Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. September 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1955, war seit 1. März 1990 bei der A.___ AG, B.___, als Mechaniker tätig (Urk. 9/12 Ziff. 1, Ziff. 6).
Am 19. Mai 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/7/7-10, Urk. 9/19) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/12) ein. Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 1998 zu (Urk. 9/31). Im Rahmen eines im Januar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/45, Urk. 9/47, Urk. 9/48/3-4, Urk. 9/56), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/46) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/49) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/54). Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2007 Einwände (Urk. 9/61) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 9/66, Urk. 9/68, Urk. 9/70-71). Mit Verfügung vom 1. April 2008 hob die IV-Stelle die ursprünglich zugesprochene IV-Rente auf, da nunmehr ein Invaliditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 9/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 12. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den sich aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebenden Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie des Zeitpunkts der Rentenrevision (Art. 88a Abs. 1 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und stabilisiert habe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, wobei die Sitzphase wenn möglich circa 50 % ausmachen sollte) sei zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die medizinischen Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. April 2007 und von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, E.___, erfüllten nicht die praxisgemässen Voraussetzungen (Urk. 1. S. 2 unten f.). Der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, lasse klar erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Weiter habe die Begutachterin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 22. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (April 2008) verändert haben. Dabei ist entscheidend, ob nach Einsetzung der Knie-Teilprothesen am 14. Juli 2004 beziehungsweise 7. September 2006 die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wieder teilweise oder ganz gegeben ist.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Oktober 1999 (Urk. 9/31) waren die Arztberichte von Dr. med. I.___, Physikalische Medizin FMH, und Dr. med. J.___, Rehaklinik Bellikon, vom 17. August 1998 (Urk. 9/7/7-10) sowie von Dr. med. K.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, L.___ vom 28. Januar 1999 (Urk. 9/19).
3.2 Dr. I.___ und Dr. J.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. August 1998 eine Gonarthrose rechts mehr als links mit Schmerzen und Einschränkungen (Urk. 9/7/7 unten). Sie führten aus, die bisherige berufliche Tätigkeit als Mechaniker sei zur Zeit nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Diese stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werde sich auf dem freien Markt jedoch kaum verwerten lassen (Urk. 9/7/9 unten).
3.3 In seinem Bericht vom 28. Januar 1999 diagnostizierte Dr. K.___ eine verminderte Kniebelastbarkeit beidseits bei Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont (Urk. 9/19 S. 2 Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von circa 40 % bei geeigneten Arbeiten ausserhalb der Produktionslinie. Eine Arbeitsfähigkeit von circa 50 - 60 % sei bei Heimarbeit mit der regelmässigen Möglichkeit zur Unterbrechung der Arbeit, mit Ruhepausen und mit Entlastung des Knies möglich (Urk. 9/19/ S. 3 Mitte).
4.
4.1 In seinem anlässlich der Rentenrevision von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 5. April 2007 führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Urk. 9/47 Ziff. 1) und die Prognose sei gut (Urk. 9/47 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei heute für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig, allerdings sei ihm das Treppensteigen oder das Hinaufsteigen auf Maschinen nicht zumutbar (Urk. 9/47 Ziff. 5).
4.2 Am 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin in der E.___ durch Dr. D.___ D.___, untersucht. Dr. D.___ D.___ hielt im Bericht vom 13. April 2004 fest, der Verlauf bezüglich des rechten Kniegelenks sei weiterhin sehr zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei insgesamt schmerzfrei und könne wieder weite Distanzen gehen sowie benötige keine Schmerzmittel. Als Maschinenmechaniker hätte er eine halbe Invalidenrente. Das restliche Pensum arbeite er normal (Urk. 9/48/3 Mitte).
4.3 In seiner Stellungnahme vom 20. April 2007 führte Dr. med. M.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, der Beschwerdeführer erscheine gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ D.___ für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/56 S. 2 oben).
4.4 Dr. F.___ erstattete am 15. Januar 2008 Bericht zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers. Darin stellte sie folgende Diagnosen (Urk. 9/66 Mitte):
- chronische Knieschmerzen beidseits rechtsbetont bei Status nach Prothese beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose und bilateralen Discusprotrusionen L5/S1 und L4/5
- arterielle Hypertonie
Dr. F.___ hielt fest, es seien beim Beschwerdeführer neu Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in die Leiste links bei ausgeprägter skolliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie lumbosacralen Osteochonsdrosen und bilateralen Protrusionen L4/5 und L5/S1 aufgetreten. Seine Gesamtbelastung sei in sitzender Tätigkeit durch die Knieschmerzen deutlich reduziert. Die Gehleistung, insbesondere auf unebener Unterlage und das Treppensteigen, sei limitiert. Daher bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/66 unten).
4.5 Dr. H.___ stellte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2008 zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers folgende Diagnose (Urk. 9/68 Mitte):
- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom
- Totalprothese Knie links am 14. Juli 2004 bei Gonarthrose
- Totalprothese Knie rechts am 7. September 2006 bei Gonarthrose
- Lumbago
Dr. H.___ attestierte aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % sei nach der erfolgreichen Behandlung zu erwarten (Urk. 9/68 S. 2 oben).
4.6 In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 20. März 2008 diagnostizierten Dr. med. N.___, Oberarzt, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik P.___, eine schwere Gonarthrose beidseits (links posttraumatisch, rechts degenerativ; Urk. 9/71 S. 1 unten) bei Status nach Kniegelenks-Teilprothesen links 2004 und rechts 2006. Dr. N.___ und Dr. O.___ führten bezüglich Arbeitsfähigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Maschinenmechaniker kaum mehr möglich. Eine Berentung erscheine ihnen beim sehr kooperativen Beschwerdeführer angebracht (Urk. 9/71 S. 2 Mitte).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Begehrens insbesondere auf die Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. M.___, welcher wiederum auf den Bericht von Dr. D.___ D.___ verwies und führte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 9/56 S. 2 oben). Diese Beurteilung vermag indessen nicht zu überzeugen.
Dr. Hollenstein D.___, auf den sich Dr. M.___ abstützt, hielt zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten jedoch lediglich fest, als Maschinenmechaniker hätte dieser eine halbe Rente, das restliche Pensum arbeitet er normal (Urk. 9/48/3 Mitte). Aus dieser unbestimmten Ausführung lässt sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. M.___ ist daher nicht nachvollziehbar und widerspricht - wie nachfolgend zu sehen ist - auch den anderen medizinischen Berichten, auf welche jedoch auch nicht abschliessend abgestellt werden kann.
5.2 Dr. C.___ und Dr. Raifasz nahmen in ihren Berichten (Urk. 9/47, Urk. 9/66) zwar Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, machten jedoch bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit divergierende Angaben. Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und Dr. Raifasz eine solche von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/47 Ziff. 5, Urk. 9/66 unten).
Dr. N.___ und Dr. O.___ hielten in ihrem Bericht vom 20. März 2008 fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Mechaniker kaum mehr möglich (Urk. 9/71 S. 2 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich diese Ärzte jedoch nicht.
5.3 Dr. H.___ attestierte aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 9/68 S. 2 oben). Einerseits erfolgte diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht und andererseits ist nicht ersichtlich, ob sich die attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Mechaniker oder auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht.
5.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere infolge einer allfälligen Kombination von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen - Klarheit im Sinne übereinstimmender und überzeugender quantifizierter Beurteilungen bestünde, sondern es besteht noch Klärungsbedarf.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und gestützt darauf neu verfüge.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).