IV.2008.00480
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1998 geborene X.___ wurde am 16. Juli 2001 zum Bezug von Leistungen (Beiträge an die Sonderschulung beziehungsweise die heilpädagogische Frühberatung ab 13. Juni 2001) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte, nachdem sie medizinische Abklärungen getroffen hatte, am 10. September 2001 für die Dauer vom 13. Juni 2001 bis zum Eintritt des Versicherten in den Kindergarten Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung; vgl. Urk. 8/9 = Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 8/14) sprach sie X.___ auch für die Zeit vom 18. August 2003 bis 31. Juli 2005 Sonderschulmassnahmen (Schul- und Kostgeldbeitrag, Entschädigung für notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen) zu. Mit Verfügungen vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/39) beziehungsweise vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/41) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für die Weiterführung der Sonderschulmassenahmen bis 31. Juli 2007 beziehungsweise für eine ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit den Sonderschulmassnahmen vom 11. März 2005 bis 31. Juli 2007; am 25. August 2005 sprach sie ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs eine solche wegen mittelgradiger Hilflosigkeit zu (vgl. Urk. 8/45). Am 20. September 2005 erteilte sie - in Aufhebung ihrer Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/39) - Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Schulgeldbeitrag für die Zeit vom 1. August 2005 bis Ende Schuljahr 2005/2006 sowie Entschädigung für notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen; vgl. Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 8/50) gewährte sie X.___ schliesslich auch für die Dauer vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Schulgeldbeitrag und Entschädigung für notwendige pädagogisch-therapeutische Massnahmen).
Das Gesuch des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/52 S. 1 f.) um Übernahme der Kosten der Schulung in der Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___ ab 20. August 2007 wies die IV-Stelle am 5. November 2007 - mit der Begründung, dass Psychotherapie bei Minderintelligenz in der Regel keine einfache und zweckmässige Behandlung darstelle - ab (vgl. Vorbescheid, Urk. 8/56). An diesem Entscheid hielt sie - auf dagegen von der Mutter des Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/57, Urk. 8/60) hin - am 28. März 2008 fest (vgl. Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten am 2. April 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, für die Kosten der ab August 2007 durchgeführten tagesklinischen psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung aufzukommen (vgl. Urk. 1/1, Urk. 8/61 S. 1). Nachdem die IV-Stelle am 9. Juni 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.4 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.5 Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).
1.6 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Bei nicht erwerbstätigen invaliden Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.7 Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, d.h. zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 20, 100 V 44) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 Erw. 3b). Hingegen sind nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (BGE 105 V 20 in fine) Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr u.a. erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Rz 645-647/845-847.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 17. Juli 2003, I 165/03, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten der (teilstationären) Psychotherapie ab August 2007 im Wesentlichen - unter Hinweis auf die Anforderungen, die medizinische Massnahmen für eine invalidenversicherungsrechtliche Leistungspflicht gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben erfüllen müssten - mit der Begründung, eine Minderintelligenz (vgl. Urk. 2 S. 1) beziehungsweise eine hyperkinetische Störung (vgl. Urk. 7 S. 1) liessen sich in der Regel mittels Psychotherapie nicht auf einfache und zweckmässige Weise behandeln (vgl. Urk. 2 S. 1), was sich beim Beschwerdeführer auch darin zeige, dass eine Verbesserung der starken Verhaltensauffälligkeiten - trotz erheblicher entsprechender Bemühungen seit März 2005 - bis anhin ausgebliebenen sei (vgl. Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die - per 11. Juli 2008 befristete - tagesklinische Behandlung werde sich hinsichtlich seiner weiteren Schulung und seiner späteren Erwerbstätigkeit prognostisch sehr positiv auswirken und habe mittlerweile bereits eine Besserung gezeitigt. So bereite es ihm dank der umfassenden, eine sorgfältige Umstellung der Medikation beinhaltenden kinderpsychiatrischen Behandlung schon deutlich weniger Schwierigkeiten, dem Tagesablauf zu folgen, weshalb ihm im Sommer 2008 auch der Übertritt in eine geeignete heilpädagogische Schule möglich sein werde (vgl. Urk. 1/1).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte des Kantonsspitals V.___, Kinderklinik, stellten am 5. Dezember 2000 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/7 S. 5):
- Allgemeiner, leichter Entwicklungsrückstand mit einem Entwicklungsalter (EA) von 14-16 Monaten bei einem chronologischen Alter von 25 Monaten
- Verhaltensauffälligkeit mit Trotz- und Jähzornausbrüchen sowie Schlafstörungen
- Übergewicht bei pathologischem Essverhalten
Es sei eine heilpädagogische Frühförderung durch den Hausarzt initiiert worden. Falls diese innert der nächsten Monate zu keiner deutlichen Beruhigung des Verhaltens führe, sei zusätzlich eine Erziehungsberatung mit besonderer Berücksichtigung des Ess- und Schlafverhaltens indiziert (vgl. Urk. 8/7 S. 5).
3.2 Im Rahmen einer entwicklungsneurologischen Verlaufskontrolle vor der Einschulung in den Kindergarten wurde der - damals 49 Monate alte - Beschwerdeführer am 3. Dezember 2002 erneut von den Ärzten des Kantonsspitals V.___, Kinderklinik, untersucht. In ihrem Bericht vom 24. Dezember 2002 (Urk. 8/10 = Urk. 8/18 = Urk. 8/20 S. 3 f.) stellten diese nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/10 S. 1):
- Leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand mit einem durchschnittlichen Entwicklungsalter von 30 Monaten (Entwicklungsquotient [EQ] 61 %)
- Verhaltensauffälligkeit mit Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten
- Genua valga links mehr als rechts
Der Patient werde nun für den Besuch einer Sonderschule angemeldet. Die heilpädagogische Frühförderung mit besonderer Beachtung von Erziehungsfragen werde fortgesetzt (vgl. Urk. 8/10 S. 1).
3.3 Der den Beschwerdeführer seit Dezember 1998 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 3. Oktober 2003 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/20 S. 6):
- Allgemeiner Entwicklungsrückstand (entwicklungsneurologische Untersuchung vom 3. Dezember 2002)
- Verhaltensauffälligkeit mit Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, schlagartig gebessert seit Ritalintherapie
- Genua valga mehr links als rechts
Die gesundheitlichen Defizite seien als Geburtsgebrechen zu qualifizieren und wirkten sich auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus (vgl. Urk. 8/20 S. 6). Durch medizinische Massnahmen (Einschulung in der Schule U.___) lasse sich die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern. In therapeutischer Hinsicht habe mittels Behandlung mit Ritalin bereits eine starke Verminderung der Aggressivität erreicht werden können. Seit der Patient zweieinhalbjährig sei, bedürfe er behinderungsbedingt eines erhöhten Aufwands an Hilfeleistung respektive persönlicher Überwachung (vgl. Urk. 8/20 S. 7).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, stellte am 13. Januar 2004 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/29 S. 1):
- Allgemeiner Entwicklungsrückstand
- Verhaltensauffälligkeit mit Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten
Beim - sich auf den Schulbesuch auswirkenden - Leiden des Patienten handle es sich um ein Geburtsgebrechen, wobei hinsichtlich der genauen Qualifikation noch weitere Abklärungen erforderlich seien (vgl. Urk. 8/29 S. 1). Der Beschwerdeführer, dessen Gesundheitszustand besserungsfähig sei, bedürfe der Behandlung und - im Hinblick auf die spätere Eingliederung ins Berufsleben - der medizinischen Massnahmen (vgl. Urk. 8/29 S. 2).
3.5 Ab dem 11. März 2005 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, behandelt. In seinem Bericht vom 13. Juli 2005 stellte dieser folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/40 S. 4):
- Depressive Störung mit starken Selbstwertzusammenbrüchen und stark aggressivem Verhalten zu Hause und in der heilpädagogischen Schule (Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, ICD-10 F92.0)
- Leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand
Ein Geburtsgebrechen liege nicht vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig; im Hinblick auf die berufliche Zukunft seien medizinische Massnahmen indiziert (vgl. Urk. 8/40 S. 4).
Seit dem Eintritt in den Kindergarten der heilpädagogischen Schule im Sommer 2003 habe der Patient nebst einer depressiven Symptomatik auch zunehmend eine seine Schulung stark beeinträchtigende Selbstwertstörung entwickelt. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nötig geworden, weil sich im Frühjahr 2005 gezeigt habe, dass eine adäquate Schulung des Beschwerdeführers andernfalls nicht mehr möglich sei (vgl. Urk. 8/40 S. 4).
Zur Behandlung der depressiven Erkrankung mit erheblichen negativen Auswirkungen sowie der starken Selbstwertstörung, welche die Sonderschulmassnahmen ebenfalls behinderten und zeitweise fast verunmöglichten, sei während der nächsten zwei Jahre - in Ergänzung zur Sonderschulmassnahme - eine Psychotherapie indiziert. Diese diene weniger der Behandlung des Leidens an sich als vielmehr der Beseitigung der Einschränkung der Schulungsfähigkeit. Angesichts der aufgrund der nicht altersentsprechenden Verhaltensauffälligkeiten erforderlichen dauernden persönlichen Überwachung durch Lehrkräfte und Eltern liege beim Patienten auch eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Urk. 8/40 S. 5).
3.6 Am 14. Mai 2007 stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/52 S. 5):
- Klinisch-psychiatrische Störungen:
- Sonstige hyperkinetische Störung mit Impulsivität, Ablenkbarkeit und kurzer Ausdauer mit oppositioneller Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.8)
- Überforderungssituation mit starker Selbstwertstörung (kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, ICD-10 F92.0)
- Entwicklungsstörungen:
- Umschriebene Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen aufgrund ungünstiger Kraftdosierung bei starker Impulsivität
- Intelligenzniveau:
- Leichte Intelligenzminderung (K-ABC vom November 2005 mit SIF von 59) mit deutlicher Verhaltensstörung, die eine Behandlung erfordert (ICD-10 F70.1)
- Körperliche Krankheiten:
- Keine bekannt
- Aktuelle psychosoziale Umstände:
- Keine bekannt
- Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung:
- Tiefgreifende und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen (6)
Aus therapeutischer Sicht werde der Beschwerdeführer derzeit durch eine starke Reduktion der Schulzeit entlastet; überdies werde eine alternative Tagesstruktur aufgebaut. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat, wobei eine Steigerung der derzeitigen Dosis und allenfalls die Zugabe von Risperdal geplant seien (vgl. Urk. 8/52 S. 5). Für das neue Schuljahr werde sodann eine geeignete Schulform gesucht, was sich angesichts des nicht übereinstimmenden Störungskonzepts als schwierig erweise (vgl. Urk. 8/52 S. 6).
3.7 In seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 (Urk. 8/52 S. 2 f.) berichtete Dr. B.___, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 11. März 2005 wegen eines hyperkinetischen Verhaltens und einer oppositionellen Störung des Sozialverhaltens bei leichter Intelligenzminderung psychiatrisch-psychotherapeutisch. Der Patient habe bis zum Ende des Schuljahrs 2006/07 die Schule U.___ besucht, wobei er ab dem Schuljahr 2005/06 über eine integrative Sonderschulung zuerst den Kindergarten absolviert habe. Während des letzten Schuljahrs habe er dann eine erste Regelklasse im Schulhaus C.___ besucht. Bei langsam zunehmender schulischer und sozialer Überforderung ab Januar 2007 habe sich eine starke Selbstwertstörung mit ungünstigen Auswirkungen auf die Emotionen wie auch auf das Sozialverhalten entwickelt, weshalb die weitere integrative Schulung des Patienten dessen Schulklasse und Lehrkräften schliesslich nicht mehr habe zugemutet werden können. Auch aufgrund des Umstands, dass die Überforderungssituation die psychische Befindlichkeit und Entwicklung des Patienten erheblich beeinträchtige, müsse die aktuelle Schulung abgeschlossen und eine gut auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgestimmte Schulung gesucht werden (vgl. Urk. 8/52 S. 2).
Vor dem Eintritt in eine geeignete Sonderschule sei aus verschieden Gründen - sowohl zu therapeutischen als auch zu diagnostischen Zwecken - ein Aufenthalt des Patienten in einer halbstationären kinderpsychiatrischen Institution erforderlich. So hätten die Selbstwertstörung und die starken Verhaltensauffälligkeiten trotz erheblicher entsprechender Bemühungen im Rahmen der ambulanten Behandlung nicht vermindert werden können. Vor einem erneuten Schuleintritt müsse der Patient aber unbedingt psychisch stabil sein (vgl. Urk. 8/52 S. 2). Angesichts der Diskrepanz zwischen den in der Schule gezeigten durchschnittlichen Leistungen einerseits und der testpsychologisch festgestellten leichten Intelligenzminderung sei diesbezüglich eine nochmalige Diagnostik unumgänglich (vgl. Urk. 8/52 S. 2 f.). Ein halbstationärer Klinikaufenthalt sei überdies auch erforderlich, weil es ambulant nicht gelungen sei, die durch die massiven Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Beeinträchtigungen bedingte familiäre Überforderungssituation aufzufangen (vgl. Urk. 8/52 S. 3).
3.8 Die Ärzte des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___, Tagesklinik Kinder, stellten am 29. August 2007 nachstehende, sich auf den Schulbesuch auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 8/53 S. 1):
- Sonstige hyperkinetische Störung mit Impulsivität, Ablenkbarkeit und kurzer Ausdauer mit oppositioneller Störung des Sozialverhaltens, ICD-10 F90.8
- Leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, ICD-10 F70.1
Es liege kein Geburtsgebrechen vor (vgl. Urk. 8/53 S. 1). Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben erheblich verbessern. Seit Geburt bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen beziehungsweise persönlicher Überwachung. Im Zusammenhang mit Trotz- und Jähzornausbrüchen sei im Alter von zwei Jahren erstmals eine ärztliche Untersuchung erfolgt. Aufgrund der einschneidenden Problematik sei eine dauernde persönliche Überwachung durch die Eltern respektive durch Fachleute erforderlich; insofern liege weiterhin eine leichte Hilflosigkeit vor (vgl. Urk. 8/53 S. 2).
Um dem Patienten, der vor Klinikeintritt nur noch stundenweise im Einzelunterricht geschult habe werden können, im Verlauf eine Sonderschulung in einer Kleinklasse ermöglichen zu können, seien weiterhin eine Behandlung mit Methylphenidat, eine Einzelpsychotherapie, eine Beratung der Familie betreffend den Umgang mit dem Beschwerdeführer sowie eine Anpassung der medikamentösen Therapie notwendig (vgl. Urk. 8/53 S. 2).
3.9 In ihrem Schreiben vom 12. November 2007 (Urk. 8/57) gaben die Ärzte des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___, Tagesklinik Kinder, an, der Patient leide unter einer Intelligenzminderung mit massiven impulsiv-oppositionellen Verhaltensweisen im Sinne einer geistigen Behinderung mit erethischem Verhalten. Um eine zukünftige Schulbarkeit zu ermöglichen, sei vorübergehend eine umfassende tagesklinische Behandlung erforderlich. Durch eine psychotherapeutisch/psychiatrische Intervention lasse sich die Problematik verbessern.
3.10 Dr. med. D.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner am 14. Januar 2008 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/62 S. 2) fest, die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens falle nicht in den Leistungsbereich der IV, sei doch das Geburtsgebrechen (GG) 404 angesichts der Minderintelligenz nicht ausgewiesen. Zwar handle es sich bei der Minderintelligenz an sich um das Geburtsgebrechen 403; diesbezüglich stelle eine Psychotherapie indes in der Regel keine einfache und zweckmässige Therapie dar. Überdies könne die beim Beschwerdeführer bestehende Minderintelligenz als schwerwiegender Nebenbefund interpretiert werden. In Anbetracht der seit Jahren andauernden Psychotherapie, die nun gar in einem stationären Setting durchgeführt werden müsse, und der - ebenfalls mehrjährigen - Behandlung mit Ritalin, die keine Verbesserung des Gesundheitszustands gebracht hätten, könne nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden.
3.11 Nach Kenntnisnahme dieser Einschätzung von Dr. D.___ (Urk. 8/62 S. 2) wiesen die Ärzte des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___, Tagesklinik Kinder, am 2. April 2008 darauf hin, dass der Aufenthalt in ihrer Klinik auf die Zeit vom 20. August 2007 bis 11. Juli 2008 begrenzt sei. Die umfassende kinderpsychiatrische Behandlung mit sorgfältiger Umstellung der Medikation habe mittlerweile insofern einen Erfolg gezeitigt, als der Patient nun deutlich weniger Schwierigkeiten zeige, dem Tagesablauf zu folgen, und im Sommer 2008 in der Lage sein werde, in eine geeignete heilpädagogische Schule überzutreten. Generell hätten sich die Prognosen betreffend die weitere Schulung und die spätere Erwerbsfähigkeit durch den Aufenthalt in der Tagesklinik erheblich verbessern lassen (vgl. Urk. 8/64 S. 1).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer seit früher Kindheit unter einer hyperkinetischen Störung mit Impulsivität, Ablenkbarkeit und kurzer Ausdauer mit oppositioneller Störung des Sozialverhaltens und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leidet (vgl. Urk. 8/52 S. 5, Urk. 8/53 S. 1, Urk. 8/57, Urk. 8/62 S. 2), deretwegen er seit 11. März 2005 in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/40 S. 4). Nachdem er von August 2003 bis Juli 2006 im Rahmen von Sonderschulungsmassnahmen den Kindergarten einer heilpädagogischen Schule (Schule U.___) besucht hatte, trat X.___ auf das Schuljahr 2006/2007 hin in die erste Regelklasse über (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/52 S. 2, S. 4).
4.2 Die - ab August 2007 durchgeführte - psychologisch/psychiatrische Behandlung in der Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___, deren Kostenübernahme nun strittig ist, wurde gemäss den behandelnden Ärzten deshalb nötig, weil sich ab Januar 2007 eine zunehmende schulische wie auch soziale Überforderung zeigte, aufgrund derer der Beschwerdeführer eine starke, mit negativen Auswirkungen sowohl auf die Emotionen als auch auf das Sozialverhalten einhergehende Selbstwertstörung entwickelte, die ihm schliesslich - trotz der andauernden ambulanten Psychotherapie bei Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/40 S. 4, Urk. 8/52 S. 5, Urk. 8/52 S. S. 2 f.) - gemäss den behandelnden Ärzten (und den involvierten Lehrern [vgl. Urk. 8/52 S. 2]) den Besuch nicht nur der regulären, sondern auch einer heilpädagogischen Schule verunmöglichte (vgl. Urk. 8/52 S. 2, Urk. 8/53 S. 2, Urk. 8/57, Urk. 8/64 S. 1). In diesem Zusammenhang wurde das Wochenpensum des Beschwerdeführers noch im Laufe des Schuljahrs 2006/2007 - aus therapeutischen Gründen - zuerst erheblich reduziert (vgl. Urk. 8/52 S. 59), bis es dann gar nur noch möglich war, ihn stundenweise im Einzelunterricht zu schulen (vgl. Urk. 8/53 S. 2)..
4.3 Der Umstand, dass die (ambulante) Psychotherapie bereits seit rund zweieinhalb Jahren andauerte, als der Beschwerdeführer im August 2007 in die Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___ eintrat (vgl. Urk. 8/40 S. 4, Urk. 8/53 S. 2), schliesst die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die IV noch nicht aus (vgl. Urk. 8/62 S. 2). So fällt bei Minderjährigen rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1.7) die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Nicht von der Invalidenversicherung getragen wird eine solche Vorkehr lediglich in jenen Fällen, in denen sie sich gegen eine psychische Krankheit richtet, die nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden kann. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Ärzten dringend nahegelegte teilstationäre Behandlung wegen der - im Zusammenhang mit dem damals aktuellen erstmaligen Besuch einer Regelklasse zu sehenden - Überforderungssituation eingetreten war.
Angesichts der gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/52 S. 5, S. 2, Urk. 8/53 S. 1, Urk. 8/57, Urk. 8/62 S. 2) und der weitergehenden Ausführungen sowohl von Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/52 S. 6, S. 2) als auch von den Ärzten der Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___ (vgl. Urk. 8/53 S. 2, Urk. 8/57, Urk. 8/64 S. 1) ist davon auszugehen, dass es sich bei der Störung, unter welcher der Beschwerdeführer leidet, nicht um eine dauerhaft der Therapie bedürftige Krankheit handelt (vgl. hiezu auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 16/03). Vielmehr gingen die Ärzte davon aus, dass die tagesklinische psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung nach rund einem Jahr - bei wieder erreichter Schulbarkeit des Beschwerdeführers zumindest in einer heilpädagogischen Schule - abgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 8/52 S. 2, S. 3; Urk. 8/53 S. 2, Urk. 8/64 S. 1), die Prognose mithin durchaus günstig sei. Die Fortsetzung der (nun im teilstationären Rahmen durchgeführten) Behandlung zielte denn gemäss den aktenkundigen medizinischen Berichten auch in erster Linie darauf ab, zu verhindern, dass die Berufsbildung des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden psychischen und sozialen Konflikte beeinträchtigt werde (vgl. Urk. 8/61 S. 2, Urk. 8/40 S. 5), wobei sich bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2008 (Urk. 2) gemäss den teilstationär behandelnden Ärzten auch tatsächlich bereits eine erhebliche entsprechende Besserung eingestellt hatte (vgl. Schreiben der Ärzte der Tagesklinik des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität W.___ vom 2. April 2008, Urk. 8/64 S. 1).
4.4 Aufgrund der dargelegten Gegebenheiten ist die bei Minderjährigen für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, vorliegend erfüllt. Daran, dass die fragliche medizinische Massnahme - wie die behandelnden Ärzte einhellig und einleuchtend ausführten - sowohl erforderlich als auch zweckmässig sei, vermag die zu gegenteiligen Schlüssen gelangende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/62 S. 2) nichts zu ändern. So schliesst selbst das von diesem zitierte Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) die Zweckmässigkeit der Psychotherapie bei hyperkinetischen Störungen des Sozialverhaltens nicht kategorisch, sondern lediglich im Regelfall aus (vgl. Rz. 403.4). Dass es sich beim Beschwerdeführer aber gerade um keinen solchen handle, sondern bei diesem im Hinblick auf dessen weiteren schulischen beziehungsweise beruflichen Werdegang vielmehr von der unbedingten Indikation einer (tagesklinischen) psychologisch-psychiatrischen Behandlung auszugehen sei, legten die behandelnden Ärzte mit einleuchtender und überzeugender Begründung dar (vgl. Urk. 8/52 S. 2, Urk. 8/53 S. 2, Urk. 8/57, Ur. 8/64 S. 1).
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab August 2007 Anspruch auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Behandlung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Visana
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).