IV.2008.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 20. März 2008 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Bestellung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren mit Wirkung ab 3. Januar 2007 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung gut und entschädigte die Anwältin mit Fr. 1'551.60 für ihre Aufwendungen (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Entschädigung im Rahmen von Fr. 3'100.-- angemessen festzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk.  6). Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7) und die Akten aus dem Verfahren Nr. IV.2008.00466 beigezogen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 3/2) und die durch die Verwaltung vorgenommene Entschädigung (Urk. 1) ist der Stundensatz von Fr. 200.-- zu Recht nicht bestritten (BGE 131 V 153).
1.2     Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. April 2008 auf 13 Stunden und 45 Minuten veranschlagten Aufwand (Urk. 3/2) zu Recht auf 7 Stunden gekürzt hat.

2.       Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 Erw. 2 S. 151 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b, I 580/97; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin rügt, die Mandatsführung beinhalte nicht nur, wie die Beschwerdegegnerin annehme, Instruktion, Aktenstudium, Abfassen der Einsprache, den Bereich der unentgeltlichen Verbeiständung, Telefongespräche und Korrekturen, sondern auch weitere Bemühungen. Alle diese Bemühungen seien notwendig gewesen und somit zu entschädigen (Urk. 1).
3.2     Der undatierten Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist unter anderem zu entnehmen, dass sie zwischen dem 2. Februar 2006 und dem 12. Februar 2007 während 20 Minuten mit dem behandelnden Arzt telefonierte, total 2 Stunden und 45 Minuten lang mit ihrer Klientin sprach sowie rund 8 Stunden für die Redaktion des Einwands aufwendete. Ferner wurde ein Aufwand für das Studium des Gutachtens von 2 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht.
3.2     Demgegenüber setzte die Verwaltung ermessensweise den berechtigten Aufwand fest und zwar für die Instruktion durch die Klientin auf 1 Stunde, für das Aktenstudium auf 2 Stunden, für das Verfassen des Einwands und der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf 3,5 Stunden und für Telefonate und Korrespondenz auf eine halbe Stunde, gesamthaft also auf 7 Stunden. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort sodann auf den Standpunkt, die Anzahl der redigierten Seiten übertreffe ein vernünftiges Mass (Urk. 6).

4.
4.1     Die Entschädigung bemisst sich unter anderem nach der Schwierigkeit der Streitsache sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts (SVR 2003 IV Nr. 32 S. 99 Erw. 6.2, I 30/03). Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob sich im konkreten Fall stellende Tat oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf das Gericht nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Aufwand des Anwalts bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2006, I 254/06 Erw. 3.2 mit Hinweisen, teilweise publiziert in: Anwaltsrevue 2007/1 S. 30 f.).
4.2     Klarzustellen ist zunächst, dass im Verwaltungsverfahren praxisgemäss (BGE 130 V 71) einzig die materielle Frage strittig war, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Rückweisung durch das hiesige Gericht vom 27. Dezember 2005 und der Verfügung vom 17. März 2008 die gestützt auf das neu eingeholte Gutachten vom 1. September 2006 verfügte Zusprache der halben Rente zu Recht erfolgte. Bereits ein Blick in das Gutachten zeigte der erfahrenen Rechtsvertreterin, dass in medizinischer Hinsicht der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und deshalb die Verwaltung ihr eine halbe Rente zusprach. Unter den gegebenen Umständen handelte es sich um ein einfaches Verfahren, welches einer erfahrenen Anwältin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bot (vgl. BGE 111 V 48 Erw. 5b S. 50), zumal sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkte, ob auf das Gutachten vom 1. September 2006 abgestellt werden könne. Soweit die Verwaltung bei dieser Ausgangslage ermessensweise das notwendige Aktenstudium auf 2 Stunden festsetzte und die Instruktion durch die Klientin auf 1 Stunde kürzte, lässt sich dies im Ergebnis nicht beanstanden.
4.3     Betreffend den auf 3,5 Stunden gekürzten Aufwand für das Verfassen des Einwands und des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung ist hervorzuheben, dass der Einwand mit 21 Seiten eher episch ausgefallen ist. Unter angemessener Honorierung des bezüglich Einwandschrift vertretbaren Aufwandes hält die Kürzung des Zeitbedarfes durch die Verwaltung auf insgesamt 3,5 Stunden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer Ermessensprüfung stand.
4.4     Auch was die übrigen gekürzten Positionen betrifft, kann nicht gesagt werden, die Verwaltung habe das streitige Honorar unverhältnismässig auf der Basis von insgesamt 7 Stunden festgesetzt. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Verwaltung den Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'551.60 entschädigt hat, ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).