Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 7. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 im ehemaligen Jugoslawien (Serbien) geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein. Zuletzt war sie vom 1. August 1999 bis am 31. Januar 2004 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag am 19. Mai 2003 war (Arbeitgeberauskunft vom 28. Oktober 2005, Urk. 10/10). Am 3. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/8), holte eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 10/10) und bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht (Bericht vom 20. Januar 2006 unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 10/15) ein und gab beim A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 12. März 2007 erstattete (Urk. 10/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. November 2007, Urk. 10/35, und Einwand vom 14. Januar 2008, Urk. 10/40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2008 das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 22. April 2008 (Urk. 10/54) reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, bei der IV-Stelle einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Gesichtschirurgie, vom 29. Februar 2008 (Urk. 10/53) ins Recht (Urk. 10/54). Auf Frage der IV-Stelle (Schreiben vom 24. April 2008, Urk. 10/56) erklärte die Versicherte am 7. Mai 2008, ihre Eingabe vom 22. April 2008 sei als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (Urk. 10/57).
2. Am 5. Mai 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Schmidt, Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. September 2008 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Gutachten von Prof. B.___ ins Recht (Gutachten vom 23. Juli 2008, Urk. 13), zu welchem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellung nahm.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Am 2. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Rheumapoliklinik des Spitals C.___ ambulant untersucht. Die Ärzte diagnostizierten hierbei (1) ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei muskulärer Dysbalance und Verdacht auf segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom des rechten Beckens und des rechten Oberschenkels, (3) eine psychosoziale Belastungssituation und (4) einen Verdacht auf eine Depression. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelbeschwerden seien aufgrund der Befunde wahrscheinlich nicht auf die Halswirbelsäule zurückzuführen. Seit Mai 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Subjektiv bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen der Kopfschmerzen und des Schwindels (Bericht vom 8. September 2003, Urk. 10/15/7-8).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom 24. September bis 29. September 2003 im Psychiatrie-Zentrum D.___ ambulant abgeklärt. Gemäss Bericht vom 29. September 2003 wurde eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2003 krank geschrieben (Urk. 10/15/9-10).
2.3 Am 15. Januar 2004 besuchte die Beschwerdeführerin die Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Poliklinik des C.___. Die Ärzte diagnostizierten hierbei eine Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1), Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICHD-II 2.3) und ein zervikozephales Schmerzsyndrom. Als Nebendiagnose wurde eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei zu 0 % arbeitsfähig. Sie sei seit dem 20. Mai 2003 krankgeschrieben. Es handle sich um eine komplexe Situation mit zwei Kopfschmerzformen und dem gleichzeitigen Vorliegen einer depressiven Störung und einer sehr ungünstigen familiären und sozialen Situation. In Bezug auf die Kopfschmerzen bestehe erstens eine Migräne ohne Aura mit durchschnittlich drei bis vier Attacken pro Woche und ein tägliches Auftreten von Kopfschmerzen vom Spannungstyp beziehungsweise eines wahrscheinlich sekundären zervikozephalen Schmerzsyndroms. Klinisch würden sie keine Hinweise für eine symptomatische Kopfschmerzenform im Sinne einer intrakraniellen Affektion und somit auch keine aktuelle Indikation zu weiteren diagnostischen Schritten sehen (Urk. 10/15/5-6).
2.4 Dr. Z.___ führt in seinem Bericht vom 21. Januar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Migräne ohne Aura, (2) Kopfschmerzen vom Spannungstyp, (3) ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, (4) ein myofasziales Schmerzsyndrom des rechten Beckens und des rechten Oberschenkels/Fibromyalgie, (5) eine depressive Episode und (6) häufige Schwindelepisoden an. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Mai 2003 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Trotz ausgebauter medikamentöser Therapie bestehe weiterhin eine invalidisierende Kopfschmerzproblematik. Diese erkläre zusammen mit der psychosozialen Belastung die Therapieresistenz der depressiven Symptomatik. Die Einschränkungen würden sich vor allem durch die chronischen Schmerzen sowie durch die ausgeprägte Müdigkeit und stark verminderte Konzentrationsfähigkeit infolge der Schlafstörung im Rahmen der depressiven Episode ergeben. Die Intensität der Beschwerden habe in letzter Zeit eher zugenommen, so dass eine Umschulung im jetzigen Moment als nicht realistisch einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin sei ausserstande, den Haushalt selber zu führen. Sie werde durch nahe Angehörige unterstützt (Urk. 10/15/1-4).
2.5 Das A.___ erstellte bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Migräne mit Verdacht auf visuelle Aura (ICD-10 G43.1), (2) ein chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2) bei vorwiegend tendomyogen bedingter Zervikobrachialgie rechts (ICD-10 M53.1), vorwiegend tendomyogen bedingter beziehungsweise zervikogen bedingter Hemikranie rechts und Verdacht auf zervikozephales Syndrom (ICD-10 M53.0) und (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte das A.___ (1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und (2) einen Status nach chronischem Nikotinabusus bis 2006, etwa 15 Packungsjahre, an (Urk. 10/23/13). Aus rein neurologischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden. Aufgrund des Schwindelgefühls sollten Arbeiten auf Gerüsten und Leitern vermieden werden. Eine leichte körperliche Tätigkeit in abwechslungsreicher Stellung (Stehen, Sitzen, Gehen) sowie administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin jedoch ganztags zugemutet werden. Aufgrund der rezidivierenden Migräne sei über die Zeit gemittelt von einer 20%igen Leistungseinbusse auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die leichte bis mittelgradige depressive Episode eingeschränkt. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Daher könne es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Aus internistischer Sicht würden keine Diagnosen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant einschränkten. Insgesamt könne somit eine volle Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten angenommen werden. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztägig zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs täglich und der migränebedingten Einschränkung über die Zeit gemittelt bestehe ein teiladditiver Effekt, so dass adaptierte Tätigkeiten mit einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zumutbar seien (Urk. 10/23/14).
2.6 Prof. B.___ diagnostizierte am 29. Februar 2008 gegenüber Dr. Z.___ eine zervikogene Gleichgewichtsstörung, eine Depression, eine chronische Zephalgie und eine akute Tonsillitis. Im Reintonaudiogramm habe sich ein Normalbefund gezeigt, und bei den evozierten otoakustischen Emissionen sei eine regelrechte Funktion des cochlearen Verstärkers nachweisbar gewesen. Beide Gleichgewichtsorgane seien im Sinne eines Normalbefundes symmetrisch erregbar gewesen. Die ungerichteten Schwindelbeschwerden, die Verstärkung des Schwindels beim Augenschluss (fehlende optokinetische Kontrolle), die ausgedehnten Lateralschwankungen beim Unterbergertretversuch und die deutlichen Schmerzen in der Schulter-Halsregion mit Ausstrahlung in den rechten Arm sprächen für einen zervikogen bedingten Schwindel. Er empfehle daher Einleitung einer Schmerztherapie und von physiotherapeutischen Übungsmassnahmen sowie Fortführung der eingeleiteten antidepressiven Therapie. Allerdings schätze er die Prognose in der Besserung der Schwindelbeschwerden mittelfristig als nicht sehr gut ein (Urk. 10/53).
2.7 Prof. B.___ verfasste am 23. Juli 2008 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich eine Verstärkung des Schwindels beim Augenschluss, ausgedehnte pathologische Lateralschwankungen beim Unterbergertretversuch und eine pathologische Gangabweichung und Unsicherheit beim Gehen mit verschlossenen Augen gezeigt. Bei der Beurteilung von vestibulären Störungen komme es nach Stoll darauf an, welcher Grad von vestibulärer Reaktion bei welchem Grad der Belastung auftrete. Bei der Beschwerdeführerin lägen nach Stoll eine Intensitätsstufe 3 und eine Belastungsstufe 1 vor. Dies entspreche bei einer niedrigen Belastung einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 60 %. Allein durch die Schwindelsymptomatik betrage die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenwärtig 60 %. Da die Arbeit als Verpackerin eine spezifische Konzentrationsfähigkeit voraussetze, bestehe bei dem kaum vermeidbaren Drehschwindel der Beschwerdeführerin eine Gefahr der unmittelbaren Verschlimmerung der Erkrankung, sodass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe (Urk. 13).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Entscheid auf das A.___-Gutachten abgestellt (Urk. 10/23). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Insbesondere berücksichtige das A.___ sowohl bei der neurologischen Untersuchung (10/23/11) als auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (10/23/14) den Schwindel der Beschwerdeführerin. Zur Untersuchung des Schwindels wurden hierbei teilweise die gleichen Testverfahren angewendet (Urk. 10/23/11), welche auch Prof. B.___ durchführte. Die Gutachter lieferten zudem eine eigene Einschätzung der Situation und begründeten in detaillierter und nachvollziehbarer Weise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Gutachten setzt sich auch mit der Beurteilung von Dr. Z.___ auseinander (Urk. 10/23/14 Ziff. 6.5). Das Gutachten erfüllt somit sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
In der neurologischen Untersuchung vom 24. Januar 2007 zeigte sich eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei deutlich druckdolenter rechtsseitiger paravertebraler cervicaler und Schultergürtelmuskulatur sowie Armmuskulatur rechts sowie druckdolentem Temporomandibulargelenk rechts. Im somatischen Neurostatus fiel einzig eine diskrete Unsicherheit im Blindstrichgang auf. Ansonsten ergaben sich keine Hinweise für eine vestibuläre Funktionsstörung. Der Befund der Hirnnerven war unauffällig, Paresen oder Sensibilitätsausfälle konnten nicht nachgewiesen werden. Die Muskeleigenreflexe konnten lebhaft und symmetrisch ausgelöst werden, ein Babinski fand sich nicht und der Muskeltonus war normal (Urk. 10/23/11-12). Im Vergleich zur neurologischen Untersuchung in der Neurologischen Poliklinik des C.___ vom 15. Januar 2004 (siehe Erw. 3.3) zeigte sich somit zur Hauptsache eine Abnahme der Halswirbelsäulenbeweglichkeit, verbunden mit deutlichen Druckdolenzen der rechtsseitigen oberen Muskulatur (Urk. 10/23/11).
3.2 Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem A.___-Gutachten in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin hingegen als lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/15/1-4), während das A.___ von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ ist nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter objektiver Befunde er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erstellt hat. Dr. Z.___ ist zudem weder ein Facharzt der Psychiatrie noch der Neurologie. Seine Einschätzung vermag daher die von Spezialärzten vorgenommene Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3 Die Rheumapoliklinik des C.___ (Urk. 10/15/7-8), die Neurologische Poliklinik des C.___ (Urk. 10/15/5-6) und das Psychiatrie-Zentrum D.___ (Urk. 10/15/9-10) führten in ihren Berichten eine seit dem 20. Mai 2003 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an. Ob es sich hierbei um eine von den berichtenden Kliniken selbst erhobene Arbeitsunfähigkeit handelt oder lediglich ein Verweis auf die bereits erhobene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist nicht klar und kann offen bleiben. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ist ausgewiesen. Zu der in Frage stehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussern sich die Rheumapoliklinik des C.___, die Neurologische Poliklinik des C.___ und das Psychiatrie-Zentrum D.___ nicht. Ihre Einschätzungen stehen somit nicht im Widerspruch zum Entscheid der Beschwerdegegnerin.
Die Prüfung des somatischen Neurostatus anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Neurologischen Poliklinik des C.___ am 15. Januar 2004 hatte keine krankhaften Befunde ergeben. Die Halswirbelsäule war in allen Richtungen frei beweglich, Meningismus- oder Lhermitte-Zeichen fanden sich keine, lediglich die Nackenmuskulatur war verspannt. Bei der Überprüfung der Hirnnerven ergaben sich durchwegs normale Befunde. Fussspitzen- und Fersengang beidseits waren möglich, der Rombergversuch und der Einbeinstand beidseits gelangen der Beschwerdeführerin sicher, Blind- und Blindstrichgang waren normal. Die neurologische Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten zeigte ebenfalls keine Pathologien, unter anderem gelangen der Beschwerdeführerin der Finger-Nasen-Versuch (FNV) und der Knie-Hackenversuch (KHV) beidseits zielsicher und ohne Tremor. Die Muskeleigenreflexe waren normal und die Babinski-Zeichen beidseits negativ. Klinisch fanden sich keine Hinweise für eine symptomatische Kopfschmerzenform im Sinne einer intrakraniellen Affektion (Urk. 10/15/6).
3.4 Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, welche alleine durch die Schwindelsymptomatik begründet sei. Prof. B.___ berücksichtigte bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin frühere ärztliche Untersuchungen jedoch nicht. Insbesondere verfasste er sein Gutachten in Unkenntnis des Gutachtens des A.___. So beruht sein Gutachten auf der unzutreffenden Annahme, das A.___ habe die Beschwerdeführerin ohne Berücksichtung der Schwindelproblematik in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 13 S. 2). Das A.___ berücksichtigte den Schwindel der Beschwerdeführerin bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit jedoch ausdrücklich, hält es doch spezifisch durch den Schwindel verursachte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/23/14). Prof. B.___ legte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss der Klassifizierung von Wolfgang Stoll fest. Er begründet die Intensitätsstufe 3 damit, dass die Beschwerdeführerin angab, sie würde nicht mehr alleine in die Stadt gehen, sondern immer in Begleitung ihr Haus verlassen. Dies deute daraufhin, dass die Beschwerdeführerin ständig fremder Hilfe bedürfe (Urk. 13 S. 7). Die Einreihung in der Intensitätsstufe 3 erfolgte also lediglich aufgrund einer einzigen subjektiven Angabe der Beschwerdeführerin. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen, allein aufgrund ihrer Aussage, dass sie das Haus nicht mehr alleine verlasse, unzulässig. Zudem widerspricht diese Feststellung des ständigen Angewiesenseins auf fremde Hilfe den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im A.___ (Urk. 10/23/6 Ziff. 4.1.1.2). Die Beschwerdeführerin ist durchaus in der Lage, alltägliche Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchzuführen. Wie die Einreihung in der Intensitätsstufe 3 erfolgte auch die Einstufung in der Belastungsstufe 1 lediglich anhand von subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 7-8). Auch wenn Prof. B.___ für sein Gutachten Testverfahren durchführte, so kann die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Einerseits fällt auf, dass Prof. B.___ sowohl anlässlich seiner Untersuchung vom 29. Februar 2008 (Urk. 10/53) als auch jener vom 24. Juni 2008 (Urk. 13) bei beiden Gleichgewichtsorganen einen absolut normalen Befund erhoben hat. Lediglich beim Unterberger Tretversuch und beim Blindgang fand er pathologische Abweichungen, ohne diese jedoch konkret aufzuzeigen. Prof. B.___ geht denn auch nicht von einer peripheren vestibulären (und offensichtlich auch nicht von einer zentralen vestibulären) Schädigung aus, sondern spricht in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen in der Schulter-Halsregion mit Ausstrahlung in den rechten Arm von einem zervikogenbedingten Schwindel. Weshalb er sich dann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz Fehlens einer vestibulären Ursache auf die Klassifizierung von Wolfgang Stoll stützte, ist nicht ganz einsichtig. Zudem ist bis heute strittig und wissenschaftlich nicht erwiesen, dass Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule tatsächlich Schwindelerkrankungen auslösen können (E.B. Ringelstein, Zervikogener Schwindel - Fast immer eine Verlegenheitsdiagnose, NeuroTransmitter_2.2008 S. 68 ff.). Zudem gilt es zu beachten, dass Prof. B.___ in einem auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Es ist daher - in Analogie zur Rechtssprechung betreffend Berichte von Hausärzten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Privatgutachter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Auftraggeber aussagen (vgl. Kaspar Gerber, Das medizinische Privatgutachten in der Invalidenversicherung, in Jusletter 10. August 2009, S. 8). Das Gutachten von Prof. B.___ vermag daher das A.___-Gutachten nicht zu erschüttern.
3.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem A.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdeführerin war ab dem 20. Mai 2003 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2004. Das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 erzielte Erwerbseinkommen ist für die Festlegung des Valideneinkommens nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin krankheitshalber beinahe nicht mehr arbeitete. Vor ihrer Erkrankung erhöhte sich das Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen 2000 und 2002 erheblich (Urk. 10/8). Aus der Arbeitgeberauskunft vom 28. Februar 2005 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 erneut erheblich mehr verdient hätte (Urk. 10/10). Es rechtfertig sich daher, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Jahr 2005 abzustellen. Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 45500.-- (13 x Fr. 3'500.--) erzielt (Urk. 10/10 und Feststellungsblatt vom 11. April 2008, Urk. 10/47). Da der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin jedoch im Jahr 2004 war, ist ihr Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2005 betrug diese für Frauen 26 Punkte (Die Volkswirtschaft 9-2009, S. 95, Tab. B 10.3). Das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 belief sich somit auf Fr. 45004.-- (Fr. 45500.-- : 2386 x 2360).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 70 % Pensum für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 34'009.25 (Fr. 3893.-- x 12 x / 40 x 41.6 x 0.7).
4.3.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59, 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 Erw. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (8C_652/2008 Erw. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 S. 62, Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 Erw. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Eidgenössischen. Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, Erw. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003, Erw. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 in fine).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (Urteil 8C_652/2008 Erw. 6.2).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2004 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 45004.-- erzielen können. Das durchschnittliche Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Sektor Produktion belief sich für Frauen im Jahr 2004 auf Fr. 48'147.55 (Fr. 3886.-- x 12 / 40 x 41.3 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor 2, Die Volkswirtschaft 9-2009 S. 94, Tab. B9.2]). Die Beschwerdeführerin hätte also auch ohne Gesundheitsschaden ein um 6.5 % unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielt. Demzufolge ist das Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 34'009.25 um 1.5 % (6.5 % minus 5 %) auf Fr. 33'499.-- (Fr. 34'009.25 x 0.985) zu kürzen. Für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, da die medizinischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits bei der Festlegung eines 70%-Pensums berücksichtigt wurden. Die Einkommenseinbusse im Jahr 2004 betrug demzufolge Fr. 11'505.-- (Fr. 45004.-- - Fr. 33'499.--) und der Invaliditätsgrad 26 % (Fr. 11'505.-- / Fr. 45004.--).
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch weiterhin zu 70 % arbeitsfähig ist. Aus dem Einkommensvergleich ergibt sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 26 %. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 5. Mai 2008 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Hans Schmidt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Schmidt, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
In Bewilligung der Gesuche vom 5. Mai 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Schmidt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).