IV.2008.00465

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
C.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der aus Spanien stammende, 1957 geborene X.___ reiste 1989  in die Schweiz ein (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 8. November 2004, Urk. 8/21) und schloss 1994 eine Lehre als Maurer ab (Fähigkeitszeugnis vom 18. Juni 1994, Urk. 7/20/7). In der Folge war er bei verschiedenen Unternehmungen als Maurer tätig (Lebenslauf des Versicherten, Urk. 7/30). Am 14. März 2002 meldete er sich wegen eines Status nach diversen Operationen des rechten Knies bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach durchgeführten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2003 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/19). Am 8. November 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Als Behinderung führte er einen Arbeitsunfall im November 2000 mit zunehmenden Komplikationen im rechten Knie an, welche zu einer schmerzhaften Entwicklung mit eingeschränkter Belastbarkeit geführt hätten. Zudem liege wegen des Arbeitsverlusts und Zukunftsängsten eine psychische Überlagerung vor (Urk. 7/21). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/27), holte zwei Arbeitgeberberichte (Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 18. November 2004, Urk. 7/28, und Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 23. November 2004, Urk. 7/31) und den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 19. November 2004, (Urk. 7/29) und zwei Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, (Arztberichte vom 3. Januar 2005, Urk. 7/34, und vom 1. August 2006, Urk. 7/39) ein. Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen einen Arbeitgeberbericht bei der Stiftung H.___, (Arbeitgeberbericht vom 27. April 2007, Urk. 7/43) und einen neuen Arztbericht bei Dr. B.___ (Arztbericht vom 14. Mai 2007, Urk. 7/44) eingeholt hatte, liess sie erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. August 2007, Urk. 7/48) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2007 das Rentenbegehren des Versicherten wiederum ab (Urk. 2/2).

2.      
2.1         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 25. Oktober 2007 eine „vorsorgliche“ Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur eingehenderen Begründung der Beschwerde (Urk. 2/1). Am 5. November 2007 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine modifizierte Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2007 aufzuheben und es sei der Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht rechtsgenügend abzuklären. Danach seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 2/4). Das Gericht trat mit Beschluss vom 13. November 2007 auf die Beschwerde nicht ein, da innert der dreissigtägigen Frist keine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht worden sei (Urk. 2/5). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2008 gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2
2.2.1   In seinem Bericht vom 19. November 2004 erhob Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Gonarthrose rechts, weniger auch links, eine Adipositas, einen Fersensporn sowie einen Bänder- und Meniskusschaden am rechten Kniegelenk. Der Beschwerdeführer sei als Maurer seit Sommer 2003 nicht mehr arbeitsfähig. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in einem leichten Beruf ohne Tragen von grösseren Lasten, gehend, stehend und sitzend ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. Die Frage der Umschulung sei zu prüfen. Er empfehle die Durchführung einer Berufsberatung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29).
2.2.2   Dr. A.___ legte seinem Bericht zwei Berichte der Klinik D.___ vom 31. August 2004 (Urk. 7/29/5 f.) beziehungsweise vom 17. September 2004 (Urk. 7/29/7 f.) bei. Im Bericht vom 31. August 2004 wurden (1) chronische vordere Beschwerden des rechten Knies, (2) ein Status nach Resektion der Bursa infrapatellaris rechts im Jahr 2001, eine Wundheilungsstörung und ein erneutes Débridement im Jahr 2001, (3) ein Status nach mehreren Interventionen der Bursa infrapatellaris des rechten Knies in den Jahren 2000 und 2001, (4) ein Status nach partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und eine leichte intramurale Läsion im medialen und lateralen Meniskus rechts und (5) ein Status nach Trauma des rechten Knies im Jahr 2000 festgehalten. Nach durchgeführtem MRI hielten die Ärzte im Bericht vom 17. September 2004 fest, der Beschwerdeführer zeige mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Tendinitis des Ligamentum Patellae. Die leicht erhöhte Laxität, bei partieller vorderer Kreuzbandruptur, ohne klare Instabilitäts-Phänomene habe sicherlich einen Einfluss. Als zusätzliche Konsequenz habe der Beschwerdeführer eine reaktive Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur, welche die Stabilisierung des Kniegelenks nicht gerade verbessere. Aus ihrer Sicht bestehe keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff. Sie würden eine konservative Behandlung empfehlen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich die Berichte der Klinik D.___ nicht.
2.3     Dr. B.___ hielt in seinem Arztbericht vom 3. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach diversen Eingriffen im Bereich der Patella-Tibia rechts fest, welcher seit dem Jahr 2000 bestehe. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine beginnende Gonarthrose beidseits, bestehend seit dem Jahr 2001, an. Der Beschwerdeführer stemple seit einem Jahr, er müsse als Bauarbeiter umgeschult werden. Die bisherige Berufstätigkeit sei sobald als möglich ganztags zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei sofort ganztags zumutbar (Urk. 7/34).
2.4     Das Zentrum E.___ berichtete am 15. Juni 2006 an Dr. B.___. Bei knappen Knorpelverhältnissen im Kniegelenk liege noch kein Nachweis einer Gonarthrose vor, dagegen bestehe eine mässiggradige medial betonte Femoro-Patellararthrose. Es sei keine eindeutige meniskale Pathologie oder Bänderpathologie erkennbar (Urk. 7/39/3). Dr. B.___ hielt in der Folge in einem Arztbericht vom 1. August 2006 an die IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom, einen seit November 2000 bestehenden Status nach diversen Operationen im Bereich des rechten Kniegelenks und rezidivierende Lumbalgien fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypercholesterinämie, einen Nikotinabusus, eine Adipositas, einen Gastro-Ösophagealen-Reflux und ein Asthma bronchiale. Anscheinend habe der Beschwerdeführer seit dem Unfall Ende 2000 nicht mehr gearbeitet. Er habe dem Beschwerdeführer allerdings kürzlich ein Zeugnis für die Zeit vom 8. bis 14. Mai 2006 ausstellen müssen, was ihm merkwürdig erscheine. Der Beschwerdeführer habe wohl trotzdem gearbeitet. Eine sitzende Arbeit sei zu 100 % möglich (Urk. 7/39).
2.5     Die Klinik F.___, Orthopädie, berichtete sowohl am 10. Oktober 2006 (Urk. 7/44/12 f.) als auch am 24. November 2006 (Urk. 7/44/10 f.) an Dr. B.___. In beiden Berichten diagnostizierten die Ärzte postoperative Schmerzen im Bereich inferior Patellapol und Hoffakörper, dies bei Status nach Resektion der Bursa infrapatellaris rechts im Jahr 2001, Wundheilungsstörung und zweimaligem Débridement im Jahr 2001 sowie Status nach partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und minimer intramularer Läsion des medialen und des lateralen Meniskus rechts nach Distorsionstrauma des rechtens Knies im Jahr 2000. Im Bericht vom 24. November 2006 hielten sie als abschliessende Beurteilung fest, sie sähen keine Möglichkeit die Situation des Beschwerdeführers chirurgisch zu verbessern. Deshalb sei eine konservative Therapie mit Flector-Pflaster und Chondrosulf sowie Bedarfsanalgetika angezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine volle Arbeitsfähigkeit und arbeite zu 50 % als Küchenhilfe.
2.6     Das Spital G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hielt in einem Bericht vom 9. Februar 2007 ein akutes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom, welches am ehesten posttraumatisch vor drei Monaten begründet worden sei, und chronische Knieschmerzen rechts fest. Sie würden eine lokale Behandlung mit Elektrophorese, Flector-Pflaster sowie weiteren passiven physikalischen Massnahmen empfehlen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer äusserte sich der Bericht nicht (Urk. 7/44/8 f.).
2.7     Am 14. Mai 2007 berichtete Dr. B.___ erneut der IV-Stelle. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Kniebeschwerden beidseits infolge beginnender Arthrose, bestehend seit dem Jahr 2000, fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Hypercholesterinämie, einen Nikotinabusus, einen gastro-ösophagealen Reflux und ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer sei vom 10. bis 22. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei hingegen ab sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 8/44/1 ff.).
3.      
3.1     Aus den vorliegenden Arztberichten ist ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gründlich fachärztlich abgeklärt wurden. Insbesondere die Klinik F.___ erhob hierbei zuletzt umfassende orthopädische Befunde (Urk. 7/44/10), nämlich postoperative Schmerzen im Bereich inferior Patellapol und Hoffakörper, dies bei Status nach Resektion der Bursa infrapatellaris rechts im Jahr 2001, Wundheilungsstörung und zweimaligem Débridement im Jahr 2001 sowie Status nach partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und minimer intramularer Läsion des medialen und des lateralen Meniskus rechts nach Distorsionstrauma des rechtens Knies im Jahr 2000. Im Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem thorakospondylogenen Schmerzsyndrom, einer Hypercholesterinämie, einem Nikotinabusus, einem gastro-ösophagealen Reflux, einer Adipositas und einem Asthma bronchiale leidet. Anhand der vorliegenden Berichte sind die gestellten Diagnosen und die attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen medizinischer Art erübrigen.
3.2     Soweit sich die involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern, attestieren sie ihm übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/29, Urk. 7/34, Urk. 7/39, Urk. 7/44/1 und Urk. 7/44/10). Dr. A.___ und Dr. B.___ füllten zwar den Fragebogen der IV-Stelle hierbei nicht stets korrekt aus (Urk. 7/29 und Urk. 7/34), doch geht aus ihren Berichten klar hervor, dass sie den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls als zu 100 % arbeitsfähig erachten. Die angestammte Tätigkeit als Maurer ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht mehr zumutbar, jedoch eine wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeit mit sporadischem Anheben und Tragen von leichten bis manchmal mittelschweren Gewichten (10 bis 15 Kilogramm) (Urk. 7/29, Urk. 7/34, Urk. 7/44 und Feststellungsblatt, Urk. 7/46).
         Somit hat sich seit der erstmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs im September 2003 bezüglich zumutbarer (Rest-)Arbeitsfähigkeit nichts geändert.
4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG). Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1. August 2006 geht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2000 hervor (Urk. 7/39). Dr. A.___ attestiert dem Beschwerdeführer hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer seit Sommer 2003 (Urk. 7/29). Die übrigen Arztberichte äussern sich nicht klar zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Einschätzung des Facharztes Dr. A.___ ist der Vorzug zu geben, weshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ab Sommer 2003 auszugehen ist.
4.2         Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2004. Zur Berechnung des Valideneinkommens kann auf das Einkommen abgestellt werden, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bei seinem bisherigen Arbeitgeber verdient hätte. Gemäss Auskunft der Z.___ AG hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens Fr. 65'520.-- verdient (Urk. 7/31).
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2009 S. 90, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.25 (Fr. 4'588.-- x 12 x : 40 x 41.6).
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3   Der Beschwerdeführer kann nur noch eine wechselbelastende, teils sitzende, teils ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeit mit sporadischem Anheben und Tragen von leichten bis manchmal mittelschweren Gewichten (10 bis 15 Kilogramm) ausüben. Ausserdem sind die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers äusserst gering. Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Somit ist für das Jahr 2004 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 16’850.50 auszugehen (Fr. 65'520.-- - Fr. 48'669.50 [Fr. 57'258.25 x 0.85]). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beläuft sich somit gerundet auf 26 % (Fr. 16’850.50 : Fr. 65'520.--).
4.4         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % vom Tabellenlohn ergibt sich beim Beschwerdeführer erneut ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 26 %. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).