IV.2008.00503
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil und Beschluss vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ bezieht seit Dezember 1997 eine ganze und seit Dezember 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/30). Daneben wurde ihm ab Januar 1999 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 51 % (Verfügung vom 9. November 2005, Urk. 8/107) ausgerichtet. Diese wurde mit Verfügung des Unfallversicherers vom 20. Januar 2006 infolge eines Vergleichs rückwirkend ab Rentenbeginn erhöht (Erwerbsunfähigkeit von 54 %, Urk. 8/116).
Am 22. Oktober 2002 stellte X.___ ein Gesuch um Erhöhung der invalidenversicherungsrechtlichen Rente, welches von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen wurde (Urk. 8/38, Urk. 8/62, Urk. 8/83). Mit Urteil vom 3. Februar 2005 hiess das hiesige Gericht die vom Versicherten erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückwies (IV.2004.00020; Urk. 8/98). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten im Y.___ (nachfolgend Y.___) begutachten (Urk. 8/128 und Urk. 8/130). Gestützt darauf teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 5. November 2007 die beabsichtigte Abweisung des Erhöhungsgesuchs (vom 22. Oktober 2002) mit (Urk. 8/140). Damit wurde die vom Versicherten am 31. Oktober 2007 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 8/137) vom hiesigen Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 8/150). Nach Eingang der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 5. November 2007 (Urk. 8/147) verfügte die IV-Stelle am 9. April 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
1.2 Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Daraufhin wurde unter der Prozessnummer IV.2008.00503 ein Verfahren angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 legte die IV-Stelle eine Wiedererwägungsverfügung vom Vortag ins Recht, womit sie die Verfügung vom 9. April 2008 aufgehoben und weitere medizinische Abklärungen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7 und Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. September 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte sich insbesondere mit der Wiedererwägungsverfügung nicht einverstanden (Urk. 15).
2. Am 18. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente (Urk. 17/1 S. 2), worauf unter der Prozessnummer IV.2008.00965 ein neues Verfahren angelegt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges, der identischen Parteien und der Praxis des hiesigen Gerichts (vgl. u.a. IV.2007.00749) ist der Prozess Nr. IV.2008.00965 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00503 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2008.00965 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 17/0-4 geführt.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens. Sie begründete dies damit, dass zur Beurteilung der strittigen Frage der Rentenerhöhung eine ergänzende medizinische (orthopädisch/psychiatrische) Abklärung nötig sei (Urk. 7). Da die Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2008 dem vom Beschwerdeführer gestellten Hauptantrag somit nicht entspricht (Urk. 1 S. 2 und Urk. 16 S. 2), ist sie als sinngemässer Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und erneutem Entscheid über die Rentenerhöhung zu behandeln.
3. Hinsichtlich der massgebenden einschlägigen Rechtsgrundlagen kann auf Erw. 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2005 verwiesen werden (IV.2004.00020; Urk. 8/98 S. 3-6).
4. Während die Beschwerdegegnerin nun weitere Abklärungen als notwendig erachtet (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10), stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihm keine Arbeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 17/1 S. 4).
5.
5.1 Mit der Rentenzusprechung wurde einem Lumbovertebralsyndrom bei intraspongiöser Diskushernie L5/S1 ohne neurokompressiven Effekt und einem Zustand nach partieller Meniskektomie rechts medial mit beginnender Gonarthrose und muskulärer Insuffizienz Rechnung getragen. Es wurde weiter angenommen, dass ab September 1998 wieder eine der Behinderung angepasste Arbeit zu einem 50%igen Pensum verrichtet werden könnte (vgl. Erw. 2 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2005, IV.2004.00020; Urk. 8/98 S. 6).
5.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers. Im Gutachten vom 14. September 2004 diagnostizierte er eine Gonarthrose rechts, ein Lumbovertebralsyndrom bei anamnestisch bekannter Diskushernie sowie ein Cervicalsyndrom (Urk. 8/109 S. 9). Bei der Einschätzung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit (fünf Stunden pro Tag in knieschonender Tätigkeit) berücksichtigte er allerdings auftragsgemäss lediglich die auf das Knieleiden entfallenden Einschränkungen (Urk. 8/109 S. 1, S. 13 f.). Die Auswirkungen der Rückenbeschwerden liess er ausser Acht. Seine Schlussfolgerungen erlauben demzufolge keine abschliessende gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht.
5.3 Im Y.___-Gutachten vom 15. März 2007 wurden eine mediale Gonarthrose rechts, ein Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 sowie ein cervicobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom beidseits bei Osteochondrose C5/C6 mit anamnestisch breitbasiger, rechtsbetonter Diskushernie C5/C6 diagnostiziert (Urk. 8/128 S. 26). Gestützt darauf sowie auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hielten die Y.___-Gutachter dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der Mehretagenproblematik nicht mehr zumutbar sei. Hingegen erachteten sie eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln ohne längere Gehstrecken und ohne häufiges Treppensteigen, ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise von Einzellasten über 15 kg medizinisch-theoretisch als zu 100 % zumutbar (Urk. 8/128 S. 28). Weiter gingen die Y.___-Gutachter von einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2001 aus, indem etwa im Herbst 2002 die Problematik der Halswirbelsäule aufgetreten sei. Retrospektiv gingen sie zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits anfangs 1999 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll einsatzfähig gewesen wäre (Urk. 8/128 S. 29, Urk. 8/130).
Im Y.___-Gutachten wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1999 anders beurteilt als dies die damaligen Ärzte getan hatten, auf deren Einschätzungen bei der Rentenzusprechung abgestellt wurde. Es ist somit anzunehmen, dass die Y.___-Gutachter den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab dem Revisionsgesuch nach den gleichen Kriterien beurteilten, was die Divergenz zu Dr. Z.___s Schlussfolgerungen erklärt. Doch verneinten die Y.___-Gutachter im Wesentlichen das Vorliegen von Diskrepanzen zwischen ihrer Beurteilung und den früheren ärztlichen Einschätzungen und unterliessen es, sich eingehend damit auseinander zu setzen (Urk. 1/128 S. 29). Darüber hinaus stand ihnen Dr. Z.___s Gutachten vom 14. September 2004 nicht zur Verfügung (vgl. Urk. 8/128 S. 10). Unter diesen Umständen überzeugen ihre Schlussfolgerungen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf abstellte.
5.4 Das vom Beschwerdeführer in der spanischen Originalfassung eingereichte Parteigutachten der A.___ in B.___ (Spanien) vom 3. September 2008 wurde von einem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie von einem Facharzt für die Einschätzung von Behinderungen und von körperlichen Schäden ("Valoración de Discapacidades y del Daño Corporal") verfasst. Darin werden aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16 S. 1). Die darauf zurückzuführenden Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit für körperliche Tätigkeiten einschränken (Urk. 16 S. 3 f.). Darüber hinaus wird ein reaktives ängstlich-depressives Syndrom diagnostiziert, welches nach der Einschätzung der berichtenden Ärzte zusammen mit der Bewegungseinschränkung und den Dauerschmerzen jede Art von erwerblicher Tätigkeit unzumutbar macht (Urk. 16 S. 4).
Dieses Gutachten überzeugt bereits deswegen nicht, weil eine Arbeitsfähigkeit selbst in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von den nicht auf Psychiatrie spezialisierten Ärzten aus psychiatrischen Gründen verneint wird.
5.5 Unter diesen Umständen kam die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2008 zu Recht zum Schluss, dass der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ergänzender (orthopädischer/psychiatrischer) medizinischer Abklärungen bedarf (Urk. 7, Urk. 10).
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien sowie der Honorarnote vom 25. August 2008 (Urk. 13) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2008.00965 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2008.00503 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2008 beziehungsweise 19. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 15 und Urk. 17/1 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).