IV.2008.00496
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, 1959 in Italien geboren und 1974 in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1/3), arbeitet seit dem 3. April 1974 als Mitarbeiterin in der Packerei bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 9/4/1). Wegen Beschwerden aufgrund einer Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie weiterer Beschwerden an der übrigen Wirbelsäule meldete sich die Versicherte am 3. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7) erstellen und erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 9/4). Ferner zog sie die Akten des Krankenversicherers, der SWICA, (Urk. 9/5), die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, Hausarzt der Versicherten, vom 21. Mai 2006 (Urk. 9/8/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 9/8/5-12) und der Klinik B.___ vom 19. bzw. 29. Mai 2006 (Urk. 9/9 mit weiteren Berichten) sowie vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/12) bei. Nach Auflage des Verlaufsberichtes von Dr. A.___ vom 23. September 2006 (Urk. 9/16) liess die IV-Stelle im November/Dezember 2006 ein Arbeitsassessment vom Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, (Bericht vom 3. Januar 2007, Urk. 9/29) durchführen. Schliesslich holte sie den weiteren Bericht des Arbeitsgebers vom 31. Januar 2007 (Urk. 9/19 mit weiteren ärztlichen Berichten, Urk. 9/20) sowie den Verlaufsbericht der Klinik B.___ vom 20. Februar 2007 (Urk. 9/25) ein. Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) am 25. April 2007 (Urk. 9/33/6) teilte sie X.___ mit Vorbescheid vom 15. Juni 2007 mit, dass sie ihr ab Juli 2006 eine Dreiviertelsrente zusprechen werde (Urk. 9/36). Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2007 Einwand (Urk. 9/40-41), weshalb die IV-Stelle die Klinik B.___ (Bericht vom 27. November 2007, Urk. 9/48) sowie Dr. A.___ (Bericht vom 10. Februar 2008, Urk. 9/49) erneut um deren Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Versicherten ersuchte. Mit Verfügung vom 9. April 2008 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes am 8. Mai 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab dem 1. Juli 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-56), die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen festgehalten (Replik vom 30. September 2008, Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin am 7. November 2008 auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde mit Verfügung vom 10. November 2008 (Urk. 20) der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte einen über eine Dreiviertelsrente hinausgehenden Anspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % nach wie vor möglich. Damit sei sie in der Lage, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. Urk. 9/34) - ein Abzug in Höhe von 20 % sei nicht gerechtfertigt (Urk. 8 S. 2) - ein Invalideneinkommen von Fr. 21'168.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'870.-- zu einem Invaliditätsgrad von 67 % führe und den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihr Hausarzt Dr. A.___ sei klar der Meinung, dass sie vollständige arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 4). Die Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin das 30%-Pensum bei der Y.___ nur knapp habe bewältigen können (Urk. 1 S. 4), womit allerhöchstens von diesem Pensum auszugehen sei. Habe die Beschwerdegegnerin im Folgenden für das Valideneinkommen auf den effektiven Verdienst abgestellt, so sei auch für das Invalideneinkommen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustützen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der jährliche Verdienst von Fr. 19'461.-- einem Soziallohn entspreche und der Leistungslohn bei maximal Fr. 12'974.-- liegen würde (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 9/5/3) nannte Dr. A.___ die Diagnose einer multisegmentalen Degeneration der HWS mit Zustand nach Diskektomie C6/C7 mit Entfernung der Diskushernie links und Entfernung der Retrospondylose und Spondylodese mit Beckenkammspan. Die Beschwerdeführerin leide seit der Operation vom 28. Juli 2005 an einem ausserordentlich starken axialen Nackenschmerz. Der präoperative Schmerz über dem proximalen Oberarm habe sich mit dem Eingriff verbessert. Demgegenüber habe der postoperative Dauerdruck im Nacken den Vorteil der Operation zu überwiegen begonnen. Anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin auch den bereits vor der Operation beklagten Oberarmschmerz links lateral wieder erwähnt. Der Verlauf sei also insgesamt ausserordentlich unbefriedigend. Dr. A.___ attestierte vom 27. Juli bis zum 30. November 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Dezember 2005 sei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres gegeben.
3.2 Eine MRI-Untersuchung durch die Klinik B.___ im März 2006 (Urk. 9/9/11) ergab bei C6/7 regelrechte Verhältnisse mit freien Neuroforamina. In Höhe C5/6 wurden eine mediale Diskushernie und eine Osteochondrose mit Segmentdegeneration, jedoch ohne Kompression neuraler Strukturen, visualisiert. Die Nervenwurzeln könnten den Spinalkanal frei verlassen. Auf Höhe C4/5 bestehe eine mediale Diskushernie mit Kontakt zum Myelon, wobei dieser Befund im Vergleich zur Voraufnahme progredient sei.
3.3 Dr. med. D.___, Klinik B.___, notierte am 28. Juni 2006 (Urk. 9/12) aufgrund der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006, die Verbesserung der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis zur Brustwirbelsäule (BWS) sei gering. In letzter Zeit habe sich die Beschwerdeführerin wieder über Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter beklagt. Gelegentlich verspüre sie auch Schmerzen im linken Ellbogen. Der Arzt hielt dafür, es könne letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass die mediane Diskushernie C4/5 die Schmerzen erkläre. Bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung werde jedoch von einer weiteren chirurgischen Therapie Abstand genommen (Urk. 9/12/2).
3.4 Vom 7. bis 30. Juni 2006 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ hospitalisiert. Am 31. Juli 2006 (Urk. 9/16/5-8) diagnostizierten deren Ärzte ein cervikospondylogenes Syndrom linksbetont mit: muskulärer Dysfunktion und Fehlhaltung, ausgeprägter Degeneration C4-C7, mittelgrosser medialer Diskusprotrusion bei C4/5 mit Kontakt zum Myelon, jedoch ohne Kompressionszeichen, kleiner medianer Diskushernie bei C5/6 (MRI HWS vom März 2006) sowie mit Status nach Spondylodese mit Knochenspan C6/C7 bei Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel links (Juli 2005). Seit dem operativen Eingriff seien die Symptome im Arm wesentlich besser. Demgegenüber hätten sich die Nacken- und Rückenschmerzen wesentlich verschlechtert. Ein psychologisches Konsilium durch Dr. med. E.___ am 15. Juni 2006 habe den Verdacht einer diskreten Schmerzverarbeitungsstörung ergeben. Damit sei eine Verzögerung des Rehabilitationsprozesses aus psychischen Gründen möglich. Eine echte somatoforme Schmerzstörung liege indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über gesunde Ressourcen und eine positive Grundeinstellung. Die Ärzte attestierten vom 7. Juni bis zum 15. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach eine solche von 50 %.
3.5 Zu Händen des Arbeitgebers notierte Dr. A.___ am 16. August 2006 (Urk. 9/20/5-7), seit dem 24. Juli 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 33 %, etwa ab dem 4. September 2006 eine solche von 50 %. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei von der Klinik B.___ befürwortet worden. Zu vermeiden seien dabei jedoch - wahrscheinlich auch zukünftig - das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, ruckartiges Bewegen und Heben unter Stress sowie Leistungs- und Zeitdruck.
3.6 F.___, dipl. Ergotherapeutin/zert. HT SGHR, notierte am 19. August 2006 (Urk. 9/16/11-12), die Beschwerdeführerin arbeite aufgrund eines Arbeitszeugnisses der Klinik B.___ seit dem 24. Juli 2006 mit einem Pensum von 30 % (zwei Stunden täglich). Das Heben von Lasten über Hüfthöhe sowie Rotationen des Rumpfes unter Belastung und ruckartigen Bewegungen seien für die Beschwerdeführerin sicher belastend. Durch monotone Arbeiten werde die Verspannung der Schulter-Muskulatur zudem gefördert. Die Beschwerdeführerin selber bezeichne alle Tätigkeiten als zu anstrengend. Da auch ihre Arbeitskolleginnen Beschwerden hätten, wolle sie diese nicht um Hilfe bitten. Nach zweistündiger Arbeit sei sie so erledigt, dass sie kaum noch Energie zur Erledigung ihres Haushalts aufzubringen vermöge.
3.7 Dr. med. G.___, Klinik B.___, berichtete am 21. August 2006 (Urk. 9/16/9-10), die letztmals vereinbarte Arbeitsaufnahme von 30 % habe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Schmerzintensität geführt. Die Beschwerdeführerin ermüde jedoch sehr durch die Arbeit. Da die Arbeitsaufnahme im bisherigen Ausmass toleriert worden sei, werde weiterhin bis Ende September 2006 ein Arbeitspensum von 30 % in bisheriger Tätigkeit attestiert. Trete mittels ergotherapeutischer Arbeitsplatz-Anpassung und fortgesetzter Therapie keine weitere Besserung ein, so komme eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Frage.
3.8 Mit Bericht vom 23. September 2006 (Urk. 9/16/1-4) bezeichnete Dr. A.___ nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis zum 15. Juli 2006 und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 16. Juli bis zum 23. Juli 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 24. Juli 2006 (vgl. Urk. 9/16/1 in Verbindung mit Urk. 9/17) als nicht mehr verwertbar. Die Beschwerdeführerin könne das derzeitige Arbeitspensum von 30 % nur mit Mühe und unter Schmerzen erfüllen und benötige darüber hinaus die Hilfe ihrer Arbeitskolleginnen. Die Prognose sei sehr ungünstig. Aus hausärztlicher Sicht sei nunmehr eine ganze Invalidenrente gerechtfertigt (Urk. 9/16/2).
3.9 Das Arbeitsassessment vom 22. November 2006 und die am 11. und 12. Dezember 2006 am C.___ durchgeführten Basistests (Bericht vom 3. Januar 2007, Urk. 9/29) zeigten als arbeitsrelevantes Problem eine verminderte Belastungstoleranz des Nackens. Die Tests hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin Nacken und Rumpf muskulär ungenügend stabilisiere. Ergonomische Arbeitstechniken seien ihr fremd. Der auffallende vermehrte und übermässige Einsatz der Schultergürtel-Muskulatur links könne zu Überbelastung, frühzeitiger Ermüdung und schlussendlich zu Beschwerden führen. Die Armkraft sei beidseits leicht vermindert. Zudem habe sich auch die muskuläre Ausdauerleistung der Rückenmuskulatur als reduziert erwiesen. Die Sachverständigen führten im Weiteren aus, die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 9/29/3). Bei einer Belastungsreduktion (Heben auf Kopfhöhe selten max. 7,5kg, Heben vom Boden selten max. 10kg) ergebe sich dabei eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 %. In Bezug auf eine andere leichte Arbeit (Heben vom Boden max. 10kg, Heben auf Kopfhöhe max. 7,5kg) sei die Angabe des zeitlichen Umfanges wegen der reduzierten Testauswahl und fehlenden Belastungsdauer nicht möglich. Aktuell sei aber mindestens davon auszugehen, dass eine halbtägige Beschäftigung zumutbar sei. Gegebenenfalls sei die Zumutbarkeit unter Einbezug einer vollständigen EFL zu erheben (Urk. 9/29/4). Endlich lässt sich dem Bericht entnehmen, dass von einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) eine Verbesserung der Belastbarkeit erwartet würde. Die Beschwerdeführerin habe sich damit jedoch überfordert gesehen und ein entsprechendes Trainingsangebot abgelehnt (Urk. 9/29/3).
3.10 Den Aufzeichnungen der Ärzte der Klinik B.___ vom 20. Februar 2007 (Urk. 9/25) folgend musste die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % über den 24. Juli 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden (Urk. 9/25/2). An Befunden erhoben die Ärzte eine eingeschränkte Flexion und Extension der HWS um 50 % mit schmerzbedingter Gegeninnervation. Lateralflexion und Rotation der oberen HWS seien zu zwei Dritteln eingeschränkt. Die Kraft und Sensibilität der Arme seien beidseits symmetrisch und unauffällig. Mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich das Beiblatt bezüglich medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nicht verlässlich beantworten.
3.11 Dr. A.___ berichtete am 7. April 2007 (Urk. 9/28) zu Händen der Klinik B.___, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich substantiell verschlechtert, weshalb sie seit dem 27. März 2007 vollständig arbeitsunfähig sei. Die im Bericht des Arbeitsassessments erwähnte Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei daher nicht mehr umsetzbar. Im Erleben der Beschwerdeführerin würden die Schmerzen einen immer grösseren Stellenwert einnehmen. Mittlerweile schmerzten auch ihre Handgelenke, so dass ihr das Auswringen eines Lappen nicht mehr möglich sei. Sodann schmerzten auch die Schulter rechts und beide Kniegelenke. Neben erneuter Physiotherapie stellte der Hausarzt eine operative Entfernung des Metalls in Frage.
3.12 Dr. D.___ notierte am 17. September 2007 (Urk. 9/49/6-7), das MRI der HWS vom 4. Juni 2007 zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine zunehmende Degeneration auf Höhe C4/5 mit medianer Diskushernie. Gleichwohl halte er dafür, dass die Beschwerdeführerin von einer nochmaligen Operation nicht profitieren würde, gebe es doch für ihre Beschwerden kein eindeutiges Korrelat.
3.13 Gemäss Bericht der Klinik B.___ vom 27. November 2007 (Urk. 9/48) erweist sich die aufgrund der EFL gemachte Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei den angegebenen Belastungslimiten (Heben auf Kopfhöhe selten max. 7,5kg; Heben vom Boden selten max. 10kg) als nachvollziehbar. Falls die Beschwerdeführerin eine Revision dieser Einschätzung verlange, sei ein Gutachten durch eine neutrale, bisher nicht involvierte Stelle in Auftrag zu geben. Den Ausführungen ist zudem zu entnehmen, dass die neurophysiologische Untersuchung vom 31. Mai 2007 keine Hinweise auf radikuläre Defizite lieferte (Urk. 9/48/3).
3.14 Dr. A.___ hielt am 10. Februar 2008 (Urk. 9/49/1-4) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar und eine ganze Invalidenrente demzufolge gerechtfertigt (Urk. 9/49/3).
4.
4.1 Zwar erhellt die medizinische Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der HWS an degenerativen Veränderungen leidet. Dass ihr aufgrund dessen keinerlei Erwerbstätigkeit mehr oder höchstens eine solche mit einem Pensum von 30 % zumutbar sein sollte, ergibt sich entgegen ihren Vorbringen (Erw. 1.3) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad aus den Akten (Erw. 2.5).
4.2 Einerseits lassen sich den aufliegenden ärztlichen Berichten nämlich fast ausnahmslos keinerlei Angaben in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit entnehmen. Einzig das C.___ kam nach Durchführung eines Arbeitsassessments zum Schluss, beim Heben schwerer Gewichte sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben. Mangels vollständiger Testreihe und genügender Belastungsdauer fehlt jedoch eine verlässliche Angabe zum zumutbaren Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit (Erw. 3.9). Andererseits ist aufgrund der Aufzeichnungen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/20/6-7) davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als Verpackerin den erwähnten Belastungslimiten nicht gerecht wird. Damit erweist sich der Sachverhalt bereits in dieser Hinsicht als ungenügend erstellt.
4.3 Ähnlich präsentiert sich die Aktenlage im Zusammenhang mit allfälligen psychischen Beschwerden. Bereits im Juni 2006 ergab sich ein erster Hinweis auf eine mögliche Schmerzverarbeitungsstörung (Erw. 3.3). Einen Monat später bezeichneten die Ärzte der Klinik B.___ eine Verzögerung des Rehabilitationsprozesses auf dem Boden psychischer Gründe als möglich. Sie erklärten gar, die Beschwerdeführerin verfüge über gesunde Ressourcen und eine positive Grundeinstellung (Erw. 3.4). Dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Aktenlage die Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung aus sozialversicherungrechtlicher Sicht nicht prüfte, ist als Versäumnis zu werten und von ihr nachzuholen. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___ angab, ein Arbeitspensum von 30 % habe nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Schmerzintensität geführt (Erw. 3.7), Dr. D.___ erklärte, ein eindeutiges Korrelat für die geklagte Beschwerden fehle, die Ärzte der Klinik B.___ es vermieden, sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin klar zu äussern (Erw. 3.10, 3.13) und sich Dr. A.___ offenbar im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte (Erw. 3.11, 3.14). Damit erweist sich der Sachverhalt auch insofern als ungenügend erstellt.
4.4 Zusammenfassend lässt sich damit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in rheumatologisch/orthopädischer als auch in psychischer Hinsicht nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich die vorliegende Sache als nicht spruchreif erweist. Sie bedarf weiterer Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird medizinisch abzuklären haben, welche objektiven Befunde erhoben werden können, welche Diagnosen sich daraus ergeben und insbesondere in welchem Ausmass sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).