IV.2008.00497

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold-Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Juli 1993 bis Mai 2006 bei der Y.___ als CNC-Operator (Arbeitgeberauskunft vom 18. Dezember 2005, Urk. 17/8). Im Jahr 1999 erlitt er beim Handballspiel ein Trauma mit partieller Ruptur der Pectoralismuskulatur rechts mit Ausbildung eines grossen Hämatoms. Daraufhin wurde eine Reinsertion des Musculus pectoralis major am Coracoid und an der kurzen Bicepssehne proximal vorgenommen und das Hämatom entfernt (Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 23. November 1999, Urk. 17/7/80). Am 23. Mai 2000 erlitt der Versicherte zudem bei einem Autounfall ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma (Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom 30. Januar 2006, Urk. 17/12). Nachdem X.___ während rund anderthalb Jahren zunehmende Gefühlsstörungen im vierten und fünften Finger der rechten Hand, aber auch an der Handkante und an der Medialseite des rechten Vorderarmes hatte, wurden am 3. Mai 2004 eine Plexusrevision rechts, eine Narbenexzision im Bereiche der Insertion des Musculus pectoralis major rechts am proximalen Humerus und eine Reinsertion des Musculus pectoralis major rechts am proximalen Humerus durchgeführt (Operationsbericht des Spitals C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 3. Mai 2004, Urk. 17/7/17).
Am 1. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen in Rücken und Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 17/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 17/5), zog die Akten der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 17/7 und Urk. 17/19), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 17/8) und diverse Arztberichte ein (Bericht der Klinik B.___ vom 29. Dezember 2005, Urk. 17/9, Bericht von Dr. A.___ vom 30. Januar 2006, Urk. 17/12, Bericht Spitals C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 22. März 2006, Urk. 17/20, Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2006, Urk. 17/24, und Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik, vom 6. Dezember 2006, Urk. 17/39). Mit Vorbescheid vom 8. August 2007 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 25. August 2006 in Aussicht (Urk. 17/68). In der Folge attestierte die D.___ dem Versicherten ab dem 6. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (diverse Arztzeugnisse der D.___, Urk. 17/72 ff.), und der Versicherte erhob Einwand (Urk. 17/81/2). Darauf holte die IV-Stelle bei der D.___ und bei E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je einen Arztbericht ein (Bericht der D.___ vom 13. November 2007, Urk. 17/94, und Bericht von E.___ vom 5. Januar 2008, Urk. 17/95/2-6, mit Kopien verschiedener Klinikberichte, Urk. 17/95/7-21). Schliesslich sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, am 8. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihm auf der Basis eines 70 % übersteigenden IV-Grades eine ganze Rente ab dem 1. August 2006 zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche umfassende medizinische Abklärungen vorzunehmen und es sei nach Vorliegen dieser Berichte neu zu entscheiden, und subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen - insbesondere berufliche Massnahmen - zuzusprechen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde einen Arztbericht von E.___ ins Recht (Bericht vom 1. Mai 2008, Urk. 3). Ausserdem legte er am 16. Juni 2008 (Urk. 7) und am 11. Juli 2008 (Urk. 12) verschiedene Berichte der Klinik B.___ auf (Operationsbericht vom 13. Mai 2008, Urk. 8/1, Austrittsbericht vom 20. Mai 2008, Urk. 8/2, Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 11. Juni 2008, Urk. 8/3 und Bericht vom 19. Juni 2008 an E.___, Urk. 13). Während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 16), hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. August 2008 an seinen Anträgen fest (Urk. 20). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
 1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab August 2006 Anspruch auf eine Dreiviertels- oder eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Klinik B.___ hielt im Bericht vom 29. Dezember 2005 beim Beschwerdeführer einen Status nach Refenestration L4/5 links und Kompression der Wurzel L5 links am 22. September 2005 sowie persistente Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Knieschmerzen rechts fest. Die postoperativen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers hätten einen mechanischen Charakter. Die Ausstrahlungen bis zum rechten Knie seien sehrwahrscheinlich nur pseudoradikulär. Die postoperative MRI-Untersuchung habe keine neue Diskushernie und Wurzelkompression gezeigt (Urk. 17/9). Am 2. Mai 2006 hielt die Klinik B.___ dann fest, der Beschwerdeführer sei durch seine Rückenschmerzen stark handycapiert und auch das Sitzen von mehr als 45 Minuten bereite ihm grosse Schwierigkeit. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 17/24).
2.3     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 als Diagnosen eine multisegmental degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule mit Lumbovertebralsyndrom und lumboradikulären Beschwerden linksseitig, dies bei Zustand nach Diskushernienoperation L4/5 links im Jahr 1996 und Re-Fenestration und Dekompression L4/5 von links im Jahr 2005, eine Zervikobrachialgie und ein zervikozephales Syndrom mit degenerativen Veränderung im Halswirbelsäulenbereich sowie ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma am 23. Mai 2000 an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/12). Am 3. April 2006 präzisierte Dr. A.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit dahingehend, der Beschwerdeführer sei am 13. September 2005 erstmalig in seiner Behandlung gewesen. Danach habe er den Beschwerdeführer zur Re-Operation in die Klinik B.___ überwiesen. Zu jenem Zeitpunkt habe für jegliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Urk. 17/21).
2.4     Das Spital C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, hielt am 22. März 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rücken- und Knieschmerzen sowie Asthma (anamnestisch) und einen Status nach Plexusrevision am 3. Mai 2004 aufgrund rechtsseitiger Brachialgie mit Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris und des Nervus cutaneus antebrachii medialis bei Status nach traumatischer Ruptur des Musculus pectoralis rechts mit Hämatomausräumung im Jahr 1999 und aktuell noch geringer Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris fest. Seit September 2005 bestehe aufgrund der Rückenschmerzen in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Plexusrevision habe folgende Arbeitsunfähigkeiten verursacht: vom 2. Mai 2004 bis am 13. Juni 2004 100 %, vom 14. Juni 2004 bis am 20. Juni 2004 50 % und vom 21. Juni 2004 bis am 16. November 2004 25 %. Seit dem 17. November bestehe keine durch die Plexusrevision begründete Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 17/20).
2.5     Die Rheumaklinik des Spitals C.___ berichtete am 6. Dezember 2006 an die IV-Stelle. Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 17/39/5):
1. Chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom (IASP 933.77 / ICF b 2800)
2. Verdacht auf Spondylarthropathie
3. Chronische Schulterschmerzen rechts
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Rheumaklinik des Spitals C.___ eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale und eine depressive Episode mit Ängsten bei psychosozialer Belastung fest (Urk. 17/39/6).
Bei der klinischen Untersuchung ergaben sich Klopf- und Druckdolenzen über den Lendenwirbelkörpern (LWK) 4 und 5 und dem sakralen Übergang sowie den angrenzenden Strukturen der gesamten unteren Lendenwirbelsäule (LWS), maximal im Bereich LWK 4/5 rechts. Zudem fanden sich begleitende Myogelosen am Beckenkamm und beidseits gluteal sowie eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung in allen Ebenen. Der Patellarsehnenreflex (PSR) war rechts schwächer als links, der Achillessehnenreflex (ASR) links schwächer als rechts. Die Sensibilität zeigte sich symmetrisch, Zehen- und Fersengang sowie der Kauersitz waren normal. Funktionsaufnahmen der LWS vom 17. Mai 2006 ergaben keinen Hinweis auf eine Instabilität, jedoch auffallende Sklerosierung der Intervertebralgelenke L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1 unklarer Aetiologie. Sonst präsentierte sich die Knochenstruktur unauffällig. Die Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) vom 18. Mai 2006 ergab einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal, die Wirbelkörper und Bandscheibenfächer waren nicht signifikant höhengemindert. Zudem zeigte sich eine regelrechte Darstellung diskoligamentärer Strukturen ohne Einengung nervaler Strukturen. Shiny corners und Syndesmophyten konnten nicht nachgewiesen werden. Die angrenzenden Weichteilstrukturen stellten sich ebenfalls regelrecht dar. Eine Röntgenaufnahme nach Barsony des Illiosakralgelenkes (ISG) beidseits vom 12. Mai 2006 zeigte, dass das linke ISG vermehrt sklerosiert und etwas unscharf war, was gemäss den Ärzten des Spitals C.___ mit einer ISG-Arthritis vereinbar ist. Auch auf der rechten Seite konnte eine leicht vermehrte Sklerosierung im mittleren und unteren Abschnitt visualisiert werden, so dass auch hier eine ISG-Arthritis möglich sei. Ein MRI der beiden ISG am 17. Mai 2006 ergab denn auch Befunde, die mit einer leichtgradigen ISG-Arthritis beidseits vereinbar waren, mit minimaler Aktivität rechts mehr als links. Im Rahmen eines Arbeitsassessments konnte als arbeitsbezogenes relevantes Problem eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit der LWS in Streckung sowie eine verminderte, muskuläre Stabilisationsfähigkeit des rechten Schulter-Armbereichs bei verminderter Kraft im Schulter-Armbereich mit muskulärer Dysbalance festgestellt werden (Urk. 17/39/7).
         Im angestammten Beruf bestehe seit dem 1. September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Januar 2007 würden sie eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer zeitlichen Limite von vier Stunden pro Tag und mit der Möglichkeit von zusätzlich Pausen als zumutbar erachten (Urk. 17/39).
2.6     Der Beschwerdeführer hielt sich vom 25. Juni 2007 bis am 29. Juli 2007 in der Klinik F.___ auf. Im Bericht vom 3. Juli 2007 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk.17/95/13):
1. Depressive Störung, aktuell mittelgradig mit Ängsten (ICD-10 F32.10)

2. Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M51.2)
3. Verdacht auf Spondylarthropathie mit klinisch rezidivierenden Tendinitiden der Achillessehne und Glutealschmerz (ICD-10 M48.89)
4. Chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M25.51)
5. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) bei
6. arterielle Hypertonie, Erstdiagnose im Juni 2006 (ICD-10 I10)
Die Untersuchung der Wirbelsäule zeigte eine Druckdolenz lumbal L4/L5 sowie über dem sakralen Übergang, paravertebral in der unteren LWS beidseits sowie am Beckenkamm beidseits. Die Beweglichkeit in der LWS war schmerzbedingt eingeschränkt, der Fingerbodenabstand (FBA) betrug 50 cm. Die Beweglichkeit in der rechten Schulter erwies sich schmerzhaft, jedoch frei. Im Vordergrund jedoch stand die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Störung bei einer psychosozialen Belastungssituation [Paarkonflikt]). Insgesamt zeigte sich ein eher schwieriger Rehabilitationsverlauf, wobei doch eine leichte allgemeine Stimmungsaufhellung - die zu Beginn des Aufenthaltes stark depressiv geprägt war mit latenter Suizidalität - und Stimmungsstabiliserung verzeichnet werden konnten. In den Einzelgesprächen hatte sich herausgestellt, dass die Paarproblematik eine wichtige psychosoziale Belastungssituation darstellte. Die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers konnte während des Rehabilitationsaufenthaltes aber kaum verbessert werden. Bei einer weiteren Stabilisierung der psychischen Situation sei jedoch auch mit einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik zu rechnen (Urk. 17/95/14-15).
         Bei Austritt attestierten die zuständigen Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. August 2007. Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/95/16).
2.7      Die D.___ stellte in ihrem Bericht vom 13. November 2007 beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4). Die Erhebung des Psychostatus ergab einen wachen, zu allen Qualitäten voll orientierten Beschwerdeführer, der zwar erschöpft wirkte, im Kontakt jedoch zugewandt und freundlich war. Die Konzentration zeigte sich subjektiv mittelgradig, sonst leicht eingeschränkt, andere Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten ergaben sich nicht. Die Stimmung war mittelgradig bedrückt und wenig aufhellbar im Kontakt. Es zeigten sich mittelgradige Grübelneigungen, ansonsten präsentierte sich der formale Gedankengang geordnet. Sinnestäuschungen, Wahn oder Ich-Störungen fanden sich nicht. Zeitweise habe der Beschwerdeführer Todesgedanken gehabt, habe sich jedoch glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Die psychiatrische Anamnese zeigte, dass für den Beschwerdeführer der Abbruch seiner Handballerkarriere, wodurch sein soziales Netz zusammengebrochen sei, sehr einschneidend war. Seit seiner Krankheit und Arbeitslosigkeit habe sich auch eine starke Paarproblematik entwickelt. Die Stimmung in der Familie sei momentan sehr angespannt (Urk. 17/94/4-5). Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Akuttagesklinik vom 6. August bis am 6. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nach Klinikaustritt hielt die D.___ einerseits fest, dass weder in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 17/94/6 Ziff. 6.2). Anderseits führte sie aber aus, Psychotherapie, medizinisches Training, Ergotherapie und Arbeitstraining könnten zu einer Stabilisierung des psychiatrischen Zustandsbildes führen. Inwieweit dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt werden könne, bleibe abzuwarten. Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könne erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden (Urk. 17/94/5 Ziff. 5.2).
2.8     Die Psychiaterin hielt im Bericht vom 5. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit therapieresistente, stark einschiessende Schmerzen bei rezidivierendem lumbospondylogenem Syndrom bei Status nach zweimaliger Fenestration L4/L5 links, eine Schulterverletzung rechts mit Sensibilitätsstörung und eine reaktive rezidivierende depressive Störung fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. August 2005 und bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe in einer geschützten Arbeitsstelle eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag (Urk. 17/95/2).
2.9     E.___ berichtete am 1. Mai 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und ihren eigenen Untersuchungen liege eine gesicherte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeiträume vom 29. August 2005 bis am 31. Dezember 2006 und vom 27. Juni 2007 bis auf Weiteres vor. Strittig sei einzig der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis am 26. Juni 2007, in welchem sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, während das Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt habe. In diesem Zeitraum habe sie den Beschwerdeführer wöchentlich behandelt. Der Beschwerdeführer habe sehr starke Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Oberschenkel gehabt. Er habe sich nur sehr langsam bewegen können, während der Konsultationen sei er nicht in der Lage gewesen, die ganze Zeit ruhig zu sitzen, sondern er habe aufstehen, stehen bleiben oder herumgehen müssen. Psychisch habe eine mittelschwere bis schwere Depression mit somatischem Syndrom mit intermittierender Suizidalität und einer grossen inneren Unruhe bestanden, weshalb sie eine erneute Hospitalisation in der Klinik F.___ veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei zudem am 28. April 2008 zur Versteifung des unteren Lendenwirbelbereichs in die Klinik B.___ eingetreten. Es sei mit einer länger dauernden Rehabilitation und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Beim Beschwerdeführer habe seit dem 29. August 2005 nie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Gegenteil: über den ganzen Zeitraum sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 3).
2.10   Beim Beschwerdeführer wurde am 30. April 2008 in der Klinik B.___ eine mikrochirurgische Dekompression mit subtotaler Laminektomie L4/L5 beidseits, eine intersomatische Spondylodese PLIF L4/L5 sowie eine transpedikuläre Verschraubung vorgenommen (Urk. 8/1). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund des Wirbelsäulenleidens eine vom 29. April bis am 19. Juni 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3). Am 19. Juni 2008 hielten die Ärzte der Klinik B.___ fest, der Beschwerdeführer berichte zwar über einen Rückgang der linksseitigen radikulären Beschwerden, nach wie vor bestünden jedoch noch Rückenschmerzen, welche vom Beschwerdeführer als im Vergleich zum präoperativen Zustand als unverändert angegeben würden. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer eine Sensibilitätsstörung im ventrolateralen Oberschenkel linksseitig an, die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand seien bereits als Ulnaris-Problematik diagnostiziert worden. Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 19. Juni 2008 nicht mehr (Urk. 13).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. G.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007, welche zum Erlass des Vorbescheids vom 8. August 2007 führte, fest, es sei beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es bestehe eine erhebliche Rückenproblematik mit Status nach wiederholten Operationen und Restdiskushernie L4/L5 sowie Status nach Verletzung des Brustmuskels rechts mit Schulterbeschwerden und Funktionsbehinderungen. Er schliesse sich der Meinung des Spitals C.___ an, dass eine volle Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht realistisch sei. Er gehe ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster wechselbelastender und leichter Tätigkeit aus. In der ursprünglichen anspruchsvollen und mittelschweren Tätigkeit als CNC-Operator bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 17/66 S. 5).
3.1.2         Nachdem die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids noch einen Bericht der D.___ (Urk. 17/94) und einen Bericht von E.___ (Urk. 17/95/1 ff.) eingeholt hatte, hielt Dr. G.___ am 29. Januar 2008 fest, die neu eingeholten Berichte führten seines Erachtens nicht zu einem anderen Schluss. Zwar sollten gemäss D.___ eine depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung bestehen, es habe jedoch beobachtet werden können, dass der Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten von einer Stunde habe ausführen können. Zudem sei im psychiatrischen Bericht ersichtlich, dass erhebliche IV-fremde Faktoren bestehen würden. Von einem weitergehenden IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden gehe er aufgrund dieser Angaben nicht aus. Der Bericht von Dr. E.___ bestätige diese Situation im Wesentlichen und ergebe somit nichts Neues (Feststellungsblatt, Urk. 17/97).
3.1.3         Während sich Dr. G.___ in seinen Stellungnahmen nicht dazu äusserte, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, erachtete die Rheumaklinik des Spitals C.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2007 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin legte der Verfügung vom 15. April 2008 aber bereits ab August 2006 ein 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zugrunde (Urk. 17/102). Diese Einschätzung der Beschwerdegegnerin lässt sich durch die vorliegenden medizinischen Akten nicht stützen.
3.2
3.2.1   Die von der Rheumaklinik des Spitals C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit basierte ausschliesslich auf somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Dies gilt mit Ausnahme des Berichts der F.___ vom 3. Juli 2007 ebenfalls für die übrigen im Recht liegenden fachärztlich-somatischen Einschätzungen. Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals C.___ hielten zwar eine depressive Episode mit Ängsten bei psychosozialer Belastung fest, massen ihr jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu (Urk. 17/39/6). Hingegen stammt deren (prospektive) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von Anfang Dezember 2006, sagt somit über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2008 nichts aus. Die Ärzte des Spitals C.___ hatten zudem den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als möglicherweise besserungsfähig bezeichnet (Urk. 17/39/6 lit. C Ziff. 1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch nicht beurteilt werden. Auch der Abschlussbericht des Spitals C.___ vom 12. Januar 2007 (Urk. 17/95/9-12) an Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Medizin, über das vom Beschwerdeführer vom 17. Oktober bis 21. Dezember 2006 absolvierte Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP) mit dem Ziel der Steigerung von Schmerz- und Belastungstoleranz gibt keine Auskunft über die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob die in diesem Bericht formulierten Ziele für die nächsten vier Monate erreicht und die erwähnten Fragebogen-Follow-ups zur Standortbestimmung durchgeführt worden sind, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nochmals mit den zuständigen Ärzten und Therapeuten in Kontakt setzte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ärzte der Klinik B.___ beim Beschwerdeführer wegen persistierenden Schmerzausstrahlungen L5 rechtsbetont, die offensichtlich schon vor Erlass der Verfügung vom 15. April 2008 vorhanden gewesen sein müssen, eine Operationsindikation bejahten und am 30. April 2008 eine Versteifungsoperation vornahmen (Urk. 8/1), die aber zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzsituation führte. Eine fachärztliche Einschätzung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde erstmals durch die D.___ aktenkundig gemacht, als sie dem Beschwerdeführer am 7. September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 17/78). Die Psychiaterin E.___ attestiert dem Beschwerdeführer dann eine seit dem 29. August 2005 bestehende ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/95). Sie erklärt die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinem sehr schlechten psychopathologischen Zustand (trotz maximaler Behandlung inklusive Physiotherapie) und der hochdosierten Medikation (die keinen ausreichenden Erfolg gehabt habe). Sie hielt hierbei keine eigenen Befunde fest, anhand welcher die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könnte (Urk. 17/95/3 Ziff. 4.5). Ihre Berichte sind daher keine hinreichende Grundlage, um den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
3.2.2   Die D.___ hält im Bericht vom 13. November 2007 (Urk. 17/94) im Gegensatz zu E.___ objektive Befunde und Diagnosen fest. Die Aussagen der D.___ zur Arbeitfähigkeit sind jedoch widersprüchlich. Einerseits wird aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Andererseits wird ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könne nicht beurteilt werden, und ob durch Psychotherapie die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne, bleibe abzuwarten. Diese Aussagen sind nicht schlüssig und bilden daher ebenfalls keine genügende Grundlage für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht.
3.2.3   Der Bericht der F.___ vom 3. Juli 2007 berücksichtigt zwar sowohl die somatischen als auch die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Urk. 17/92/13), begründet jedoch die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht und führt auch nicht an, seit wann sie bestehe.
3.3        Aufgrund der vorliegenden Akten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Operator nicht mehr nachgehen kann. In Bezug auf die Auswirkungen der Rücken- und Schulterbeschwerden sowie der psychischen Störungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ergänzungsbedürftig.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales polydisziplinäres (rheumatologisches/neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einhole. Vorgängig soll die Beschwerdegegnerin bei der Rheumaklinik des Spitals C.___, bei der Klinik B.___, beim D.___ und der F.___ die kompletten Krankengeschichten einholen und diese den Gutachtern mit den vorhandenen Vorakten zur Verfügung stellen. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichten sowie den Vorakten, gegebenenfalls auch nach Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin, zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit August 2005 äussern. Insbesondere sollen die Gutachter klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit August 2005 zumutbar waren, beziehungsweise sind und welche nicht. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2006 neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).