Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975 in Bosnien-Herzegowina, verheiratet und Mutter einer sechsjährigen Tochter sowie eines vierjährigen Sohnes (Urk. 8/5/3-4), war vom 8. November 1998 bis Ende Februar 2004 bei der Y.___ zu 100 % als Sachbearbeiterin in der Kursadministration tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Versicherten nach der Geburt ihrer Tochter aufgelöst (Urk. 8/9/1-3). Danach bezog sie bis 25. September 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/15/1). Am 22. September 2004 rutschte sie auf einer Treppe aus (Urk. 8/10/124) und erlitt dabei eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/10/27). Am 11. September 2005 gebar sie ihren Sohn (Urk. 8/10/101).
Am 19. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Invalidenrente), da sie aufgrund einer seit Geburt bestehenden Skoliose nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/4/1-10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8/1-3) erstellen und zog den Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/9/1-5) bei. Zudem holte sie die Berichte des Kantonsspitals Z.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/11/1-5) sowie der Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 7. bzw. 27. Februar 2007 (Urk. 8/12/1-6 inklusive beigelegter Berichte der Uniklinik B.___ vom 16. Februar 2006 [Urk. 8/12/7-12], des Röntgeninstituts C.___ vom 8. November 2006 [Urk. 8/12/13-14], von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physik. Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1. März 2006 [Urk. 8/12/15-18], des Z.___, Rheumaklinik, vom 2. Februar 2005 [Urk. 8/12/19-20] sowie von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 22. Dezember 2004 und vom 14. November 2005 [Urk. 8/12/21-26]) ein und liess sich die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/10/1-127) sowie der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur (IAW) zustellen (Urk. 8/15-16). Des Weiteren liess sie einen Bericht der Uniklinik B.___ vom 22. bzw. 27. März 2007 (Urk. 8/13/1-6) erstellen. Am 3. September 2007 erging der Vorbescheid (Urk. 8/20/1-2), gegen welchen die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Ruth Kramer, Einwände erheben und einen neuen Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 13. September 2007 (Urk. 8/22/1-3, Urk. 8/23/1-2 und Urk. 8/24) einreichen liess. Auf diese Einwände hin erstellte die F.___, Wirbelsäulenzentrum, auf Anordnung der IV-Stelle am 11. März 2008 einen weiteren Bericht bezüglich einer Konsultation vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/28/1-3). Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 28. April 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) innert erstreckter First die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, mit Beilage der Akten 8/1-32). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik (Urk. 9 und 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid mit Verweis auf die Berichte des RAD vom 3. September 2007 und vom 3. April 2008 (Urk. 7), worin die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als kaufmännische Mitarbeiterin als voll arbeitsfähig erachtet wird (Urk. 8/19/4 und Urk. 8/30/2-3).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, dass sie nicht etwa nur an einer leichten und stabilen, sondern an einer sich stark verändernden Skoliose leide, welche eine Arbeitsunfähigkeit bedinge (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Dezember 2006 (Urk. 8/4/1-10) gibt die Beschwerdeführerin an, seit Februar 2004 als Hausfrau tätig zu sein, nachdem sie ihr damaliges Arbeitsverhältnis gemäss Angaben ihrer damaligen Arbeitgeberin nach der Geburt ihres ersten Kindes vom 3. Oktober 2003 gekündigt hatte (Urk. 8/9/1 Ziff. 3). Somit stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Invaliditätsbemessung nicht als Hausfrau qualifiziert und der Invaliditätsgrad nach der Betätigungsmethode (Art. 6 ATSG i.V.m. Art. 27 IVV) hätte bemessen werden müssen. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da sie am Resultat des Entscheides nichts ändert.
4.
4.1 In ihrem Bericht vom 7. bzw. 27. Februar 2007 stellte die Hausärztin Dr. A.___ die Diagnose eines subakuten Lumbovertebralsyndroms nach Sturz am 22. September 2004 mit/bei vorbestehenden intermittierend mechanischen Lumbalgien bei Fehlform/Fehlhaltung sowie einer S-förmigen Skoliose von Lenden- und Brustwirbelsäule (LWS und BWS), einer mässiggradigen Spondylarthrose in der Höhe LWK 4/5 beidseits, geringfügig auch Höhe L3/4 und L5/S1 sowie einer medianen Diskushernie in Höhe LWK 5/S1 und einer lumbosakralen Hyperlordose. All diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass dieser in ihrem bisherigen Beruf gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/12/4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sehe sich die Beschwerdeführerin zu knapp 30 % bis 40 % für leichte Büroarbeiten arbeitsfähig. Aus rein internistischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Bezüglich der BWS- und LWS-Fehlhaltung müsste ein orthopädisches Gutachten ergehen. Hinsichtlich der Befunde des Bewegungsapparats wird auf die eingereichten Spezialarztberichte (Urk. 8/12/7-26) verwiesen. Bis heute sei die Situation unverändert. Die Mobilität wird als gut bezeichnet (Urk. 8/12/1-6).
4.2 Der von den Ärzten der Uniklinik B.___ erstellte Bericht vom 27. März 2007 ergibt als Befund eine im Lot stehende Wirbelsäule mit leichter thorakaler S-förmig geformter Skoliose ohne signifikanten Rippenbuckel. Mit Ausnahme der seit Jahren bestehenden Skoliose sowie einer Spina bifida occulta bestehe ein altersentsprechender Status der Wirbelsäule. Die Ärzte sehen denn auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die Kontusion der Lendenwirbelsäule, bestehend seit 27. September 2004 (richtig: 22. September 2004, Treppensturz) als relevant an. Die festgestellte Skoliose wurde als leichtgradig bezeichnet bei einem Winkel von 20 Grad thorakal rechtskonvex und 25 Grad hoch-thorakal linkskonvex und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso gilt dies für die unspezifisch chronisch thorakalen und lumbalen Rückenbeschwerden sowie die Schmerzen im Iliosacralgelenk (ISG) linksseitig. In ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin ab sofort zumindest partiell arbeitsfähig. Aufgrund längerer vorangegangener Arbeitsabstinenz wird ein Beginn mit 20 -30 % empfohlen mit anschliessender Steigerung. Auf längere Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit aus wirbelsäulentechnischer Sicht wieder arbeitsfähig sei. Es wird zu einer chiropraktorspezifischen Therapie geraten. Ein ärztliches Zeugnis sei nicht ausgestellt worden (Urk. 13/1-6).
4.3 Bereits in einer konsiliarischen Stellungnahme zuhanden der SUVA vom 16. Februar 2006 attestierten die beteiligten Ärzte der Uniklinik B.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ohne Einschränkungen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 25. November 2005 ergab sich eine deutliche Insuffizienz der Muskulatur paravertebral sowie abdominal und eine lumbale Hyperlordose. Es werde ein paradoxes Schonhinken präsentiert. Allerdings, als die Beschwerdeführerin nach der Konsultation im Gang gesehen worden sei, sei dieses wieder verschwunden. Gesamthaft konnten die Beschwerden in der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Es zeigte sich vielmehr ein Normalbefund. Auch radiologisch ergaben sich keine Veränderungen, welche die persistierenden Rückenschmerzen erklären konnten. Die aktuellen Beschwerden seien unspezifisch, das heisse, sie liessen sich nicht zuverlässig auf ein morphologisches Korrelat zurückführen. Es handle sich versicherungstechnisch um eine (durch den Sturz vom 22. September 2004) vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes, wobei heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine erreicht sei (Urk. 8/12/7-12).
4.4 Die Skoliose-Diagnose ergibt sich auch aus den Berichten von Dr. D.___ (konsiliarische Stellungnahme vom 1. März 2006, Urk. 8/12/15-18) und den Ärzten des Z.___ (vom 2. Februar 2005, Urk. 8/12/19-20). Kein anderes Bild ergibt sich auch aus den Berichten des Röntgeninstituts C.___ vom 8. November 2006 (Urk. 8/12/13-14) und über die kreisärztlichen Untersuchungen durch Dr. E.___ vom 22. Dezember 2004 und vom 14. November 2005 (Urk. 8/12/21-26).
4.5 Im Rahmen der Einwände gegen den Vorbescheid wurde ein neuerer Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 13. September 2007 eingereicht, welcher nun im Bereich der oberen HWS von einem Skoliosewinkel von 38 Grad ausgeht (Urk. 8/22/3). Ein daraufhin eingeholter Bericht der F.___ vom 8. Oktober 2007 spricht dann von einer stabilen thorakalen Skoliose, welche im Verlauf der letzten acht Jahre nicht progredient sei. Die Lendenwirbelsäule sei vollständig gerade eingestellt, degenerative Veränderungen fänden sich nicht. Es wurde eine gezielte Physiotherapie empfohlen (Urk. 8/28/1-3).
5.
5.1 Durch die zahlreichen Arztberichte belegt und unbestritten erscheint, dass die Beschwerdeführerin an einer bereits länger bestehenden Skoliose leidet, was sie denn auch in ihrer Anmeldung als Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit angibt (Urk.8/4/6). Was den Schweregrad dieser Skoliose betrifft, so wird sie von den behandelnden Ärzten von ausgeprägt" (Dr. D.___, Urk. 8/12/17), bis leichtgradig (B.___, Urk. 8/13/5) bezeichnet. Auch was die jeweils angegebenen Skoliosewinkel angeht, divergieren die Angaben leicht (Urk. 8/12/13, Urk. 8/12/19, Urk. 8/13/5, Urk. 8/22/3). Dem ist indes insofern kein Bedeutung beizumessen, als sich die behandelnden Ärzte dahingehend einig sind, dass es sich um eine seit 1990 nicht progrediente Skoliose handelt (Urk. 8/10/25, 8/28/3). Auch die Hausärztin Dr. A.___ bezeichnet den Zustand der Beschwerdeführerin als stationär und gegenüber den von ihr miteingereichten Berichten als unverändert (Urk. 8/12/6). Dennoch ist sie die einzige, welche in ihrem Bericht vom 7. bzw. 27. Februar 2007 von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit, und zwar von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 60 % bis 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spricht (Urk. 8/12/4-6). Die Ärzte der Uniklinik B.___ hingegen schätzen die Beschwerdeführerin wirbelsäulentechnisch als vollständig arbeitsfähig ein. Lediglich aufgrund längerer vorausgegangener Arbeitsabstinenz wird eine Steigerung beginnend mit 20 % - 30 % empfohlen (Urk. 8/13/4-6).
5.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.3 Bei den Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit im Bericht von Dr. A.___ vom 7. bzw. 27. Februar 2007 (Urk. 8/12/1-6) handelt es sich nicht um deren eigene Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, sondern die Angaben geben die Einschätzung der Beschwerdeführerin wieder. Eine selbständige Beurteilung gibt Dr. A.___ lediglich aus internistischer Sicht ab. Zudem erhob sie keine eigenen Befunde, sondern verweist lediglich auf die vorangegangenen Spezialarztberichte und liefert schliesslich für ihre Angaben auch keine Begründung. Dem Bericht von Dr. A.___ kann daher nicht gefolgt werden.
5.4 Es ist viel mehr auf die Berichte der Uniklinik B.___ abzustellen, welche die Beschwerdeführerin schon im November 2005 als vollständig arbeitsfähig taxierten (Urk. 8/12/12). Dies passt auch zu den Feststellungen einer stabilen, seit acht Jahren nicht progredienten Skoliose, worauf auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 3. April 2008 hinweist (Urk. 8/30/2-3). Die Beschwerdeführerin hatte ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___, wo sie zu 100 % im kaufmännischen Bereich angestellt war, denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, sondern nach der Geburt ihrer Tochter vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/9/1). Auch sind sich die Ärzte dahingehend einig, dass der Treppensturz vom 22. September 2004 keine dauerhafte Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt und auch keine neuen Krankheitswerte hervorgebracht hat (Urk. 8/10/30 und Urk. 8/12/11). Nicht unbeachtlich ist ferner, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2005 ihr zweites Kind gebar, und auch Frauen ohne Skoliose während einer Schwangerschaft of an Rückenschmerzen leiden. So ist bei den gegebenen Voraussetzungen einer seit acht Jahren nicht progredienten Skoliose und einem Fehlen von Unfallfolgeschäden von einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (welcher im Übrigen auch als behinderungsangepasst zu betrachten ist) auszugehen und ein invalidenrechtlich bedeutender Gesundheitsschaden zu verneinen.
5.5 Zu bemerken bleibt noch, dass die behandelnden Ärzte von einer Haltungsschwäche und einer deutlichen Insuffizienz der Muskeln bzw. einer schwach ausgeprägten Rückenmuskulatur sprechen (Urk. 8/12/10 und Urk. 8/12/17) und die Physiotherapie denn auch meist als notwendige Therapie erster Wahl angegeben wird. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen.
6. Zusammenfassend ergibt sich somit aus den Akten, im Besonderen aus den spezialärztlichen Berichten übereinstimmend, dass keine objektivierbaren schweren Krankheiten vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über längere Zeit einschränken würden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leistungsanspruch verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).