IV.2008.00505
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 13. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November bzw. 4. Dezember 2007 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ zur Rückerstattung der ihm vom 1. November 2002 bis zum 30. November 2007 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 24'860.-- (Urk. 11/17-20).
1.2 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung ein (Urk. 11/15), welches zuständigkeitshalber zur Behandlung an die IV-Stelle weitergeleitet wurde (Urk. 11/14). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 9. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 20. Mai 2008 im Sinne der Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 4) verbesserte (Urk. 6), und ersuchte um Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 24'860.--.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2008 geschlossen (Urk. 12).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem über den Rückerstattungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag um Erlass der Rückerstattungsforderung ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen. Er habe seine Meldepflicht verletzt, indem er sie nicht über die Scheidung von seiner Ehefrau im September 2001 benachrichtigt habe. Auf eine Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte könne daher verzichtet werden (Urk. 2, Urk. 10).
1.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe die Meldepflicht nicht bewusst missachtet, er habe von einer solchen nichts gewusst, bzw. er habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen. Er könne die zuviel bezogenen Leistungen nicht zurückerstatten (Urk. 1, Urk. 6).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen einer grossen Härte nicht zurückerstattet werden. Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2004 enthielt Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine analoge Regelung.
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009 in Sachen K. und O., 8C_888/2008, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, haben Leistungsbezüger dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Der bis Ende 2002 in Kraft gewesene Art. 71 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bestimmte, dass der Versicherte und seine Angehörigen über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben haben. Ferner sah und sieht Art. 77 IVV vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben (zitiert in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Fassung). Zu den persönlichen Verhältnissen zählt der Zivilstand.
3.
3.1 Die Rentenverfügungen vom 3. bzw. 10. September 1999, erlassen von der damals zuständig gewesenen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, enthalten jeweils auf Seite 2 bzw. Seite 3 den Hinweis auf die Meldepflicht, wobei die Änderungen im Zivilstand (Verheiratung, Scheidung) ausdrücklich genannt werden (Urk. 11/127/2, Urk. 11/126/2 und Urk. 11/124/3). Dieser Hinweis wurde in der Mitteilung vom 17. Mai 2001 (Urk. 11/117) zur Überprüfung des Invaliditätsgrades explizit wiederholt (vgl. auch die Mitteilung vom 1. Juni 2005, Urk. 11/50), ebenso anlässlich der auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2002 (Urk. 11/115) hin erfolgten revisionsweisen Erhöhung des Rentenanspruches auf eine ganze Invalidenrente per 1. Januar 2003 (Urk. 11/105 und Urk. 11/89). In dieser Rentenverfügung vom 20. Juni 2003 wird der Ehegatte "Y.___" zudem ausdrücklich aufgeführt. Der Beschwerdeführer war aber mit Urteil vom 16. Juli 2001 (Urk. 11/38) von dieser Ehefrau geschieden.
Angesichts dessen wusste oder hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit wissen müssen, dass er die Scheidung melden müsste, weshalb er die zu hohen Rentenleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat.
3.2 Da für einen Erlass sowohl der gute Glaube als auch eine grosse Härte vorausgesetzt werden und vorliegend der gute Glaube nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse bzw. des Vorliegens einer grossen Härte.
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).