Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00494
IV.2008.00494

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, Hausfrau, meldete sich am 1. November 2006 wegen einer seit Juni 2005 bestehenden chronischen seropositiven Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3 Ziff. 1.1-1.3, 6.3, 7.2-3, Urk. 9/8 Ziff. 7.8, Urk. 9/11).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/9) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/13).
         Mit Vorbescheid vom 16. November 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007 in Aussicht (Urk. 9/16). Am 20. Dezember 2007 erhob die Versicherte dagegen Einwände und beantragte weitere medizinische Abklärungen, eventualiter die Zusprache einer halben Rente (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 16. April 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid auf Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007 fest (Urk. 9/28 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 (Urk. 8) wurde mit Verfügung vom 26. August 2008 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2008 zutreffend dar (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging von einer Qualifikation von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus. Für den Haushaltsbereich ermittelte sie gestützt auf die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 26.15 % und einen Teilinvaliditätsgrad von 5 %. Für den Erwerbsbereich stellte sie auf die Einschätzung des regionalärztlichen Dienstes ab, wonach die Arbeitsfähigkeit 60 % in angepasster Tätigkeit betrage, und errechnete gestützt darauf unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % im Einkommensvergleich einen Teilinvaliditätsgrad von 35 %. Beim resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % sprach sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu (Urk. 2 S. 2 f.). Vernehmlassungsweise führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und die vorgenommene Qualifikation angesichts der Umstände eher grosszügig sei (Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst die Ermittlung der Qualifikation. Diese beruhe zu Unrecht auf der Annahme, dass sie zu 80 % erwerbstätig sein müsse, um ihren Lebensunterhalt nach Sozialhilfebudget bestreiten zu können. In diesem Budget seien jedoch weder die Steuern noch weitere anfallende Arztkosten berücksichtigt, weshalb von einem erweiterten Bedarf auszugehen und eine Erwerbstätigkeit von 100 % anzunehmen sei. Fraglich sei auch der zugrunde gelegte Stundenlohn von Fr. 20.-- (Urk. 1 S. 3 lit. 4.b). Weiter könne auf die Einschätzung des regionalärztlichen Dienstes nicht abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage, weil der Arzt sie weder persönlich untersucht und noch seine vom Hausarzt abweichende Einschätzung begründet habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.b).
2.3     Strittig und zu prüfen sind somit die Frage der Qualifikation und die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.

3.
3.1     In der Haushaltsabklärung vom 12. September 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe immer zu 100 % arbeiten wollen und sich auch in diesem Ausmass um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Verschiedene Male, letztmals vor drei Jahren, habe sie probehalber arbeiten können, die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch beenden müssen. Sie habe sich körperlich und psychisch „kaputt“ gefühlt, weshalb ihr Ehemann ihr gesagt habe, sie solle zu Hause bleiben. Früher habe sie als Tänzerin immer zu 100 % gearbeitet und würde auch jetzt bei guter Gesundheit in diesem Umfang arbeiten. Seit Februar 2006 bemühe sie sich aus gesundheitlichen Gründen um keine Erwerbstätigkeit mehr (Urk. 9/13 S. 3 Ziff. 2.5).
         Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin bis zum Auszug ihres Ehemanns im April 2007 als zu 100 % im Haushalt tätig und ab diesem Zeitpunkt als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin laut IK-Auszug seit 1990 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb schwer nachvollziehbar sei, dass diese bei guter Gesundheit bis zum Auszug ihres Ehemannes erwerbstätig gewesen wäre. Aus finanziellen Gründen müsste die Beschwerdeführerin seither einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 20.-- als Hilfsarbeiterin Gastronomie müsste die Beschwerdeführerin, um nicht mehr von der Unterstützung des Sozialamtes von monatlich Fr. 2'648.-- abhängig zu sein, ein Pensum von 80 % bestreiten (Urk. 9/13 S. 3 Ziff. 2.5). Weiter ermittelte die Abklärungsperson eine Behinderung von 40.2 % im Haushaltsbereich bis März 2007 und von 5.23 % für die Zeit danach (Urk. 9/13 S. 8 Ziff. 8).
3.2     Gemäss IK-Auszug ging die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 1989 und 1990 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 9/9). Medizinisch ist nicht erstellt, dass sie ab 1990 gesundheitlich beeinträchtigt war; eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab April 2006 attestiert (Urk. 9/11 S. 1, vgl. nachstehend Erw. 4.1), und selber nannte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung als Beginn ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Juni 2005 (Urk. 9/3 Ziff. 7.3). Die in den Jahren 1989 und 1990 erzielten Einkünfte beliefen sich insgesamt auf Fr. 37'905.-- (Urk. 9/9), was nicht auf ein volles Pensum schliessen lässt. Womit sie ihren Lebensunterhalt seither bestritt, geht aus den Akten nicht hervor. Gesetzliche Betreuungspflichten, welche eine vorübergehende Reduktion des Pensums hätten notwendig machen können, oblagen der kinderlosen Beschwerdeführerin nicht (Urk. 9/3 Ziff. 3). Ihr Ehemann, den sie am 27. September 2002 heiratete, erzielte laut IK-Auszug ein geringes Einkommen (Urk. 9/12). Einen Beruf erlernte die Beschwerdeführerin nicht, und als ihre Hauptbeschäftigung gab sie Hausfrau an (Urk. 9/3 Ziff. 6.2-3). Zu berücksichtigen ist, dass ihr Ehemann ihren Angaben zufolge im April 2007 aus der gemeinsamen Wohnung auszog, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt vermehrt für sich sorgen und arbeiten müsste.
Diese persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr erwerbstätig war und sich offenbar mit einem bescheidenen Lebensstil begnügte. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sie nicht freiwillig, sondern etwa aus familiären oder gesundheitlichen Gründen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hätte. Es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall bis zum Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung im April 2007 nicht erwerbstätig gewesen wäre. Danach musste sie zwar vermehrt selbst für sich sorgen, doch ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie nur soviel gearbeitet hätte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Den notwendigen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin legte das Sozialamt auf Fr. 2'648.-- pro Monat fest (vgl. Urk. 9/13 S. 3), was einem jährlichen Bedarf von Fr. 31'776.-- entspricht. Bei einem Stundenlohn von Fr. 20.--, wovon die Beschwerdegegnerin ausging, hätte die Beschwerdeführerin für dieses Einkommen rund 1'589 Stunden arbeiten müssen, was 81,2 % der Jahresarbeitszeit von 1'956 von Arbeitnehmenden mit Vollzeitpensum (90-100 %) im Jahr 2006 entspricht (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2008 Tab. B9.1, S. 90). Werden für das erforderliche Arbeitspensum vergleichshalber die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen, so betrug der Zentralwert (Median) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen gemäss der LSE 2006, Tabelle TA1, im Jahre 2006 Fr. 4’019.-- monatlich bei 40 Wochenarbeitsstunden (LSE 2006 zu finden auf: www.bfs.admin.ch). Wird dieses auf 40 Wochenarbeitsstunden basierende statistische Einkommen auf die im Jahre 2006 übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden hochgerechnet (Die Volkswirtschaft 6/2008, Tabelle B9.2 S. 90), ergibt sich für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahr 2006 ein durchschnittliches monatliches Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 4'189.80, was einem Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 50’277.70 entspricht. Bei einem Pensum von 80 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 40'222.15, was deutlich über dem Lebensbedarf der Beschwerdeführerin liegt. Im Ergebnis erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % im Aufgabenbereich als nachvollziehbar und eher grosszügig, weshalb darauf abzustellen ist.

4.
4.1     Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2007 eine chronische seropositive Polyarthritis. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis heute und auf längere Sicht beurteilte er als 20 - 40 %, entsprechend der zu verrichtenden Arbeit, und in der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 26. April 2006 bis auf weiteres auszugehen (Urk. 9/11 S. 1 lit. A und B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/11 S. 2 lit. C). Als Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen in beiden Handgelenken und Fingern beider Hände an, eine ausgeprägte morgendliche Steife, und oft seien die Finger- und Handgelenke geschwollen und dann besonders schmerzhaft und so die Hände nicht einsetzbar (Urk. 9/11 S. 2 lit. D.4).
         Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nannte Dr. Z.___ weitgehende Einschränkungen der physischen Funktionen, sowie, „entsprechend der Grundkrankheit“, ebenfalls Einschränkungen der psychischen Funktionen. In der bisherigen wie in der behinderungsangepassten Tätigkeit ging er davon aus, dass eine Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 9/11/4-5).
4.2     Dr. med. A.___, Allgemein Medizin FMH, Regionalärztlicher Dienst, hielt gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit und eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit, wo sie die Hände nicht mit grosser Kraft anwenden müsse, für nachvollziehbar. In einer reinen Überwachungstätigkeit, wo sie die Hände nur zum Beispiel für die Betätigung eines leichten Schalters einsetzen müsse, sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich. Demnach sei also sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder sich anbietenden Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 9/14 S. 3).

5.       Dr. Z.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich ein. Im Arztbericht vom 30. Mai 2007 attestierte er der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 26. April 2006 bis auf weiteres, ohne allerdings die bisherige Tätigkeit zu spezifizieren. Gleichzeitig erachtete er die Beschwerdeführerin - je nach zu verrichtender Arbeit - ab sofort und auf längere Sicht zu 20-40 % als arbeitsfähig, ohne die zumutbaren Tätigkeiten näher zu beschreiben (Urk. 9/11 S. 1). Widersprüchlich dazu gab Dr. Z.___ im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit an, der Beschwerdeführerin sei eine Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/11 S 5). Auf diese unklaren und widersprüchlichen Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden.
         Dr. A.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin die Hände nicht mit grosser Kraft anwenden müsse, auf 40 % und in einer reinen Überwachungstätigkeit, wo sie die Hände nur zum Beispiel für die Betätigung eines leichten Schalters einsetzen müsse, auf 60 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Diese Beurteilung von Dr. A.___ beruht nicht auf einer eigenen Untersuchung, kann sich nicht auf weitere medizinische Akten abstützen und wird bezüglich des Pensums ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Damit erweisen sich die vorhandenen medizinischen Berichte als nicht schlüssig, sodass ergänzende Abklärungen erforderlich sind.
         Insgesamt ist somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie die Art der noch möglichen Verweistätigkeiten zu wenig abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. April 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).