Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00474
IV.2008.00474

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Ivo Baumann
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1962 geborene X.___ am 21. Dezember 2006 unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylans bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem den Bericht von Dr. med. U.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Universitätsspital R.___, vom 2. Mai 2007 einholte (Urk. 8/9/3-4),
dass die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom regionalen Ärztlichen Dienst am 5. November 2007 untersuchen liess (Bericht vom 5. November 2007, Urk. 8/20-21),
dass die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, darauf den Bericht von Dr. U.___ vom 18. Februar 2008 einreichte (Urk. 8/33),
dass die IV-Stelle gestützt auf den Bericht von Dr. T.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging und mit Verfügung vom 12. März 2008 das Leistungsbegehren abwies, da ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht vorliege (Urk. 2),
dass die Versicherte dagegen am 29. April 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, und sich dabei auf die obgenannten Berichte von Dr. U.___ berief (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass Dr. U.___ in seinen Berichten vom 2. Mai 2007 und vom 18. Februar 2008 darauf hinwies, dass seine Beurteilung auf den in der Zeit von Mai 2006 bis Mai 2007 - im Rahmen der Spezialsprechstunde für Spondylarthriden - durchgeführten ärztlichen Untersuchungen beruhe (Urk. 8/9/3-8, Urk. 8/9/8, Urk. 8/33),  
dass er festhielt, die Beschwerdeführerin klage über Lumbalgien, Gesässschmerzen, Schmerzen im Bereich der vorderen Thoraxwand sowie über Schmerzen im Bereich des Ansatzes beider Achillessehnen und der Fusssohlen (vgl. Urk. 8/9/4), 
dass er als Befunde bzw. als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (seit 1997 bestehende) Spondylitis ankylans mit axialem Befall bei radiologisch nachgewiesenen Syndesmophyten und partieller Ankylosierung beider Iliosakralgelenke, mit peripherem Gelenksbefall (sternocostal) sowie mit ausgeprägten Enthesitiden, insbesondere plantar, anführte (vgl. Urk. 8/9/3-4, Urk. 8/9/8),
dass Dr. U.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit angab, seit November 2004 sei die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin zu 100 % arbeitsunfähig, aufgrund der entzündlichen Grundkrankheit sei weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten ausgewiesen,   
dass Dr. U.___ in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit zunächst feststellte, aufgrund des persistierenden entzündlichen Befalls des Achsenskeletts sei zum einen eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht möglich, aufgrund der ausgeprägten Enthesitiden am Calcaneus beidseits sei anderseits eine verminderte Belastbarkeit auch beim Stehen und Gehen im normalen Rahmen ausgewiesen, im Weiteren bestünden Beschwerden im Bereich der kleinen Fingergelenke,
dass er sodann zusammenfassend feststellte, aufgrund der Leistungsminderung, der nötigen Einlage von vermehrten Pausen und der schubweise verlaufenden Krankheit sei von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/33), 
dass Dr. T.___ in seinem Bericht vom 5. November 2007 die von Dr. U.___ erhobenen Befunde sowie dessen Diagnose im Wesentlichen bestätigte bzw. anerkannte (Urk. 8/20, Urk. 8/21, vgl. Urk. 8/35), 
dass Dr. T.___ - bei der bekannten medizinischen Sachlage - in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit erhöhter Geh- und Stehbelastung sei ausgewiesen, für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin in einem Möbelgeschäft, welche als körperlich mittelschwere Tätigkeit mit erhöhter Stehbelastung einzustufen sei, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit hingegen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 8/21/4),
dass sich Dr. T.___ mit der dazu in Widerspruch stehenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. U.___, laut welcher die Beschwerdeführerin nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufweist, nicht auseinandersetzte, sondern hierzu bloss feststellte, bei der bekannten medizinischen Sachlage ergäben sich keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/35/2),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2008 allein auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. T.___ abstellte, und der widersprechenden Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. U.___ keine Relevanz beimass (Urk. 2),    
dass dieses Vorgehen vor den Grundsätzen der Beweiswürdigung nicht stand hält (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass - im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle - der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. U.___ mindestens die gleich hohe Beweiskraft zuzuerkennen ist wie derjenigen von Dr. T.___,
dass sich demnach zwei einander widersprechende, in beweisrechtlicher Hinsicht als gleichwertig einzustufende fachärztliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit gegenüberstehen,
dass aufgrund dessen eine Beurteilung der streitigen Restarbeitsfähigkeit bzw. des streitigen Leistungsanspruchs nicht möglich ist,
dass sich - mangels Schlüssigkeit der Akten - ergänzende medizinische Abklärungen durch die IV-Stelle aufdrängen,
dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fachärztlich abklären lasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).