Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 12. September 2008
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1952, meldete sich am 9. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/8). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 1999 und 23. Januar 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 11/35-36, Urk. 11/45).
1.2 In den Jahren 2001, 2003 sowie im Februar 2007 wurden Revisionen eingeleitet, die keine Änderung des Invaliditätsgrades ergaben (Urk. 11/51, Urk. 11/55, Urk. 11/63, Urk. 11/68, Urk. 11/71, Urk. 11/75). Am 10. August 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 11/76). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/83-92) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2008 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 11/96 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Dem Versicherten sei weiter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. April 2008 wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/3), da die Rentenfrage nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2008 ersuchte die IV-Stelle um Abschreibung des Verfahrens (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Antrag des Beschwerdeführers mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen nicht entsprochen, da dieser weiterhin um Ausrichtung einer ganzen Rente ersucht (Urk. 1 S. 2 oben). Die Abschreibung des Verfahrens fällt daher vorliegend nicht in Betracht.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals D.___ sowie aufgrund der Einschätzung ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Urk. 11/81 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, was sich aus dem Bericht der Ärzte des Stadtspitals D.___ vom 31. August 2007 ergebe. Diese hätten zudem die gleichen Diagnosen gestellt wie die C.___-Gutachter 1999 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3-4). Es handle sich daher um eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Pädiatrie, und Dr. med. B.___, C.___, M.___ (C.___), nannten in dem am 7. Mai 1999 erstellten Gutachten als Diagnosen (Urk. 11/27 = Urk. 11/28, je S. 19 Ziff. 4):
Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
- Lumbospondylogenes Syndrom und lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei im Computertomogramm (1996) nachgewiesener grosser linksmediolateraler, zusätzlich nach rechts ausladender Diskushernie L5/S1
- Depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (Bizepstyp)
- Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen: Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links, Rissquetschwunden und Prellungen
Die C.___-Gutachter hielte im Ergebnis fest, dass aufgrund der rein somatischen Befunde eine rückenadaptierte Tätigkeit in gewissem Umfang zumutbar sei. Angesichts der massiven psychischen Fehlentwicklung bestehe jedoch keine Verweisungstätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % erreichen könne (Urk. 11/27 S. 21 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Urk. 11/35-36).
3.2 Der Beschwerdeführer war vom 17. bis 24. April 2007 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, hospitalisiert (Urk. 11/79 S. 4 Ziff. 8).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, nahmen in einem Bericht vom 31. August 2007 auf die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem initialen Ereignis unverändert. Es sei jedoch neu von folgenden Diagnosen auszugehen (Urk. 11/79 S. 3).
1. In Generalisierung befindliches Schmerzsyndrom betont der linken Körperseite
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei Status nach Schädelhirntrauma 1980
- Adipositas
- Haltungsinsuffizienz mit Hohlrücken und Schulterprotraktion
2. Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Differentialdiagnose: metabolisches Syndrom
Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mittelbelastende Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich sollte nicht eingeschränkt sein (Urk. 11/79 S. 4).
4. Die Ärzte des Stadtspitals D.___ beurteilten den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache aus rheumatologischer Sicht. Eine eigentliche fachpsychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen der aktuellen Revision nicht. Die 1999 durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung im C.___ ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer massiven psychischen Fehlentwicklung erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nahmen die Gutachter seinerzeit nicht abschliessend Stellung (Urk. 11/27 S. 21 Ziff. 6).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 aufgrund der von den C.___-Gutachtern festgestellten psychischen Beschwerden und der infolgedessen erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer im Stadtspital D.___ zur Hauptsache rheumatologisch untersucht wurde, bleibt unklar, ob in psychiatrischer Hinsicht weiterhin von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht abkläre und feststelle, ob es insoweit zu einer erheblichen Änderung der massgebenden Verhältnisse gekommen ist. In somatischer Hinsicht erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
5.
5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten von Fr. 300.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2008 wird Vormerk genommen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).