IV.2008.00481

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 7. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. April 2008 X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2/1-4),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Mai 2008, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2003 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 (Urk. 9),
         unter Hinweis,
         dass Dreiviertelsrenten erst mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführt wurden,
         dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % ausgehen und ihn in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer für nicht mehr arbeitsfähig erachten (Urk. 1 S. 4 und Urk. 9),
         in Erwägung,
         dass der Beschwerdeführer von März 2004 bis September 2004 bei Y.___, insgesamt Fr. 31’375.-- verdient hat (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/53), sein monatliches Einkommen sich damals also auf etwa Fr. 4'500.-- belaufen hat,
         dass die Beschwerdegegnerin keinen Arbeitgeberbericht bei Y.___ eingeholt hat und demzufolge nicht klar ist, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ausgeübt hat,
         dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis am 30. November 2005 bei der A.___ GmbH gearbeitet und hierbei ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- erzielt hat (Arbeitgeberbericht vom 18. Dezember 2006, Urk. 10/85), wobei die A.___ GmbH den Arbeitsvertrag in Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers abgeschlossen hatte (Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2005, Urk. 10/100/5-7),
         dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der A.___ GmbH als Gerüstbauer gearbeitet hat (Urk. 10/85), aus dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, hingegen hervorgeht, der Beschwerdeführer habe als Magaziner gearbeitet (Urk. 10/54/2 Ziff. 2), weshalb auch nicht klar ist, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer bei der A.___ GmbH ausgeübt hat,
         dass aufgrund der vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen von etwa Fr. 4'500.-- beziehungsweise Fr. 4'000.-- pro Monat davon auszugehen ist, dass er sowohl bei Y.___ als auch bei der A.___ GmbH zu mehr als 50 % arbeitstätig war,
         dass der Beschwerdeführer von März 2004 bis November 2005 innerhalb von 21 Monaten bei zwei Arbeitgebern insgesamt während 17 Monaten arbeitstätig war, weshalb nicht mehr von blossen Arbeitsversuchen gesprochen werden kann,
         dass gemäss Bestätigung der A.___ GmbH vom 20. März 2007 das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde (Urk. 10/100/10), gemäss Arbeitgeberauskunft vom 18. Dezember 2006 (Urk. 10/85/1) und Kündigung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10/85/4) das Arbeitsverhältnis hingegen wegen ungünstiger Auftragslage gekündigt wurde,
         dass der Beschwerdeführer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ GmbH der zuständigen Pensionskasse als voll erwerbsfähig gemeldet wurde (Urk. 10/63/1),
         dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits von März 2002 bis März 2004 Arbeitslosentaggeld bezogen hatte, ab dem 1. Dezember 2005 erneut Arbeitslosentaggeld bezogen hat (Urk. 10/58 und Urk. 10/100/11), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, mit welcher Vermittlungsfähigkeit er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war,
         dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht vorwiegend auf das Gutachten von Dr. B.___ stützt (Feststellungsblatt, Urk. 10/76), welches am 17. August 2005, also mehr als zweieinhalb Jahre vor dem Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin, verfasst wurde,
         dass aus dem Gutachten nicht hervorgeht, dass Dr. B.___ über die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei Y.___ in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10/54),
         dass die tatsächliche erwerbliche Situation des Beschwerdeführers der letzten Jahre weitgehend unklar ist und der Rentenentscheid auf einem nicht mehr aktuellen Gutachten beruht,
         dass die Beschwerdegegnerin die tatsächliche erwerbliche Situation des Beschwerdeführers genauer abzuklären hat,
         dass sie hierzu einerseits die kompletten Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen und andererseits umfassende Berichte von Y.___ und der A.___ GmbH einzuholen hat, welche über die genaue Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, dessen Verdienst und den Grund für die Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses Auskunft geben,
         dass hernach ein neues, aktuelles rheumatologisches Gutachten einzuholen ist, welches in Kenntnis der kompletten tatsächlichen erwerblichen Situation zu erstellen ist,
         dass dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht,
         dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         dass nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
         dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).