IV.2008.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___, geb. 2002
 
Beigeladene

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 
Sachverhalt:
1.       Die Mutter der versicherten X.___, geboren 2002, meldete diese am 20. Mai 2005 wegen einer Sprachstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an Sonderschulung, Logopädie) an (Urk. 7/1 Ziff. 1.1-1.3, 5.2 und 5.7). Mit Verfügungen vom 1. Juli 2005 und vom 26. Mai 2006 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung ab 1. August 2005 bis Ende Schuljahr 2006/2007 (Urk. 7/4) und für Hörtraining und Ableseunterricht ab 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2008 (Urk. 7/9). Mit Mitteilungen vom 25. September 2006, vom 16. Oktober 2006 und vom 21. März 2007 erteilte sie Kostengutsprache für eine FM-Anlage (Urk. 7/16), für zwei Hörgeräte (Urk. 7/18) und für zwei Hörgeräte nach Verlust (Urk. 7/25).
         Am 2. November 2007 beantragte die Mutter der Versicherten die Kostenübernahme für Ergotherapie (Urk. 7/27). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung ab 1. September 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 7/34) und mit Mitteilung vom 19. Dezember 2007 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 446 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 6. No-vember 2006 bis 30. November 2011 (Urk. 7/37).
         Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung der Kostengutsprache für Ergotherapie zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung in Aussicht (Urk. 7/35). Dagegen erhoben am 15. Januar 2008 die Mutter der Versicherten (Urk. 7/40) und am 23. Januar 2008 deren Krankenversicherer SWICA Einwand (Urk. 7/42), welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2008 abwies (Urk. 7/48 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Krankenversicherer am 29. April 2008 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Ergotherapie, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00508 trat das hiesige Gericht auf die namens der Versicherten gegen diese Verfügung ebenfalls erhobene Beschwerde mangels fehlenden Beschwerdewillens nicht ein. Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 6), wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 22. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen und die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), welche auf eine Stellungnahme verzichtete.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG, Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.3         Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4     Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Mass-nahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG  in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass einerseits die Wirksamkeit der Ergotherapie bei Sprachgebrechen wissenschaftlich nicht belegt sei und die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrund stehe, und dass andererseits der Entwicklungsrückstand der Beigeladenen nicht nur auf die Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit nicht Teil der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 446 sei. Eine Kostenübernahme sei somit weder unter Art. 12 IVG noch Art. 13 IVG möglich (Urk. 2, Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass es sich beim Entwick-lungsrückstand der Beigeladenen um eine mittelbare Folge der Hörbehinderung beziehungsweise des Geburtsgebrechens Ziffer 446 handle und die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf Art. 13 IVG leistungspflichtig sei. Zudem könne durch eine Ergotherapie die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, weshalb die Beigeladene auch gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf die medizinische Massnahme habe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Ergotherapie durch die Beschwerdegegnerin besteht.

3.      
3.1     Mit Bericht vom 11. April 2005 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Spital F.___, eine Sprachentwicklungsverzögerung und ein unklares Hörvermögen. Die Entwicklung der Beigeladenen verlaufe verzögert; Laufen sei erst im Alter von knapp zwei Jahren möglich gewesen, und ebenso habe die Sprachentwicklung spät eingesetzt (Urk. 7/3/3-4).
3.2     Mit Verordnung für Ergotherapie vom 26. Oktober 2007 nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, als Diagnosen einen vorwiegend sensorischen Entwicklungsrückstand sowie eine Hörminderung und als Ziel der Behandlung ein Verbessern und Erhalten der körperlichen Funktionen als Beitrag zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Urk. 7/26).
3.3     Mit Bericht vom 29. Oktober 2007 stellte der Schulpsychologische Beratungsdienst des Bezirkes B.___ fest, dass die Ergebnisse der testpsychologischen Abklärung der Beigeladenen unterdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten zeigten. Die Beigeladene könne aufgrund ihrer Hörbehinderung noch nicht ihren Fähigkeiten entsprechende kognitive Leistungen erbringen, weshalb die intellektuellen Fähigkeiten nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Kinder in diesem Alter könnten bei optimaler Förderung viel aufholen und gute Resultate erreichen. Die Entwicklung scheine vor allem durch die Hörbehinderung verlangsamt. Die Beigeladene brauche die Förderung in der Ergotherapie (Sensorische Integration), um Erfahrungen im Bereich Bewegung und Raumorientierung nachzuholen und weiter entwickeln zu können. Die Ergebnisse der Abklärung seien mit der Mutter, der Kindergärtnerin, der Logopädin und der Audiopädagogin besprochen worden. Es werde empfohlen, dass der Hausarzt die Möglichkeit einer Anmeldung zur Ergotherapie und den allgemeinen Gesundheitszustand der Beigeladenen prüfe (Urk. 7/31/3-4 = Urk. 7/41/4-5).
3.4     Dr. A.___ diagnostizierte am 24. November 2007 eine Sprachentwicklungsstörung bei Schwerhörigkeit und einen Verdacht auf eine kognitive Beeinträchtigung (Urk. 7/31/1 lit. A). Anamnestisch sei im Januar 2003 ein manifester Entwicklungsrückstand festzustellen, unter anderem sei das Kind damals noch nicht gestanden (Urk. 7/31/2 lit. D.3). Als Befund nannte er einen Entwicklungsrückstand von ein bis zwei Jahren (Urk. 7/31/2 lit. D.5). Der Behandlungsplan beinhalte langfristig Ergotherapie, gegebenenfalls Logopädie und wahrscheinlich Physiotherapie (Urk. 7/31/2 lit. D.7).
3.5     Mit Bericht vom 15. Januar 2008 nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Spital F.___, als Diagnosen einen kognitiven Entwicklungsrückstand, eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit sowie eine motorische Ungeschicklichkeit. Das jetzige Betreuungskonzept mit Audiopädagogik, Logopädie und Ergotherapie könne er sehr unterstützen. Weiter führte er aus, dass die Prüfung der nonverbalen Kognition einen kognitiven Entwicklungsrückstand ergebe, welcher einem Entwicklungsalter von etwa 4 ½ Jahren mit homogenem Profil entspreche. Passend dazu zeige die Beigeladene auch eine eingeschränkte kognitive Flexibilität. Dass der kognitive Entwicklungsrückstand Folge der Schwerhörigkeit sei, könne er nicht bestätigen. Er habe der Mutter bestätigen können, dass der Entwicklungsrückstand nicht Folge eines Erfahrungsdefizits sei, sondern eher - wie auch die Schwerhörigkeit - eine angeborene Ursache habe (Urk. 7/46 S. 3).
3.6     Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilte die Kindergärtnerin der Beigeladenen, D.___, mit, dass die Beigeladene neben ihrer Betreuung unbedingt eine konsequente Einzelbetreuung benötige, damit ihre Entwicklungsfortschritte gewährleistet werden könnten. Diese Einzelbetreuung sei ihr nicht immer möglich, weshalb die Durchführung der Ergotherapie ausserordentlich wichtig sei (Urk. 7/41/6).
3.7     Am 3. Januar 2008 führte die behandelnde Audiopädagogin der Beigeladenen, E.___, aus, dass die Beigeladene mittelgradig hörbeeinträchtigt sei und eine Brille trage. Dadurch sei sie in ihrer sprachlichen, emotionalen sowie auch sozialen und der daraus resultierenden kognitiven Entwicklung stark verzögert. Das Konzentrationsvermögen, das selbstständige Handeln, intellektuelle Fähigkeiten und die Kommunikation seien bei ihr sehr eingeschränkt. Auf Grund ihrer Behinderungen sei nach Meinung sämtlicher involvierten Fachpersonen (Logopädin, Kindergärtnerin, Schulpsychologin und ihrerseits als Audiopädagogin) eine Einschulung im kommenden Sommer nicht möglich. Die Beigeladene werde also ein drittes Kindergartenjahr absolvieren. Damit sie für einen Schuleintritt im nächsten Jahr bereit sei, bedürfe es einer spezialisierten zusätzlichen Förderung. Kinder in diesem Alter könnten bei einer optimalen Förderung viel aufholen und gute Resultate erzielen. Eine Ergotherapie, welche ganzheitlich die grundlegenden Wahrnehmungserfahrungen stärken könnte, erscheine deshalb allen Beteiligten als eine der sinnvollsten Förderlösungen (Urk. 7/41/7).
3.8     F.___, behandelnde Ergotherapeutin der Beigeladenen, teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/41/1) unter Beilage ihres Berichtes vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/41/2-3) mit, dass die Beigeladene nicht nur Unterstützung im sprachlichen Bereich brauche, sondern auch dringend gezielte Förderung an der Basis, wie Wahrnehmung, Motorik, Handlungsfähigkeit. Therapieziele seien die Verbesserung von Wahrnehmung, Grob-, Fein-, Grapho- und Mundmotorik, Aussprache, Koordination, Rhythmus, Handlungsfähigkeit, Emotionen, Kognition (Urk. 7/41/3).
3.9     Die übrigen ärztlichen (Urk. 7/3/1-2, Urk. 7/8, Urk. 7/17) und nichtärztlichen Berichte (Urk. 7/6-7, Urk. 7/11/2-9, Urk. 7/14, Urk. 7/31/7-10, Urk. 7/32) äussern sich nicht zu den vorliegend relevanten Fragen des Entwicklungsrückstandes und der beantragten Ergotherapie.

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund der Akten, insbesondere des Berichtes von Dr. Ve-raguth vom 30. Dezember 2005 (Urk. 7/8/3), ausgewiesen ist die Diagnose einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits; diese wurde von der Beschwerdegegnerin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 446 anerkannt (Urk. 7/37). Unbestritten und aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 15. Januar 2008 in Übereinstimmung mit den übrigen Berichten ausgewiesen sind sodann die Diagnosen eines kognitiven Entwicklungsrückstandes und einer motorischen Ungeschicklichkeit (Urk. 7/46 S. 3; vgl. vorstehend Erw. 3.5).
4.2     Strittig ist hingegen, ob zwischen dem festgestellten Entwicklungsrückstand und der Schwerhörigkeit ein Kausalzusammenhang besteht, welche einen Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG begründet.
         Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Dr. Tru-ninger vom 15. Januar 2008 für die Beantwortung dieser Frage umfassend ist. Er beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beigeladenen geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die vom Arzt vorgenom-menen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Insbesondere handelt es sich bei diesem Bericht um die einzige fachärztliche Beurteilung der Frage des Entwicklungsrückstands der Beigeladenen und der strittigen Frage zwischen diesem und der festgestellten Schwerhörigkeit. Der Bericht genügt damit den an einen solchen gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Entwicklungsrückstand nicht Folge eines Erfahrungsdefizits ist, sondern eher eine angeborene Ursache hat.
         Nicht im Widerspruch dazu stehen die Berichte von Dr. Z.___ vom 11. April 2005 (Urk. 7/3/3-4, vorstehend Erw. 3.1) und von Dr. A.___ vom 26. Oktober und 24. November 2007 (Urk. 7/26, Urk. 7/31/1-2; vorstehend Erw. 3.2 und 3.4), zumal diese lediglich festhalten, dass ein Entwicklungsrückstand besteht, sich aber nicht dazu äussern, worauf dieser ihrer Ansicht nach zurückzuführen ist. Einzig der Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirkes B.___ vom 29. Oktober 2007 hält fest, dass die Entwicklung vor allem durch die Hörbehinderung verlangsamt erscheine (Urk. 7/31/3-4, vorstehend Erw. 3.3). Sinngemäss führte auch die Audiopädagogin aus, dass durch die Hörbeeinträchtigung die kognitive Entwicklung beeinträchtigt sei (Urk. 7/41/7, vgl. vorstehend Erw. 3.7). Diese nicht näher begründeten Einschätzungen vermögen jedoch die fachärztliche Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
         Da somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Entwicklungsrückstand und der Schwerhörigkeit gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenübernahme der Ergotherapie gestützt auf Art. 13 IVG nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.3-1.4).
4.3     Strittig und zu prüfen ist sodann, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG besteht, wobei bei Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen können und trotz des allenfalls einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigender, stabilisierter Zustand einträte (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Ein stabiler Defektzustand kann bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesentwicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwicklungsrückstand eintritt, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Dabei darf die Massnahme keinen Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn im Einzelfall mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese muss zwei Aussagen enthalten: Einerseits muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde, andererseits muss ein stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 31. Oktober 2005, I 302/05, Erw. 3.2.1-3.2.2).
         Ziel der vorliegend zur Diskussion stehenden Ergotherapie sind nach der in der Verordnung des Hausarztes standardmässig verwendeten Formulierung ein Verbessern und Erhalten der körperlichen Funktionen als Beitrag zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2); die behandelnde Ergotherapeutin nannte in ihrem Bericht die gezielte Förderung an der Basis, wie Wahrnehmung, Grob-, Fein-, Grapho- und Mundmotorik, Aussprache, Koordination, Rhythmus, Handlungsfähigkeit, Emotionen und Kognition (vgl. vorstehend Erw. 3.8).
         Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Berichte bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung einer Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustands erforderlich ist: Dr. C.___ führte aus, dass er das Ergotherapie umfassende Behandlungskonzept sehr unterstütze (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Insbesondere hielt aber die behandelnde Audiopädagogin im Januar 2008 fest, dass nach einhelliger Meinung der Logopädin, Kindergärtnerin, Schulpsychologin und von ihr selber eine Einschulung im Sommer des gleichen Jahres nicht möglich und ein drittes Kindergartenjahr erforderlich sein werde. Um den Schuleintritt im nächsten Jahr zu gewährleisten, sei eine spezialisierte zusätzliche Förderung, am sinnvollsten in Form einer Ergotherapie, erforderlich (vorstehend Erw. 3.7). Aufgrund dieser Berichte ergibt sich ohne weiteres, dass ohne Durchführung einer Ergotherapie in einer prägenden Phase der Kindheitsentwicklung ein Entwicklungsrückstand einträte, nämlich eine bereits um ein Jahr verschobene Einschulung erneut nicht möglich wäre. Damit wäre ein stabiler Defektzustand mit Beeinträchtigung der Bildungs- und letztlich der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass keine dauerhafte Behandlung erforderlich wird, zumal von einem „Aufholen“ des Entwicklungsrückstands die Rede ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3 und 3.7). Zudem mache die Beigeladene bei der Therapie gut mit (Urk. 7/41/3). Es kann ihr daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gute Prognose gestellt und davon ausgegangen werden, dass die Therapie von begrenzter Dauer sein wird.

5.       Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beigeladene gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für ergotherapeutische Behandlungen durch die Invalidenversicherung hat.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte X.___ Anspruch auf Übernahme der Kosten für ergotherapeutische Behandlungen durch die Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).