IV.2008.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. August 2006 ausgerichtete halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 10/83 und 10/98) mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. April 2008 (Urk. 1/1) und die ergänzende Eingabe vom 18. April 2008 (Urk. 1/2), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1/2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2008 (Urk. 9),


in Erwägung,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 19. Juni 2006 sowie der Berufsberatung der IV-Stelle vom 27. Juni 2006 (Urk. 10/68) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. August 2006 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 10/83 und 10/98),
dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2007 erfolgreich ins Erwerbsleben eingegliedert werden konnte (Urk. 10/113 und 10/114),
dass er an jenem Nischenarbeitsplatz trotz seiner Behinderung ein Jahreseinkommen von Fr. 39'000.-- erzielen konnte (Urk. 10/101 und 10/114),
dass bei einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 58'000.-- lediglich noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % resultiert,
dass die Rente infolgedessen gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per Ende Januar 2008 herabzusetzen war,
dass der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er sei seit 1. April 2008 bloss noch mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % tätig und könne nur noch ein Invalideneinkommen von ungefähr Fr. 19'500.-- erzielen (Urk. 1/2 und 3), einen Sachverhalt betrifft, welcher sich erst nach der hier zu beurteilenden Verfügung ereignet hat,
dass der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), und dementsprechend nur die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind,
dass die geltend gemachte Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit für das vorliegend zu prüfende, den Zeitabschnitt bis zur Verfügung betreffende Verfahren nicht relevant ist, aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Wiederaufleben der Rente geben könnte (vgl. Art. 29bis und 29quater IVV),
dass die Beschwerde somit abzuweisen und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des neuen Leistungsgesuchs zu überweisen sind,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).