Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1973, leidet seit Geburt an einer Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit; Urk. 9/2). Die Invalidenversicherung erbrachte während der Kindheit der Versicherten die gesetzlichen Leistungen, unter anderem Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige (Urk. 9/3, Urk. 9/36). Am 29. Mai 1991 meldete sich die Versicherte als Erwachsene bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41), worauf die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Kommission, später die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), nebst Hilfsmitteln (Urk. 9/49, Urk. 9/53, Urk. 9/58, Urk. 9/61, Urk. 9/96, Urk. 9/102, Urk. 9/108, Urk. 9/110) und beruflichen Massnahmen bezüglich der absolvierten Mittelschule und des Studiums der Rechtswissenschaften (Urk. 9/51, Urk. 9/54, Urk. 9/59-60, Urk. 9/62-63, Urk. 9/67, Urk. 9/75-76, Urk. 9/87-92, Urk. 9/93-94) eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades gewährte (Urk. 9/46). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens beschloss die IV-Kommission des Kantons Zürich am 12. September 1994 die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 9/73; eröffnet durch die Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. September 1994, Urk. 9/74), welcher Anspruch in den weiteren Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 27. Mai 1997 (Urk. 9/86), vom 1. September 1999 (Urk. 9/99) und vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/106) bestätigt wurde.
1.2 Im Juni 2007 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren (Urk. 9/113) und holte den Bericht von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 6. September 2007 ein (Urk. 9/117). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2008 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/119), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 12. März 2008 Einwände erhob (Urk. 9/120). Die IV-Stelle liess daraufhin den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 25. März 2008 erstellen (Urk. 9/122) und hob die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 2. April 2008 auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2008 sowie die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes-gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 466 Erw. 9). Soweit sich etwa die Überwachung auf eine Lebensverrichtung bezieht, muss sie als indirekte Dritthilfe qualifiziert werden, selbst wenn die versicherte Person daneben auch ausserhalb der alltäglichen Lebensverrichtungen der persönlichen Überwachung bedarf (ZAK 1986 S. 484 Erw. 3c).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 461 Erw. 5). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 Erw. 5.3.2).
1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1)
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer Lebensverrichtung, nämlich im Bereich Körperpflege regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Insbesondere sei die in der Abklärung vor Ort angegebene notwendige Begleitung zum Auto bei schlechten Wetterverhältnissen nicht regelmässig und erheblich und die Schwierigkeiten in unebenem Gelände und beim Treppensteigen seien in der Abklärung unerwähnt geblieben und nicht nachvollziehbar. Auch sei sie nicht auf Drittpersonen angewiesen, um gesellschaftliche Kontakte wahrzunehmen. Die Begleitung in Menschenansammlungen, im Kino oder an Opern, sei nicht regelmässig und erheblich (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es könne sein, dass sie bei der Abklärung im Februar 2008 in der Aufregung vergessen habe zu erwähnen, dass sie beim Gehen in unwegsamem Gelände und beim Treppensteigen auf Hilfe angewiesen sei, was aber nichts daran ändere, dass dem so sei. Ihr Geburtsgebrechen habe nicht nur dazu geführt, dass sie lediglich 1,2 m gross sei. Sie habe ausserdem extrem brüchige Knochen, weshalb bereits ein kleiner Sturz zu mehreren Knochenbrüchen führen könne. Eine Treppe hinunter zu fallen, könnte daher verheerende Folgen haben, weshalb sie stets von einer Person begleitet werde, wenn sie eine Treppe hinunter steigen müsse. Gleiches gelte für das Gehen in unwegsamem Gelände. Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte finde ausserdem begriffsimmanent in Gesellschaft statt, weshalb die Begründung in der angefochtenen Verfügung sinnwidrig sei. Im Übrigen treffe sie auch an Weiter- und Ausbildungsveranstaltungen auf Menschenansammlungen, in denen sie aufgrund ihrer Grösse regelmässig übersehen und angerempelt werde, weshalb die Begleitung durch eine weitere Person sehr wichtig sei (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Als massgebliche zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der strittigen Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2. April 2008 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit aufhebt, ist der Sachverhalt massgeblich, wie er bei Erlass der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten, rechtskräftigen Anspruchsverfügung mit eigentlicher materieller Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung vorlag. Verfügungen, welche eine bisher ausgerichtete Leistung lediglich bestätigen, sind ebenfalls beachtlich (analog zur Rente; BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2). Gemäss Art. 74ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (ebenso zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010 in Sachen K., 8C_1005/2009, Erw. 3.3.1 mit Hinweis)
3.2 Die letzte Mitteilung, welche die mit Verfügung vom 21. September 1994 (Urk. 9/73-74) herabgesetzte Hilflosenentschädigung bestätigte, datiert vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/106). Sie stützte sich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsformular vom 27. September 2001, welche die Körperpflege und die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (mit dem Vermerk "Da ich nicht stürzen darf") als Lebensverrichtungen angab, bei denen sie regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige (Urk. 9/104 S. 2), sowie auf eine nicht identifizierbare Post-it-Notiz vom 2. Oktober 2001, wonach angesichts der Grunderkrankung von gleichbleibendem Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 9/104 S. 9). Die Mitteilung wurde zwar mit dem Standardtext versehen, dass die Überprüfung der Hilflosigkeit keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, und die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie eine Verfügung verlangen kann (Urk. 9/106). Mangels eigentlicher materieller Anspruchsprüfung genügt diese Mitteilung als Vergleichsgrundlage jedoch nicht.
Die vorhergehende gleichlautende Mitteilung vom 1. September 1999 (Urk. 9/99) basierte wie schon die Mitteilung vom 27. Mai 1997 (Urk. 9/86) nebst den Angaben der Beschwerdeführerin im Revisionsformular (Revisionsformular vom 28. Juli 1999: Körperpflege, Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Urk. 9/97 S. 2; Revisionsformular vom 9. September 1996: Körperpflege, Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Urk. 9/81 S. 2) auf einer kurzen Stellungnahme von Prof. Dr. med. C.___ von der D.___. In jener Stellungnahme vom 25. August 1999 erklärte er mit Hinweis auf eine telefonische Befragung der Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen, der Zustand habe sich seit dem letzten Bericht vom 24. März 1996 nicht verändert, was er aufgrund der Krankheit respektive Behinderung ohne Weiteres als zutreffend annehmen könne (Urk. 9/98 S. 2). Im genannten Bericht vom 24. März 1996 hatte Prof. Dr. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 19. Oktober 1995 das letzte Mal zur Konsultation in der D.___ gewesen. Es habe sich seit der Wirbelsäulenoperation im Jahr 1991 seines Wissens nichts Wesentliches verändert, weshalb der Abklärungsbericht des Jahres 1994 noch immer seine Gültigkeit habe (Urk. 9/84 S. 1). Daraus folgt, dass über den als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehenden massgeblichen Sachverhalt allein die Verhältnisse Auskunft geben, welche dem Revisionsentscheid des Jahres 1994 (Urk. 9/73-74) zugrunde lagen. Denn die den Mitteilungen vom 1. September 1999 (Urk. 9/99) und vom 27. Mai 1997 (Urk. 9/86) zugrundegelegenen Sachverhaltsabklärungen genügen dazu nicht.
4.
4.1 Gemäss dem Feststellungsblatt zum Revisionsbeschluss vom 12. September 1994 (Urk. 9/73) war die Beschwerdeführerin dannzumal noch in zwei Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Körperpflege) hilflos. Die übrigen Lebensverrichtungen könne sie selbständig erledigen, die wenige Hilfe, die sie dort benötige, sei nicht erheblich und auch nicht unbedingt täglich. Auch benötige sie keine Überwachung (Urk. 9/72).
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2008 ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege regelmässig und erheblich hilfsbedürftig ist (Urk. 2 S. 3), was sich mit der Aktenlage deckt (Bericht von Dr. B.___ vom 6. September 2007, Urk. 9/117 S. 3; Abklärungsbericht vom 26. Februar 2008, Urk. 9/122 S. 2). Von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten (Urk. 9/117 S. 3, Urk. 9/122 S. 2) zu Recht nicht bestritten wird sodann, dass sie in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden nicht mehr hilfsbedürftig ist. Umstritten und zu prüfen ist, ob sie zusätzlich und mithin im Vergleich zum Sachverhalt von 1994 (vgl. den Abklärungsbericht vom 13. Mai 1994, Urk. 9/69 S. 1, bestätigt von PD Dr. med. E.___, damaliger Chefarzt an der D.___, [undatierter Bericht], Urk. 9/71 S. 1) neu in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.
4.2
4.2.1 Im Abklärungsbericht vom 13. Mai 1994 war dazu festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern wohne, an der Universität in V.___ studiere und den Weg zur Universität mit dem eigenen Auto zurücklege. An der Universität sei sie weitgehend selbständig und könne die Toilette selber aufsuchen. Sie benötige stets eine Bezugsperson, die ihr die schwere Schulmappe trage. Daneben sei es ihr nicht möglich, ihr Essen mit ihren Mitstudenten in der Mensa einzunehmen, da sie das Essensplateau nicht halten könne. Aufgrund der hektischen Situation an der Universität, insbesondere während der Pausen, sei stets die Gefahr vorhanden, dass sie trotz ihres auffälligen Rollstuhls übersehen und damit möglicherweise angerempelt werde, was bei der Krankheit der Beschwerdeführerin fatale Folgen haben könnte (Urk. 9/69 S. 1 f.).
4.2.2 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. September 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässiger und erheblicher Hilfe bedarf. Bei der Frage nach notwendiger lebenspraktischer Begleitung führte er aus, aufgrund der Glasknochen dürfe die Beschwerdeführerin keinesfalls umfallen. Sie bedürfe deshalb der Begleitung beim Gehen bei schwierigen äusseren Verhältnissen (Urk. 9/117 S. 4 f.).
Laut dem Abklärungsbericht vom 25. März 2008 (Erhebung vom 26. Februar 2008) legt die Beschwerdeführerin die meisten Strecken mit dem Auto zurück und ist dabei dank eines Umbaus des Autos selbständig. Sie wohne zur Ausübung ihrer 60%igen Erwerbstätigkeit von Mittwoch bis Freitag in F.___ zusammen mit einer Freundin in einer Wohnung, wohin sie jeweils mit dem Auto fahre. An den übrigen Tagen wohne sie in G.___ bei ihrer Mutter. Ihr linkes Bein sei kraftlos, was sie dazu veranlasse, an Gehstöcken zu gehen. In der Wohnung genüge ein Stock, wenn sie nach draussen gehe, brauche sie zur Sicherheit beide Stöcke. Wenn die Witterung schlecht sei (Eis, Schnee oder Blätter), werde sie bis zum Auto begleitet, um die Sturzgefahr zu minimieren. Am Arbeitsort habe sie einen Parkplatz direkt beim Eingang. Sie treffe sich häufig mit Freunden und gehe abends gerne weg, vermeide aber grosse Menschenansammlungen, um nicht in ein Gedränge zu geraten, da die Verletzungsgefahr zu gross sei (Urk. 9/133 S. 1 ff.).
4.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung der erhöhten Gefahr hinzufallen, beim Gang ins Freie und unter Menschen äusserste Vorsicht walten lassen muss, hat sich aufgrund des grundsätzlich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes seit 1994 mit Auswirkung auf die Fortbewegung und Kontaktaufnahme nicht geändert. Verändert haben sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, dies jedoch in nicht massgeblicher Weise. Anstatt der Universität in V.___ sucht sie nunmehr regelmässig ihren Arbeitsort in F.___ auf, dies weiterhin mit dem Auto. Beim Weg vom Auto zur Arbeitsstätte oder zu anderen Bestimmungsorten und umgekehrt kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die erhöhte Gefahr umzufallen je nach Witterungsverhältnissen schon seit 1994 besteht. Es wurde denn auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder seiner Auswirkungen im Sinne einer Veränderung der Verhältnisse geltend gemacht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Treffen mit Freunden und der Teilnahme an Veranstaltungen in der Öffentlichkeit sowie des Gehens auf unwegsamem Gelände und des Treppensteigens. Eine relevante Veränderung im Vergleich zur Situation im Jahr 1994 ist auch diesbezüglich nicht auszumachen. Insbesondere begründete auch Dr. B.___ im Bericht vom 6. September 2007 die Notwendigkeit der Begleitung beim Gehen in schwierigen äusseren Verhältnissen mit der aufgrund der Glasknochen zu vermeidenden Gefahr hinzufallen (Urk. 9/117 S. 4 f.), die schon 1994 akut bestanden hatte. Es handelt sich daher um eine unbeachtliche Neubeurteilung ohne sachliche Grundlage.
Es ist somit weiterhin nicht von der Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme auszugehen. Es bleibt bei der einen alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege, in welcher die Beschwerdeführerin regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt, was gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zur Begründung einer leichten Hilflosigkeit nicht genügt.
4.4 Trotz der Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 6. September 2007 unter dem Titel lebenspraktische Begleitung, die Beschwerdeführerin bedürfe der Hilfeleistungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichen würden, sowie der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 9/117 S. 5), kann nach dem Gesagten ebenfalls ausgeschlossen werden, dass eine Notwendigkeit dauernder lebenspraktischer Begleitung besteht, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht wird. Im Abklärungsbericht wurde die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ausserdem mit der Bemerkung "entfällt" verneint (Urk. 9/122 S. 3). Der Tatbestand der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
4.5 Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).