Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00468
IV.2008.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1965, arbeitete ab 7. September 1988 ohne festes Arbeitspensum als Aushilfsverkäuferin bei der B.___ (Urk. 10/2 Ziff. 5.3, Urk. 10/3 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 9). Am 28. September 1994 meldete sie sich wegen Lungen- und Brustbeschwerden sowie psychischen Erschöpfungszuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 6.1-3, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 10/4, Urk. 10/7, Urk. 10/13, Urk. 10/21-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/13) ein, veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 14. Juni 1996 erstattet wurde (Urk. 10/10), und liess eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle (Urk. 10/14) durchführen.
1.2     Mit Verfügung vom 11. Dezember 1997 (Urk. 10/24 = Urk. 10/25) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/15-18, Urk. 10/20-22) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % unter Annahme eines Härtefalls ab 1. Mai 1995 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu.
         Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 1998 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 10/26), welche sie nach angedrohter reformatio in peius am 20. März 2000 zurück zog (Urk. 10/30, Urk. 10/32).
1.3     Mit Verfügungen vom 6. Januar 1999 und 5. Juli 2000 (Urk. 10/29, Urk. 10/34) bestätigte die IV-Stelle die halbe Rente.
1.4     Im Juli 2003 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein, und die Versicherte gab im entsprechenden Fragebogen an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit längerer Zeit verschlimmert (Urk. 10/37 Ziff. 1.1). Die Versicherte selber meldete sich am 29. Januar 2004 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/39 Ziff. 7.8). Gestützt auf erneute Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 10/38, Urk. 10/40), eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 10/45) und einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/49) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2005 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Juli 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 10/51 = Urk. 17/54). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/59 = Urk. 10/61) bestätigte die IV-Stelle die halbe Rente.
1.5     Die IV-Stelle führte im Februar 2006 erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 10/62), in deren Rahmen sie weitere Arztberichte (Urk. 10/63-64) sowie einen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 10/65, Urk. 10/72-73) einholte und ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, das am 4. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 10/81). Unter Berücksichtigung dieser neuen medizinischen Erkenntnisse hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/84-86) mit Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 10/87 = Urk. 2) die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zur langsamen Wiedereingliederung anhand zu nehmen. Eventualiter sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben und der Invaliditätsgrad anschliessend neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. August 2008 geschlossen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bewilligt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 22. Januar 2008 (Urk. 10/84) und der Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung zwar am 31. März 2008 erging, sich der massgebende Sachverhalt jedoch weitestgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.        
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juli 2003 zugesprochene halbe Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen der verfügten Zusprechung einer halben Rente (Urk. 10/51) und der Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, sie habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 21. Dezember 2004 erfolgte Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt als vollzeitlich Erwerbstätige qualifiziert. Infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands bestehe nun eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf (Urk. 2 S. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 4. Dezember 2007 des Medizinischen Zentrums C.___ (C.___) basiere auf einer oberflächlichen Untersuchung und einer falschen Diagnose, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dr. med. D.___, E.___, beurteile die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mit maximal 50 %, bei immer wiederkehrenden, schweren depressiven Episoden mit 0 % (Urk. 1 S. 9). Bis zum erfolgreichen Abschluss beruflicher Massnahmen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig zu qualifizieren und habe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10).

4.
4.1     Der Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe Rente rechtskräftig zugesprochen (Urk. 10/51). In medizinischer Hinsicht gelangte die Beschwerdegegnerin damals zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 10/51 S. 1).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beim Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 10/51) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2004 (Urk. 10/45) ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Januar 2005; Urk. 10/50). Dr. F.___ diagnostizierte eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) in Verbindung mit einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und hielt fest, das vorliegende psychische Beschwerdebild sei in seiner Ausprägung nicht so gravierend, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zumutbar wäre. Im Gegenteil erscheine es sehr wichtig, dass die Beschwerdeführerin wieder sukzessive in eine Erwerbstätigkeit zurückgeführt werde, wie sie dies auch selber wünsche (Urk. 10/45/7). Nach inzwischen veränderten Verhältnissen und deutlicher Stabilisierung der Situation sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als angelernte Verkäuferin zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit steigerungsfähig sei (Urk. 10/45/7 Ziff. 5, Ziff. 7).
4.3     Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt der verfügten Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2003 ist abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damals an einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) in Verbindung mit einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) litt und ihre Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt war.

5.
5.1     Dr. med. D.___, Oberärztin, und lic. phil. G.___, Psychologin, E.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 10/64/3-4) eine seit Herbst 2005 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) sowie eine seit dem frühen Erwachsenenalter bestehende abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7; Urk. 10/64 Ziff. 2) und hielten fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 10/64 Ziff. 1).
         Das depressive Zustandsbild habe sich seit Herbst 2005 verschlechtert. Einige Monate nach der Heirat im Januar 2005 sei der aus Bosnien stammende Ehemann in die Schweiz gezogen und habe sich von der Beschwerdeführerin getrennt, was zu einer erneuten massiven Verschlechterung der depressiven Symptomatik im Rahmen der langjährig bestehenden abhängigen Persönlichkeitsstörung geführt habe (Urk. 10/64 Ziff. 3). Eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik sei zu erwarten (Urk. 10/64 Ziff. 4).
         Angesichts des Schweregrads der psychischen Störung sei eine Erwerbstätigkeit auf längere Sicht nicht zumutbar, und es sei mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Allenfalls könne der Beschwerdeführerin eine Betätigung in einem geschützten Rahmen zugemutet werden (Urk. 10/64 Ziff. 4).
         Dr. D.___ führte in ihrer zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 30. April 2008 (Urk. 3/3) aus, es brauche eine längere Beobachtungsphase und eventuell eine psychologische Testung, um mit Sicherheit die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können. Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe die Beschwerdeführerin nur am 20. Juni 2007 gesehen und sei daher nicht in der Lage, diese Diagnose zu stellen. Eine testpsychologische Abklärung sei nicht durchgeführt worden (Urk. 3/3 S. 1).
         Die Depression befinde sich derzeit in einer mittelgradigen bis schweren Episode. Ihrer Meinung nach sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt im Maximum zu 50% arbeitsfähig, teilweise zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren gar nicht gearbeitet und wirke trotzdem ständig überfordert. Dank Therapie habe sie sich in den letzten Jahren stabilisiert. Es sei unvorstellbar, dass sie sich ohne intensive fachliche Unterstützung wieder beruflich integrieren könne. Auch für die Restarbeitsfähigkeit von 50 % benötige sie Berufserfahrung. Die Gefahr, dass sie völlig dekompensiere, sei hoch (Urk. 3/3 S. 2).
5.2     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, C.___, erstellte Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/81/1-24) basiert auf Untersuchungen vom 20. Juni 2007 (Urk. 10/81/1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 10/81/1-5), die Familien- und Sozialanamnese, die persönliche Anamnese und Systemanamnese (Urk. 10/81/5-8), das jetzige Leiden (Urk. 10/81/9-10) sowie die objektiven Befunde (Urk. 10/81/10-12) wiedergegeben. Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 10/81/12-19) referiert.
         Die beteiligten Ärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F.33.00; Urk. 10/81/19 Ziff. 4).
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/81/19 Ziff. 4):
- chronisch rezidivierendes zervikozephales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom mit/bei:
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Fehlstatik der Wirbelsäule
- initialen altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
- rezidivierender Spontanpneumothorax beidseits
- Status nach Spontanpneumothorax rechts 1987
- Status nach Spontanpneumothorax links mit thorakoskopischer Pleurektomie 1991
- Status nach Rezidiv-Spontanpneumothorax rechts mit thorakoskopischer Pleurektomie 1993
- aktuell normaler Lungenfunktion
- Harninkontinenz
         Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während rund zehn Wochen jährlich phasenweise mittelschwer bis schwer depressiv sei. Aktuell könne lediglich eine leichte depressive Verstimmung festgestellt werden, die aufgrund des Verlaufes als chronifiziert beurteilt werden müsse. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der zur Verfügung stehenden Akten und der selbst erhobenen Befunde nicht gestellt werden. Aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung, die während mehreren Wochen jährlich mittelschwer bis schwer sei, sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin und auch für eine andere Verweisungstätigkeit aus psychiatrischen Gründen im Längsschnitt beurteilt zu 30 % arbeitsunfähig. Günstig wäre eine Teilzeitanstellung, die den episodischen Ausfällen Rechnung tragen und die Beschwerdeführerin aus dem problembehafteten häuslichen Milieu herauslösen würde (Urk. 10/81/23).
         Die beklagten zervikozephalen und lumbospondylogenen Beschwerden müssten auf die Fehlhaltung und Fehlstatik bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz zurückgeführt werden und könnten im beklagten Ausmass weder radiologisch noch klinisch nachvollzogen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch für eine andere Verweisungstätigkeit eingeschränkt (Urk. 10/81/23).

6.
6.1
6.1.1   Die Beschwerdeführerin rügte, die psychiatrische Abklärung im C.___ habe knappe 40 Minuten gedauert, und anhand dieses einmaligen Gesprächs sei es unmöglich, eine seit 17 Jahren dauernde psychiatrische Erkrankung zu erfassen und zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3). Dr. H.___ habe keine einzige Fremdanamnese eingeholt und keine klinischen Test durchgeführt. Auf das C.___-Gutachten sei deshalb nicht abzustellen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.4).
6.1.2   Der Zeitaufwand für eine psychiatrische Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Die Diagnose einer Demenz oder einer akuten schizophrenen Psychose ist bei deutlicher Ausprägung der Symptomatik häufig rasch möglich, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitspathologie zu erhellen oder problematische Zusammenhangsfragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender psychischer Symptomatik zu erörtern. Daher lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Klaus Foerster/Peter Winckler, Forensich-psychiatrische Untersuchung, in: Venzlaff/Foerster, Hrsg., Psychiatrische Begutachtung, München 2004, 4. Aufl., S. 18).
         Die anlässlich der Exploration der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___ erhobenen Befunde lassen den Schluss zu, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch schwere depressive Verstimmungen vorlagen. So wirkte die Beschwerdeführerin laut Dr. H.___ objektiv höchstens subdepressiv, subjektiv habe sich die Beschwerdeführerin hingegen als traurig und voller Sorgen beschrieben. Tagesschwankungen seien verneint worden, der Nachtschlaf sei dank Remeron ungestört und der Antrieb normal. Die Beschwerdeführerin habe sich von Suizidalität distanziert, habe einen guten Realitätsbezug und über diverse Strategien berichtet, die sie zur Regulation ihrer depressiven Affekte einsetzen könne. Wahnhaftes Erleben, Halluzinationen und Ich-Störungen seien ebenfalls verneint worden (Urk. 10/81/18). Bei dieser Ausgangslage liess sich die psychiatrische Begutachtung durch Dr. H.___ im Umfang der behaupteten 40 Minuten verantworten.
6.1.3   Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.4) ist die unter dem Titel „Psychiatrisch relevantes aus der Vorgeschichte” durch Dr. H.___ erstellte Familienanamnese und persönliche Anamnese genügend umfassend. Insbesondere sind die wichtigsten Lebensdaten, Informationen über die Herkunftsfamilie und die Eltern, über den schulischen und beruflichen Werdegang sowie die soziale Entwicklung dargestellt. Dr. H.___ konnte überdies auf medizinische Unterlagen, insbesondere die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 1996 (Urk. 10/10) und Dr. F.___ vom 15. Mai 2004 (Urk. 10/45) zurückgreifen. Nachdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stets kohärent waren (Urk. 10/10 Ziff. 1, Urk. 10/45 Ziff. 1, Urk. 10/81/16-18), drängten sich weitere, beispielsweise fremdanamnestische, Abklärungen nicht auf. Somit ist das C.___-Gutachten auch in dieser Hinsicht klar und nachvollziehbar.
6.1.4   Nach dem Gesagten erweist sich das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte C.___-Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/81/1-24) nicht als mangelhaft. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden.
6.2     In psychischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des C.___-Gutachtens vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/81/1-24), fest, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte Episode leidet (ICD-10: F33.00; Urk. 10/81/19 Ziff. 4), welche sie in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern sie nach gutachterlicher Auffassung nicht daran, ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % zu verrichten.
6.3     Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ und lic. phil. G.___ vom 18. April 2006 und 30. April 2008 (Urk. 3/3, Urk. 10/64/3-4) geltend, an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) zu leiden und maximal zu 50 % arbeitsfähig, teilweise zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2.5-7).
         Während die Beschwerdeführerin laut C.___-Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/81/1-24) ihre bisherige Tätigkeit im Verkauf im Umfang von 70 % ausüben könne, gingen Dr. D.___ und lic. phil. G.___ in ihren Berichten vom 18. April 2006 und 30. April 2008 (Urk. 3/3, Urk. 10/64/3-4) von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %, teilweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
         Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. So fällt auf, dass bereits Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 15. Mai 2004 (Urk. 10/45) keine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizierte mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe es geschafft, sich aus den beiden misslichen Ehen zu befreien, die Wegnahme ihrer Kinder rückgängig zu machen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine selbständige Lebensführung zu gestalten (Urk. 10/45/6-7). Im Vordergrund des psychischen Beschwerdebildes standen damals eine geringe Belastbarkeit, dürftige Bewältigungsstrategien, rasche Erschöpfbarkeit nach geringen Anstrengungen und geringe Fähigkeiten zu entspannen (Urk. 10/45/7).
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erfuhr inzwischen insofern eine Verbesserung, als die psychischen Krisen noch vier- bis fünfmal pro Jahr auftreten (Urk. 10/81/18, Urk. 10/81/22) und nicht mehr derart häufig wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___, als die Beschwerdeführerin von ein bis zwei Krisen pro Monat berichtete (Urk. 10/45/3). Zusätzlich finden nebst der intensiven medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva alle 14 Tage sozialpsychiatrische Einzelgespräche bei lic. phil. G.___ statt (Urk. 10/64/4 Ziff. 4). Indem die Beschwerdeführerin nun häufiger als einmal pro Monat Einzelgespräche mit lic. phil. G.___ führt (Urk. 10/45 Ziff. 2) und während den mittelschweren bis schweren depressiven Episoden vermehrt das Medikament Temesta einnimmt (Urk. 10/81/22), verfügt sie somit auch über die notwendigen Strategien, um die phasenweise mittelschweren bis schweren depressiven Episoden bewältigen zu können.
         Angesichts dessen, dass eine im Januar 2005 eingegangene dritte Ehe mit einem bosnischen Staatsangehörigen bereits mit Urteil vom 11. Oktober 2006 wieder geschieden wurde (Urk. 10/64/3 Ziff. 3, Urk. 10/71, Urk. 10/81/20), ist eine laut Dr. D.___ und lic. phil. G.___ im Herbst 2005 eingetretene zumindest vorübergehende Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes zwar nicht auszuschliessen, mangels ausführlich erhobener Befunde jedoch nicht nachvollziehbar belegt. Ebenso wenig gelang es Dr. D.___ und lic. phil. G.___, die unter Hinweis auf diese dritte Ehe erneute festgestellte massive Verschlechterung der depressiven Symptomatik, insbesondere im Rahmen der langjährig bestehenden abhängigen Persönlichkeitsstörung, schlüssig zu begründen. Zwar zeigte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 3/3) die Definition einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 auf, legte jedoch nicht dar, weshalb sie die Kriterien 3-8 als deutlich ausgeprägt erachtete. In diesem Lichte gesehen ist vielmehr davon auszugehen, dass Dr. D.___ nicht die erhobenen Befunde, sondern vielmehr die subjektiv geschilderte depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Dr. D.___ und lic. phil. G.___ vermochten demnach nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, weshalb mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei beziehungsweise die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt maximal zu 50 % arbeitsfähig und teilweise zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Auf ihre Berichte ist deshalb nicht abzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Häufigkeit der Krisen abnahm und bereits Dr. F.___ von einer 50%igen, jedoch steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ausging.
         Vor diesem Hintergrund vermag die vom C.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und lic. phil. G.___ nicht zu überzeugen, weshalb ihre Berichte nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des C.___-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht in Frage zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführerin somit die bisherige Tätigkeit im Verkauf im Umfang von 70 % zuzumuten.
         Es besteht daher auch kein Anlass, dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine differenzierte ausführliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 und 10), zu entsprechen.
6.4     Aus rheumatologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit laut C.___-Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 10/81/1-24) weder in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf noch in einer anderen Verweisungstätigkeit eingeschränkt. Dies blieb unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
6.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im C.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedingt durch die rezidivierende depressive Störung mit phasenweise mittelschweren bis schweren depressiven Episoden in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf 70 % beträgt.
         Im Zeitraum zwischen der verfügten Zusprechung einer halben Rente (Urk. 10/51) und der Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verändert und es besteht aufgrund des aktuellen C.___-Gutachtens eine deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit von 70 %.

7.
7.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
7.2     Die Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit im Verkauf im Umfang von 70 % zu versehen (vgl. Erw. 6.5), weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwer-degegnerin, mithin die Aufhebung der Rente, im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.       Mit Honorarnote vom 27. Februar 2009 (Urk. 14-15) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,83 Stunden plus Barauslagen von Fr. 160.70, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 2'503.55 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.
         In diesem Umfang ist sie aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katharina Landolf, Zürich, wird mit Fr. 2'503.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).