IV.2008.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick
Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ absolvierte nach abgeschlossener Primarschule ein Werkjahr und begann danach eine Malerlehre, welche er nach zwei Jahren abbrach. In der Folge ging er ab 1976 verschiedenen Hilfstätigkeiten nach und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt führte er für die Z.___ AG im Jahr 2004 Hilfstätigkeiten aus (Urk. 9/2; Urk. 9/30). Seit dem 1. Oktober 2003 wird der Versicherte vom Y.___ unterstützt (Urk. 3). Am 14. Februar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen, Rente; Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 14. April 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei (Urk. 9/13), was sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 bestätigte (Urk. 9/24). Das hiesige Gericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 30. Mai 2006 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen worden ist (Urk. 9/27; Prozessnr. IV.2005.00928). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten von Dr. med. A.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, hatte begutachten lassen (Gutachten vom 2. April 2007; Urk. 9/34), auferlegte sie ihm am 17. September 2007 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 9/39) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 18. September 2008 die Abweisung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/41). Am 31. März 2008 wies sie die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ab (Urk. 2).

2.         Dagegen lässt der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 25. April 2008 (Urk. 1) Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde (wohl: Verfügung) der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. März 2008 aufzuheben (1), es sei die IV-Stelle „dazu zu verurteilen dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Berufsberatung, Art. 17 IVG Umschulung und Art. 18 IVG Arbeitsvermittlung zu gewähren“ (2), ebenfalls sei die IV-Stelle zu beauftragen, zu prüfen „ob vor der Aufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Eingliederung im Sinne einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG vorbereitet werden soll“ (3), die IV-Stelle sei zu verpflichten, wenn die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht greifen, das heisse scheitern, „zur Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Stellung zu nehmen und den Invaliditätsgrad neu zu beurteilen“ (4). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit unter anderem eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
         Der Eintritt gesundheitlich bedingter beruflicher Massnahme- respektive Eingliederungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. März 2008 [Urk. 2]; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassungen.
1.2         Hinsichtlich der übrigen vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen kann - sofern sie nicht nachstehend wiedergegeben werden (vgl. bezüglich beruflicher Massnahmen und Integrationsmassnahmen Erw. 6) - auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2006 (Urk. 9/27, Erw. 1.1 - 1.4) und auf die angefochtene Verfügung (Urk. 2) verwiesen werden.
1.3     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, in der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers (Maler) sei Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in geschlossenen Räumen sei hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Allerdings dürfe keine Exposition gegenüber Substanzen mit hohem Allergierisiko erfolgen wie beispielsweise Chemikalien und Duftstoffe. Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen sei von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auszugehen, konkret von LSE TA1 Ziffer 1-93, zitiert aus LSE 2004. Da sich der Beschwerdeführer nicht gegenüber Substanzen mit hohem Allergenrisiko exponieren sollte, sei das Tätigkeitsspektrum leicht eingeschränkt und das Invalideneinkommen verringere sich um 10 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2). Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/45), führte die IV-Stelle an, diesem sei beispielsweise die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter oder als Abfüller beziehungsweise Abpacker zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle ging nunmehr gestützt auf LSE TA1 Ziff. 1 - 93, zitiert aus LSE 2006, Ausgabe 2007, für das Jahr 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 61'558.64 aus. Da der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit ausführen könne und sich nicht mit Substanzen von hohem Allergenrisiko exponieren sollte, sei das Tätigkeitspensum eingeschränkt und das Invalideneinkommen verringere sich um 15 %. Er sei „durchaus ohne Einschränkung in der Lage, leichte Arbeiten ohne Allergieauslösung auszuführen“. Ein Maximalabzug (25 %) lasse sich nicht rechtfertigen. Bei den zumutbaren Tätigkeiten handle es sich um Hilfsarbeitertätigkeiten, für die keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Abweichend vom zuvor Ausgeführten bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad dann schliesslich für das Jahr 2006 auf 11 % (Valideneinkommen von Fr. 58'524.97, Invalideneinkommen von Fr. 52'324.84; vgl. Urk. 2).
         Der Beschwerdegegner dagegen hält dafür, dass die Behinderung im Sinne der Invalidenversicherung ein so grosses Ausmass aufweise, dass er offensichtlich bei der Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt erheblich behindert sei und somit Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Es sei angebracht, auch praktische Abklärungen bezüglich einer möglichen beruflichen Tätigkeit durchzuführen um einschätzen zu können, inwieweit eine geeignete berufliche Tätigkeit dann auch zu einer Anstellung in der privaten Wirtschaft führe. Zu den Aufgaben der IV-Stelle betreffend berufliche Eingliederung und Arbeitsvermittlung gehöre die Abklärung, in welchen Branchen geeignete Arbeit zu suchen sei respektive wo die „Vereinbarung Arbeit und Behinderung“ optimal realisiert werden könne. Diesem gesetzlichen Auftrag sei die IV-Stelle in keiner Weise nachgekommen. Sie sei zu beauftragen, den Nutzen einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG abzuklären. Den Invaliditätsgrad habe sie berechnet ohne vorherige Abklärung und Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Der Invaliditätsgrad sei auf 11 % festgesetzt worden und bestätige somit klar den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Sollten die beruflichen Massnahmen in diesem Fall scheitern, sei die IV-Stelle zu beauftragen, den Invaliditätsgrad neu festzulegen. Beim Einkommensvergleich habe diese falsche Zahlen herangezogen. Für das „hypothetische Einkommen“ müsse der aktuelle Lohn als Maler eingesetzt werden und nicht der Lohn eines Hilfsarbeiters gemäss den Tabellenlöhnen der LSE (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung, Integrationsmassnahmen) oder eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.       Nach Durchsicht der Akten erhellt, dass keine Einigkeit respektive Klarheit darüber herrscht, was als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu gelten hat. Es erscheint diesbezüglich inkonsequent, wenn die IV-Stelle von der angestammten Tätigkeit als Maler spricht (Urk. 2), dann aber beim Valideneinkommen auf den Lohn eines Hilfsarbeiters abstellt (Urk. 2; Urk. 9/48). Der Stellung nehmende Mediziner des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), PD Dr. Dr. B.___, sprach von der früheren Tätigkeit als Hilfsmaler (Urk. 9/37/3). Der Beschwerdeführer selbst gab in seinem Lebenslauf im Dezember 2003 an, er habe die Malerlehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 9/2/1); gegenüber Dr. A.___ führte er jedoch aus, dass er die Lehre aufgrund fachlicher (vor allem schulischer) Überforderung abgebrochen habe (Urk. 9/34/1). Der Vertreter des Beschwerdeführers äussert sich zu diesem Thema lediglich bezüglich des Valideneinkommens und will ein solches eines Malers angewendet sehen (Urk. 1 S. 7). Nach Würdigung all dieser Aspekte ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Lehre - wie gegenüber Dr. A.___ ausgeführt - nicht aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (Urk. 9/34/1), was er denn auch nicht bestreitet. Eine andere Sichtweise ergäbe vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch der Lehre immerhin während sechs Jahren Hilfsmalertätigkeiten ausübte (Urk. 9/2/1), keinen Sinn. Als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers hat demnach nicht diejenige eines Malers, sondern diejenige eines Hilfsarbeiters zu gelten. Dem steht nicht entgegen, dass er in seiner Heimatgemeinde unter der Berufsbezeichnung „Maler“ angemeldet ist (Urk. 9/6), beruht dies doch auf seinen eigenen Angaben.

4.
4.1     Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2006 (Prozessnr. IV.2005.00928) wurde festgehalten, dass aufgrund der übereinstimmend gestellten Diagnosen zwar als erstellt betrachtet werden könne, dass der Beschwerdeführer an einem allergischen Asthma bronchiale mit/bei Sensibilisierung gegen saisonale und pereniale Allergene und einer fixierten Bronchialobstruktion sowie einer arteriellen Hypertonie leide, und dass sich diese Gesundheitsschäden auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Kein klares Bild ergebe sich jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit: Einerseits würden die ärztlichen Stellungnahmen diesbezüglich erheblich voneinander abweichen und andererseits erweise sich keiner der vorliegenden Berichte im Sinne der Rechtsprechung hinreichend beweiskräftig, als dass darauf abgestellt werden könne (Urk. 9/27 Erw. 4.1).
4.2     Dem daraufhin veranlassten pneumologischen Gutachten vom 2. April 2007, das auf Untersuchungen vom 16. Februar, 2. und 23. März 2007 beruht, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD II
- Chronische Asthma bronchiale
- Mittelschwere fixierte Obstruktion im Bereich der zentralen und peripheren Atemwege
- Partiell reversible leichte bis mittelschwere pulmonale Überblähung
- Anamnestisch kälteinduziert
- Anamnestisch Sensibilisierung auf saisonale und perenniale Allergene, klinisch nicht relevant
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas simplex I
- Zustand nach Fundophrenico- und Gastrocorporopexie 6/2001 wegen up-side down stomach
- Anamnestisch Gastroösophageale Refluxkrankheit bei Endobrachyösophagus und axialer Hiatushernie
         Bis jetzt habe beim Beschwerdeführer nie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden, und zwar für keine der zwischen 1976 und jetzt ausgeführten beruflichen Tätigkeiten. Dies trotz dem seit mindestens 2004 dokumentierten und anamnestisch seit den frühen Jugendjahren bestehenden chronischen Asthma bronchiale und der arteriellen Hypertonie. Für Arbeiten an kälteexponierten Stellen sowie für schwere körperliche Arbeiten ohne technische Hilfsmittel bestehe jedoch seines Erachtens auf Grund der aktuellen und bereits 2004 / 2005 dokumentierten Lungenfunktionseinschränkung eine medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dem Beschwerdeführer sei aber eine beruflich leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit einem 100 % Pensum absolut zumutbar (Urk. 9/34/5). Der Beschwerdeführer selber schätze seine Leistungsfähigkeit im Alltag wie in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit (Hilfstierpfleger im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Y.___) auf 100 % (Urk. 9/34/3).
4.3     PD Dr. Dr. B.___ vom RAD hielt in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 18. April 2007 fest, gesamthaft ergebe sich nach dem erhobenen Beschwerdebild, dem körperlichen Befund und insbesondere auch den Zusatzuntersuchungen (wohl durch Dr. A.___) „folgende nachvollziehbare fachärztliche Bemessung“: „[...] Für eine leichte bis eine mittelschwere körperliche Arbeit in geschlossenen Räumen ist Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben. Es darf keine Exposition gegenüber Substanzen mit hohem Allergenrisiko erfolgen, Chemikalien, Duftstoffe et cetera. Schadenmindernde Massnahmen sind medizinisch zumutbar und erfolgversprechend. Aus den im Gutachten Dr. A.___s dargelegten Gründen - nur ein Teil verfügbarer Therapieoptionen ist bisher ausgeschöpft worden - sollte eine regelmässige pulmonologische Behandlung auferlegt werden, die einer Verschlimmerung des Gesundheitsschadens sinnvoll begegnen kann“ (Urk. 9/37/3).


5.
5.1     Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer als (Hilfs-)Maler beziehungsweise für Arbeiten an kälteexponierten Stellen und für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1; Urk. 2). Die IV-Stelle stellte bei der ablehnenden Beurteilung des Leistungsgesuchs auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. April 2007 ab (Urk. 2; Urk. 9/34; Urk. 9/37). Diesem kommt voller Beweiswert zu, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Das Gutachten ist schlüssig und umfassend, und der Beschwerdeführer wurde an drei Terminen (16. Februar, 2. und 23. März 2007) gründlich fachärztlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Auch die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (Urk. 9/34).
5.2     Dass auf die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht abgestellt werden kann, wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2006 festgestellt (vgl. Urk. 9/27 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt denn auch grundsätzlich nichts gegen die Einschätzung von Dr. A.___, dass ihm eine beruflich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei, vor (Urk. 1; Urk. 9/34). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ schätzte er seine Leistungsfähigkeit im Alltag wie in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit selbst auf 100 %. Nach dem Gesagten ist mit der IV-Stelle gestützt auf das pneumologische Gutachten von Dr. A.___ (vom 2. April 2007) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeiten auszugehen.
5.3     In erwerblicher Hinsicht ist der IV-Stelle insoweit beizupflichten, als es angesichts der nur wenig aussagekräftigen Lohnangaben (unter anderem fehlende regelmässige Tätigkeit über längere Zeit; vgl. Urk. 9/22) gerechtfertigt erscheint, beim Valideneinkommen - gleich wie beim Invalideneinkommen - auf die statistischen Lohnangaben im Bereich Hilfsarbeitertätigkeiten auszugehen. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des von der Verwaltung gewährten Abzugs von 15 % (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008, 8C_772/2007, Erw. 6.2), welcher den Einschränkungen [keine Schwerstarbeit; kein Exponieren mit Substanzen mit hohem Allergierisiko; Urk. 2] als angemessen erscheint. Ein Invaliditätsgrad von 15 % aber ergibt keinen Anspruch auf eine Rente.

6.
6.1         Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. oben Erw. 3 und Erw. 5.2), entfällt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen.
6.2
6.2.1   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
6.2.2   Der Beschwerdeführer ist - wie ausgeführt - in der Ausübung seiner Tätigkeit lediglich in dem Sinne eingeschränkt, als keine Exposition gegenüber Substanzen (Chemikalien, Duftstoffe mit hohem Allergenrisiko) erfolgen dürfen (Urk. 2). Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit in geschlossenen Räumen ist volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/34/5; Urk. 2). In Würdigung sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende Hilfestellung der IV-Stelle eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen zu können, zumal er ja in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist (vgl. oben Erw. 3).

6.3
6.3.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
6.3.2 Gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] wurden die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung zwar offener gefasst (BBl 2005 S. 4565), so dass neu alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter (BBl 2005 S. 4524 Ziff. 1.6.1.3.2 lit. b; die in der Botschaft als Art. 18a Abs. 1 IVG vorgeschlagene Fassung hat nur unwesentlich verändert als Art. 18 Abs. 1 IVG Eingang in das Gesetz gefunden, vgl. Verhandlungen [des National- und Ständerates], 5. IV-Revision, Dokumentation der Parlamentsdienste, S. 38, 109 und 122). Da der Beschwerdeführer indes nicht arbeitsunfähig ist (vgl. oben Erw. 5.2) - was durch das Gutachten Dr. A.___s vom 2. April 2007 und die darin wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Dieser schätze seine aktuelle Tätigkeit als Hilfsarbeiter sehr und möchte sie gerne beruflich zu 100 % weiter ausüben [Urk. 9/34/2]; er schätze seine Leistungsfähigkeit auf 100 % [Urk. 9/34/3]; er sei in all seinen bisherigen Tätigkeiten wegen des Asthma bronchiale nur sehr wenig eingeschränkt gewesen [Urk. 9/34/3]; bis dato habe beim Beschwerdeführer nie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden, und zwar für keine der zwischen 1976 und jetzt ausgeführten Tätigkeiten [Urk. 9/34/5]) bekräftigt wird - ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung von vornherein zu vereinen.
6.4     Der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf unter anderem AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). Vorliegend aber erreicht der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten 20 % nicht (vgl. oben Erw. 5.3).

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. Urk. 3). Demgemäss sind die Gerichtskosten in Bewilligung des Gesuchs vom 25. April 2008 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 25. April 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).