Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem A.___, geboren 1967, Mutter von zwei 1992 und 1994 geborenen Töchtern, sich am 16. Februar 2004 wegen seit Frühjahr 2001 bestehender gesundheitlicher Einschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), für den Bezug von Versicherungsleistungen, nämlich für die Berufsberatung, eine Umschulung und den Bezug einer Rente angemeldet hat (Urk. 15/2/6),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2004 das Rentengesuch beim ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen hat (Urk. 15/16), wogegen die Versicherte am 26. Juli 2004 hat Einsprache erheben lassen (Urk. 3/3),
da die IV-Stelle im Einspracheverfahren unter anderem eine berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 15/35) und eine Begutachtung im B.___ (nachfolgend: B.___; Urk. 15/48) veranlasst hat, und da sie nach Eintreffen des Gutachtens des B.___ vom 3. Januar 2007 (Urk. 15/54) im November 2007 bei der teilweise als Nachtwache im C.___ und teilweise im Haushalt tätig gewesenen Versicherten eine Haushaltsabklärung durchgeführt hat (Bericht vom 13. November 2007, Urk. 15/66),
da sie im Einspracheentscheid vom 26. März 2008 (Urk. 2) den Rentenanspruch beim neu ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % erneut verneint und zudem das Gesuch um berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) abgewiesen hat (Urk. 2 S. 4),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. April 2008 (Urk. 1), mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Leistungszusprache sowie die Einholung ausstehender Arztberichte sowie eventualiter die Vornahme neuer fachärztlicher Abklärungen hat beantragen lassen, und nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2008, mit welcher die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt worden ist, da die Versicherte zu Recht einen noch bestehenden Abklärungsbedarf geltend gemacht habe (Urk. 13, insbesondere S. 3; vgl. auch Urk. 14/7),
da das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2008 geschlossen hat (Urk. 16),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist und mit ihm zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind und in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 im Weiteren die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung eingetretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), und für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG, der IVV, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 zu beachten sind,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant diejenigen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte und dass das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zudem Art. 7 Abs. 2 ATSG in Kraft seit 1. Januar 2008),
dass bei einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt und dass sich dies im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien beurteilt (BGE 130 V 352), und dass analog auch bei einer diagnostizierten Fibromyalgie vorzugehen ist (BGE 132 V 65 Erw. 4),
dass Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind und dass in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird und dass wenn sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig waren, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird,
dass in diesem Falle der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG; bis 31. Dezember 2003: Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3),
dass die Versicherte gegenüber der die Haushaltsabklärung durchführenden Person angegeben hat, sie sei seit August 1990 beim C.___ vorerst als Schwesternhilfe und danach zu 60 % als Nachtwache tätig gewesen und habe wegen der Kinder in die Nachtschicht gewechselt, wobei sie den gleichen Lohn erzielt habe, wie wenn sie tagsüber zu 100 % gearbeitet hätte (Urk. 15/66/2),
dass sie weiter ausgeführt hat, sie habe geplant, wieder auf normale Arbeitszeiten zu wechseln, wenn die jüngere, 1994 geborene Tochter 15 Jahre alt werde, was im Jahr 2009 der Fall sein wird (Urk. 15/66/2-3), und dass sie zudem angegeben hat, sie hätte im aktuellen Zeitpunkt im November 2007 im gleichen Ausmass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 15/66/2),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. April 2008 nicht geltend machen lässt, ihre diesbezüglichen Angaben seien im Abklärungsbericht unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden, und sie den Anteil der Erwerbstätigkeit, welcher von der Beschwerdegegnerin entsprechend der erfolgten Angaben auf 60 % festgelegt worden ist, nicht mehr beanstandet hat (Urk. 1 S. 4; vgl. demgegenüber noch Urk. 15/69/2),
dass demnach aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 15/6/2) und der Aussagen der Beschwerdeführerin bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. März 2008 der Anteil der Erwerbstätigkeit nicht höher als mit 60 % zu veranschlagen ist (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerde-gegnerin, Urk. 13 S. 2),
dass Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ im Bericht vom 20. März 2004 (Urk. 15/10) vor Verfügungserlass ein seit 1999 bestehendes und zunehmendes Fibromyalgiesyndrom (DD: undifferenzierte seronegative Spondylarthritis) sowie eine Verletzung des rechten Handgelenkes vom 17. Dezember 2003 mit der Diagnose eines vorbestehenden Scaphoidganglions und bei einem Status nach perkutaner Ausräumung und Auffüllung am 8. März 2004 festgehalten hat, welche Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, und dass er die zusätzlich diagnostizierte Urge-Inkontinenz und die reaktive Depression als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat (Urk. 15/10/3),
dass die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verlauf weiter abgeklärt worden sind (vgl. etwa Berichte des Rheumatologen Dr. med. E.___ vom 16. Juni und 22. Oktober 2004, Urk. 15/38/5 und 15/38/1, des Neurologen Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 2004, Urk. 15/43, und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 15. Mai 2005, Urk. 3/22), und sich die Versicherte ab 9. März 2005 in Behandlung zu Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begeben hat (Urk. 15/47), welcher seit 1999 bestehende somatoforme autonome Funktionsstörungen (ICD-10 F 45.3) und eine seit 1999 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie seit März 2004 eine Anpassungsstörung mit mittelschwerer reaktiver Depression (ICD-10 F 43.21) mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit festgehalten hat (vgl. auch den Bericht des Rheumatologen Dr. med. I.___, Urk. 3/23, und die weiteren im Gutachten des B.___ erwähnten Berichte, Urk. 15/54/4 ff.),
dass die Versicherte nach den Angaben der Ärzte des B.___ im Rahmen der Begutachtung an den beiden Untersuchungstagen vom 13. und 14. November 2006 ein stark unterschiedliches Stimmungsbild gezeigt hat (vgl. Urk. 15/54/22), was Dr. I.___ im Bericht vom 19. März 2007 auf die von der Versicherten am Abend nach den negativen Erlebnissen des ersten Untersuchungstages im B.___ eingenommene hohe Dosis an Medikamenten zurückgeführt hat (Urk. 15/59; vgl. auch Urk. 15/54/20),
dass aufgrund der Untersuchungsbefunde, den radiologisch lediglich diskreten Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule und der mit Ausnahme einer Zystenbildung unauffälligen Scaphoidregion im CT und aufgrund der Inkonsistenz der von der Versicherten angegebenen Beeinträchtigungen und Schmerzäusserungen aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt worden ist, wobei der Urge-Inkontinenz kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden ist (Urk. 15/54/17, 15/54/23, 15/54/26),
dass die untersuchende Psychiaterin des B.___ trotz bewusstseinsnaher Anteile auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und eine leichtgradige depressive Episode geschlossen hat (ICD-10 F 32.0), welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % führten (Urk. 15/54/23, 15/54/26 f.),
dass sich der medizinische Sachverhalt nach den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nachgereichten Berichten bis zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. März 2008 unter Umständen teilweise verändert hat, welche Veränderungen vorliegend zu berücksichtigen wären (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366),
dass die Versicherte nämlich wegen Dranginkontinenz bei hyperaktiver Balkenblase vom 5. bis 16. Februar 2007 im J.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 15/59/3) und Dr. D.___ am 22. Mai 2007 festgehalten hat, bei der aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit stehe diese Problematik im Vordergrund (Urk. 15/61) und Dr. med. K.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 18. März 2008 von dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berichtet hat (Urk. 3/29 S. 2; vgl. auch die Angaben von Dr. I.___, Urk. 15/59/2),
dass sich hiezu ergänzende Abklärungen insbesondere zu den dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufdrängen (vgl. Urk. 14/7),
dass die Versicherte ab dem 6. Dezember 2007 bis 30. Januar 2008 wegen anhaltender latenter Selbstgefährdung und zur psychosozialen Entlastung in der L.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 3/28, 14/4; vgl. auch den Kurzaustrittsbericht der Hospitalisation vom 11. bis 13. März 2008, Urk. 14/6) und dass verschiedene behandelnde Ärzte und die behandelnde Psychotherapeutin insbesondere auch für die Zeit nach der Hospitalisation von Dezember bis Januar 2008 von einem erheblicheren psychischen Gesundheitsschaden und erheblicheren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Haushaltsführung ausgehen (vgl. Urk. 3/28, 3/29, 3/30, 10/32, 10/33, 14/6; vgl. auch Urk. 3/27),
dass etwa Dr. med. M.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, im Bericht vom 21. Juli 2008 von einer seit Spitalentlassung und trotz intensivster, ambulanter Therapie (Psychotherapie, Pharmakotherapie, Psychiatrie-Spitex, Physiotherapie und N.___ [N.___]) eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes berichtet hat (vgl. Urk. 10/32),
dass die Beschwerdegegnerin deshalb vorerst zu Recht etwa den Austrittsbericht des stationären Aufenthaltes der Versicherten in der L.___ und Angaben zu einem allfällig durchgeführten Schmerzprogramm einholen will (vgl. Urk. 14/7), wobei auch von der N.___ ein ausführlicher Bericht beizuziehen ist (vgl. Urk. 14/6),
dass sich im Anschluss eventuell die Einholung einer ergänzenden Gesamtbeurteilung oder die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens aufdrängen wird, wobei eine psychiatrische Beurteilung auch zur Frage, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit willentlich überwunden werden kann und zum Einfluss allfälliger psychosozialer Faktoren, Stellung nehmen sollte,
dass von ärztlicher Seite ebenfalls ergänzend festgestellt werden sollte, ob und inwieweit sich die bereits von der Beschwerdeführerin für die Untersuchung im B.___ geltend gemachte vorübergehende Medikamentensistierung beziehungsweise die für den zweiten Behandlungstag geltend gemachte Einnahme einer hohen Dosis Medikamente (vgl. Urk. 15/54/20, 15/59/1) die Untersuchungsergebnisse im B.___ verfälscht haben könnte,
dass bei der Invaliditätsbemessung (Urk. 2 und 15/75) zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vom Arbeitgeber angeführten Jahresarbeitsstunden in den Jahren 2001 bis 2003 bei vier Wochen Ferien kein Pensum von 60 %, das heisst von 25,2 Stunden pro Woche (= 1209.6 Stunden pro Jahr), erreicht hat (für 2001: 943 Stunden, durchschnittlich 19,6 Stunden; für 2002: 883 Stunden, durchschnittlich 18,4 Stunden und für 2003: 715 Stunden, durchschnittlich 14,9 Stunden; Urk. 15/6/2 und 15/5), weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens gegebenenfalls ebenfalls ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zudem für den gesamten Zeitraum auch einen allfälligen nur vorübergehenden Rentenanspruch zu prüfen hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. die Angaben des B.___ zum Verlauf, Urk. 15/54/27),
dass damit die Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne gutzuheissen und die Sache für die Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Versicherten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).