IV.2008.00449

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene X.___ arbeitete von April 1977 bis Januar 2006 bei der Y.___ als Kassierin (Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 28. Juni 2007, Urk. 9/9). Ab dem 1. Februar 2006 war die Versicherte als arbeitslos gemeldet (Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007, Urk. 9/6/3). Am 26. Mai 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/8), holte einen Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) sowie je einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, (Arztbericht vom 12. Juli 2007, Urk. 9/10), von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, (Arztbericht vom 23. August 2007, Urk. 9/11) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, (Arztbericht vom 16. Oktober 2007, Urk. 9/12) ein. Schliesslich gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 20. November 2007 erstattete (Urk. 9/15). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens der Versicherten in Aussicht (Urk. 9/19). Nachdem die Versicherte ein Zeugnis von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2008 ins Recht gereicht (Urk. 9/21) und am 3. März 2008 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/22), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2008 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, am 28. April 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Haushaltsabklärung zurückzuweisen beziehungsweise die Abklärung sei durch das Gericht anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde einen Operationsbericht von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2007 (Urk. 3/3) ins Recht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2008 als geschlossen erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 10), welches diese am 7. August 2008 retournierte (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach  Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Dr. Z.___ erhob in seinem Arztbericht vom 12. Juli 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Langstreckenspondylodese der Lendenwirbelsäule bei multipler Osteochondrose sowie Einengung des Spinalkanals mit Verlängerungsspondylodese. Am 2. Juni 2006 habe eine Versteifung von Lumbalwirbel 2 bis Sakralwirbel 1 stattgefunden. Zudem bestehe ein restlicher enger Spinalkanal auf Höhe der Lendenwirbel 3 bis 4, weshalb die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2007 erneut operiert werde. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin in der Wirbelsäulenbelastung langfristig deutlich eingeschränkt, ebenso sollten monotone, sitzende oder stehende Positionen vermieden werden. Von ihm sei vom 6. Januar 2005 bis am 31. August 2006 eine 100%ige und danach bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/10).
2.3     Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. August 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen und eine Diskushernienproblematik fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von schwerer körperlicher Arbeit, führte sie eine hypertensive hypertrophe Kardiopathie mit intermittierendem Vorhofflimmern an. Die Beschwerdeführerin sei ihr im Jahr 2004 vom damals behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ zur hausärztlichen Betreuung zugewiesen worden. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin seit Längerem unter chronischen Schmerzen gelitten und sei deshalb bei Dr. E.___ in Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit einiger Zeit reduziert gearbeitet (fix etwa 13 Stunden in der Woche, maximal 17 Stunden in der Woche). Sie habe dieses Pensum gewählt, weil sie wegen der Schmerzen im Bein nicht zu mehr fähig gewesen sei. In der Folge habe sie selbst versucht, sich möglichst wenig in die Schmerzbehandlung und -beurteilung einzumischen, um ein völliges Durcheinander und Mehrfachmedikationen (bei oft nicht sehr genauen Angaben der Beschwerdeführerin) zu verhindern. Als allgemeinen Eindruck hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei übergewichtig, ungelenk wirkend und meist sichtlich schmerzgeplagt. Sie gebe sich zwar Mühe, alle erklärten Zusammenhänge zu verstehen, sie könne aber doch nicht recht glauben, dass „man das nicht einfach wegmachen könne“. Die Beschwerdeführerin wirke sehr dekonditioniert, sie gerate bereits bei leichter Anstrengung ausser Atem. Psychisch sei sie rasch überfordert und gerate in Verzweiflung. Die Beschwerdeführerin sei als Kassierin zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 9/11).
         Dr. C.___ legte ihrem Bericht mehrer Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, bei. Dr. D.___ erhob hierbei am 9. Dezember 2006 eine hypertensive hypertrophe Kardiopathie bei konzentrisch hypertrophem linken Ventrikel, normaler linksventrikulärer systolischer Globalfunktion, EF (ejection fraction) F 64 %, leichter Mitralinsuffizienz, dilatiertem linken Vorhof (Compliance Störung), klinisch und elektrographisch normalem Arbeitsversuch und den kardiovaskulären Risikofaktoren arterielle Hypertonie, Linksherzhypertrophie und Adipositas. Im Arbeitsversuch leiste die Beschwerdeführerin knapp im Sollwertbereich und beklage Dyspnoebeschwerden/Kurzatmigkeit. Das Begleit-EKG sei bezüglich der Frage koronarer Herzkrankheit unauffällig, auffallend sei der träge (ungenügende) Herzfrequenzanstieg unter Belastung (Urk. 9/11/7).
2.4     Dr. A.___ erhob in seinem Bericht vom 16. Oktober 2007 an die IV-Stelle keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Schmerzsyndrom des rechten Knies, eine Läsion/Veränderung des medialen Meniskus und eine Knorpelschädigung medial fest. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In Bezug auf die Rückenoperation sei bei Dr. Z.___ nachzufragen. Dr. A.___ legte seinem Bericht an die IV-Stelle einen Bericht vom 29. August 2006 an Dr. Z.___ bei, in welchem er bereits die gleichen Diagnosen erhoben hatte (Urk. 9/12).
2.5     Am 20. November 2007 erstattete Dr. B.___ ein Gutachten zuhanden der IV-Stelle. Er hielt hierbei als Diagnosen ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie ein lumbo-radikuläres Syndrom beidseits fest, dies bei beginnender medialer Gonarthrose rechts und Status nach operativer Dekompression, Spondylodese mit sechs Schrauben, Spondylodese mit zusätzlich vier Schrauben und erneuter Dekompressionsoperation lumbosakral. Weiter liege eine pathologische Obesitas mit BMI 44 und eine allgemeine Dekondition vor. Ab dem Jahr 1995 habe sich die Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen beklagt, und im Januar 2005 sei dann die erste Rückenoperation erfolgt. Dies sei eine kleine Dekompressionsoperation gewesen. Im April 2005 sei bereits eine erste grössere Spondylodese mit Re-Operation mit vier zusätzlichen Schrauben im Juni 2006 durchgeführt worden. Im Juli 2007 sei eine weitere Dekompressionsoperation vorgenommen worden. Nun sei im Dezember 2007 eine arthroskopische Knieoperation rechts vorgesehen. Bei der Befragung würden belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine bei eingeschränkter Steh- und Gehleistung geschildert. Der Analgetikakonsum sei recht gross und im Haushalt bestünden Einschränkungen, welche mit Hilfe von Freund und Kolleginnen kompensiert würden. Es bestehe eine Einschränkung der Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sowie ein positives Lasèguephänomen bei sonst unauffälligen radikulären Befunden. Alle von ihm erhobenen Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht der Gesamtsituation sei seines Erachtens die Arbeitsfähigkeit definitiv eingeschränkt, und zwar um etwa 50 %, wobei er sich im Klaren sei, dass die morbide Obesitas keine invalidenversicherungsrelevante Situation darstelle. Trotzdem sei er der Meinung, dass in angepasster Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil attestiert werden könne: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von maximal drei Kilogramm pro Seite und ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen. Dabei könne der Beruf der Kassiererin durchaus als angepasste Tätigkeit gesehen werden. Die vom Operateur attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens etwas zu tief eingestuft. Er sei der Meinung, dass in angepasster Tätigkeit vier Stunden pro Tag zumutbar wären, was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Offenbar sei noch eine arthroskopische Knieoperation rechts vorgesehen. Diese operative Intervention könne selbstverständlich unterstützt werden, wobei sie kaum zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitrage. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf den Rückenproblemen mit den insgesamt vier durchgeführten Operationen (Urk. 9/15).
2.6     Dr. A.___ führte am 19. Dezember 2007 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial des rechten Knies durch. Im Operationsbericht vom gleichen Tag hält er als klinische Diagnosen eine ausgedehnte Läsion des medialen Meniskus und eine Knorpelschädigung medial des rechten Knies fest (Urk. 3/3).
2.7     Am 21. Februar 2008 bestätigte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin stehe seit November 2004 wegen einer chronischen multiétagèren Wirbelsäulenproblematik, welche auch mehrfache Rückenoperationen mit sich gebracht habe, in seiner Behandlung. Es bestehe daher eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit der Wirbelsäule. Monotones Sitzen und Stehen seien zu meiden, ebenso das Tragen von schweren Lasten. Aus den oben erwähnten Gründen habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Kassierin nicht mehr ausführen können. Es sei somit auch nachvollziehbar, dass sie den Haushalt, wie beispielsweise die Reinigung der Fenster, Bodenpflege inklusive Staubsaugen und so weiter, mindestens zu 50 % nicht mehr selber ausführen könne. Die Beschwerdeführerin benötige zur Bewältigung dieser Arbeiten auswärtige Hilfe (Urk. 9/21).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin von einer 32%igen Erwerbstätigkeit und von einer 68%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (Urk. 2). Dies gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zuletzt 13 Stunden pro Woche arbeitete, was bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Y.___, einem Pensum von 32 % entsprach (Urk. 9/9). Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den angerechneten 13 Stunden pro Woche handle es sich um das Pensum, welches sie zuletzt geleistet habe. Vor der gesundheitlich bedingten Reduktion des Pensums im Jahre 2005 habe die effektive wöchentliche Stundenzahl 17 betragen. Sie hätte ohne die Rückenbeschwerden, die 1995 erstmals aufgetreten seien, das Pensum sogar ausgedehnt (Urk. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin ist angelernte Verkäuferin/Kassierin und arbeitete seit 1971 bei der Y.___, vorerst als Verkäuferin im Stundenlohn, ab Januar 1979 als Kassierin, jeweils in Teilzeit. Per 1. Juli 2002 wurde sie fest angestellt (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 9/9/9). Laut Angaben der Arbeitgeberin arbeitete sie von 1977 bis 1999 als Aushilfe, danach zu einem Pensum von 2,88 Stunden (2000) bzw. 2,5 Stunden (2001/2002) am Tag. Seit 1. Juli 2002 betrug das fixe Pensum 13 Stunden die Woche (Urk. 9/9/3). Dem IK-Auszug (Urk. 9/8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei von 1971 bis 1987 zwischen rund Fr. 2'000.-- und Fr. 4'000.-- erzielte, danach ein von Fr 8'600.-- kontinuierlich ansteigendes Einkommen bis zum Maximum von Fr. 19'709.-- im Jahr 1997. In den Jahren 1998 bis 2004 betrug das Einkommen zwischen rund Fr. 12'000.-- und Fr. 18'000.-- und fiel schliesslich auf Fr. 3'864.--(2004) und Fr. 9'011.--(Januar 2006). Die Arbeitgeberin gab an, die Beschwerdeführerin würde heute (Stand 2007) ohne Gesundheitsschaden im Jahr Fr. 16'445.-- (beim Pensum von 13 Stunden in der Woche) bzw. vollzeitlich Fr. 51'870.-- verdienen (Urk. 9/9/3). In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1971 heiratete, Mutter einer Tochter wurde und Mitte 1999 verwitwete, wobei sie über ein Renteneinkommen (1. und 2. Säule) von Fr. 35'718.-- (Stand 2007, vgl. Urk. 14/6) bzw. Fr. 40'192.-- (Stand 2008) verfügt. Sie lebt allein und bezahlt für ihre 3,5-Zimmerwohnung Fr. 1'131.-- brutto (Urk. 14/8).
3.3     Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren, auch nachdem ihre Tochter erwachsen war, ausschliesslich teilzeitlich arbeitete und das Pensum nach ihrer Verwitwung nicht erhöhte, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht zwingend erhöhen musste. Ferner fällt auf, dass das Pensum von 13 Stunden in der Woche entgegen ihren Vorbringen seit dem Jahr 2000 vereinbart war, sie in den 90er-Jahren, insbesondere 1997/98 aufgrund der abgerechneten Löhne effektiv mehr Stunden gearbeitet haben musste, was ebenfalls ihrem Vorbringen, schon seit 1995 gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, die sie daran gehindert hätten, das Pensum auszudehnen, zu widersprechen scheint. Es ist indes glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin - welche weder familiäre Verpflichtungen hat noch intensive Hobbys pflegt - das in den 90er-Jahren effektiv ausgeübte Pensum von zirka 17 Stunden in der Woche, was einem Pensum von rund 40 % entspricht, ohne gesundheitliche Probleme auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin ausgeübt hätte. Dies ändert jedoch am Ausgang des Verfahrens nichts. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges sowie der finanziellen Verhältnisse und ihres Alters ist jedenfalls auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin heute ein Voll- oder Teilpensum von über 50 % ausüben würde.

4.
4.1     Die IV-Stelle hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/15) abgestellt. Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Insbesondere beachtete Dr. B.___ sämtliche bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Operationen. Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. Z.___ auseinander und zeigt auf, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin 50%ig arbeitsfähig ist. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässig Beurteilungsgrundlage.
4.2         Während Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. B.___ teilt (Urk. 9/11) und der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und Dr. A.___ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert (Urk. 3/3 und Urk. 9/12), ging Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2007, welche noch vor der Operation vom 13. Juli 2007 verfasst wurde, von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 9/10). Im Bericht vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/21) hält Dr. Z.___ hingegen keine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr fest. Er erwähnt lediglich, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Beschwerden die Tätigkeit als Kassierin nicht mehr ausüben können. Dr. Z.___ macht aber keine Angaben darüber, ob diese Arbeitsunfähigkeit weiterhin andaurt. Aus seinem Bericht geht daher nicht hervor, in welchem Umfang er die Beschwerdeführerin noch als arbeitsfähig erachtet. Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. Z.___ ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt vermögen daher die Berichte von Dr. Z.___ das Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt hat und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen ist und die bisherige Tätigkeit als Kassierin als behinderungsangepasste Tätigkeit erachtet hat (Urk. 2).
4.3     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Da eine allenfalls laufende Wartefrist durch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Oktober 2005 bis Januar 2006 unterbrochen worden wäre (Urk. 9/9/4 und Urk. 9/9/10 f.) und die Beschwerdeführerin bis am 30. Januar 2006 ihr normales Pensum von 13 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 9/9), ist die Wartefrist am 31. Januar 2006 zu eröffnen. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassierin zu 50 % zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin bis anhin jedoch lediglich zu 32 % erwerbstätig war bzw. im Gesundheitsfall allenfalls zu 40 % (vgl. Erw. 3.3), besteht im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Arbeitspensum von 50 % keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen würde.
4.4     Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, Erw. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, Erw. 4.3), wonach bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, indessen davon abgesehen werden darf, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung. Der Anspruch auf eine Viertelsrente wäre nämlich nur mit einem Invaliditätsgrad im Haushalt von rund 58 % zu erreichen (40% / 68%), bzw. von rund 66 % (40% / 60%). Eine solche Einschränkung kann - trotz der von Dr. Z.___ festgehaltenen mindestens 50%igen Unfähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, (Urk. 9/21) - nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. B.___ jedoch in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden (Urk. 9/15 S. 7). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich erwerbstätig ist und ihr die restliche Zeit zur Führung ihres Einpersonenhaushalts zur Verfügung steht.

5.       Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2     Die Beschwerdeführerin stellte am 28. April 2008 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Gemäss ihren Angaben auf dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit verfügt die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von insgesamt Fr. 30'062.25 (Fr. 19'547.95 + Fr. 4'514.30 + Fr. 6'000.--; Urk. 13). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht bedürftig, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).