Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterausrichtung der X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2000 zugesprochenen ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 2) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde mit sofortiger Wirkung sistiert und in Aussicht gestellt hatte, einen allfälligen Rentenanspruch sowie eine etwaige Rückforderung nach rechtskräftigem Abschluss des gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahrens zu prüfen;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 29. April 2008 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2008 (Urk. 2) erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dieser Beschwerde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei die IV anzuweisen, die Rentenleistungen weiterhin zu erbringen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. Juni 2008 (Urk. 7),
die Replik vom 24. September 2008 (Urk. 15), die Duplik vom 1. Dezember 2008 (Urk. 22) und die Triplik vom 15. Dezember 2008 (Urk. 27), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
sich die einstweilige Einstellung von Rentenleistungen grundsätzlich auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützen kann (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff. und 216 ff.),
die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,
dabei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.2, vom 3. April 2003 in Sachen M. [I 57/03] Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 in Sachen B. [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen),
bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 in Sachen S. [8C_110/2008] Erw. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen liess, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Invalidenrente zu sistieren, unangemessen beziehungsweise unangebracht sei, weil die polizeilichen Ermittlungen - wie vom zuständigen Haftrichter zutreffend erkannt - mit Mängeln behaftet seien und davon auszugehen sei, dass das ganze Strafverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach im Sande verlaufen werde, weil durch alle bisherigen Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden noch kein Tatverdacht habe erhärtet werden können,
er weiter vortragen liess, dass es keine Beweise für irgendwelche Betrugsabsichten seinerseits gebe, ihm die Rente vielmehr aufgrund seines effektiv schwer geschädigten Gesundheitszustandes zugesprochen worden sei, er noch immer in ärztlicher Behandlung stehe und es ihm nach wie vor nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 und 15)
er schliesslich den Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig rügen liess (Urk. 1),
sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass aufgrund der polizeilichen Observationen erhebliche Diskrepanzen zu dem vom Beschwerdeführer anlässlich der IV-Abklärung präsentierten Beschwerdebild vorlägen, der Beschwerdeführer mithin - entgegen seinen Angaben - beispielsweise durchaus in der Lage sei, stockfrei längere Gehstrecken mit flüssigem Gangbild zu gehen, Gewichte zu tragen und sich bis unter Knieniveau zu bücken, wobei sich aber nicht nur in Bezug auf die körperlichen Beschwerden, sondern auch hinsichtlich der für die psychiatrische Beurteilung wesentlichen Faktoren (etwa soziale Vereinsamung, Regression und Rückzugsverhalten) Unstimmigkeiten ergeben hätten, weshalb der Verdacht eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs begründet erscheine (Urk. 7)
der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich - worauf der Beschwerdeführer mit Nachdruck hinweisen liess - zwar mit Verfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 3/4) das Gesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich um Anordnung der Untersuchungshaft abwies, diesbezüglich aber anzufügen ist, dass auch der Haftrichter der Auffassung war, dass aufgrund der vorgelegten Akten ein gewisser Anschein dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Überprüfungen seines Rentenanspruchs wahrheitswidrige Angaben (Vorspiegelung von nicht bestehenden Gesundheitsstörungen) gemacht habe,
weiter ins Gewicht fällt, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2008 (vgl. Strafverfahrensakten [Urk. 23]) die Überwachung von diversen Telefonanschlüssen des Beschwerdeführers genehmigte und insoweit erwog, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen Bewegungsmuster beobachtet habe, die nicht in Einklang mit den geklagten und diagnostizierten Gesundheitsstörungen stünden,
insbesondere beobachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer ohne Stöcke Treppen gestiegen und in die Wohnung gegangen sei, sich mühelos an- und ausgekleidet sowie auf einem Bein gestanden und die Fusssohlen präsentiert habe, dass er Fussstrecken von mehr als 100 Meter mühelos zurückgelegt habe (teilweise ohne Stöcke), er ohne sichtliche Beschwerden und ohne Hilfe in ein Auto eingestiegen beziehungsweise aus einem Auto ausgestiegen sei, dass er mit einem Begleiter ein grösseres Gestell in einen Personenwagen ein- und ausgeladen habe, er sich vornüber geneigt habe und in die Knie gegangen sei und dass er eine grössere Kaffeemaschine vom Boden habe aufheben können, weshalb der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer einen Betrug begannen habe oder daran beteiligt sei (Verfügung der Anklagekammer vom 18. Januar 2008 [Urk. 23]),
die Anklagekammer ihre Feststellungen auf die bei den Akten liegenden Strafverfahrensakten (Urk. 23) und insbesondere auch auf die von der Kantonspolizei Zürich aufgenommenen Überwachungsvideos (DVD [Urk. 8]) stützt,
vor diesem Hintergrund Zweifel bestehen, ob die medizinischen Beurteilungen (vgl. dazu Urk. 3/3), auf Grund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch heute noch) zutreffend umschreiben,
angesichts der (medizinischen) Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt, die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und gegebenenfalls in welcher Höhe, nicht beantwortet werden könnte, weil zunächst insbesondere die oben beschriebenen bzw. auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Bewegungsvorgänge durch medizinische Experten zu beurteilen sein werden,
dieser Umstand im vorliegenden Verfahren allerdings nicht von Belang ist, weil es einstweilen nicht um den Rentenanspruch an sich geht, sondern lediglich um die Frage, ob eine Sistierung der Rente (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens rechtens ist,
im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Aktenlage eindeutig positiv seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich (noch) Anspruch auf Rentenleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hat, bis zum Abschluss des Strafverfahrens und allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen, welche die Ergebnisse des Strafverfahrens einbeziehen, noch offen ist,
gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der Rentenleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass das Strafverfahren einfach im Sande verlaufen werde, sondern vielmehr aus den Akten ersichtlich ist, dass es aufwändig und sorgfältig geführt wird,
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, womit sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als hinfällig erweist;
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 13/1-2), weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2008 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist,
Rechtsanwalt Dr. Sintzel mit Honorarnote vom 7. Januar 2010 (Urk. 29) eine angemessen erscheinende Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'060.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte, weshalb Rechtsanwalt Sintzel für seine Bemühungen im genannten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist;
beschliesst das Gericht:
1. In Bewilligung des Gesuches vom 29. April 2008 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
2. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 4'060.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).