IV.2008.00504
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 5. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, wurde mit Wirkung ab 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 9/22). Diese wurde mit Mitteilung vom 24. Januar 2007 bestätigt (Urk. 9/36).
Im Fragebogen für Rentenrevision gab die Versicherte am 21. Dezember 2006 an, sie sei sowohl tagsüber als auch nachts auf persönliche Überwachung angewiesen. Ausserdem kreuzte sie an, dass sie wegen ihrer Behinderung dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Dazu bemerkte sie, dass ihre Tochter sie infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes (Angst vor Dunkelheit, unbekannten Personen, allein im Raum zu sein etc.) pflegen müsse (Urk. 9/33 Ziff. 3 und 4).
Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beantragte am 31. August 2007 für die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 9/37/1 und Urk. 9/40).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 9/44) und veranlasste eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause, welche am 10. Januar 2008 durchgeführt wurde (Bericht vom 21. Januar 2008; Urk. 9/51). Am 29. Januar 2008 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 9/52), gegen welchen die Versicherte am 29. Februar 2008 Einwände erhob (Urk. 9/54). Mit Verfügung vom 8. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 9/55 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8), am 21. Juli 2008 jedoch in Abänderung ihres Antrags die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.4 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.5 Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (Rz 8050 KSIH).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 Erw. 10.2).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei (S. 3).
Zur Frage der lebenspraktischen Begleitung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Bei der Berechnung des durchschnittlich notwendigen Aufwandes könne nur die Zeit angerechnet werden, welche unmittelbar bei der Begleitung/Anleitung der versicherten Person anfalle. Es dürfe sich nicht um Arbeitsverrichtungen wie beispielsweise Putzen, Einkaufen, Kochen oder Administrativerledigung durch Dritte handeln, sondern um indirekte Hilfeleistungen in Form von Anleitung, Begleitung und Motivation der behinderten Person. Dies sei jedoch vorliegend der Fall, da die Tochter der Beschwerdeführerin alles stellvertretend erledige. Auch eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen von regelmässig zwei Stunden pro Woche finde nicht statt (S. 2 f.).
In der ersten Beschwerdeantwort (Urk. 8) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ab Juli 2006 Anspruch auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Da Medikamente vor ihr versteckt werden müssten und nur unter Aufsicht abgegeben werden könnten, bedürfe sie einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. In der zweiten Stellungnahme (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es liege keine der Fallkonstellationen der ständigen und besonders aufwendigen Pflege gemäss KSIH vor, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe.
2.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr krank und habe das eigene Ich praktisch verloren. Sie könne nicht alleine wohnen, leide an ständigen Ängsten und sei nicht einmal in der Lage, ihre Medikamente selbständig auszuwählen. Deswegen habe sie ihre Wohnung kündigen müssen und lebe jetzt bei ihrer Tochter. Gemäss Angaben der Tochter könne die Beschwerdeführerin alleine kein Essen zubereiten, sich nicht korrekt anziehen und sich nicht alleine waschen. Auch die Fortbewegung ausserhalb der Wohnung sei ohne Begleitung nicht möglich (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab im Verlaufsbericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/34/3-4) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und nannte nebst der bis anhin diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symp-tomen (vgl. Urk. 9/3/7 lit. A) als Zusatzdiagnose eine Hyperthyreose (Ziff. 1 und 2). Durch letztere sei eine massive körperliche Schwäche zur Depression dazugekommen, ein massiver Gewichtsverlust, Herzrasen und Ängste. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe sich im Sommer 2005 verbessert, sie sei aktiver geworden und habe zweimal wöchentlich die ambulante Ergotherapie besucht. Ausserdem sei es ihr gelungen, sich aus der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann zu lösen. Seither lebe sie bei ihrer jüngeren Tochter, welche zeitweise mit der Betreuung massiv überfordert sei (Ziff. 3).
Dr. Y.___ führte weiter aus, dass ihrer Ansicht nach ein längerer Klinikaufenthalt mit Abklärung der somatischen Situation dringend indiziert sei. Bei der Beschwerdeführerin bestünden aber grosse Widerstände, da sie sich unter anderen Menschen sehr unwohl fühle (Ziff. 4). Seit zwei Jahren gelinge es ihr nicht mehr, alleine einkaufen zu gehen. Auch alleine zu wohnen sei ihr aufgrund ihrer Ängste zur Zeit nicht möglich (Ziff. 6).
3.2 Mit Schreiben vom 31. August 2007 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/37/1) beantragte Dr. Y.___, die annahm, die Beschwerdeführerin beziehe nur eine halbe Rente, für diese eine Rentenerhöhung auf 100 % sowie eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und sei auf viele Hilfeleistungen ihrer Tochter angewiesen. Sie könne nicht mehr selbständig leben.
3.3 Gleichentags verfasste Dr. Y.___ einen Bericht im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/37/2-3). Darin führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin massiv beeinträchtigt. Sie leide nach mehreren traumatischen Erlebnissen unter häufigen Stimmungstiefs, Schlafstörungen, Albträumen, optischen und akustischen Halluzinationen und ausgeprägten Ängsten, so dass sie es, vor allem nachts, nur in Anwesenheit von ihr bekannten Personen aushalte und das Licht brennen lassen müsse. Ausserdem sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin massiv reduziert. Kleinste Belastungen könnten sofort zu zusätzlichen Verschlechterungen ihres Zustandsbildes beitragen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell auf eine Rundumbetreuung angewiesen. Wenn die Tochter diese Aufgabe nicht übernommen hätte, müsste sie in einer Institution untergebracht werden (S. 1).
Da die Beschwerdeführerin immer sehr Mühe habe, zu neuen Personen Vertrauen aufzubauen, habe sie sich beim Wegzug entschieden, weiterhin bei ihr, Dr. Y.___, in Behandlung zu bleiben. Die Termine würden jedoch nur sporadisch ausfallen, weshalb es günstiger wäre, wenn sie sich beispielsweise im Psychiatriezentrum Wetzikon, allenfalls längerfristig sogar in einer Tagesstruktur, behandeln lassen würde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, zu welcher auch eine ausgeprägte soziale Phobie gehöre, nicht mehr fähig, ihre eigenen Bedürfnisse selber zu erledigen und brauche in verschiedensten Bereichen andauernde Unterstützung durch ihre Tochter (S. 2 oben).
3.4 Dr. Y.___ füllte am 2. Oktober 2007 das Formular „Hilflosenentschädigung der AHV oder IV: Anmeldung und Fragebogen für den Kanton Zürich“ aus (Urk. 9/40). Sie gab darin an, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen ihrer Ängste und Rückzugstendenzen Begleitung nötig habe (Ziff. 3.1.6). Zudem müsse sie während 20 Stunden pro Tag überwacht werden, da sie wegen der Ängste und der Suizidalität vor allem nachts nicht alleine sein könne (Ziff. 3.3). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (Rückzug, Verwahrlosung, Gewichtsabnahme). Die Beschwerdeführerin wohne nicht mehr selbständig, sie sei im September 2005 bei ihrer Tochter eingezogen (Ziff. 4). Als Diagnosen nannte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Hyperthyreose (Ziff. 8.1).
3.5 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 9/44/1-6) nannte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, bestehend sei Juni 2002, sowie einen Status nach Traumatisierungen (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2008 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen (Ziff. 5.4). Der Beschwerdeführerin sei seit Sommer 2002 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, weder im zuletzt ausgeübten Beruf als Gerantin noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).
Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (Urk. 9/44/7-9) machte Dr. Y.___ folgende Angaben zu den einzelnen Lebensverrichtungen:
- Ankleiden/Auskleiden: keine Hilfsbedürftigkeit
- Aufstehen/Absitzen/Abliegen: keine Hilfsbedürftigkeit
- Essen: keine Hilfsbedürftigkeit. Seit August 2005 esse die Beschwerdeführerin ohne Aufforderung zu wenig, was zu Gewichtsverlust führe.
- Körperpflege: grundsätzlich keine Hilfsbedürftigkeit. Seit August 2005 müsse sie dazu aufgefordert werden, sich zu waschen sowie zu baden beziehungsweise zu duschen.
- Verrichten der Notdurft: keine Hilfsbedürftigkeit
- Fortbewegung: Sowohl bei der Fortbewegung im Freien als auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe die Beschwerdeführerin der regelmässigen und erheblichen Hilfe. Für die Fortbewegung in der Wohnung bestehe keine Hilfsbedürftigkeit.
- Dauernde Pflege: keine Hilfsbedürftigkeit
- Dauernde persönliche Überwachung: Seit August 2005 bestehe ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe, da sie wegen der Ängste, vor allem in der Nacht, nicht alleine in der Wohnung sein könne.
- Lebenspraktische Begleitung: Seit August 2005 benötige die Beschwerdeführerin zur Überwindung von Ängsten und Rückzugstendenzen Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.
3.6 Im Abklärungsbericht vom 21. Januar 2008 (Urk. 9/51) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin drohe mit Suizid, weshalb ihre Tochter Angst habe, sie alleine zu lassen. Die Tochter sei mit dieser jetzigen Situation überfordert. Einen psychiatrischen Klinikaufenthalt verweigere die Beschwerdeführerin strikte, ebenso einen Arztwechsel. Aufgrund des langen Fahrtweges suche sie die Psychiaterin nur etwa alle zwei bis drei Monate auf. Sie esse sehr wenig und rauche viel (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe früher stark unter ihrem Ehemann gelitten und habe auch Angst vor ihm. Sie schlafe deshalb nachts kaum und nur mit Licht (S. 2).
Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurden im Abklärungsbericht folgende Ausführungen gemacht (S. 2 f.):
- Ankleiden/Auskleiden: Die Beschwerdeführerin kleide sich an und aus ohne Dritthilfe.
- Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Sie benötige in dieser Verrichtung keine Dritthilfe und halte sich an den Tages-/Nachtrhythmus.
- Essen: Sie könne selbständig das Essen einnehmen und es zerkleinern.
- Körperpflege: Die Körperpflege erfolge durch die Beschwerdeführerin selber. Sie müsse ab und zu zum Duschen angehalten werden, dies jedoch nicht regelmässig.
- Verrichten der Notdurft: Sie gehe selbständig auf die Toilette, könne sich reinigen sowie ihre Kleider richten.
- Fortbewegung: Die Beschwerdeführerin sei motorisch selbständig. Besuche ertrage sie nicht, sie wolle nicht mit anderen Menschen sprechen. Ab und zu könne sie für kleinere Spaziergänge überredet werden. Sie gehe jedoch nur in Begleitung Dritter ins Freie, sie wolle keine Kontakte. Termine beim Hausarzt könne sie dagegen alleine zu Fuss bewältigen.
- Lebenspraktische Begleitung: Bis heute beanspruche sie keine Begleitung im Sinne des IVG. Sie verweigere die Dritthilfe. Die allgemeinen Lebensverrichtungen führe sei mehrheitlich selbständig durch, klare Strukturen seien hier nicht notwendig.
- Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen: Sie helfe im Haushalt nicht mit, die Tochter erledige sämtliche Arbeiten. Eine Anleitung oder Begleitung mit dem Ziel, dass die Beschwerdeführerin selbständig wohnen könne, finde nicht statt. Wenn es ihr psychisch besser gehe, spiele sie hin und wieder mit ihrem Enkelkind. Die Tochter erledige sämtliche administrativen Angelegenheiten für sie.
- Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten: Die Beschwerdeführerin benütze keine öffentlichen Verkehrsmittel, sie weigere sich, mit fremden Menschen in Kontakt zu kommen. Den Hausarzt könne sie alleine aufsuchen, er sei direkt in der Nachbarschaft. Mit der Psychiaterin Dr. Y.___ nehme sie selbständig Kontakt auf. Sämtliche Einkäufe erledige die Tochter. Hin und wieder könne die Beschwerdeführerin zu einem Spaziergang motiviert werden, jedoch nur in Begleitung der Tochter oder des Schwiegersohns.
- Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt: Eine Gefahr der dauernden Isolation sei nicht gegeben, sie lebe im Familienverbund mit ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkelkind.
- Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Die Beschwerdeführerin sei suizidgefährdet und habe keine Krankheitseinsicht. Die Medikamente müssten vor ihr versteckt und unter Aufsicht abgegeben werden.
- Persönliche Überwachung: Aus Angst, dass sie sich etwas antun könne, werde sie nie alleine zu Hause gelassen. Türe und Fenster seien jedoch nicht verriegelt und sie könne jederzeit auf dem Balkon rauchen. Zudem könne sie den Hausarzt selbständig aufsuchen. Während dieser Zeit sei sie nicht überwacht.
3.7 Am 18. Februar 2008 stellte Dr. Y.___ ein Arztzeugnis (Urk. 3) aus, in welchem sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin könne nicht selbständig wohnen, da sie ernsthaft gefährdet sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, sich nicht genügend ernähre und für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung auf Begleitung von Drittpersonen angewiesen sei. Wenn sie nicht von ihrer Tochter unterstützt würde, müsste sie in einem Heim oder einer psychiatrischen Institution leben. Eine Anleitung zum selbständigen Wohnen könne durch die Tochter nicht erfolgen, da diese mit einem kleinen Kind und einem kranken Ehemann sowieso schon an der Grenze der Belastbarkeit sei.
4.
4.1 In Würdigung der vorliegenden Berichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, nämlich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Folglich kann weder eine schwere noch eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 IVV).
4.2 Auch der Fall der leichten Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ist vorliegend nicht gegeben, da dieser eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erfordert. Somit kommt nur noch eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-e IVV in Betracht.
Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint. Die Tochter habe Angst, die Beschwerdeführerin alleine zu lassen, dies sei bis heute noch nie versucht worden (Urk. 9/51 S. 3). Dr. Y.___ gab an, die Beschwerdeführerin könne wegen ihrer Ängste vor allem nachts nicht alleine sein. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH). Gemäss Angaben von Dr. Y.___ kann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste nicht mehr alleine wohnen und müsste ohne Unterstützung der Tochter in einem Heim oder einer psychiatrischen Institution leben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ununterbrochen von jemandem beaufsichtigt werden muss. Wichtig erscheint vielmehr, dass sie nicht alleine in der Wohnung lebt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Überwachung bedarf. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Stellungnahme richtig ausführte (vgl. Urk. 10), kann die Medikamentenabgabe nicht unter Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV subsumiert werden. Das tägliche Verabreichen von Medikamenten gehört zwar gemäss Rz 8032 KSIH zur dauernden Pflege beziehungsweise medizinischen oder pflegerischen Hilfeleistung, vermag jedoch für sich noch keine besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zu begründen, da weder ein grosser Zeitaufwand erforderlich ist, besonders hohe Kosten verursacht werden noch erschwerende Umstände vorliegen (vgl. Rz 8057 KSIH).
Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) sind erfüllt bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, bei schwer hörgeschädigten Kindern und bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung trotz Benützen eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (RZ 8064 KSIH). Auch dieser Anwendungsfall ist vorliegend klarerweise nicht gegeben.
4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist.
Vorab ist festzuhalten, dass die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Anspruchs von mindestens einer Viertelsrente erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin seit August 2003 eine ganze Invalidenrente bezieht.
Bei der Variante, dass die versicherte Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), erstreckt sich die Begleitung auf die Haushaltsarbeiten, zumal diese nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören (BGE 133 V 450 Erw. 9).
Aus dem Abklärungsbericht, den Berichten von Dr. Y.___ und der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Haushaltsarbeiten ausführt. Die Tochter erledigt den gesamten Haushalt für sie und auch sämtliche administrativen Angelegenheiten. Zudem ist es an der Tochter, die Beschwerdeführerin dazu zu motivieren, genügend zu essen. Des Weiteren muss sie die Beschwerdeführerin auch ab und zu dazu auffordern zu duschen oder sich zu waschen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Berechnung des notwendigen Aufwandes der lebenspraktischen Begleitung könne nur die Zeit angerechnet werden, welche unmittelbar bei der Begleitung respektive Anleitung der versicherten Person anfalle. Es dürfe sich nicht um Arbeitsverrichtungen wie beispielsweise Putzen, Einkaufen, Kochen oder Administrativerledigung durch Dritte handeln. Soweit die behinderte Person selbst unter Anleitung oder Begleitung psychisch nicht in der Lage sei, gewisse Verrichtungen vorzunehmen, und deren Erledigung vollständig an Dritte delegiere, könne die dafür benötigte Zeit nicht als Betreuungsaufwand im Sinne der lebenspraktischen Begleitung bezeichnet werden (Urk. 2 S. 2).
Diese Ansicht erweist sich vor dem Hintergrund des Leitentscheides BGE 133 V 450 als unzutreffend. Gemäß diesem Entscheid ist bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. So kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (vgl. Erw. 10.2).
Demnach kann bei der Berechnung des Aufwandes für die lebenspraktische Begleitung die Zeit für die Erledigung der Haushaltsarbeiten angerechnet werden. Für die Beaufsichtigung beim Essen respektive Motivierung zum Essen, das Erledigen der administrativen Tätigkeiten sowie der Haushaltsarbeiten wie Putzen, Einkaufen, Zubereitung der Mahlzeiten, Aufräumen des Zimmers und Besorgen der Wäsche fallen mindestens 20 Minuten pro Tag an. Die lebenspraktische Begleitung wird folglich mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt, womit das Erfordernis der Regelmässigkeit erfüllt ist.
Dank der Unterstützung durch die Tochter wird auch das Ziel der lebenspraktischen Begleitung erreicht, nämlich der Beschwerdeführerin so zu helfen, dass sie nicht in ein Heim eintreten muss.
Demnach ist der Bedarf der Beschwerdeführerin an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ausgewiesen. Damit kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit. b und c IVV erfüllt wären.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosigkeit besteht, weil sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar (Rz 8092 KSIH). Gemäss Angaben von Dr. Y.___ ist die Beschwerdeführerin seit August 2005 hilfsbedürftig (vgl. Urk. 9/44/7-9). Die Wartezeit ist somit im August 2006 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 2006 besteht.
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ab dem 1. August 2006 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit besteht.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. April 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).