IV.2008.00464
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Dezember 2009
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Fiona Carol Forrer
Advokaturb?ro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die B.___ geborene A.___ arbeitete vom 1. Mai 1995 bis 28. Februar 2005 als Raumpflegerin bei der C.___ in einem Arbeitspensum von 54 % (Urk. 11/12), zus?tzlich war sie bis G.___ als Hauswartin bei der D.___ f?r eine Pauschalentsch?digung von Fr. 638.60 im Monat besch?ftigt (Urk. 11/15). Am 7. M?rz 2005 meldete sie sich wegen psychischer Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/1). Daraufhin kl?rte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse der Versicherten ab, indem sie die Arbeitgeberfrageb?gen (Urk. 11/12, 11/15), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/5), einen Abkl?rungsbericht Beruf und Haushalt vom 4. Oktober 2005 (Urk. 11/16) und diverse Arztberichte einholte. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 8. M?rz 2006 ab 1. April 2005 eine Viertelsrente zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte zu 68 % als Erwerbst?tige und zu 32 % als Hausfrau. Die Einschr?nkung im Erwerbsbereich betrage 50 % und im Haushaltsbereich 18 %, daraus resultiere ein Invalidit?tsgrad von 40 % (Urk. 11/23, 11/25). Daran hielt die Verwaltung nach Einholung eines Gutachtens des E.___ (E.___) vom 5. September 2007 (Urk. 11/50) mit Einspracheentscheid vom 13. M?rz 2008 fest, wobei sie die Einschr?nkung im Erwerbsbereich auf 60 % anhob, was zu einem Invalidit?tsgrad von 47 % f?hrte (Urk. 2).
2.?????? Hiegegen liess A.___ Beschwerde f?hren und die Antr?ge stellen, es sei ihr unter Aufhebung des Einspracheentscheids eine ganze Rente auszurichten, es seien Psychotherapiekosten auch im F.___ zu ?bernehmen, eventualiter sei unter Anordnung eines Obergutachtens die Sache an die Verwaltung zur?ckzuweisen, ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung und Prozessf?hrung sowohl im Einspracheverfahren wie im Beschwerdeverfahren zu gew?hren (Urk. 1, Urk. 1 S. 8). Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle, es sei auf das Rechtsbegehren der unentgeltlichen Verbeist?ndung im Einspracheverfahren nicht einzutreten, da dieses mit Verf?gung vom 15. Januar 2008 rechtskr?ftig abgewiesen worden sei, auf das Rechtsbegehren bez?glich medizinischer Massnahmen sei ebenfalls nicht einzutreten, da sie dar?ber nicht entschieden habe, schliesslich sei der Versicherten eine reformatio in peius anzudrohen, da bei einer korrekten Berechnung des Invalidit?tsgrades ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 35 % resultiere (Urk. 10). W?hrend die Beschwerdef?hrerin weitere Arztberichte einreichte (vgl. Urk. 19, 24, 29), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Stellungnahmen. Mit Verf?gung vom 28. Oktober 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdef?hrerin auf eine m?gliche Schlechterstellung im Entscheidfall hin (Urk. 30). In der Folge liess die Beschwerdef?hrerin unter anderem weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 32, Urk. 33). Die Beschwerdegegnerin hielt am Antrag auf reformatio in peius fest (Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidit?t bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.??????
2.1???? Dem E.___ Gutachten vom 20. M?rz 2007 sind die rheumatologischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit eines chronischen generalisierten unspezifischen Schmerzsyndroms, einer leichten Rotatorenmanschettenendopathie der linken Schulter, einer thoracic outlet-Symptomatik beidseits, femoropatell?re Kniebeschwerden und Wadenkr?mpfe zu entnehmen (Urk. 11/50). Angesichts der Aktenlage und den Vorbringen in der Beschwerde ist aus somatischer Sicht von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen, zumal die Beschwerdef?hrerin selbst das rheumatologische Teilgutachten dahingehend interpretiert, dass der Rheumatologe lediglich eine m?gliche Einschr?nkung aus psychiatrischer Sicht in Betracht ziehe (Urk. 1 S. 13).
2.2????
2.2.1?? Nicht Anfechtungsgegenstand bildet und nicht im Streit steht die ?bernahme der Psychotherapiekosten, da hier?ber - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausf?hrte - nicht verf?gt wurde. Strittig und demnach zu pr?fen ist hingegen, welche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aufgrund des psychischen Leidens der Beschwerdef?hrerin resultiert. Ursache f?r die Erkrankung ist der Tod ihres Sohnes, der bei einem Autounfall am G.___ schwerste Verletzungen erlitt und neun Tage nach dem Unfall starb (Urk. 11/7). Die beiden Mitinsassen, Cousins des Verstorbenen, erlitten ebenfalls schwerste bleibende Verletzungen, ?berlebten jedoch den Unfall. Eine erste psychiatrische Begutachtung erfolgte durch die Vertrauens?rztin der C.___, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, die in ihrem Bericht vom 3. Januar 2005 eine schwere reaktive St?rung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsst?rung (F43) und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (F45.4) diagnostizierte (Urk. 11/7). Dabei ging sie von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit aus und prognostizierte einen schwierigen Heilungsverlauf, da der therapeutische Zugang ?usserst begrenzt sei. Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 28. Dezember 2005 hielt Dr. med. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie, vorderhand fest, dass eine psychiatrische Diagnosestellung kaum m?glich sei (Urk. 11/19). Zum einen, weil die Versicherte nur wenig Deutsch spreche und zum anderen, weil kein affektiver Kontakt habe hergestellt werden k?nnen. Insgesamt m?sse man von einem depressiven Leiden und einer somatoformen Schmerzst?rung ausgehen, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt keiner T?tigkeit ausser Haus nachgehen k?nne.
2.2.2?? Der Vertrauensarzt des Krankenversicherers, Dr. med. J.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Versicherte erstmals am 7. M?rz 2006, worauf bis heute Therapiesitzungen folgten. Anl?sslich der Erstuntersuchung hielt er fest, die Versicherte sei den ganzen Tag zuhause, sitze meist unt?tig herum und wegen der Schmerzen w?rde sie sich nicht am Haushalt beteiligen (Urk. 11/28). Sie wirke kooperativ und es best?nden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation noch St?rungen des Bewusstseins oder der Orientierung, hingegen best?nden suizidale Gedanken. Insgesamt erg?be sich die Diagnose einer schweren Depression (F32.2), welche mit diffusen Schmerzen einhergehe. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit sowohl im Erwerbsbereich wie im Haushalt. Die Prognose bei einer antidepressiven Behandlung sei, trotz den erschwerten Umst?nden, nicht ung?nstig. Im Bericht vom 24. August 2007 best?tigte Dr. J.___ zwar seine urspr?ngliche Diagnose, relativierte jedoch die therapeutischen Erfolge. Hingegen seien die im F.___ - die Versicherte sei dreimal pro Jahr f?r ca. 3 Wochen dort - durchgef?hrten psychiatrischen Gespr?chstherapien als positiv zu werten (Urk. 11/65), dies obschon der K.___ Psychiater, Dr. med. L.___, den Therapieverlauf als unbefriedigend beschrieben hatte (vgl. Urk. 29/2). In den folgenden Berichten vom 23. September (Urk. 11/64), vom 15. November 2007 (Urk. 11/63), vom 9. Juli 2008 (Urk. 13/2) und vom 9. April 2009 (Urk. 24) ging Dr. J.___ wiederum von einer schweren depressiven Episode (F32.2) und einer daraus resultierenden 100%ige Arbeitsunf?higkeit aus.
2.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten des E.___ vom 5. Juli 2007 stellte PD Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und einer dissoziativen St?rung (F44.7), wodurch die Arbeitsf?higkeit um 40 % eingeschr?nkt sei (Urk. 11/48). Dabei schilderte er die aktuelle Lebenssituation der Versicherten, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und der j?ngsten Tochter in einer Etagenwohnung lebe. Die zwei weiteren T?chter w?rden in unmittelbarer N?he wohnen und zusammen mit der j?ngsten den Haushalt der Eltern verrichten. Die Beschwerdef?hrerin sei meistens unt?tig zuhause, lediglich die Enkelkinder w?rden ihr Freude bereiten, ferner reise sie dreimal im Jahr f?r zwei bis drei Wochen in ihre Heimat. Wie den anderen ?rzten begegnete die Versicherte PD Dr. M.___ kooperativ und bewusstseinsklar, doch auch depressiv und mit suizidalen Gedanken. Gest?tzt auf die Montgomery-Asperg Depressing Rating Scale (MADRS) diagnostizierte Dr. M.___ jedoch lediglich eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Aufgrund der Anamnese verneinte der Gutachter eine Pers?nlichkeitsst?rung, vielmehr best?tigte er den Tod des Sohnes als Ausl?ser f?r die aktuellen psychischen Leiden. Nachdem sich die Versicherte offenbar in einem Schockzustand befunden habe, h?tten sich in den Folgemonaten somatische Schmerzen und eine depressive Grundstimmung entwickelt. In der Auseinandersetzung mit den vorhergehenden psychiatrischen Gutachten und Berichten folgerte er ?berzeugend, es habe eine neurotische Fehlverarbeitung insbesondere durch die Somatisierung stattgefunden. Die aktuelle Untersuchung lasse jedoch lediglich die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu. Den ver?nderten Lebensumst?nden werde durch die Diagnose einer dissoziativen St?rung, gemischt (F44.7), Rechnung getragen. Gest?tzt auf seine Untersuchungen attestierte der Psychiater der Versicherten eine 60%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit, wobei er deren Umsetzung aus invalidit?tsfremden Aspekten und wegen des Wunsches der Beschwerdef?hrerin nach einer Rente als nicht realisierbar erachtete.
2.2.4 Gem?ss dem nachgereichten Bericht der N.___ vom 13. Oktober 2009, wo die Versicherte vom 11. August bis 2. Oktober 2009 auf der O.___ hospitalisiert war, hatte die Versicherte als Putzfrau bis zum Unfalltod ihres Sohnes zu 60 % gearbeitet (Urk. 33/1). Erschwerend habe sich der Entscheid ausgewirkt, die lebenserhaltenden Massnahmen des im Koma liegenden Sohnes nach neun Tagen einzustellen. Seitdem bestehe eine posttraumatische Belastungsst?rung (F43.1) begleitet von k?rperlichen Beschwerden, welche als somatisches Korrelat zu den seelischen Schmerzen aufgefasst werden k?nne. W?hrend des Spitalaufenthalts wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert, mit der Annahme, diese habe bereits vor Eintritt bestanden und w?rde auch noch anhalten. Im Austrittsbericht vom 30. Oktober 2009 wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsst?rung durch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) erg?nzt (Urk. 33/2).
2.3????? Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand ist die Frage der zumutbaren Leistungsf?higkeit mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid am 13. M?rz 2008 (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.2.1) umfassend und ausreichend abgekl?rt worden, weshalb insbesondere die medizinischen Berichte der N.___ nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden, zumal aussagekr?ftige psychiatrische Diagnosen im Recht liegen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Ebenso m?ssen die nachtr?glichen Eingaben mit den darin enthaltenen Ausf?hrungen zu Reflux und Restless-Leg-Syndrom unber?cksichtigt bleiben, da sie den Zeitraum nach dem Einspracheentscheid betreffen. F?r den massgeblichen Beurteilungszeitraum ber?cksichtigt die medizinische Einsch?tzung des verbleibenden Leistungsverm?gens in einer angepassten T?tigkeit die im Vordergrund stehenden und geltend gemachten psychischen Beschwerden. Angesichts der einl?sslich, nachvollziehbar und ?berzeugend begr?ndeten Stellungnahmen des Psychiaters im E.___-Gutachten f?llt bei der Beschwerdef?hrerin einzig die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit einer dissoziativen St?rung (F44.7) als Grund f?r eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in Betracht. Die von den anderen ?rzten hervorgehobenen psychosozialen Belastungsfaktoren und die gesamten Umst?nde des Krankheitsgeschehens gen?gen mithin f?r eine rechtliche Anerkennung einer h?heren Leistungseinbusse aus psychischen Gr?nden nicht. Auch die von den anderen Psychiatern gemachten Ausf?hrungen bez?glich des Schmerzsyndroms verm?gen hieran nichts zu ?ndern, denn sie verkennen, dass Schmerz als solcher das funktionelle Leistungsverm?gen und die psychischen Ressourcen als Voraussetzungen f?r die Aus?bung einer angepassten T?tigkeit nicht aufhebt, wie die Rechtsprechung zu den Schmerzst?rungen zeigt (BGE 123 V 65). Es ist deshalb gem?ss E.___-Gutachten von einer 60%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen.
3.??????
3.1 ??? Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Haushaltsabkl?rungsbericht dann voll beweiskr?ftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der r?umlichen und ?rtlichen Verh?ltnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begr?ndet und mit Bezug auf die konkreten Einschr?nkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben ?bereinstimmen. Das Gericht greift in das Ermessen der Abkl?rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinsch?tzungen oder Anhaltspunkte f?r die Unrichtigkeit der Abkl?rungsresultate vorliegen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erw. 4.3). Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abkl?rungsperson n?her am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zust?ndige Gericht.
3.2???? Bei den einzelnen Bereichen ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vern?nftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen w?rde, wenn er keinerlei Entsch?digung zu erwarten h?tte. F?r die im Haushalt t?tigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine m?glichst vollst?ndige und unabh?ngige Erledigung der Haushaltarbeiten erm?glichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in ?blichem Umfang die Mithilfe von Familienangeh?rigen in Anspruch nehmen. Ein invalidit?tsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt t?tigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erf?llt werden k?nnen, durch Drittpersonen gegen Entl?hnung oder durch Angeh?rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverh?ltnism?ssige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei einer Hausfrau zu ber?cksichtigende Mithilfe von Familienangeh?rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitssch?digung ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung.
3.3???? Der Haushaltsabkl?rungsbericht vom 4. Oktober 2007 (Urk. 11/16) wurde durch eine spezialisierte Abkl?rungsperson der IV-Stelle verfasst, welche die Abkl?rung in Anwesenheit der Versicherten an deren Wohnsitz vorgenommen hatte.? Im erw?hnten Bericht verweist diese einleitend anl?sslich des Abkl?rungsgespr?ches auf die psychischen Beschwerden der Versicherten. Des Weiteren geht die Abkl?rungsperson auf die technischen Ger?tschaften und die Wohnsituation ein. Im Haushalt der Versicherten wohnen neben dieser und ihrem Mann die 1986 geborene Tochter. Im Haushalt ermittelte die Abkl?rungsperson eine anrechenbare Einschr?nkung von 18 %, stellte jedoch fest, dass der Einkauf durch den Ehemann verrichtet werde und die daheim lebende Tochter wie die weiteren T?chter (gem?ss Gutachten vom 20. M?rz 2007 leben zwei weitere T?chter in unmittelbarer N?he, Urk. 11/48) alles weitere erledigten, wozu die Beschwerdef?hrerin nicht mehr in Lage sei. Entgegen den Ausf?hrungen in der Beschwerde durfte die Abkl?rungsperson die Mithilfe der anderen Familienmitglieder ber?cksichtigen. Denn ein invalidit?tsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt t?tigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erf?llt werden k?nnen, durch Drittpersonen gegen Entl?hnung oder durch Angeh?rige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverh?ltnism?ssige Belastung entsteht. Dem Abkl?rungsbericht l?sst sich sodann entnehmen, dass der Ehemann bereits vor der Erkrankung zum Einkaufen fuhr, w?hrend die nun ?brig bleibende Arbeit zumutbarerweise auf die drei T?chter aufgeteilt werden kann. Es ist deshalb im Haushalt von einer Einschr?nkung von 18 % auszugehen.
4.
4.1 ???? Die Verwaltung ging gest?tzt auf den Haushaltbericht vom 4. Oktober 2005 (Urk. 11/16) bez?glich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung zu 32 % im Haushalt und zu 68 % ausserh?uslich t?tig w?re. Diese Einsch?tzung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. Ausdr?cklich zu Protokoll gab die Beschwerdef?hrerin am 28. September 2005, sie arbeite 6 Stunden als Hausabw?rtin in der Siedlung, und die Arbeitgeberin deklarierte lediglich im Fragebogen f?r den Arbeitgeber einen Pauschallohn von Fr. 638.60 (Urk. 11/15). Die nun von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. November 2009 angegebenen monatlich 34 Stunden finden in den Akten keine St?tze und k?nnen gem?ss dem Grundsatz ?Aussage der ersten Stunden? nicht ber?cksichtigt werden.
4.2????? Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der reduzierten Arbeitsf?higkeit kann auf den von der IV-Stelle - auf der Basis der hypothetischen Lohnverh?ltnisse des Jahres 2005 - vorgenommenen Einkommensvergleich abgestellt werden. Das ermittelte Valideneinkommen in H?he von Fr. 34'257.18 ist korrekt. Da die Versicherte seit 2004 keine Erwerbst?tigkeit mehr ausge?bt hat und somit ihre zuvor umschriebene Restarbeitsf?higkeit nicht in dem ihr zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, hat die IV-Stelle f?r die Festlegung des Invalideneinkommens zul?ssigerweise statistische L?hne herangezogen (BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb). Gest?tzt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik bei einem 60 %-Pensum bel?uft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 29'442.30. F?r einen leidensbedingten Abzug besteht, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausf?hrte (Urk. 10), kein Anlass. Im erwerblichen Bereich ist von einer 14%igen bzw. gewichtet (68%ige Erwerbst?tigkeit) einer 18%igen und im Haushaltsbereich gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht von einer 18%igen bzw. gewichtet (32%ige Haust?tigkeit) einer gerundeten 6%igen Einschr?nkung auszugehen ist. Demzufolge ergibt sich ein rentenauschliessender Invalidit?tsgrad von 16 %.
5.??????
5.1????? Mit rechtskr?ftiger Verf?gung vom 15. Januar 2008 wurde das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren abgewiesen, weshalb auf die beantragte Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung nicht einzutreten ist.
5.2???? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Da diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und es ist die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen.
???????? Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Fiona Carol Forrer steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entsch?digung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 14. Dezember 2009 machte sie einen Aufwand von 39,95 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 257.20 geltend (Urk. 40). Vorliegend sind lediglich Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht zu entsch?digen. Somit entfallen s?mtliche vorprozessualen Aufwendungen bis zum Verfassen der Beschwerde. Damit ist gem?ss Urk. 40 die Entsch?digung auf Fr. 2'599.70 (inkl. 7,6 % MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
5.3???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen. Zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
?????????? In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Januar 2008 wird der Beschwerdef?hrerin Rechtsanw?ltin Fiona Carol Forrer, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt.
Sie werden auf ? 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 13. M?rz 2008 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass A.___ ab 1. April 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdef?hrerin ?????????? auferlegt, jedoch zu-folge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Fiona Carol Forrer, Z?rich, wird mit Fr. 2'599.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).