IV.2008.00495

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___, geboren 1960, mit Verfügung vom 18. August 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/20). Mit Mitteilung vom 13. Januar 2003 (Urk. 8/26) und Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/49) bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente.
         Am 11. Juni 2007 machte der Versicherte geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/67). Die IV-Stelle klärte den aktuellen gesundheitlichen Zustand ab. Gestützt auf Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/67, Urk. 8/70) und das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/72) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2008 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/76).
         Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2008 und am 3. März 2008 Einwände (Urk. 8/77, Urk. 8/82) und reichte einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Februar 2008 ein (Urk. 8/81). Mit Verfügung vom 7. April 2008 hob die IV-Stelle die halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/87 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines ordentlichen Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der IV-Stelle, die halbe Rente mindestens bis zum Abschluss des Vorbescheidverfahrens weiterhin auszurichten. Eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine halbe Rente. Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 22. August 2008 hielt der Versicherte an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 2. Oktober 2008 geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.2     Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, in der angefochtenen Verfügung habe keine Auseinandersetzung mit den im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwänden stattgefunden. Er machte geltend, im Vorbescheidverfahren sei ausführlich dargelegt worden, weshalb auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. Es sei einzig darauf hingewiesen worden, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung angegeben, er könne während einer Stunde gehen und während mehrerer Stunden sitzen. Diese Angaben seien so aber nie gemacht worden. Die erhobenen Einwände seien, wenn überhaupt, lediglich pro forma zur Kenntnis genommen worden. Eine eingehende Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 6).
1.3     Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren, insbesondere in der Eingabe vom 3. März 2008 (Urk. 8/82), verschiedene Einwände erhob, auf die die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen nicht einging. Zur Hauptsache betreffen die Einwände die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2007 (vgl. Urk. 8/72). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Stellung. Insbesondere legte die Beschwerdegegnerin dar, welche Faktoren Dr. C.___ seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde legte. Aufgrund dieser Ausführungen war für den Beschwerdeführer ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung hat leiten lassen und es war ihm möglich, seine Beschwerde ausreichend zu begründen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde ausführlich beantwortete und zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nahm (Urk. 7). Der Beschwerdeführer wiederum konnte hierzu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen (Urk. 11). Eine allfällige Gehörsverletzung hat bei dieser Sachlage als geheilt zu gelten, weshalb eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ausser Betracht fällt. Dies würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen.

2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Mit der am 12. Mai 2005 verfügten und gleichzeitig bestätigten halben Rente (Urk. 8/49) war eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs verbunden. Das damalige Abklärungsergebnis ist im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Mai 2005 wiedergegeben (Urk. 8/48). Mit den damaligen sind die der vorliegend angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Verhältnisse zu vergleichen.
3.2     Strittig ist die Massgeblichkeit des von der Beschwerdegegnerin im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/72), das der angefochtenen Rentenaufhebung zu Grunde liegt.
3.3     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, bereits im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente habe Aussicht darauf bestanden, der Zustand des Beschwerdeführers lasse sich mit Massnahmen zur Rekonditionierung verbessern. Die Begutachtung durch Dr. C.___ habe gezeigt, dass sich der Zustand insbesondere nach einer 2006 erfolgten Rückenoperation mit nachfolgender Rehabilitation massgeblich verbessert habe, so dass in der Zwischenzeit die Ausübung der bisherigen oder einer anderen angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 bis 75 % möglich und zumutbar sei.
         Die Schlussfolgerungen des Gutachters basierten, nebst den erhobenen objektiven Befunden, auf den Angaben des Beschwerdeführers, er könne mühelos während einer Stunde gehen und während mehrerer Stunden sitzen. Die Diagnosen seien dieselben geblieben, indessen hätten sich die Befunde geändert. Diese seien für die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit massgebend. Die Befundbeurteilung durch Dr. C.___ decke sich mit derjenigen im Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ nach der Rückenoperation im Jahr 2006 (vgl. Urk. 8/67). In Betracht falle auch, dass der Beschwerdeführer lediglich alle zwei Tage ein Schmerzmittel einnehme, dessen Name ihm nicht einmal bekannt sei. Auch dies spreche dafür, dass sich die Beschwerden gebessert hätten (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 1 f.).
3.4     Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten von Dr. C.___ genüge den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Begutachtung nicht. Das Gutachten sei unvollständig, namentlich basiere es auf ungenügenden radiologischen Abklärungen, und die gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht hinreichend begründet.
         Abzustellen sei vielmehr auf die aktuelle Einschätzung durch Dr. D.___. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass die lumbalen Schmerzen, die zur Berentung geführt hätten, trotz der Operation fortbestünden. Eine Bürotätigkeit sei weiterhin nur im Umfang von 40 bis 50 % möglich. Seit der Zusprechung der Rente im Jahr 2000 habe sich der Zustand nicht verändert. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, der im Auftrag der Pensionskasse am 9. Juni 2008 einen Bericht erstattet habe (vgl. Urk. 12). Dr. E.___ habe eine eingehende Untersuchung vorgenommen. Es habe insbesondere ein längeres Gespräch stattgefunden. Da Dr. E.___ die Untersuchung im Auftrag der Pensionskasse durchgeführt habe, sei davon auszugehen, dass diese besonders kritisch ausgefallen sei. Zusammenfassend sei ein Revisionsgrund nicht gegeben.
         Werde ein Revisionsgrund als gegeben erachtet, seien für eine Entscheidung weitere Abklärungen erforderlich. Es sei genau abzuklären, ob sich der Zustand durch die Rückenoperation effektiv verbessert habe. Hierfür seien insbesondere zusätzliche radiologische Abklärungen nötig. Des Weiteren müsse nicht nur eine orthopädische, sondern auch eine rheumatologische Fachperson zur Sache Stellung nehmen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff. Ziff. 2 f.).

4.      
4.1     Dr. C.___ erstattete sein Gutachten (Urk. 8/72) gestützt auf die Exploration vom 29. November 2007. Die Diagnose und seine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit stützte der Orthopäde auf die durch ihn erhobenen allgemeinen und orthopädischen Befunde, einschliesslich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und die medizinischen Vorakten. Das Gutachten enthält eine ausführliche und mit Bezug auf die erhobenen Befunde nachvollziehbare Diagnose und eine im Einzelnen begründete Beurteilung, gemäss welcher von einer Verbesserung der Rückenproblematik mit einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 70 bis 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, wozu die frühere Tätigkeit als Bankangestellter sowie auch die aktuelle Administrativtätigkeit auf selbständiger Basis zu zählen seien.
4.2     Der Beschwerdeführer bemängelte, das Gutachten von Dr. C.___ beruhe auf ungenügenden radiologischen Abklärungen. Nach der Operation vom 24. Juli 2006 seien keine Röntgenaufnahmen mehr gemacht worden. Die Beurteilung von Dr. C.___, die Operation habe zu einer Verbesserung geführt, sei somit nicht hinriechend abgestützt. Es bestünden keine objektiven Beweise dafür, dass durch die Operation die Diskushernie beseitigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.a).
         Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik B.___ vom 26. Juli 2006 (Urk. 8/67/3) lässt sich rechtsgenüglich entnehmen, am 24. Juli 2006 habe eine Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts stattgefunden. Weiterer Beweise für die Operation der Diskushernie bedarf es nicht.
         Aus dem Austrittsbericht ergibt sich des Weiteren, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Unter physiotherapeutischer Anleitung habe der Beschwerdeführer mobilisiert werden können. Die Beschwerden seien deutlich regredient gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur noch eine leichte Dysästhesie im Fussohlenbereich rechts verspürt. Am 28. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.
         Durch den Austrittsbericht werden die Angaben im Gutachten von Dr. C.___ somit bestätigt.
4.3     Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, das Gutachten von Dr. C.___ sei ungenügend begründet. Der Gutachter habe dieselben Diagnosen gestellt, aufgrund derer seinerzeit die Rente zugesprochen worden sei. Zwar seien durch die Operation die Ausstrahlungen ins rechte Bein zurückgegangen, die lumbovertebralen Beschwerden hingegen, die für die Rentenzusprechung kausal gewesen seien, bestünden weiterhin. Gegenüber Dr. C.___ habe er (der Beschwerdeführer) nicht gesagt, er könne während einer Stunde gehen und während mehrerer Stunden problemlos sitzen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6.b-c).
         Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer bei der Begutachtung an, er habe noch gewisse Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und Schmerzen im rechten Bein. Die maximale Gehstrecke betrage etwa eine Stunde. Das Stehen an Ort und Stelle sei etwas mühsam und nur für einige Minuten möglich. Das Sitzen sei jedoch problemlos über mehrere Stunden möglich. Er leide unter einer gewissen Wetterfühligkeit und morgendlichen Anlaufbeschwerden, die während 30 Minuten anhielten (Urk. 8/72 S. 3 Ziff. II).
         Nicht nur die Angaben im Austrittsbericht, sondern auch die Angaben des Beschwerdeführers persönlich belegen, dass die Operation zu einer auch subjektiv empfundenen Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit geführt hat. Berichten aus den Jahren 1999 und 2000 zufolge waren selbst das Sitzen und das Gehen sehr eingeschränkt (vgl. Urk. 8/3 S. 2 Ziff. 4.3, Urk. 8/7/6, Urk. 8/13/1 Ziff. 1 und Ziff. 1.a).
         Weshalb Dr. C.___ tatsächlich nie geäusserte Angaben zur subjektiven Befindlichkeit des Beschwerdeführers wiedergegeben haben soll, zumal es sich um detaillierte Angaben handelt, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Er beliess es bei der blossen Behauptung, dies nie gesagt zu haben. Der Bestreitung kann somit nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, was bereits erwähnt wurde, dass nicht nur der Gutachter Dr. C.___, sondern auch die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ von einer vom Beschwerdeführer bestätigten deutlichen Verbesserung als Folge der Operation berichteten.
4.4     Der Beschwerdeführer rügte ferner, Dr. C.___ habe keine ernsthafte Untersuchung durchgeführt. Die Exploration habe lediglich 15 Minuten gedauert. Er habe alle Untersuchungen ohne Hilfsmittel durchgeführt. Das Mass der Beweglichkeit habe Dr. C.___ lediglich geschätzt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.d).
         Zur Dauer der Exploration enthält das Gutachten von Dr. C.___ keine Angaben. Die im Gutachten wiedergegebenen anamnestischen Angaben, das geschilderte subjektive Beschwerdebild und die detaillierten Angaben zu den objektiven Befunde sprechen jedenfalls für eine sorgfältige Exploration. Es handelte sich um eine orthopädische Begutachtung, bei welcher die somatischen Befunde im Vordergrund stehen. Die relevanten Befunde zu ermitteln bedurfte keines grossen Zeitaufwands, zumal sich Dr. C.___ auf bereits vorhandene Angaben in den Unterlagen der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ stützen konnte.
         Mehr Zeit benötigt hingegen eine psychiatrischen Begutachtung, bei der eine ausführliche Befragung des Patienten zur Befunderhebung nötig ist, was erfahrungsgemäss mehr Zeit in Anspruch nimmt.
4.5     Gerügt wurde auch, Dr. C.___ habe nicht begründet, weshalb eine Restarbeitsfähigkeit von 70 bis 75 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Erhebungen über die Arbeitsabläufe am angestammten Arbeitsplatz seien unterblieben. Es sei ferner kein Anforderungsprofil erstellt worden und es fehlten Angaben zum Beginn der attestierten Restarbeitsfähigkeit. Dr. C.___ habe es unterlassen, mit Dr. D.___ Rücksprache zu nehmen. Dies wäre trotz der Erklärung von Dr. D.___ vom August 2007, er sei nicht in der Lage, eine Beurteilung abzugeben, angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.f-g).
         Der Beschwerdeführer kritisierte pauschal die attestierte Restarbeitsfähigkeit, ohne selber darzulegen, warum die von Dr. D.___ attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit, die dieser ebenfalls nicht näher begründete (vgl. Urk. 8/81), vorzuziehen sei.
         Das Erstellen eines Anforderungsprofil unterblieb zu Recht, nachdem es sich sowohl bei der früheren Tätigkeit in einer Bank als auch bei der aktuellen Administrativtätigkeit eindeutig um körperlich leichte und somit angepasste Tätigkeiten handelt.
         Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ keine Rücksprache mit Dr. D.___ nahm, nachdem dieser am 21. August 2007 erklärt hatte, infolge Erkrankung sei er bis auf weiteres nicht in der Lage, Anfragen zu beantworten (vgl. Urk. 8/69). Seine abweichende Auffassung begründet der Beschwerdeführer nicht näher.
         Der Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Verbesserung ist vorliegend nicht von Bedeutung. Im Zeitpunkt der Begutachtung war sie bereits eingetreten (Dezember 2007), die Rentenaufhebung erfolgte aber erst per Mai 2008.
4.6     Im Zusammenhang mit der Rückenoperation machte der Beschwerdeführer geltend, hernach seien die Ausstrahlungen ins Bein zurückgegangen, jedoch leide er immer noch an ausgeprägten lumbalen Beschwerden. Dass solche Beschwerden bestehen, erwähnte auch Dr. D.___ im Attest vom 25. Februar 2008 und er kam zum Schluss, es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % (Urk. 8/81).
         Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein beeinträchtigender lumbaler Beschwerden beim Gutachter Dr. C.___ nicht erwähnte, sondern erst nach Erlass des Vorbescheides vom 8. Januar 2008 (vgl. Urk. 8/76) bei Dr. D.___. Des Weiteren begründete Dr. D.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Bei gegebener Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit in erster Linie die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wiedergibt.
4.7     Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 9. Juni 2008 ebenfalls persistierende lumbale Schmerzen sowie zusätzlich eine Sensibilitätsstörung im rechten Bein (Urk. 12 S. 1), in die Beurteilung nahm Dr. E.___ jedoch in erster Linie nichtmedizinische Gesichtspunkte auf (Urk. 12 S. 2).
         Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bei Dr. E.___ angab, während immerhin 1,5 Stunden ununterbrochen sitzen zu können (Urk. 12 S. 2). Dies stellt im Vergleich zur Situation bei der Zusprechung der Rente eine klare Verbesserung dar (vgl. Urk. 8/3 S. 2 Ziff. 4.3, Urk. 8/7/6, Urk. 8/13/1 Ziff. 1 und Ziff. 1.a). Warum dies gemäss Dr. E.___ nicht eine Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit zur Folge haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
         Im Übrigen ist die abschliessende Beurteilung durch Dr. E.___ nicht beachtlich. Er nimmt als Mediziner unzulässigerweise eine rechtliche Beurteilung vor (Beibehaltung des aktuellen IV-Grades von 50 %).
         Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe ein längeres Gespräch bei Dr. E.___ stattgefunden, ist aus dem Bericht nicht ersichtlich. Inwiefern sich die auftragsrechtliche Interessenlage auf die Beurteilung niedergeschlagen hat, braucht nicht näher erörtert zu werden. Wie dargelegt wurde, ist die Beurteilung durch Dr. E.___ inhaltlich nicht überzeugend, zumal es sich fragt, ob er als Internist überhaupt geeignet ist, orthopädische bzw. rheumatlogische Fachfragen zu beantworten.
4.8     Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Rückenleidens im Sinne der Beurteilung durch Dr. C.___ eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit nunmehr zumutbar, die angestammte Tätigkeit in einer Bank (Bürotätigkeit) oder eine andere körperlich nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 70 % bis 75 % auszuüben.

5.       In erweblicher Hinsicht ergaben sich seit der letzten (materiellen) Einkommensbemessung keine Veränderungen. Zu Recht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung darauf ab. Eine Anpassung erfolgte betreffend die Nominallohnentwicklung (Urk. 8/74 S. 4). Der korrekt ermittelte Invaliditätsgrad beträgt 28 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).