IV.2008.00500

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. August 2009
in Sachen
S.____
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.____, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. November 1994 bis zum 20. Januar 2003 als Modeberaterin und Filialleiterin bei der B.___, C.___ (heute: D.___, Urk. 9/7) und nahm ab 1. Februar 2006 eine Bürotätigkeit auf, die sie von zu Hause aus erledigte (Urk. 9/39/4 Ziff. 3). Am 9. Juni 2004 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein (Urk. 9/1). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2004, Urk. 9/7), holte den Arztbericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. August 2004 (Urk. 9/8/1-4, unter Beilage der Arztberichte des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin [im Folgenden: F.___], vom 30. Januar [Urk. 9/8/9-13] und 27. Mai 2004 [Urk. 9/8/7-8]) sowie die Arztberichte des F.___ vom 26. November 2004 (Urk. 9/13) und 6. April 2005 (Urk. 9/18) ein und führte am 8. Februar 2005 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 15. Februar 2005, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage (Urk. 9/22). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 24. Mai 2005 (Urk. 9/23; Einspracheergänzung vom 14. Juni 2005, Urk. 9/29) wies sie mit Entscheid vom 16. November 2005 ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage 27,4 % (Urk. 9/35). Nachdem S.____ hiergegen mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 hatte Beschwerde einreichen und beantragen lassen, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 72 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 9/36/3-11), wies das hiesige Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2006.00001, Urk. 9/40).
1.2     In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. G.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, mit der Begutachtung der Versicherten, welcher das Gutachten am 3. September erstattete (Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 13. November 2007 stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % die Ausrichtung einer befristeten ganzen (richtig wohl: Dreiviertelsrente) Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2006 in Aussicht (Urk. 9/53). Nachdem S.____ hiergegen am 14. Dezember 2007 hatte Einwände erheben lassen mit dem Begehren, es sei ihr ab 1. Mai 2006 mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 9/58), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2006 eine befristete Dreiviertelsrente samt einer Kinderrente zu (Urk. 2), nachdem sie ihr zuerst mit Verfügung vom 17. März 2008 irrtümlicherweise eine ganze Invalidenrente für den gleichen Zeitraum zugesprochen hatte (Urk. 9/67), obwohl der errechnete Invaliditätsgrad gemäss Beschluss vom 5. Februar 2008 zu Händen der Ausgleichskasse (Urk. 9/62) und gemäss Verfügungsteil 2 (Urk. 9/63/1-4) lediglich 60 % betrug. Mit gleichem Datum (10. April 2008) erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit welcher sie den Mehrbetrag der irrtümlich ausbezahlten ganzen Invalidenrente zurückforderte (Urk. 9/70).

2.       Gegen die Renten-Verfügung vom 10. April 2008 erhob S.____ durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Zürich, am 8. Mai 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"   1.   Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 10. April 2008 sei bezüglich der Einstellung der Rente per 30. April 2006 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei über den 30. April 2006 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen vor dem Hintergrund einer höchstens noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 25 %.
      2.   Eventualiter sei eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen.
      3.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 4. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Mit Eingabe vom 11. November 2008 liess die Beschwerdeführerin die Verlaufsberichte des F.___ vom 25. April 2008 (Urk. 12/1) sowie vom 9. September 2008 (Urk. 12/2) einreichen (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2         Aufgrund der Arztberichte des F.___ vom 30. Januar 2004 (Urk. 9/8/9-13), 27. Mai 2004 (Urk. 9/8/7-8), 26. November 2004 (Urk. 9/13), 6. April 2005 (Urk. 9/18/3-6) und 16. September 2005 (Urk. 9/36/21-23) sowie von Dr. E.___ vom 17. August 2004 (Urk. 9/8/1-6) schloss das Gericht seinerzeit, die Aktenlage sei nicht schlüssig im Wesentlichen mit der Begründung, dass den medizinischen Berichten nicht entnommen werden könne, inwiefern die diagnostizierte Arthritis an den Händen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hervorrufe, d.h. welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit nicht mehr verrichten könne, respektive welche Handgriffe ihr nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich seien. Ebenso wenig sei den Akten zu entnehmen, welche manuellen Fähigkeiten durch die diversen angeordneten Therapien zurückgewonnen werden sollten. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gebe, welches sich darüber ausspreche, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorlägen und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirkten. Nach dieser Aktenergänzung habe die Beschwerdegegnerin allenfalls zu klären, welche konkreten Arbeiten die Beschwerdeführerin als Verkäuferin und Filialleiterin eines Kleidergeschäftes auszuführen habe und ob die Arbeitsfähigkeit durch Anpassungen am Arbeitsplatz - z.B. Beschränkung der Tätigkeit auf Einkauf/Verkauf, Administratives und Modeberatung - verbessert werden könne (Prozess-Nr. IV.2006.00001, Erw. 3.2, Urk. 9/40).
2.3     Hierauf liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ begutachten. Dieser stellte im Gutachten vom 3. September 2007 (Urk. 9/49) die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis bei Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose, eines chronischen lumbo-vertebralen Syndroms sowie einer anamnestischen Gonarthrose links mehr als rechts.
         Die Wirbelsäule weise eine linkskonvexe thoraco-lumbale Kyphoskoliose auf. Es liege eine leicht nach links gerichtete Beckenschiefstellung vor. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in sämtliche Richtungen um gut 1/3 eingeschränkt mit Endphasenschmerzen bei der Lateralflexion und Rotation beidseits. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen zu 1/3 bis 2/3 eingeschränkt. Es lägen keine neurologischen Befunde vor.
         Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei um 1/6 einschränkt und in der Innenrotation und der Abduktion mit ausgeprägten rechtsbetonten Endphasenschmerzen verbunden. Beide Ellenbogengelenke seien radial druckdolent. Bei der Beweglichkeit der Handgelenke trete in der Flexion und Extension ein Endphasenschmerz auf. Es würden Rotationsendphasenschmerzen beider Hüftgelenke bei mässiger Einschränkung von 1/6 in der Innenrotation geklagt. Die Flexion der Kniegelenke betrage 120-0-0 links und 130-0-0 rechts und sei rechts in der Endphase schmerzhaft. Die Fingergelenke "weisen im Bereiche der PIP-Gelenke bds., vor allem Phalangs und DIP-III-Schwellung". Es sei eine leichte Druckdolenz im Bereich der 4. und 5. Phalangs beidseits sowie beidseits positiven Gänsslen-Zeichen beobachtbar.
         Die Beschwerdeführerin sei seit 21. Januar 2003 bis mindestens Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2006 sei sie 50 % arbeitsfähig in ihrem Beruf als Filialleiterin oder Verkäuferin. Sie arbeite zu 25 % im Büro ihres Ehemannes. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Bürohilfe sei von Seiten der Beschwerdeführerin her nicht möglich.
         Es bestehe eine eindeutige aktive rheumatoide Arthritis, so dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2003 100% arbeitsunfähig sei. Sie gebe an, dass sie seit Februar 2006 eine 25%ige Arbeitstätigkeit (im Büro ihres Ehemannes) durchführen könne. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei zu erwarten bei einer guten Einstellung der Basistherapie. Es könne jedoch bei einer rheumatoiden Arthritis zu intermittierenden 100%igen Arbeitsausfällen kommen.
2.4
2.4.1   Laut Verlaufsbericht des F.___ vom 5. April 2008 (Urk. 12/1) liessen sich in der klinischen Untersuchung Synovitiden des rechten Handgelenkes, der "MCP I-IV rechts und II links sowie der PIP-G I-II rechts und II-III" links objektivieren. Eine bei positiven Mennell-Zeichen rechtsbetont durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine Immunserumglobulin (ISG)-Arthritis rechts und degenerative LWS-Veränderungen bestätigt.
         Aufgrund der aktuell nachgewiesenen ISG-Arthritis rechts lasse sich die Polyarthritis im Rahmen einer Sponarthropathie erklären. Aufgrund der persistierenden entzündlichen Aktivität und der bisherigen Therapieresistenz sei die Indikation für eine gegen TNF-alpha-gerichtete Behandlung gegeben.
2.4.2   Im Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 12/2) meldete der Arzt des F.___, dass die vorgesehene TNF-Blockade eingeleitet worden sei.

3.
3.1     Das Gutachten von Dr. G.___ basiert auf eigenen Untersuchungen und äussert sich zu den Diagnosen und - wenn auch in äusserst knapper Form - zur Anamnese (S. 1 f.) sowie den angegebenen Beschwerden (S. 2). Sodann enthält es einen kurzen Befund (S. 2). Gänzlich fehlt indessen eine nachvollziehbare Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So gibt der Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit fast ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin selber angegebenen Einschränkungen wieder, ohne diese zu hinterfragen. Eine Auseinandersetzung damit, ob und allenfalls wie sich die erhobenen Befunde an der Wirbelsäule auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kleiderverkäuferin/Filialleiterin auswirken, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Ebenso wenig äussert sich der Gutachter zu den Auswirkungen der festgestellten Befunde an den peripheren Gelenken, insbesondere der Hand- und Fingergelenke. Dies wäre aber bei einer Kleiderverkäuferin, deren Tätigkeit zumindest teilweise eine gewisse Hand- und Fingerfertigkeit voraussetzt (Zusammenlegen von Kleidern, Abstecken von Änderungen), von besonderem Interesse gewesen. Aber auch in Bezug auf die nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommene Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Büroangestellte, die nach ihren eigenen Angaben vor allem Karteiarbeiten und Rechnungsstellungen beinhaltet, nahm er keine Stellung, ob und inwieweit sich die erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auswirken. Weshalb schliesslich Dr. G.___ entgegen der Einschätzung des Hausarztes davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll, erklärt er nicht. Nicht eindeutig zu erkennen ist ausserdem, ob er ihr auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Büroangestellte attestiert. Das von der Beschwerdegegnerin geforderte Belastungsprofil fehlt gänzlich (Urk. 9/49/3 Ziff. 2).
         Auch die Auseinandersetzung mit den früheren Arztberichten ist höchst dürftig und unverständlich. Wie bereits oben dargelegt, übernahm der Gutachter im Wesentlichen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der vorbehandelnden Ärzte, ohne zu erklären, aus welchem Grund er diese als nachvollziehbar erachtet. 
3.2     Das Gutachten erweist sich demnach als unvollständig, was nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass dem Gutachter seitens der Beschwerdegegnerin offensichtlich kein - den Ausführungen in Erwägung 3.2 des genannten Urteils Rechnung tragender - detaillierter Fragenkatalog unterbreitet worden war, sondern lediglich Standardfragen gestellt wurden (vgl. Urk. 9/49). Zudem hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, welche konkreten Arbeiten die Beschwerdeführerin als Verkäuferin und Filialleiterin eines Kleidergeschäfts auszuführen hat und ob die Arbeitsfähigkeit durch Anpassungen am Arbeitsplatz - z.B. Beschränkung der Tätigkeit auf Einkauf/Verkauf, Administration und Modeberatung - verbessert werden könnte.
3.3     Da auch die Verlaufsberichte des F.___ vom 25. April und 9. September 2008 (Urk. 12/1-2) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen, ist die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rechtsgenügliches rheumatologisches Gutachten in Auftrag gibt. Die begutachtende Fachperson soll gestützt auf ihre eigenen objektiven Befunde und in Auseinandersetzung mit sämtlichen bisherigen Arztberichten insbesondere darlegen, welche physischen Funktionen der Beschwerdeführerin seit welchem Zeitpunkt im Einzelnen aus medizinischen Gründen nicht mehr erhalten oder eingeschränkt sind und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist, das heisst sie soll nachvollziehbar darlegen, welches positive Fähigkeitsprofil die Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens noch aufweist, wobei zwischen der Problematik der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke, insbesondere der Hände und Finger differenziert werden soll. In der Beurteilung der Funktionsfähigkeiten und -einschränkungen sind allfällige Diskrepanzen zwischen der Eigenbeurteilung der Beschwerdeführerin und der fachärztlichen Einschätzung zu diskutieren. Schliesslich soll sich die begutachtende Person auch darüber aussprechen, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen angezeigt erscheinen oder nicht. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin allenfalls zu klären, welche konkreten Arbeiten die Beschwerdeführerin als Verkäuferin und Filialleiterin eines Kleidergeschäftes auszuführen hat und ob die Arbeitsfähigkeit durch Anpassungen am Arbeitsplatz verbessert werden kann. Sodann hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und je einer Kopie von Urk. 12/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).