Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00456
[8C_410/2010]
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IV.2008.00456
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 11. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein. Von 1993 bis 1996 war sie als Heimarbeiterin für die Y.___ tätig (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 15/6). Am 10. Februar 2002 erlitt die Versicherte einen Autounfall (Schreiben der Z.___ vom 2. Dezember 2003, Urk. 15/8/2-4). Am 25. Februar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 15/2). Daraufhin liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 15/6) und holte diverse Arztberichte ein (Arztberichte von med. pract. A.___ vom 24./27. April 2004, Urk. 15/9, von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2./5. Juli 2004, Urk. 15/10, und von med. pract. A.___ vom 30. Dezember 2004, Urk. 15/17) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärung vom 11. März 2005, Urk. 15/19). Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 15/21). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 18. April 2005 Einsprache (Urk. 15/25). In der Folge gab die IV-Stelle beim C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 16. Februar 2007 erstattete (Urk. 15/51). Am 29. Juni 2007 nahm Rechtsanwältin Dr. Wyler zum Gutachten des C.___ Stellung (Urk. 15/57) und reichte einen Bericht von med. pract. A.___ vom 16. Mai 2007 (Urk. 15/56) ins Recht. Mit Eingabe vom 29. August 2007 (Urk. 15/63) legte Rechtsanwältin Dr. Wyler zudem einen Bericht des Zentrums H.___ (Bericht vom 24. Juli 2007, Urk. 15/62) und mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 15/69) einen Bericht des Spitals D.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 15/68) auf. Mit Entscheid vom 14. März 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Wyler, am 29. April 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente einzuräumen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, abzuklären, ob die medizinische Behandlung/Abklärung abgeschlossen sei, zudem sei nochmals eine Haushaltsabklärung durchzuführen, und, für den Fall der Arbeitsfähigkeit, seien die Verweisungstätigkeiten genau zu substantiieren. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Am 9. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Beschwerde je einen Arztbericht von med. pract. A.___ (Urk. 7/7) und des Spitals D.___ (Urk. 7/8) ins Recht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 14), wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2008 der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 14. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Absatz 2
bis
IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis 31. Dezember 2003 Art. 27
bis
IVV, bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2
ter
IVG und ab 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hatten bis am 31. Dezember 2003 Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. A.___, hielt in ihrem Bericht vom 24./27. April 2004 an die IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsionstrauma (infolge Verkehrsunfall am 10. Februar 2002) mit Therapieresistenz bis jetzt und schwerem, einschränkendem Zervikalsyndrom sowie ein aktiviertes vorbestehendes Lumbovertebralsyndrom fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein Fibromyalgiesyndrom und eine larvierte Depression an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Februar 2004 (richtig wohl: 10. Februar 2002) bis auf Weiteres für jede Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/9).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Juni 2004 von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dieser berichtete am 1. Juli 2004 an PD Dr. B.___, für die ausgeprägten Schmerzen im Nacken und Schulterbereich könne er keine Hinweise auf eine neurologische Ursache finden. Insbesondere sei durch die Klinik und die Elektromyographie eine radikuläre Ursache weitgehend ausgeschlossen. Auch im Beinbereich sehe er keine Hinweise auf eine radikuläre oder andere neurologische Ursache. Es werde ein sensibles Hemisyndrom rechts angegeben. In der Ausprägung mit genau medialer Begrenzung und bei ausgeprägter rechtsseitiger Schmerzsymptomatik sei dies bei Fehlen von weiteren neurologischen Defiziten am ehesten funktionell bedingt. Im detailliert geprüften Neurostatus fänden sich keine Zeichen auf ein zentral nervöses Leiden (Urk. 15/13).
2.3 PD Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2./5. Juli 2004 ein sich in Abklärung befindendes unklares Halbseitensyndrom rechts ohne manifeste Ausfälle bei Status nach Verkehrsunfall am 10. Februar 2002. Im Rahmen seiner Abklärungen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihm am 17. Mai 2004 untersucht worden, sie sei zu diesem Zeitpunkt sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 15/10).
2.4 Med. pract. A.___ teilte der IV-Stelle am 30. Dezember 2004 mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Trotz diverser Physiotherapien und verschiedener spezialärztlicher Konsilien habe sich keine Veränderung der Situation ergeben. Die Beschwerdeführerin vertrage Medikamente teilweise schlecht (Urk. 15/17).
2.5 Das C.___ stellte in seinem Gutachten vom 16. Februar 2007 (Urk. 15/51) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte es (1) eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein chronisches zervikobrachiales und zervikocephales Syndrom rechts mit/bei Status nach Auffahrkollision am 10. Februar 2002 und diskreter Osteochondrose C5/6, (3) einen aktuell asymptomatischen Status nach lumbospondylogenem Syndrom bei Osteochondrose beziehungsweise Spondylarthrose L5/S1, (4) aktuell asymptomatische Fingerpolyarthrosen beidseits und (5) eine Adipositas Grad I nach WHO bei einem BMI von 33,2 kg/m
2
(S. 15) auf. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit oder in der angestammten Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Neben der somatoformen Schmerzstörung seien eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ausgewiesener sozialer Rückzug, verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten psychisch entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) und unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Therapien gegeben. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es seien keine psychiatrischen Komorbiditäten nachweisbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre ab Mitte 2002 zu 100 % zumutbar gewesen. Im Haushalt bestehe aufgrund der rheumatologischen Problematik eine Einschränkung von maximal 30 % (S. 18 f.).
2.6 Am 16. Mai 2007 berichtete med. pract. A.___, die beim Unfall vom 12. Februar 2002 (richtig: 10. Februar 2002) erlittenen Beschwerden seien nicht abgeklungen, im Gegenteil, sie hätten sich trotz diverser Physiotherapien, medikamentösen Behandlungen, initial Neuraltherapie und mehrerer Konsilien bei Spezialärzten chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei in ihren täglichen Verrichtungen beträchtlich eingeschränkt. Viele Arbeiten im Haushalt, wie beispielsweise Überkopfarbeiten oder Wäsche aufhängen, seien nicht mehr möglich. Zudem sei die Belastbarkeit stark eingeschränkt. Es würden dann sofort wieder vermehrt Beschwerden im Nacken und im Schultergürtel rechts auftreten. Schmerzfrei sei die Beschwerdeführerin nie. Zu Belastungen zähle auch ein Verharren über Stunden in der gleichen Position, wie beispielsweise bei Fabrik- oder Montagearbeit. Eine Attestation einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei ihres Erachtens nicht realistisch, höchstens allenfalls noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, was aber abgeklärt werden müsste. Erschwerend sei für eine Eingliederung in den Arbeitsprozess der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, immer noch kein Deutsch spreche und auch sonst ausserordentlich schwerfällig sei (Urk. 15/56).
2.7 Die Beschwerdeführerin wurde im Zentrum H.___ von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht. Gemäss Bericht vom 24. Juli 2007 erstellte Dr. F.___ als rheumatologische Diagnosen (1) eine schmerzhaft aktivierte, weit über das altersentsprechende Mass hinausgehende Fingerpolyarthrose beidseits, rechtsbetont, bei differentialdiagnostisch nicht völlig ausgeschlossener beginnender rheumatoider Polyarthritis, (2) ein zerviko-spondylogenes/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Jahre 2002 durch kranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit zunehmender Schmerzausbreitung auf die ganze rechte obere Körperseite und (3) ein chronisches lumbales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Status nach thorakolumbalem Morbus-Scheuermann). Insbesondere durch die Funktionseinschränkung der rechten Hand sei die Beschwerdeführerin für feinmechanische Tätigkeiten, wie sie dies als Heimarbeiterin für Montagetätigkeiten von Kleingeräten durchgeführt habe, nicht mehr voll einsetzbar. Je nach Art der Tätigkeit käme hier höchstens noch eine 40%ige Arbeitstätigkeit in Frage. Auf Grund der lumbalen Rückenschmerzen sei auch längeres, ununterbrochenes Sitzen über zwei Stunden nicht zumutbar sowie wegen dem Halbseiten-Fibro-Myalgie-Syndrom/PHS der rechten Schulter Tätigkeiten oberhalb der oberen Körperhälfte und mit ausgestreckten Armen. Allerdings sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Ihres Erachtens spiele auch eine gewisse depressive Entwicklung bei der Beschwerdeausbreitung - insbesondere der weichteil-rheumatischen Symptomatik - mit (Urk. 15/62).
2.8 Die Beschwerdeführerin war vom 13. bis am 21. Dezember 2007 im Spital D.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 28. Dezember 2007 wurden (1) ein Verdacht auf eine Lyme-Arthritis mit/bei Oligoarthritis (Schulter, Handgelenk), Borrelien-Titer schwach positiv und gemäss Szintigraphie am 19. Dezember 2007 mässiggradiger Entzündung in beiden Schultern und Kniegelenken, (2) eine Fingerpolyarthrose bei differentialdiagnostisch beginnender rheumatoider Polyarthritis, bei/mit Rhizarthrose beidseits, PIP-Gelenksarthrose des kleinen Fingers rechts, Heberden-Arthrosen beidseits, Morgensteifigkeit von zwei bis drei Stunden und leicht positiven Rheumafaktoren, Waaler Pose positiv (1:34), Anti-CCP positiv, (3) ein Status nach kraniozervikalem Beschleunigungs- und Distorsionstrauma 2002 bei/mit zervikospondylogenem/zervikobrachialem Schmerzsyndrom rechts, funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts, (4) ein chronisches lumbales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung und fortgeschrittener degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann), (5) eine Fibroymalgie, (6) Adipositas (BMI 28.79 kg/m
2
), (7) Sicca-Symptomatik (Differentialdiagnose: medikamentös), (8) ein Verdacht auf Depression bei Psychopharmaka-Unverträglichkeit (Mundtrockenheit) und (9) ein Status nach rezidivierenden abdominalen Beschwerden unklarer Genese diagnostiziert. Der Austrittsbericht des Spitals D.___ äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/8).
2.9 Am 2. Mai 2008 berichtete med. pract. A.___, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Frühjahr 2007 noch weiter verschlechtert, so dass im Dezember 2007 eine Hospitalisation angeordnet worden sei. Nebst den Unfallfolgen wegen des Schleudertraumas der Halswirbelsäule vom Jahr 2002, welche die Beschwerdeführerin am meisten beeinträchtigten, sei noch ein dringender Verdacht auf Polyarthritis und Lyme-Borreliose dazugekommen. An eine Arbeitsfähigkeit könne in dieser Situation nicht mehr gedacht werden (Urk. 7/7).
3.
3.1 Strittig ist einerseits, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder ob sie ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig wäre, und andererseits, ob sie in ihrer Erwerbsfähigkeit beziehungsweise bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich eingeschränkt ist.
3.2
3.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27
bis
IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin ist von einer 100%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 1999 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden. Anlässlich der Abklärung vom 20. Januar 2005 habe sie erklärt, dass sie ab Juli 1999 weiter nach Arbeit gesucht habe. Sie habe jedoch weder Bewerbungsschreiben noch andere Beweise der Arbeitssuche beibringen können (Urk. 2).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, sie wäre mindestens noch teilerwerbstätig, wenn ihr von der Y.___ nicht gekündigt worden wäre. Nachdem sie arbeitslos geworden sei, habe sie sich bei der Arbeitslosenkasse als vermittlungsfähig angemeldet. Im Juni 1999 sei sie ausgesteuert worden. Während der Zeit, als sie Taggelder der Arbeitslosenkasse in Anspruch genommen habe, sei sie zu 50 % vermittlungsfähig gewesen und sei ihren Mitwirkungspflichten, wozu insbesondere die Bewerbung an diversen Arbeitsstellen zähle, vollumfänglich nachgekommen. Sie habe auch danach weiterhin Arbeitstellen gesucht. Dass sie keine schriftlichen Bewerbungen vorweisen könne, sei nicht weiter erstaunlich, denn sie habe nur ein halbes Jahr die Grundschule besucht und sei de facto Analphabetin. Ihre Kinder seien zudem erwachsen, und die Arbeit böte ihr eine willkommene Möglichkeit, ihren Alltag sinnvoll zu gestalten (Urk. 1 S. 5-6).
3.2.4 Die Beschwerdeführerin reiste 1990 in die Schweiz ein. Von November 1993 bis Dezember 1996 arbeitete sie bei der Y.___. In der Folge war sie arbeitslos und wurde im Juni 1999 ausgesteuert. Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Einziger Hinweis auf Arbeitsbemühungen ist ihre Aussage gegenüber den C.___-Gutachtern, sie habe bei der G.___ drei Anfragen für eine Arbeit als Raumpflegerin getätigt (Urk. 15/51/5). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch weder ein Bewerbungsschreiben noch andere Suchbemühungen vorweisen. Auch als faktische Analphabetin hätte sie jedoch die Möglichkeit, ihre Suchbemühungen zu belegen, so könnte sie beispielsweise eine Bestätigung ihrer Anfrage einreichen. Unabhängig von allfälligen Suchbemühungen der Beschwerdeführerin steht jedoch fest, dass sie während mehrerer Jahre keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ob sie sich bewusst gegen eine Erwerbstätigkeit entschieden hat oder ob sie keine solche finden konnte, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls auch vor dem Verkehrsunfall vom 10. Februar 2002, der zu der von ihr geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, nicht erwerbstätig. Da allfällige invalidenversicherungsrechtlich relevante Gründe der Erwerbslosigkeit jedoch erst nach dem Unfall aufgetreten sind, steht fest, dass die Beschwerdeführerin zuvor aus nicht invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gründen ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig war.
Die Kinder der Beschwerdeführerin sind 1972, 1976 und 1978 geboren (Urk. 15/2), das jüngste Kind war also im Zeitpunkt der Aussteuerung der Beschwerdeführerin 21 Jahre alt. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sind somit seit längerer Zeit unverändert. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erst nach Februar 2002 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschlossen hätte.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ausgegangen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Festlegung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich im Wesentlichen auf die Haushaltsabklärung vom 11. März 2005 (Urk. 15/19) und auf das C.___-Gutachten vom 16. Februar 2007 abgestellt (Urk. 15/51; Feststellungsblatt, Urk. 15/70).
4.1.2 Das C.___-Gutachten (Urk. 15/51) ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt, die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle.
Im rheumatologischen Teilgutachten des C.___ wird ausgeführt, dass seit der Auffahrkollision am 10. Februar 2002 ein chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausbreitung bis in den mittleren Brustwirbelsäulen-Bereich besteht. An pathologischen strukturellen Befunden fand sich dabei radiologisch lediglich eine diskrete Osteochondrose C5/6, welche jedoch keine eindeutige Krankheitsrelevanz besitzt. Auch in der klinischen Untersuchung konnte keine somatische Erklärung für das subjektiv massive, andauernde und absolut therapieresistente Schmerzbild gefunden werden. Die Beweglichkeit der Hals- und der Brustwirbelsäule waren weitgehend frei, und auch in der passiven Untersuchung der Schultergelenke fand sich keine Bewegungseinschränkung als Hinweis für eine relevante strukturelle Läsion am Bewegungsapparat. Das C.___ legt dar, dass in erster Linie ein massives tendomyotisches Bild im gesamten Schultergürtel rechts, welches auch zu einer inadäquaten Schonhaltung mit praktischem Nichtgebrauch des rechten Arms geführt hat, besteht. Neurologisch konnte durch das C.___ keine Läsion nachgewiesen werden. Als Auffälligkeit hielt das C.___ fest, dass die deutlichen arthrotischen Veränderungen der Hände und auch die schwere Osteochondrose L5/S1 völlig asymptomatisch sind. Anhand dieser Befunde ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr, für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von repetitiven Lasten über fünf bis sieben Kilogramm beziehungsweise Einzellasten über 15 Kilogramm und ohne häufige Überkopfarbeiten aus somatischer rheumatologischer Sicht jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig ist, wobei auf- grund der Fingerpolyarthrosen Arbeiten mit besonderer Belastung der Hände nicht mehr möglich sind. Ebenso nachvollziehbar ist, dass das C.___ die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen im Aufgabenbereich als um 20 bis 30 % eingeschränkt erachtet (S. 12-13).
Aus dem C.___-Gutachten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Das C.___ bejaht zwar das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, eines sozialen Rückzugs, eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung und eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequenten Rehabilitationsmassnahmen und Therapien, gelangt jedoch zum Schluss, dass sich die somatoforme Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (S. 19). Die Beschwerdeführerin führte gegenüber den C.___-Gutachtern an, dass sie kaum mehr nach draussen gehe und keine Hobbys mehr habe (Urk. 15/51/5). Die Beschwerdeführerin pflegt jedoch einen regen Kontakt zu ihrem Sohn und der Schwiegertochter (Bericht des Sohnes vom 7. April 2008, Urk. 3/5, Urk. 15/17/3 und Urk. 15/19). Auch wenn diese Kontakte teilweise auf die geklagte Hilfsbedürftigkeit zurückzuführen sind, so besteht jedenfalls nicht in allen Belangen ein sozialer Rückzug. Beim Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ergibt sich zudem, dass zwar bereits verschiedene ambulante Behandlungen durchgeführt wurden, einer stationären Behandlung unterzog sich die Beschwerdeführerin indessen bis zur Begutachtung durch das C.___ nicht. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht an einer psychischen Komorbidität leidet und vom Grundsatz auszugehen ist, dass eine somatoforme Schmerzstörung überwindbar ist, ist nachvollziehbar, dass das C.___ der somatoformen Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass.
Nach dem Gesagten legt das C.___-Gutachten schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Beschwerden im Aufgabenbereich zu 20 bis 30 % eingeschränkt ist und die somatoforme Schmerzstörung keine weitere Einschränkung begründet. Das C.___-Gutachten bildet daher eine zuverlässige Grundlage für Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich.
4.1.3 In der Haushaltsabklärung vom 11. März 2005 stellte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der damals gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 33,4 % fest (Urk. 15/19). Der von der Beschwerdegegnerin aufgelegte Bericht befasst sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde bereits am 11. März 2005 erstellt, also gut drei Jahre vor dem Einsprachenentscheid vom 14. März 2008. Die Einschätzung im Haushaltsabklärungsbericht stimmt dabei sowohl, was die noch möglichen Tätigkeiten, als auch, was die Einschränkung in der Summe anbelangt, mit der Schätzung des C.___-Gutachtens überein. Jedenfalls wurden der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht keine Tätigkeiten zugemutet, die ihr nicht auch aufgrund des C.___-Gutachtens zumutbar sind. Da aus dem C.___-Gutachten ein seit Mitte 2002 unveränderter Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hervorgeht (S. 19 Frage 5), bildet die Haushaltsabklärung jedenfalls für den Zeitraum bis zur Erstellung des C.___-Gutachtens, also bis Februar 2007, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2.
4.2.1 Dr. E.___, PD Dr. B.___ und med. pract. A.___ äusserten sich bereits vor der Begutachtung durch das C.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
4.2.2 Während sich Dr. E.___ im Bericht vom 1. Juli 2004 (Urk. 15/13) weder zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch zu allfälligen Einschränkungen im Aufgabenbereich äusserte, hielt PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5. Juli 2004 die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem C.___-Gutachten sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 15/10). Zu allfälligen Einschränkungen im Aufgabenbereich äusserte sich PD Dr. B.___ wie Dr. E.___ hingegen nicht. Da das C.___ sämtliche von Dr. E.___ gestellten Diagnosen ebenfalls festhielt, stehen die Berichte von PD Dr. B.___ und Dr. E.___ nicht im Widerspruch zum C.___-Gutachten.
4.2.3 Med. pract. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 24./27. April 2004 und vom 30. Dezember 2004 im Gegensatz zum C.___ und zu PD Dr. B.___ sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/9, Urk. 15/17). Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr einsatzfähig (Urk. 15/9). Die von med. pract. A.___ festgehaltenen Befunde beruhen weitgehend auf den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin. Objektivierbare Befunde liegen nicht vor. Zwar hielt med. pract. A.___ im Bericht vom 24./27. April 2004 (Urk. 15/9) eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes fest, inwieweit diese eingeschränkt ist und wie diese erhoben wurde, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Med. pract. A.___ ist zudem weder eine Fachärztin der Inneren Medizin, der Rheumatologie noch der Psychiatrie. Ihre Einschätzung vermag daher die von Spezialärzten vorgenommene Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
4.2.4 Die Haushaltsabklärung vom 11. März 2005 (Urk. 15/19) und das C.___-Gutachten vom 16. Februar 2007 bilden nach dem Gesagten eine zuverlässige Entscheidgrundlage, welche durch die widersprechenden Bericht von med. pract. A.___ nicht zu erschüttern sind. Es ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___ im Aufgabenbereich lediglich zu der im Haushaltsabklärungsbericht vom 11. März 2005 festgehaltenen 33,4 % eingeschränkt war.
4.3.
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob nach der Begutachtung durch das C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.3.2 Med. pract. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 16. Mai 2007 (Urk. 15/56) höchstens noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für möglich. Dabei führt sie grundsätzlich identische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an, wie sie vom C.___ festgehalten wurden. So erachtete sie ein Verharren in der gleichen Position über Stunden ebenso für unzumutbar wie Überkopfarbeiten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das C.___ führte med. pract. A.___ hingegen nicht an. Bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigte sie aber offensichtlich auch invaliditätsfremde Faktoren. So erklärte sie ausdrücklich, erschwerend für die Eingliederung in den Arbeitsprozess sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, immer noch kein Deutsch spreche und auch sonst ausserordentlich schwerfällig sei. Zu allfälligen Einschränkungen im Aufgabenbereich äussert sich med. pract. A.___ in diesem Bericht jedoch nicht. Da med. pract. A.___ im Bericht vom 16. Mai 2007 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anführt und bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit offensichtlich auch invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren berücksichtigt, vermag ihr Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem C.___-Gutachten darzutun.
4.3.3 Die von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 15/62) gestellten Diagnosen einer schmerzhaft aktivierten, weit über das altersentsprechende Mass hinausgehende Fingerpolyarthrose beidseits, eines zerviko-spondylogenen /zervikobrachialen Schmerzsyndroms und eines chronischen lumbalen/lumbospondylogenen Schmerzsyndroms stimmen mit den wenige Monate zuvor gestellten rheumatologischen Diagnosen des C.___ überein. So ist denn aus dem Bericht von Dr. F.___ auch keine kurzfristige Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich. Es kann daher im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. F.___ von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Dr. F.___ äussert sich nicht zu einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Urk. 15/62). Sie hält in Übereinstimmung mit dem C.___ jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fingerpolyarthrose bei Arbeiten mit der rechten Hand eingeschränkt, längeres ununterbrochenes Sitzen über zwei Stunden nicht mehr zumutbar (wechselbelastende Tätigkeit) und das Heben von Lasten stark eingeschränkt ist (Urk. 15/62/4). Die Einschätzung von Dr. F.___ stimmt daher im Wesentlichen mit derjenigen des C.___ überein.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin war vom 13. bis am 21. Dezember 2007 im Spital D.___ hospitalisiert. Dabei wurde neu ein Verdacht auf eine Lyme-Arthritis festgehalten (Urk. 7/8). Aus dem Austrittsbericht des Spitals D.___ geht hervor, dass in Bezug auf die Lyme-Arthritis von einer vollständigen Regredienz innert 30 Tagen ausgegangen wird, ansonsten Amoxicillin für weitere 30 Tage einzunehmen wäre. Eine solche temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unbeachtlich. Aus dem Bericht des Spitals D.___ geht daher ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das C.___ hervor.
4.3.5 Am 2. Mai 2008 hielt med. pract. A.___ schliesslich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Frühjahr 2007 fest. Als Verschlechterung führte sie einen Verdacht auf eine Polyarthritis und Lyme-Borreliose an, welche zu einer Hospitalisation geführt hätten (Urk. 7/7). Wie oben ausgeführt (Erw. 4.3.4), konnte bei dieser Hospitalisation im Spital D.___ jedoch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden.
5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer 100%igen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides am 14. März 2008 von einem nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 33,4 % ausgegangen ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 16) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Rechtsanwältin Dr. Wyler machte mit Honorarnote vom 5. November 2009 einen Aufwand von 19,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 179.70 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 4'460.75 ergibt (Urk. 17). Hierzu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls beziehungsweise der Beschwerdeeingabe von 13 Seiten, zuzüglich Ergänzung vom 9. Mai 2008, nicht angemessen erscheint, zumal sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auseinandergesetzt hat und sich keine komplexen juristischen Fragen stellen. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Entschädigung in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).