IV.2008.00458
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, reiste im Januar 1993 in die Schweiz ein, absolvierte in den Jahren 1995 bis 1999 eine Lehre als Elektromonteur und arbeitete hernach auf dem Beruf bei der Y.___ AG, ab April 2004 temporär an verschiedenen Stellen sowie ab Februar 2006 bei der Z.___ AG (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 15. Mai 2007 [Urk. 7/2 Ziff. 4.1 und Ziff. 6.2 f.], Arbeitszeugnis vom 31. März 2004 [Urk. 7/13/1], Lebenslauf [Urk. 7/15] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Februar 2008 [Urk. 7/27]). Am 14. Mai 2006 erlitt er einen Unfall, als er beim Fussballspiel mit einem Gegner zusammenstiess und sich dabei das Bein verdrehte (Unfallmeldung vom 22. Mai 2006, Urk. 7/7/85). Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine mediale Meniskusläsion links zu, was konservativ therapiert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Nach der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 7. August 2006 klagte der Versicherte über Schmerzen (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Spital B.___, vom 19. September 2006, Urk. 7/7/80) und wurde vollumfänglich bzw. ab 1. Oktober 2006 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein, Urk. 7/7/82). Am 17. Januar 2007 (Urk. 7/7/62-65) erachtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nach wie vor bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben, worauf ein ambulantes Aufbautraining an der Rehaklinik D.___ durchgeführt wurde (Telefonnotiz vom 18. April 2007, Urk. 7/7/46). Die Klinikärzte empfahlen am 16. Mai 2007 (Urk. 7/7/15-17) die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung im Sinne von Arbeitstraining/Umschulung.
1.2 Am 15. Mai 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungmassnahmen, namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorerst die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 7/7/1-88). Im (nachträglich aufgelegten) Bericht vom 6. Juli 2007 über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 1. März bis 14. Juni 2007 attestierten die Ärzte der Rehaklinik D.___ eine 67%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur und erachteten eine mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in der Hocke, kriechend und/oder länger dauernd auf den Knien sowie ohne wiederholtes Leitern- und Treppensteigen als vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/17/1-4 S. 4).
Am 19. Oktober 2007 (Urk. 7/19) hielt die IV-Stelle gegenüber X.___ schriftlich fest, er sei telefonisch für den 13. September 2007 und schriftlich für den 19. Oktober 2007 zu einem Gespräch eingeladen worden und sei jeweils ohne Abmeldung nicht erschienen. Sie bot den Versicherten diesmal auf den 16. November 2007 zu einem Gespräch auf und stellte bei erneutem Fernbleiben die Verweigerung der Leistungen in Aussicht. Nachdem X.___ den Termin vom 16. November 2007 am Vortag abgesagt hatte (Verschiebung auf den 4. Dezember 2007, Urk. 7/26 S. 5), erschien er am besagten 4. Dezember 2007 unentschuldigt nicht (Urk. 15/2).
Am 9. November 2007 (Urk. 7/21/2-6) hatte SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten als mittlerweile vollzeitig arbeitsfähig in der Tätigkeit als Elektromonteur erachtet (bei geringen Behinderungen bei kniender Arbeit, Arbeit auf Leitern sowie beim Treppensteigen und bei Heben von Gewichten über 25 kg). Hierauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 7/23) ihre Leistungen ab 12. November 2007 ein.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. März 2008 (Urk. 2) ab mit der Begründung, diese seien angesichts einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit im Beruf als Elektromonteur nicht notwendig.
2. Hiergegen erhob X.___ am 28. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit der Begründung, die Ärzte der Rehaklinik D.___ hätten festgestellt, dass sein Beruf als Elektriker für sein Knie nicht mehr zumutbar sei. Die Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ habe nur 15 Minuten gedauert; er frage sich, wie dieser ihn völlig gesund schreiben und die ganze Leistung der Ärzte der Rehaklinik D.___ in Frage stellen könne.
Die IV-Stelle ersuchte am 25. Juni 2008 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren im unfallversicherungsrechtlichen Prozess und die entsprechende Koordination. Sodann äusserte die IV-Stelle Zweifel am Interesse des Beschwerdeführers an beruflichen Massnahmen, sei er doch zu keinem Gespräch erschienen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9 und Urk. 11).
Mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 12) holte das Gericht ergänzende Auskünfte bei der Invalidenversicherung über die nicht eingehaltenen Termine des Beschwerdeführers ein, welche am 3. Oktober 2008 eingingen (Urk. 14 und Urk. 15/1-2). Hierzu liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (Urk. 16).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.
1.1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.1.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht gingen die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 6. Juli 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 5½ Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur aus - entsprechend einer Einschränkung von 33 % -, attestierten aber gleichwohl lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, da im Betrieb des Beschwerdeführers offenbar bloss ein halb- oder ganztägiger Einsatz möglich war. Eine mittelschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in der Hocke, kriechend und/oder länger dauernd auf den Knien sowie ohne wiederholtes Leitern- und Treppensteigen erachteten sie als vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/17/1-4).
Befundmässig verwiesen die Ärzte auf eine deutliche Hyperkeratose präpatellär rechts (als Ausdruck der Überbeanspruchung rechts und Schonung des linken Knies, da das beruflich notwendige Knien nur rechts durchführbar sei), ein unauffälliges Gangbild mit Schmerzangabe beim Einbein-/Zehenstand, eine Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (4 bzw. 1 cm im Vergleich zum rechten Bein), ein ergussfreies Kniegelenk ohne Ödeme, Kolorit- oder Temperaturunterschiede, ein leichtes Kraftdefizit links, eine gute Beweglichkeit des Kniegelenks mit Druckschmerzhaftigkeit rund um die Patella und im medialen Kniegelenksspalt, eine medial leicht vermehrte Aufklappbarkeit ohne laterale Instabilität sowie eine gute, jedoch schmerzhafte passive Patellaverschieblichkeit.
Die Ärzte erachteten eine Weiterbeschäftigung als Elektromonteur aufgrund der kniebedingten Einschränkungen längerfristig als nicht zumutbar und empfahlen eine berufsverwandte, körperlich leichtere Tätigkeit.
2.2 Demgegenüber hielt Dr. E.___ am 9. November 2007 (Urk. 7/21 S. 4 f.) fest, das ambulante Ergonomietraining sei bloss wegen der Weigerung des Beschwerdeführers zur Steigerung seines Arbeitspensums über 50 % (bei reizfreiem Gelenk mit nur mässiger Lockerung des vorderen Kreuzbandes) eingeleitet worden und habe eine Verbesserung der Situation gebracht. Aktuell klage der Beschwerdeführer über weiterbestehende Beschwerden in seinem linken Knie, diese seien überwiegend anterior im Bereich der Kniescheibe lokalisiert. Auftretende Beschwerden mit muskulärem Zittern würden als Instabilität wahrgenommen.
In klinischer Hinsicht beschrieb Dr. E.___ ein reizloses und gut bewegliches linkes Knie bei günstigem muskulärem Rehabilitationszustand. Die objektivierbare Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes sei minimal, die vom Beschwerdeführer als Instabilitätserscheinungen wahrgenommenen Symptome entsprächen einer anterioren Knieschmerzhaftigkeit. Sowohl anamnestisch als auch bei der klinischen Untersuchung hätten keine eigentlichen Instabilitätszeichen festgestellt werden können.
Er erachtete - auf Anfrage des Beschwerdeführers hin - ein vermehrtes Sporttreiben inklusive Fussballspielen als möglich und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Elektromonteur (bei geringen Behinderungen bei kniender Arbeit, Arbeit auf Leitern sowie beim Treppensteigen und bei Heben von Gewichten über 25 kg) sowie in jeder mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne längerdauerndes Knien und Arbeiten auf Leitern sowie ohne dauerndes Treppensteigen.
3.
3.1 Für die im Rahmen beruflicher Massnahmen vorweg thematisierte und im Vordergrund stehende Umschulung wäre grundsätzlich zu fragen, ob der Beschwerdeführer wegen der Art und Schwere der Verletzung am linken Knie im bisher ausgeübten Beruf als Elektromonteur oder in einem ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Beruf eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet. Die Ärzte sind sich grundsätzlich einig, dass eine leichtere Tätigkeit ohne übermässige Belastung des linken Knies vollumfänglich zumutbar ist. Der eigentliche Unterschied in den Attesten der Ärzte der Rehaklinik D.___ und des Dr. E.___ (33%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf) rührt hauptsächlich von einer unterschiedlichen Interpretation des Arbeitsinhaltes her. Währenddem die Spezialisten der Rehaklinik D.___ eine häufige Belastung des Knies vermuten, geht Dr. E.___ offenbar davon aus, dass eine kontraindizierte Körperhaltung nicht sehr oft vorkommt und in der Regel kompensiert werden kann.
Wie es sich genau damit verhält, kann indes aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben.
3.2 Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten unentschuldigt nicht nachkommt (vgl. Erw. 1.2). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007 (Urk. 7/19) schriftlich mit, dass bei einem erneuten unentschuldigten Fernbleiben aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde und er mit einer Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen rechnen müsse. Damit hat sie die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Versicherten im Rahmen der Leistungsabklärung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG abgemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, weshalb sie die entsprechende Rechtsfolge grundsätzlich auch eintreten lassen durfte. Daran ändert nichts, dass sie bei der Abmahnung der Mitwirkungspflicht irrtümlicherweise die Bestimmung über die Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG anstelle derjenigen über die Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angeführt hatte. Entscheidend für die Gültigkeit des Eintritts einer angedrohten Rechtsfolge ist nämlich nicht, dass die richtige Bestimmung wiedergegeben wird, sondern alleine, dass gemahnt und der versicherten Person eröffnet wird, was von ihr erwartet wird und ihr unmissverständlich angedroht wird, was geschieht, wenn sie nicht tut, was von ihr erwartet wird, mithin die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Sanktion erfüllt werden. Anders wäre nur zu urteilen, wenn die Gesetzesbestimmung selber vorschriebe, dass die Androhung der mit dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsnachteile ausdrücklich unter Hinweis auf ebendiese Bestimmung zu erfolgen habe (vgl. z. B. Art. 292 des Strafgesetzbuches, demgemäss auf die "Strafdrohung dieses Artikels" hinzuweisen ist).
3.3 Die Mahnung vom 19. Oktober 2007 hatte auch nach der Terminverschiebung vom 16. November 2007 auf den 4. Dezember 2007 ihre Gültigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin nach erneutem unentschuldigtem Fernbleiben ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Akten verfügen durfte. Dass die Beschwerdegegnerin dabei das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist mit Blick auf die vorstehend dargelegte Aktenlage (Erwägungen 2 und 3.1), aufgrund welcher eine leistungsbegründende Invalidität nicht erstellt ist, nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).