Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00473
IV.2008.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1969 geborene X.___ ist ausgebildeter Buschauffeur. Er arbeitete ab dem 15. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 2001 (Urk. 9/4) für die Y.___. Danach wechselte er ab 1. Januar 2002 zur Z.___, wo er als Sachbearbeiter im Aufschaltservice tätig war. Ab dem Frühjahr 2002 häuften sich krankheitsbedingte Absenzen und im Juni 2002 wurde eine Panarteriitis nodosa diagnostiziert, die mit hochdosierten Steroiden behandelt werden musste. Der Versicherte arbeitete deshalb ab 19. Oktober 2002 nur noch zu 50 % (Urk. 9/7/4) und meldete sich am 20. März 2003 (Urk. 9/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum ergänzenden Rentenbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 9/4, Urk. 9/7, Urk. 9/13, Urk. 9/5, Urk. 9/10, Urk. 9/12, Urk. 9/14) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 9/19) ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 9/20-9/26) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/27, Urk. 9/31, Urk. 9/33) ein. Mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 9/36) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
1.2     Die Stelle bei der Z.___ war per 31. Juni 2004 gekündigt worden (Urk. 9/32/2). X.___ bezog ab 1. September 2004 (Urk. 9/47) Arbeitslosentaggelder. Im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens  teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 9/51) mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
1.3     Ab 1. Januar 2005 arbeitete X.___ im Zwischenverdienst in einem 20%-Pensum als Buschauffeur für die A.___ (Urk. 9/60/1). Nach einer Phase erneuter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit im Frühjahr und Sommer 2005, als er sich einer Magenbypassoperation unterziehen musste (Urk. 9/57/1), vermochte er ab 1. September 2005 das Pensum auf 50 % zu steigern (Urk. 9/60/2). Die IV-Stelle leitete im August 2006 wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/57/1). Sie holte den Revisionsfragebogen vom 24. August 2006 (Urk. 9/57), Berufsunterlagen (Urk. 9/60, Urk. 9/63) und mehrere Arztberichte (Urk. 9/59, Urk. 9/64, Urk. 9/68) ein und teilte dem Versicherten danach mit Mitteilung vom 25. April 2007 (Urk. 9/70) mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Daraufhin meldete der Versicherte am 26. April 2007 der IV-Stelle eine gesundheitliche Verschlechterung mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit seit März 2007 (Urk. 9/72/1), was die IV-Stelle als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm. Sie tätigte daraufhin weitere Abklärungen, indem sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/77), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/79) sowie mehrere Arztberichte (Urk. 9/71, Urk. 9/76) einholte. Im Vorbescheid vom 16. Januar 2008 sah die IV-Stelle eine Reduktion der laufenden halben auf eine Viertelsrente vor (Urk. 9/86), wogegen sich der Versicherte mit der Unterstützung der Arbeitgeberin wehrte (Urk. 9/87, 9/88). Diese legte dar, der Versicherte werde seit dem 3. Juli 2007 zu 40 % als Hilfskraft in der Busdisposition beschäftigt und nicht mehr als Buschauffeur eingesetzt (Urk. 9/87). Mit Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.       Mit Eingabe vom 30. April 2008 (Urk. 1) sowie vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Goy erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung und in  Neubestimmung des Invalideneinkommens sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2, S. 7). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 10) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Da die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung - soweit sie für den vorliegenden Prozess massgebend sind - nicht in relevanter Weise von den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen abweichen, werden im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt ist, die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung aufgeführt (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).1
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
1.6     Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2.       Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Busdisposition zu 40 % zumutbar. Im Zuge der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitseinteilung entspreche es durchaus dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit flexibel einteilen könne. Es sei der Invaliditätsbemessung dieses Pensum und das dafür verdiente Einkommen von Fr. 31‘043.- zugrundezulegen. Bei der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens sei darauf abzustellen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Buschauffeur tätig wäre (Urk. 8 S. 2). Sie gelangte so zu einem Valideneinkommen von Fr. 72‘398.60 und schliesslich zu einem Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung könne er nur noch Tätigkeiten mit einer freien Zeiteinteilung ausüben, solche seien jedoch auf dem für ihn offen stehenden Arbeitsmarkt kaum zu finden. Ausserdem entspreche seine Arbeitsleistung nicht dem von der Arbeitgeberin ausbezahlten Salär, sondern sei ein Soziallohn (Urk. 1 S. 6). Sofern man davon ausgehe, ihm stünde ein Arbeitsmarkt offen, sei das Invalideneinkommen nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (Urk. 1 S. 7).
3.       Die erstmalige Zusprache der halben Invalidenrente ab 1. August 2003 geschah mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004. Es waren nach der medizinischen und beruflichen Sachverhaltsabklärung der Rentenberechnung die damaligen tatsächlichen Verhältnisse des Versicherten bei der Z.___ zugrundegelegt und so die halbe Invalidenrente festgelegt worden (Urk. 9/36, 9/16/2). Danach wurde mit Mitteilung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 9/51) lediglich sein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt, ohne dass ein Einkommensvergleich vorgenommen worden war, obwohl der Versicherte die Stelle bei der Z.___ nicht mehr hatte und sich daher in erwerblicher Hinsicht eine Änderung ergeben hatte (Urk. 9/51). Diese Mitteilung ist daher nicht als Vergleichszeitpunkt zu berücksichtigen. Ebenfalls kann die am 25. April 2007 getätigte Mitteilung der weiterhin laufenden halben Invalidenrente nicht als für den zeitlichen Vergleich massgebend angesehen werden. Zwar nahm die IV-Stelle in deren Vorfeld einige Abklärungen vor und tätigte intern einen Einkommensvergleich (Urk. 9/69/2). Doch indem der Versicherte einen Tag darauf die seit Monatsbeginn andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit mitteilte, zeigte er sein Unverständnis mit dem Inhalt der Mitteilung, dass sich nichts geändert habe. Von einer rechtskräftig gewordenen Mitteilung (vgl. Art. 74quater IVV) kann daher nicht gesprochen werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorne Erw. 1.4) ist als Vergleichsbasis deshalb auf den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 9/36) abzustellen.
4.
4.1     Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 9/19) respektive der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 9/36) stützten sich vorwiegend auf die Arbeitgeberfragebögen der Z.___ (Urk. 9/7, Urk. 9/13) und den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 14. März 2004 (Urk. 9/27). Dr. B.___, der den Versicherten ab 26. Mai 2003 behandelte (Urk. 9/10), diagnostizierte in soeben erwähntem Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Juni 2002 bestehende Panarteriitis nodosa und den Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Er führte aus, nach einer vorübergehenden Zunahme der entzündlichen Erkrankung habe sich die Situation wieder stabilisiert. Die Arbeitsfähigkeit als technischer Sachbearbeiter bleibe weiterhin auf 50 % eingeschränkt, wobei die Prognose ungewiss sei (Urk. 9/27 S. 3).
         Die Z.___ hielt im Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Mai 2003 (Urk. 9/7) fest, der Beschwerdeführer sei Sachbearbeiter für den Aufschaltservice und arbeite seit dem Ausbruch seiner Krankheit zu einem Pensum von 50 %, wobei er den Anforderungen qualitativ und quantitativ gewachsen sei. Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin, der Invaliditätsbemessung der Rentenzusprache ab 1. August 2003 die damals herrschenden, tatsächlichen Verhältnisse zugrundezulegen. Sie ermittelte ein Valideneinkommen der Z.___ von Fr. 70'200.-- (13 x Fr. 5'400.--; Urk. 9/7/2) und halbierte dieses für das Invalideneinkommen aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit um die Hälfte; sie errechnete so einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/18/1, 9/36/2).
4.2     Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 (Urk. 2) bilden die Berichte von Dr. B.___ vom 6. September und 4. Dezember 2006 (Urk. 9/59, Urk. 9/64) sowie 11. April und 30. September 2007 (Urk. 9/68, Urk. 9/76) und schliesslich der Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 9/79).
         Im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 9/59) erweiterte Dr. B.___ die bereits bekannte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um einen Status nach einer Magenbypass-Operation im Frühjahr 2005 bei Adipositas permagna mit einem Malabsorptionssyndrom. Bezüglich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung zeige sich unter fortgesetzter medizinischer Behandlung eine Stabilisierung gegenüber früher. Aufgrund einer vermehrten Entzündungsaktivität während den letzten Wochen habe die Prednisontherapie wieder erhöht werden müssen, was zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aufgrund der Magenbypass-Operation leide der Versicherte nun an intermittierenden Durchfällen und an unspezifischen Allgemeinsymptomen aufgrund des Malabsorptionssyndroms. Dr. B.___ hielt fest, er erachte die bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % als Buschauffeur für adäquat. Er sehe keine Möglichkeit sie zu steigern (Urk. 9/59 S. 3). Im Bericht vom 11. April 2007 (Urk. 9/68) führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wieder verschlechtert, daher sei der Versicherte vom 1. März 2007 an wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Er, Dr. B.___, gehe jedoch davon aus, dass bei Besserung das Arbeitspensum wieder gesteigert werden könne (Urk. 9/68 S. 3).
         Aus dem seitens der A.___ ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Dezember 2007 (Urk. 9/79) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis am 28. Februar 2007 als Buschauffeur in einem 50%-Pensum tätig gewesen war. Aufgrund einer Gesundheitsverschlechterung habe er diese Arbeit nicht mehr ausüben können und sei seit Juli 2007 in einem 40%-Pensum als Mitarbeiter der Busdisposition tätig, wobei seine Leistung nicht dem ihm ausgezahlten Lohn entspreche. Die Tätigkeit in der Busdisposition gebe es als solche nicht, sie sei dem Versicherten im Sinne einer Beschäftigungstherapie gegeben worden.
5.
5.1     Aus der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage geht die von der A.___ beschriebene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten nicht unbedingt hervor. Denn trotz der ab 2005 immer wieder aufgetretenen Phasen einer aktiven Entzündungstätigkeit seiner Krankheit mit einer einhergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/57/1, 9/64/3), attestierte der behandelnde Dr. B.___ immer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/59, 9/64/3) oder äusserte auf jeden Fall die Hoffnung, dass eine solche wieder erreicht werde (Urk. 9/64/3). Dennoch ist nicht zu übersehen, dass Ende 2006/Anfang 2007 die Phasen der Arbeitsunfähigkeit länger wurden (Urk. 9/68/3) und mit zusätzlichen Problemen mitbegründet waren, so offenbar mit einer schlecht funktionierenden Nierentätigkeit und dem Malabsorptionssyndrom (Urk. 9/66, 9/76/7). Unklarheit besteht, bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte in welchem Ausmass arbeitsfähig ist. Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 28. September 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. November 2006 bis 28. Februar 2007, eine 100%ige vom 1. März bis 2. Juli 2007 und danach eine 60%ige für die Zeit ab 3. Juli 2007 (Urk. 9/76/2), ohne jedoch darzutun, auf welche Tätigkeit er sich bezog. Tatsache ist jedoch, dass der Versicherte anfänglich als Buschauffeur arbeitete und ab Juli 2007 aufgrund der von der Arbeitgeberin geäusserten Sicherheitsbedenken eine Bürotätigkeit ausübte. So bleibt es ungewiss, wie Dr. B.___ seine Arbeitsunfähigkeit verstanden hat, zusätzlich gab er an, die Fahrtauglichkeit des Versicherten nicht beurteilen zu können (Urk. 9/76/4). Hinzu kommt, dass bis anhin mit Dr. B.___ jeweils nur der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat. Nachdem jedoch nun eine grosse Ungewissheit darüber besteht, welche Arbeitsfähigkeit bezüglicher welcher Tätigkeiten besteht, drängt es sich auf, ein Gutachten einzuholen, das über die Fragen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten Auskunft gibt.
5.2     In erwerblicher Hinsicht gilt es sodann Folgendes zu beachten: Die ursprüngliche Rentenverfügung basierte auf den tatsächlichen Begebenheiten des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___. Dieses Verhältnis wurde jedoch bereits per 30. Juni 2004 beendet, so dass sich ab diesem Zeitpunkt bereits eine erwerbliche Veränderung ergeben hat, die von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben ist. Als Valideneinkommen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Tätigkeit im Bürobereich beibehalten hätte, so dass dieses bei der Z.___ erzielte Einkommen weiterhin - angepasst an die Teuerung - Gültigkeit hat.
         Der Beschwerdeführer trat als Invalider seine Stelle als Buschauffeur bei der A.___ am 1. Januar 2005 an und wechselte die Tätigkeit innerhalb des Betriebes. Zwar scheint die Situation bei A.___ eine stabile zu sein, führte diese doch im Schreiben vom 5. Februar 2008 an die Beschwerdegegnerin aus, es sei ihr ein Anliegen, auch gesundheitlich eingeschränkte Personen im Berufsleben zu behalten (Urk. 9/87/3). Indem sie jedoch klar darlegte, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in der Disposition nur für den Versicherten geschaffen worden sei und der dafür ausbezahlte Lohn zu Gunsten des Versicherten noch immer auf der Tätigkeit als Chauffeur beruhe und auch Zulagen beinhalte und seiner Tätigkeit nicht angemessen sei (Urk. 9/87/2), ist sehr fraglich, wie stabil diese Situation ist und ob nicht ein Soziallohn ausbezahlt wird, auf den die Beschwerdegegnerin nicht abstellen darf. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind daher zu Recht erfolgt. Es sind daher auch weitere Abklärungen zu dieser Frage und ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei gegebenenfalls nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse bei der A.___ massgebend sind.
         Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).