Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ hat einen Studienabschluss in arabischer Geschichte und Anglistik sowie einen Doktor in Philosophie, genauer gesagt Phonetik (Urk. 1; Urk. 9/3). Zuletzt arbeitete sie bis 1994 in der Zahnarztpraxis ihres geschiedenen Ex-Ehemannes (Urk. 3/17; Urk. 9/4). Seit dem 11. Juli 2005 war die Versicherte mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und am 21. Juli 2006 ist sie ausgesteuert worden (Urk. 9/8).
Am 19. August 2007 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/8-11). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/13). Nachdem die Versicherte am 17. November 2007 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/15) und Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. November 2007 eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 24. Oktober 2007 eingereicht hatte, liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 25. März 2008; Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. April 2008 Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen: Sie beantrage eine 50%ige Rente der Invalidenversicherung, weil sie nur 50 % arbeiten könne, bedingt durch eine jetzige physisch-chronische Krankheit (als Folge vorangehender Krankheiten), oder eine Entschädigung für all die Jahre, die sie krankheitshalber im Bett verbracht habe. Sie habe drei schwere tropische Krankheiten hinter sich mit bleibenden Folgen; der chronische Leberschaden lasse nur 50 % Arbeit zu (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 18. (Urk. 11 und Urk. 12) und 25. Juli 2008 (Urk. 14 und Urk. 15) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 13/1-37 und Urk. 16/1-4). In der Neufassung der Einsprache" führte die Beschwerdeführerin an, sie plädiere auf Entschädigung für 10 Jahre schwere somatische Krankheiten, die mitverantwortlich seien für ihre jetzige Chancenlosigkeit, und zudem bis heute gesundheitliche Folgeerscheinungen hätten (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdeführerin stehe erst seit kurzer Zeit in fachärztlicher Behandlung für ein Leiden (Dysthymie), welches in der Regel gut behandelbar sei. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, sie habe bewiesen, dass sie über acht Jahre nicht arbeitsfähig gewesen sei. Sie beantrage daher eine Entschädigung, weil sie nie einen Rappen vom Staat erhalten habe. Falls nicht, beantrage sie eine 50%ige Rente der Invalidenversicherung, weil sie nur 50 % arbeiten könne, bedingt durch eine jetzige physisch-chronische Krankheit/Schwäche, als Folge vorangehender Krankheiten. Sie sei nicht psychisch eingeschränkt, habe aber körperliche Gebrechen, die eine Vollzeittätigkeit nicht zulassen würden (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dr. Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2007 in Behandlung steht (Urk. 9/11/2; Urk. 9/11/11), diagnostizierte mit Arztbericht vom 19. Oktober 2007 zuhanden der IV-Stelle eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11/3). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit, auch keine behinderungsangepasste, mehr zumutbar (Urk. 9/11/6).
3.2 Dr. Y.___ hielt am 20. November 2007 in einer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 zuhanden der IV-Stelle fest, es zeichne sich bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Krankheitsaktivität immer deutlicher ab. Diese beeinflusse deren Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu der affektiven Störung anhaltend (Urk. 9/16).
3.3 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2008 (Urk. 9/21) eine Dysthymie (ICD10 F34.1). Gemäss Bericht von Dr. Y.___ habe dieser eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert, diese Diagnose aber nicht mit einer entsprechenden depressiven Symptomatik unterlegt (S. 9 f.). Ebenso sei dessen Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Bericht nicht näher begründet. Nach der klinischen Einschätzung halte er (Dr. Z.___) die Beschwerdeführerin für eine sehr eigenständige, affektiv etwas gehemmte Persönlichkeit, Anhaltspunkte für die eindeutige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht ergeben. Sie wirke psychisch normal belastbar. Phasenweise habe eine gewisse Depressivität bestanden. Dafür stelle er die Diagnose einer Dysthymie. Die Beschwerdeführerin habe bei seelischen Belastungen jeweils an einer Deprimiertheit gelitten und sich persönlich stark zurückgezogen. Sie sei für sich selber weniger aktiv gewesen. Ihre jeweiligen Tätigkeiten hätten jedoch nicht unter dem depressiven Zustand gelitten. Dieser sei nie behandelt worden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin sich immer wieder selbst aufgerafft. Zum heutigen Zeitpunkt sei klinisch gar keine depressive Symptomatik festzustellen. Seines Erachtens bestehe bei der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zum heutigen Zeitpunkt keine verminderte Arbeitsfähigkeit, und auch für die letzten Jahre habe es nach den Angaben der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung derselben gegeben. In den Akten sei eine verminderte Arbeitsfähigkeit nicht klar begründet (S. 10). Heute sei die Beschwerdeführerin schwer vermittelbar, aber nicht aus psychopathologischen Gründen (S. 11). Die Konsultationen bei Dr. Y.___ habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2007 abgebrochen (S. 7).
3.4 Am 25. Juni 2008 reichte Dr. Y.___ eine Stellungnahme Ablehnung IV-Leistungen bei der IV-Stelle ein und führte aus, bezugnehmend auf sein Schreiben vom 20. November 2007 habe sich die damals von ihm geäusserte (Verdachts-) Diagnose einer Persönlichkeitsstörung weiter verdichtet und er gehe bei der Beschwerdeführerin diagnostisch nunmehr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen, narzisstischen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10 F61) aus. Diese schwerwiegende, anhaltende psychiatrische Erkrankung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, in der Gegenwart wie auch längerfristig hochgradig (Urk. 9/25).
3.5 Mit Schreiben vom 25. August 2008 bestätigte Dr. med. A.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, dass am 8. Juli 2003 bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie, mit Bursektomie und Acromioplastik, vorgenommen worden sein. Als Ursache der Schwellungen müsse angenommen werden, dass die Zustände nach den Impfungen zu den reaktiven Gelenkschwellungen geführt hätten (Urk. 16/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. März 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Dysthymie leidet und voll arbeitsfähig ist und somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat (Urk. 2; Urk. 9/21). Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Entschädigung habe für all die Jahre, die sie im Bett verbracht habe, oder auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, da sie nur 50 % arbeiten könne aufgrund einer physisch-chronischen Krankheit (Urk. 1).
4.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. März 2008 vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. oben Erw. 1.3), denn es ist schlüssig und umfassend. Gestützt auf die Anamnese und die erhobenen Befunde legt Dr. Z.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die psychischen Auffälligkeiten, welche bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (Urk. 9/21). Die Einschätzungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ hingegen sind nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 9/11; Urk. 9/16; Urk. 9/25). Dessen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erscheint aufgrund der Akten als unrealistisch, war es der Beschwerdeführerin doch immer wieder möglich, Prüfungen an Universitäten abzulegen respektive zu arbeiten (vgl. Urk. 1; Urk. 3/17) und betont sie selbst auch immer wieder, dass sie an keinen psychischen Einschränkungen leide (Urk. 1; Urk. 9/21/7). Insbesondere der Umstand, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. Y.___ (100 %) sogar weitergehen soll als dies die Beschwerdeführerin selbst empfindet (50 %), erscheint als unwahrscheinlich. Da das Gericht ferner der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. Y.___ nicht abgestellt werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin hatte sich mit dem Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung gemeldet und als behandelnden Arzt lediglich einen Psychiater - Dr. Y.___ - angegeben (Urk. 9/5/8). Sie bringt in der Beschwerde erstmals vor, sie sei nicht psychisch eingeschränkt, aber sie habe körperliche Gebrechen, die eine Vollzeittätigkeit nicht zuliessen (Urk. 1). Sie befindet sich jedoch offensichtlich nicht in Behandlung für ihre körperlichen Gebrechen. Die Arztberichte und Zeugnisse, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, sind alle älteren Datums und geben keine Anhaltspunkte für eine längerfristige respektive andauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/23-28; Urk. 16/2-4). Gegenüber Dr. Z.___ führte sie bei der Begutachtung bezüglich ihres Zustandes offenbar an, dass die Krankheiten nicht mehr nachweisbar seien. Sie sei noch empfindlich auf der Leber, halte sich deswegen an eine strenge Diät, womit es ohne Beschwerden gehe (Urk. 9/21/7). Bei dieser Begutachtung hat die Beschwerdeführerin des Weiteren ausgeführt, sie sei über das Sozialamt und den Psychiater in die Invalidenversicherung abgeschoben worden. Sie sei damit nicht einverstanden, sie habe sich im Griff. Sie habe Phasen, in denen sie niedergeschlagen sei, aber nicht so, dass sie nichts mehr tun könne (Urk. 9/21/7). Zusammenfassend ist demzufolge davon auszugehen, dass allfällige körperliche Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht tangieren und die IV-Stelle war nicht gehalten, Abklärungen über die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin hinaus zu tätigen.
4.4 Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist. Die angefochtene Verfügung ist somit zu Recht ergangen.
5. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde ihren ausbildnerischen respektive beruflichen Werdegang dar. Sie habe immer wieder aus gesundheitlichen Gründen aufhören müssen (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, dass sie alle früheren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten zusammenzählen kann, und, da die Summe mehr als ein Jahr ergibt, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jedoch nur Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 6 ATSG; vgl. oben Erw. 2). Das Institut einer Entschädigung, wie sie die Beschwerdeführerin zu erwarten scheint, da ihr Ausbildungsweg nicht ihren Vorstellungen entsprechend verlaufen ist und sich aufgrund von Krankheiten verlängert hat, gibt es bei der Invalidenversicherung zudem nicht.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).