IV.2008.00475

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1963, meldete sich am 28. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und für eine Rente an (Urk. 9/5/6-8). Mit Vorbescheid vom 6. November 2007 (Urk. 9/24) kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an, das Begehren um berufliche Massnahmen werde insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte wünsche momentan ausser Arbeitsvermittlung keine weiteren beruflichen Massnahmen und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nicht gegeben. Der Versicherte liess Stellung nehmen und geltend machen, die angekündigte Verfügung sei nicht zu erlassen und dem Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen sei zu entsprechen (vgl. Urk. 8/29/2). Mit der dem Versicherten eröffneten Verfügung vom 27. März 2008 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab, wobei aber in der Begründung der Verfügung unter anderem ausgeführt wurde, die Arbeitsvermittlung werde gewährt (Urk. 2; vgl. auch die in den Akten der IV-Stelle liegende divergierende Fassung der Verfügung vom 27. März 2008, Urk. 9/34).
2.       Gegen diese Verfügung vom 27. März 2008 richtet sich die Beschwerde vom 30. April 2008 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Form von Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, namentlich Umschulung und Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. August 2008 auf Beschwerdeabweisung, wobei sie ebenfalls festhielt, dem Antrag auf Arbeitsvermittlung sei entsprochen worden und insoweit fehle es der Beschwerde an einem Anfechtungsgrund (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9/35).
         Mit Vorbescheid vom 20. August 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Arbeitsvermittlung an (Urk. 15/1). Auf seine Einwendungen vom 19. September 2008 hin bejahte die IV-Stelle mit neuer Verfügung vom 16. Oktober 2008 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte deren Fortführung (Urk. 15/3; vgl. auch Urk. 15/2),
         Der Versicherte liess in der Replik vom 24. Oktober 2008 unter Hinweis auf diese Verfügung vom 16. Oktober 2008 neu nur noch beantragen, die Verfügung vom 27. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm als Massnahme beruflicher Art Umschulung nach Art. 17 IVG zu gewähren (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 28. November 2008 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 27. März 2008 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Im Übrigen sei die Sache für weitere Abklärungen betreffend den Anspruch auf Umschulung an sie zurückzuweisen (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich im Anschluss nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 20, Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die dem Versicherten eröffnete Verfügung vom 27. März 2008, mit welcher nach nun übereinstimmender Auffassung der Parteien beim Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und damit auch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde (vgl. Urk. 1 S. 20 f., Urk. 18; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 19. September 2006, U 61/06, Erw. 1.2).
         Die sich bei den Akten der IV-Stelle befindende andere Fassung der Verfügung vom 27. März 2008, gemäss deren Dispositiv dem Versicherten die Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung zugesprochen wurde, ist mangels Eröffnung nichtig und unbeachtlich (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 203 Rz 977).
1.2     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
         Die Verfügung vom 16. Oktober 2008, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 27. März 2008 im Ergebnis teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, wurde nach der Beschwerdeantwort erlassen und stellt demnach lediglich einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden sei (Urk. 8 und 15/3). Dieser Antrag auf Zusprechung der Arbeitsvermittlung wurde von der Beschwerdegegnerin in der Duplik wiederholt (Urk. 18).
         Zu prüfen sind damit nach wie vor die Ansprüche auf Arbeitsvermittlung und auf Umschulung (vgl. Urk. 1 S. 2).

2.
2.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.   die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3).
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer ist im bisherigen Beruf arbeitsunfähig und bedarf aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung (vgl. Gutachten des B.___, vom 30. Oktober 2004, Urk. 8/20/9-10). Entsprechend dem übereinstimmenden Parteiantrag ist die angefochtene Verfügung vom 27. März 2008 bezüglich der Verweigerung der Arbeitsvermittlung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin nicht abschliessend geprüft, ob ein Anspruch auf Umschulung besteht (vgl. Urk. 9/25/5). Vielmehr ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2008 trotz gegenteiliger Angaben des Versicherten in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/29) nach wie vor davon aus, dass ausser Arbeitsvermittlung keine beruflichen Massnahmen gewünscht würden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8). Mit Duplik vom 28. November 2008 beantragt sie nun, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit sie den Anspruch des Versicherten auf Umschulung abklären könne (Urk. 19). Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2008 ist damit auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Versicherten auf Umschulung und gegebenenfalls weitere berufliche Massnahmen prüfe.

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Damit sind auch die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Vorbescheidverfahren von August und September 2008 entschädigt, deren Vergütung er in der Replik beantragt (vgl. Urk. 14 S. 2 und S. 6). Die Beschwerdegegnerin war nicht befugt, nach ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2008 über den am Sozialversicherungsgericht hängigen Anspruch auf Arbeitsvermittlung einen neuen Vorbescheid und eine neue Verfügung zu erlassen (Art. 53 Abs. 3 ATSG; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 480 Rz 11). Damit handelt es sich bei der Stellungnahme der Beschwerdeführers vom 19. September 2008 (Urk. 15/2) um grundsätzlich notwendige, das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Korrespondenz.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2008 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).