IV.2008.00499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 24. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene X.___ ist gelernter Chemielaborant und arbeitete  vorwiegend als Selbständigerwerbender, wobei er sehr bescheidene Einkommen erzielte (Urk. 7/5). Seit 2002 bezieht er Sozialhilfe (Urk. 7/6, Urk. 7/9 S. 1).
         Am 25. Oktober 2007 (Urk. 7/1) meldete sich der Versicherte wegen einer Arthrose am linken Fuss und einer seit der Schulzeit bestehenden Legasthenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und die Zusprechung einer Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt hatte, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) und diverse Arztberichte (Urk. 7/7) einholte, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/11) die Abweisung sowohl des Rentenbegehrens als auch der Kostengutsprache für die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit in Aussicht da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und eine direkte Eingliederung in die freie Wirtschaft unrealistisch sei. Mit Verfügung vom 16. April 2008 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente. In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 8) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Mit der Beschwerde wurde lediglich eine Invalidenrente beansprucht. Insoweit mit der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde, ist der Verwaltungsakt unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss ihren Unterlagen habe der Beschwerdeführer jeweils in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit minimale jährliche Einkommen von ca. Fr. 10'000.-- abgerechnet. Aus medizinischer Sicht sei es ihm zumutbar, seiner bisherigen Tätigkeit als Chemielaborant sowie auch einer anderen leichten Tätigkeit zu 100  % nachzugehen. Er könne ein mindestens so hohes Einkommen wie bisher erzielen und sei somit rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2 S. 1-2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, das Gesuch habe er eingereicht, weil eine Arthrose im linken Fussgelenk ihm zunehmend Probleme bereite, stehende und gehende Tätigkeiten über längere Zeit und Distanz (über 800 Metern) auszuführen. Die Tätigkeit als Chemielaborant habe er schon früh aufgegeben, weil er sich in diesem Beruf aufgrund einer seit seiner Schulzeit bestehenden und von den Ärzten nicht weiter beachteten Seh- und Lesebeeinträchtigung im Nahbereich unter einem Meter nicht habe weiterentwickeln können (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1         Aufgrund von Schmerzen im linken Fuss liess sich der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/7 S. 7 f.) neben einer Adipositas eine Arthrose am linken oberen Sprunggelenk (OSG) und führte aus, nach intensiver körperlicher Belastung beim Zügeln im Januar 2005 seien beim Beschwerdeführer im linken Fuss belastungsabhängige Schmerzen aufgetreten. Obwohl tatsächlich radiologische Zeichen einer frühen OSG-Arthrose vorlägen, spiele diese für die aktuellen Beschwerden nur eine untergeordnete Rolle. Vielmehr würden die Beschwerden durch die äusserst ungünstige Statik im Rahmen einer ausgeprägten Knick-, Senk- und linksseitigen Spreizfussfehlstellung mit einer Fehl-/Überbelastung des medialen Bandapparates beziehungsweise einer verstärkten Druckbelastung im Bereich des lateralen Malleolus verursacht. Er empfahl eine orthopädisch angepasste Unterstützung des medialen Fussgewölbes, um weitere Folgeschäden durch die Fehlstellung und Fehlbelastung zu vermeiden. Aufgrund der bereits bekannten Fussschmerzen und einer Dyslipidämie verordneten die Ärzte des Y.___ (nachfolgend: Y.___), Medizinische Poliklinik für Innere Medizin, dem Beschwerdeführer bei bestehender Adipositas ein Diätprogramm, wobei sein Körpergewicht insgesamt um 13 kg auf 110,8 kg reduziert werden konnte. Aktuell stehe der Ausbau einer körperlichen Aktivität im Vordergrund, um einer Sarkopenie vorzubeugen (vgl. Bericht vom 28. November 2006; Urk. 7/7 S. 9 ff.).
3.2     Wegen der Augenproblematik wurde der Beschwerdeführer im Y.___, Augenklinik, untersucht. Im Bericht vom 28. Dezember 2007 (Urk. 7/7 S. 17 f.) diagnostizierte Dr. med. A.___, Oberarzt, eine Nahexophorie, eine beidseitige Myopie, einen Astigmatismus sowie eine Presbyopie. Da der Beschwerdeführer keine Gleitsichtgläser gewünscht habe, habe er sich vom Optiker eine Fernbrille und eine separate Lesebrille anfertigen lassen. Weil er nach wie vor Probleme beim Lesen gehabt habe, habe er ein neurologisches Problem vermutet. Nach der Vornahme der erforderlichen Brillenkorrekturen habe der Beschwerdeführer, vor allem bei der PC-Arbeit, eine Verbesserung feststellen können. Daraufhin stellte ihm Dr. A.___ ein Rezept für die Lesebrille aus.
3.3     Im Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/7 S. 1 ff.) wiederholte Dr. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt, die bereits bekannten Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer während der Behandlungsdauer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Beiblatt bescheinigte er ihm eine theoretische Einschränkung im angestammten Beruf als Chemielaborant von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch das Augenleiden und oder die Fussbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dr. A.___ hielt fest, dass durch eine Korrektur der Lesebrille die Augenproblematik weitgehend behoben werden konnte. Somit hat dieses Leiden keinen leistungsrelevanten Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er jahrelang trotz dieses Leidens als Chemielaborant tätig sein konnte und dies nun nicht mehr möglich sein sollte, da er zumindest keine Verschlechterung geltend macht.
4.2         Aufgrund der übereinstimmenden und unbestrittenen ärztlichen Berichte leidet der Beschwerdeführer an einer OSG-Arthrose am linken Fussgelenk. Sowohl Dr. B.___ als auch die Ärzte des Y.___, Medizinische Poliklinik für Innere Medizin, führten diese Beschwerden primär nicht auf die OSG-Arthrose zurück. Während Dr. B.___ von einer Fehlstellung des Fusses ausging und eine orthopädisch angepasste Unterstützung empfahl, war für die Ärzte des Y.___ die bestehende Adipositas die Hauptursache und deshalb verordneten sie dem Beschwerdeführer eine strukturierte Gewichtsabnahme (Urk. 7/7 S. 11). Die Aussagen von Dr. Z.___ sind bezüglich der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich, einerseits attestiert er dem Beschwerdeführer während der Behandlungszeit eine volle Arbeitsfähigkeit, andererseits geht er daran anschliessend in der angestammten Tätigkeit als Chemielaborant von einer theoretischen Einschränkung von 50 % aus (Urk. 7/7 S. 1 ff.), ohne dies näher zu begründen. Daher kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Ausserdem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Indem der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2008 (Urk. 7/9 S. 2) sich auf den Bericht des Y.___ stützte, vertrat er die Auffassung, dass die Adipositas zu einer mässigen linksseitigen OSG-Arthrose geführt habe, daher könne der Beschwerdeführer nicht längere Strecken gehen, nicht regelmässig Gewichte über 10 kg und nicht solche über 20 kg tragen. Im Übrigen habe er keinerlei Einschränkungen. Folglich sei er in der angestammten Tätigkeit als Chemielaborant sowie in jeder anderen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dem ist zu folgen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
4.3     Aus keinem der ins Recht gereichten Arztberichte ist ersichtlich, ob durch die ergriffenen Massnahmen die Fussschmerzen signifikant reduziert werden konnten. Jedoch kann dies vorliegend offen bleiben, denn wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt, war er in seiner Tätigkeit als Chemielaborant durch eine Sehbeeinträchtigung eingeschränkt (Urk. 1 S. 1), welche mittels einer geeigneten Brille überwunden werden konnte (vgl. Urk. 7/7 S. 17 ff.). Weiter führt der Beschwerdeführer - übereinstimmend mit der Einschätzung des RAD - aus, dass die OSG-Arthrose ihm zunehmend Probleme bereite, stehende und gehende Tätigkeiten über längere Zeit und Distanz (über 800 Metern) auszuführen (Urk. 1 S. 1). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung führt ein Chemielaborant eine wechselbelastende Tätigkeit aus, bei welcher er weder weite Strecken laufen noch schwere Gewichte tragen muss. Daher ist eine derartige Tätigkeit für den Beschwerdeführer angesichts seines Leidens durchaus geeignet. Auch stünde ihm offen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben, womit er seinen Fuss gänzlich entlasten könnte. Es ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chemielaborant zu 100 % arbeitsfähig ist. Ausserdem ist anzumerken, dass die Arthroseproblematik erst 2005 auftrat, der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 2002 keiner Arbeit mehr nachgeht. Dies deutet darauf hin, dass er nicht durch seine Fussschmerzen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert worden ist.
4.4     Aus dem Auszug des individuellen Kontos (Urk. 7/5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer jahrelang sehr bescheidene Jahreseinkommen von ca. Fr. 10'000.-- erzielt hat. Richtigerweise führt die Beschwerdegegnerin aus, wenn sich jemand aus invaliditätsfremden Gründen und aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnüge, so sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unterdurchschnittlichkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht auszugleichen (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; Urk. 6).
         Aufgrund des Gesagten besteht kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, daher ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Falls der Beschwerdeführer eine Berufsberatung oder eine Unterstützung bei der Stellensuche wünschen sollte, kann er sich jederzeit an die Beschwerdegegnerin wenden.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).