgrund der erhobenen Befunde (sie ist wach und in allen Qualitäten orientiert; die kognitiven Funktionen, insbesondere Aufmerksamkeit und Konzentration, sind während der gesamten Untersuchung ungestört; kein Leistungsabfall; trotz leicht verwaschener Sprache normales Denk- und Sprechtempo; Gedächtnisleistung - soweit beurteilbar - normal; voll erhaltenes Zeitraster, erinnert viele Details sehr präzis; keinerlei Hinweise für wahnhaftes Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen; Grundstimmung in Mittellage, affektiv beweglich, schwingungsfähig, gewährt jedoch keinen tiefen Einblick in ihre Innenleben; normaler Antrieb; der Umgang ist freundlich, das Auftreten gepflegt) nachvollziehbar dar, dass eine psychische Störung, insbesondere eine schwere affektive Störung, eine solche aus dem schizophreniformen Kreis oder eine hirnorganische Beeinträchtigung, nicht festgestellt werden konnten.
4.4         Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Essstörung (bulimische Anorexie mit somatischen Komplikationen) abgeklungen war und kein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden mit Krankheitswert festgestellt werden konnte, d.h. es liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden (mehr) vor, weshalb auch die Suchterkrankung der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Die medizinischen Diagnosen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung waren zwar teilweise identisch, doch trat den Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter folgend offenbar seither eine Stabilisierung der psychischen Situation ein - was nur schon daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dauernd in stationärer Behandlung ist - und haben sich die Auswirkungen der festgestellten Leiden auf die Befindlichkeit derart verändert, dass der Zustand der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung keine relevante, das heisst über das Suchtgeschehen hinausgehende, Arbeitsunfähigkeit mehr nach sich zieht.
4.5         Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin leide unter einer Borderline-Störung gemäss ICD-10 F60.31 und nicht (nur) unter einer akzentuierten Persönlichkeit mit Zügen der Borderlineproblematik gemäss ICD-10: Z73.1, sich im Ergebnis nichts ändern würde, da auch diesfalls gestützt auf die Feststellungen der Gutachter davon auszugehen wäre, dass keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) besteht und eine Borderline-Störung daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant wäre.

5.      
5.1     Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, nicht Streitgegenstand ist und daher offen bleiben kann. Selbst wenn ein solcher Anspruch bejaht werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin jedoch entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters mangels Bestehens einer Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rentenleistungen bis zum Beginn oder Abschluss der Massnahmen.
5.2     Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass eine nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.

6.         Gestützt auf diese Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2    
7.2.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.2.2 Mit Honorarnote vom 30. Januar 2010 (Urk. 24) machte Rechtsanwalt Dr. Kamer einen zeitlichen Aufwand von 815 Minuten = 13 Stunden 35 Minuten und Barauslagen von insgesamt Fr. 47.70 geltend. Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeeinleitung veranschlagt er 450 Minuten = 7 Stunden 30 Minuten. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Beschwerdeschrift von 7 Seiten und dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. Kamer schon im Verwaltungsverfahren als Vertreter fungierte, knapp vertretbar. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (155 Minuten = 2 Stunden 35) kann indes - soweit entschädigungspflichtig - nicht als angemessen gelten. Hier ist lediglich ein Aufwand von 30 Minuten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel (Aufwand von 210 Minuten = 3 Stunden 30 Minuten). Angesichts des nur zwei Seiten umfassenden Verzichts auf Replik erscheint hierfür ein Aufwand von höchstens einer Stunde angemessen.
7.2.3 Anstelle der geltend gemachten 13 Stunden 15 Minuten ist demgemäss im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von 9 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 47.70 (je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'988.10.-- (9 x Fr. 200.-- = Fr. 1'800.--; Barauslagen: Fr. 47.70; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'847.70 = Fr. 140.40).
7.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer, wird mit Fr. 1'988.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).