Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Mai 2000 bei der Y.___ als Verkäuferin zu einem Pensum von rund 60 %. Weil sie wiederholt unentschuldigt massiv verspätet zur Arbeit erschienen war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 15. August 2002 per 31. Oktober 2002 auf (Urk. 9/10/5). Auf die ihr gesetzlich zustehende Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 30. November 2002 wegen Unterbruch durch Krankheit verzichtete X.___ (Urk. 9/10/4) und bezog in der Folge ab dem 1. November 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 9/4). Wegen überall vorhandenen Schmerzen, vor allem am Rücken und am Kopf, sowie einem Myocardinfarkt im Februar 2004 meldete sie sich am 13. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 28. Juli 2004 (Urk. 9/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. August 2004 (Urk. 9/11/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) und vom Herz-Kreislauf-Zentrum des A.___ vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/14/1-2) ein. Ausserdem führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2004, Urk. 9/13). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch von X.___ ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und somit die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens möglich sei (Urk. 9/16). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 30. Dezember 2004 (Urk. 9/17) bzw. 8. Februar 2005 (Urk. 9/21) Einsprache erheben, unter anderem unter Beilage des Arztberichtes von Dr. Z.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/22/1-2). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Spitals B.___ vom Februar 2005 ein (Urk. 9/24). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 1. September 2006 (Urk. 9/38/1-28) erstellen. Schliesslich holte sie den weiteren Arztbericht des Spitals B.___ vom 11. Oktober 2007 (Urk. 9/55) ein. Mit Entscheid vom 11. März 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson am 28. April 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die Verfügung vom 11. März 2008 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein interdisziplinäres Gutachten einholt und hernach über die Rente nochmals entscheidet;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Replik vom 6. Oktober 2008 liess X.___ unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 15/1-12) neu folgenden Antrag stellen (Urk. 14 S. 2):
"Der Einsprache-Entscheid vom 11. März 2008 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1.7.2004 eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 66,21 % und ab 1.1.2008 eine volle IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle am 22. Oktober 2008 (Urk. 18) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 27. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1
2.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 13. August 2004 (Urk. 9/11/1-4) ein Panvertebralsyndrom: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, dorsale Protrusion Zwischenwirbelscheibe L5 (CT 6/02) sowie eine depressive somatoforme Störung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem eine arterielle Hypertonie, eine koronare 3-Gefässerkrankung (akuter Myokardinfarkt am 27. Februar 2004), ein PTCA/Stenting sowie eine erosive Antrumgastritis, Helicobacter positiv. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Hauptproblem seien eindeutig die chronischen Rückenschmerzen im Rahmen der chronischen depressiven somatoformen Störung. Eine erfolgreiche Therapie sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerden hätten in den letzten zwei bis drei Jahren stets zugenommen. Den Myokardinfarkt habe die Beschwerdeführerin erstaunlich gut überstanden. Die Compliance sei nun viel besser, die antihypertensiven Medikamente würden regelmässig eingenommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den früheren Nikotinkonsum aufgeben können. Dennoch werde sie wohl kaum mehr arbeitsfähig, und eine Umschulung sei wegen sprachlichen Problemen und tiefem Bildungsstand auch nicht vielversprechend.
2.1.2 Am 31. Januar 2005 (Urk. 9/22/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, Grund für die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei nicht das Herzleiden der Beschwerdeführerin, sondern ihre chronischen Rücken- und Körperbeschwerden. Diese seien seit Jahren vorhanden und hätten auch zu wiederholten Therapien und Spitalaufenthalten geführt. Daneben bestehe eine allgemeine Schmerzhaftigkeit des Bindegewebes am ganzen Körper, möglicherweise ein Fibromyalgie-Syndrom. Diese Beschwerden seien erfahrungsgemäss kaum behandelbar, sehr langdauernd und nicht simuliert.
2.2 Gemäss dem Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des A.___ vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/14/1-2) leidet die Beschwerdeführerin unter einer koronaren Dreigefässerkrankung mit Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt am 27. Februar 2004 bei erhaltener linksventrikulärer systolischer Funktion (bekannt seit dem 27. Februar 2004) sowie einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (bekannt seit Juni 2002). Die Arbeitsfähigkeit sei gegeben, wobei schwere körperliche Belastungen zu unterlassen seien. Unter entsprechender ärztlicher Behandlung und Therapie könne die Arbeitsfähigkeit in gleichem Masse erhalten bleiben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bei der Y.___ bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
2.3 Die Ärzte des Spitals B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom Februar 2005 (Urk. 9/24) eine koronare 3-Gefässerkrankung bei Status nach Myokardinfarkt (Februar 2004) und PCI/Stenting im Februar/März 2004, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Status nach erosiver Antrumgastritis sowie ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz. In der Zeit vom 16. bis zum 19. November 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Übrigen werde auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___ verwiesen.
2.4 Die Ärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 1. September 2006 (Urk. 9/38) folgende Diagnose (S. 15):
"mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- akzentuiertem chronischen lumbspondylogenen Schmerzsyndrom beid- seits bei Osteochondrosen/Diskusprotrusion L5/S1
- Schmerzausdehnung im Sinne eines chronischen diffusen weichteilrheu- matischen Schmerzsyndroms
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
4. Herzneurose (ICD-10 F45.30)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
5. Hypertensive und koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Status nach akutem infero-posterioren Myokardinfarkt am 27.2.2004
- Status nach PTCA mit Stenting der RCX, RIVA und RCA im Februar und März 2004
- erhaltener linksventrikulärer Funktion (EF von 81 %) bei inferiorer und posterolateraler Hypokinesie
- Multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie und Nikotinabusus (45py)
6. Chronische Dyspepsie".
Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Extremitätengelenke. Die LWS-Mobilisation sei in allen Richtungen schmerzauslösend, auch die passive Hüftgelenksmobilisation löse lumbale Rückenschmerzen aus. Es finde sich daneben eine diffuse Druckdolenz der gesamten Weichteile mit Akzentuierung im Schulter- und Beckengürtelbereich mit positiven fibromyalgietypischen Tenderpoints, aber auch positiven Kontrollpunkten sowie abgrenzbaren Triggerpunkten. Bildgebend zeige sich eine Segmentdegeneration L5/S1 sowie beginnend L4/L5 mit einer Chondrose. Die Halswirbelsäule komme entsprechend unauffällig zur Darstellung. Insgesamt könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms bei einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei beginnender Segmentdegeneration von L5/S1 interpretiert werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit quantitativ, mit aber qualitativen Einschränkungen zum Beispiel bei repetitivem Tragen von mittelschweren und schweren Lasten als auch überwiegend Überkopfarbeiten (S. 16). Aus internistischer Sicht bestehe streng gesehen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es wäre jedoch empfehlenswert, die Beschwerdeführerin nicht der zusätzlichen Belastung einer schweren Arbeitstätigkeit oder einer Arbeitsumgebung mit starken Temperaturschwankungen auszusetzen (S. 17). An einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung leide die Beschwerdeführerin nicht, und ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden. Aus psychischer Sicht sei sie zu höchstens 30 % arbeitsunfähig. Zusammenfassend und bei Betrachtung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelastende und rückenergonomische Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (S. 17). Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten über 10 kg bestehe seit September 2003. Die Arbeitsfähigkeit in der Führung eines 2-Personen-Haushaltes sei nicht wesentlich eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin zusätzlich Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre Tochter habe. Leichtere Hausarbeiten wie Abstauben, Kochen, Abwaschen, Wäsche zusammenlegen und sortieren seien ihr durchaus zumutbar (S. 18).
2.5 Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Februar 2007 (Urk 9/48) besteht bei der Beschwerdeführerin aufgrund der momentanen Situation eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, auch für leichte und angepasste Tätigkeiten.
2.6
2.6.1 Laut dem Arztbericht der Neurochirurgischen Klinik des A.___ vom 12. Februar 2008 (Urk. 15/5) konnte bei der Beschwerdeführerin ein reifes Teratom auf Höhe L1-L3 festgestellt werden. Am 31. Januar 2008 sei eine Durchtrennung des Filum terminale erfolgreich vorgenommen worden. Postoperativ sei der Verlauf weitgehend unkompliziert gewesen. Es sei eine zügige Mobilisation mittels intensiver Physiotherapie vorzunehmen. Ein Verlaufs-MRI habe keinen eindeutigen Hinweis auf einen Resttumor gezeigt. Aufgrund der latenten Blasenentleerungsstörung sei eine Restharnbestimmung vorgenommen worden, welche einen Restharn von über 800 ml gezeigt habe. Deshalb sei ein Dauerkatheter angelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei in einem guten Allgemeinzustand sowie mit zufriedenstellenden Wundverhältnissen in die Rehabilitation entlassen worden.
2.6.2 Am 6. März 2008 (Urk. 15/4) hielten die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik fest, die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt von der Teratomexstirpation gut erholt. Aufgrund eines Liquorkissens habe sie sich aber erneut in der Klinik vorgestellt. Ein neues MRI der LWS habe eine deutliche Progredienz des bekannten Liquorkissens mit auch epiduraler Ausdehnung und Kompression des Conus medullaris gezeigt. Mit liegender Lumbaldrainage und kontinuierlicher Drainage sei es zur Regredienz des Liquorkissens gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 6. März 2008 in gutem Allgemeinzustand sowie ohne neue fokalneurologische Ausfälle nach Hause entlassen werden können.
2.7 Am 28. Juli 2008 (Urk. 15/1) berichteten die Ärzte der E.___ über die Beschwerdeführerin. Sie habe über eine unmittelbar postoperativ aufgetretene Sensibilitätsstörung im Bereich des Gesässes sowie eine schwere Urininkontinenz geklagt. Anamnese, klinischer Befund und neurophysiologische Untersuchung würden für ein Cauda equina-Syndrom mit als führendes Symptom Anästhesie in den Segmenten S4/S5 beidseits sowie stark reduziertem Analsphinktertonus sprechen. Die Willküraktivität sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung.
2.8 Laut dem Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2004 (Urk. 9/13) ist die Beschwerdeführerin mit ihrer letzten Stelle bei der Y.___ zufrieden gewesen. Sie habe dort ein Pensum von 61 % ausgeübt. Sie gebe an, dass sie bei Gesundheit weiterhin zu 61 % oder bis zu 100 % erwerbstätig wäre. Da sie jedoch 2 1/2 Jahre zu 61 % erwerbstätig gewesen sei und sich in dieser Zeit um keine weitere Stelle bemüht habe, sei von einer Qualifikation einer zu 61 % Erwerbstätigen und einer zu 39 % im Haushalt Tätigen auszugehen. Im Haushalt erleide die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 39 %, was bezogen auf den gesamten Bereich einen Invaliditätsgrad von 15,21 % ergebe.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen. Es wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Als unbegründet erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend machen lässt, das MEDAS-Gutachten enthalte eine ungenügend begründete Diagnose und keine begründete Folgerung hinsichtlich der Auswirkung der festgehaltenen Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 5). Die psychiatrischen Diagnosen sind mit dem ICD-Code versehen und werden im psychiatrischen Teilgutachten hinreichend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend machen lässt, es seien mehrere der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Prüfung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass diese nur dann zur Anwendung kommen, wenn von medizinischer Seite überhaupt eine somatoforme Schmerzstörung mit einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wird. Nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Vermutung, wonach es bei einer somatoformen Schmerzstörung der versicherten Person zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gilt oder ob die Kriterien gegeben sind, welche diese Vermutung zu widerlegen vermögen. Wird demgegenüber von den Ärzten gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, erübrigt es sich, die Kriterien beizuziehen, da die Überwindbarkeit der Schmerzen bereits aus medizinischer Sicht festgestellt worden ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, welche der Kriterien im Detail erfüllt sein sollen. Die ausgeprägte Komorbidität ist im psychischen Bereich nicht gegeben, und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich aufgrund ihrer Herkunft und Bildung nicht in der Lage sei, ihre Krankheit adäquat zu reflektieren und anzugehen, erfüllt für sich alleine noch keines der Kriterien.
3.3 Zu beachten ist jedoch, dass bei der Beschwerdeführerin im Januar 2008 ein reifes Teratom auf Höhe L1-L3 festgestellt wurde und dieses in der Folge operativ entfernt werden musste, wobei seit der Operation aber ein Cauda equina-Syndrom mit einer schweren Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung besteht. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht geltend machen lässt (Urk. 14 S. 5), liegt die Vermutung nahe, dass dieser Tumor schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS vorhanden gewesen, jedoch bei der Begutachtung unentdeckt geblieben ist. Jedenfalls ist er aber noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids festgestellt und operiert worden, weshalb dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Es liegt indessen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vor, und ebenso wenig sind Angaben vorhanden, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich der Tumor allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Schliesslich bleibt auch zu klären, welche Einschränkungen das seit der Operation bestehende Cauda equina-Syndrom zur Folge hat. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juli 2003 in jeglicher Erwerbstätigkeit und seit dem 2. Oktober 2007 auch im Haushalt vollständig arbeitsunfähig ist.
3.4 Es ist somit eine neue medizinische Abklärung über das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Teratom und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Jahre 2003 vorzunehmen. Je nach deren Ausgang wird sich sodann allenfalls eine weitere Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin als erforderlich erweisen. Aufgrund dieser Angaben ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.
4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2008 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).