Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00507
IV.2008.00507

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 7. Dezember 2009
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am 3. April 2009



1.   Y.___
 

2.   Z.___
 

3.   A.___
 

Beschwerdeführende


Beschwerdeführer 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957 und 1988 in die Schweiz eingereist (Urk. 17/3/3), war ab dem Jahre 1990 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung bei B.___ tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 9. November 2005, Urk. 17/17/1). Im August 2002 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 17/4/5). Mit der Begründung, er leide an Bandscheiben-, Nacken- und Rückenproblemen sowie an Hepatitis B und psychischen Beschwerden, meldete sich der Versicherte am 14. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 17/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 17/8) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitgeberin, B.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 17/17) und nahm die Unterlagen des C.___ der B.___ (Urk. 17/9/1-19) zu den Akten. Ferner zog sie die Berichte von Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. bzw. 27. Oktober 2006 (Urk. 17/11/1-5 mit weiteren Arztberichten, Urk. 17/11/6-43) sowie von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2006 (Urk. 17/12) bei. Schliesslich liess sie X.___ vom F.___ begutachten (Gutachten vom 8. Januar 2008, Urk. 17/28/1-50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/30-36) wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2008 ab (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 9. Mai 2008 durch die B.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Am 21. Mai 2008 erhob Rechtsanwalt Dominique Chopard im Namen von X.___ ebenfalls Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. April 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, X.___ eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 9).
2.3         Nachdem das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 7) und unter Fristansetzung am 12. Juni 2008 (Urk. 11) aufgefordert hatte, das Vertretungsverhältnis zu klären und mitzuteilen, wer X.___ vertrete, ergab sich mit den Eingaben der B.___ vom 19. Juni 2008 (Urk. 14) und von Rechtsanwalt Chopard vom 24. Juni 2008 (Urk. 15), dass X.___ ausschliesslich von Rechtsanwalt Chopard vertreten wird.
2.4     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-41) und liess sich - nachdem das Vertretungsverhältnis geklärt war - zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 9) innert Frist nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 20) geschlossen wurde.
2.5     Am 12. Mai 2009 zeigte Rechtsanwalt Chopard an, dass X.___ am 3. April 2009 verstorben war (Urk. 21). Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des Verstorbenen entschieden ist (Urk. 23). In der Folge reichte Rechtsanwalt Chopard namens der Erben die Erbenbescheinigung vom 8. September 2009 (Urk. 29/1) sowie deren Erklärung, dass sie den Prozess vor dem hiesigen Gericht weiterführen wollten (Urk. 29/2), ein (Urk. 28). Darauf wurde am 27. Oktober 2009 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und vom Eintritt der Erben Y.___, Z.___ und A.___ Vormerk genommen (Urk. 30).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist, ob X.___ - und damit den Beschwerdeführern als seinen Erben - bis zu seinem Hinschied am 3. April 2009 Leistungen der Invalidenversicherung zugestanden wären.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, es wäre X.___ nach wie vor zumutbar gewesen, seiner Tätigkeit als Betriebsangestellter der B.___ in der Wagenreinigung vollumfänglich nachzugehen (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber hatte X.___ im Wesentlichen vorbringen lassen, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten des F.___ widerspreche den Vorakten, negiere der rheumatologische Experte doch die mittels MRI gefunden Diskushernien an der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Zudem sei mittels MRI festgestellt worden, dass bei C6 eine Irritation der Nervenwurzel vorliege, was im Gutachten ebenfalls verneint werde. Ergäben sich derartige Unterschiede zu den bereits bestehenden aktenkundigen Beurteilungen, so bestehe erhöhter Begründungsbedarf, welchem die Gutachter jedoch nicht gerecht geworden seien (Urk. 9 S. 11). Eine den Vorakten widersprechende Meinung hätte mittels neuer bildgebender Verfahren verifiziert werden müssen. Es gehe nicht an, einfach auf die neue und andere Beurteilung des F.___, welche den in einer rheumatologischen Klinik eines öffentlichrechtlichen Spitals ergangenen Diagnosen widerspräche, abzustützen. Wolle man nicht auf diese abstellen, sei eine Oberexpertise zu veranlassen (Urk. 9 S. 12). Im Weiteren hätten es die Gutachter versäumt, einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin einzuholen, sondern hätten sich damit begnügt, X.___ zu befragen, womit auch die psychiatrische Teilbegutachtung den rechtlichen Anforderungen nicht genüge (Urk. 9 S. 12). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Gutachter nicht gastroenterologisch begutachtet hätten, habe er doch aufgrund der chronischen Hepatitis B und D sowie der Leberzirrhose unter ständiger Müdigkeit gelitten. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend ermittelt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (Urk. 9 S. 13).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Q.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Mit Bericht vom 25. November 2005 (Urk. 17/11/17-20) hielten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals G.___ nach einer Hospitalisation des X.___ vom 10. bis zum 25. November 2005 folgende Diagnosen fest:
         „1.         Akutes cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei chronischem cervi-         cospondylogenem und myofascialem Schmerzsyndrom
                   -          Diskushernie C5/6 mediolateral mit Irritation der Nervenwurzel C6                 links, Diskushernien ohne Nervenwurzelkompression C3/4, C4/5,             C6/7 (MRI-HWS 3.11.05)
                   -          unklare Hyposensibilität über Dermatom C8 links
          2.         Chronisches lumbospondylogenes und intermittierendes leichtes radi-         kuläres Reizsyndrom L4 links
                   -          Diskushernie L4/5 median ohne eindeutige recessale Einengung               oder Nervenwurzelreizung (MRI-LWS 19.10.05)
          3.         Sonderform einer chronischen Hepatitis B
                   -          HBs-Antigen positiv, HBe-Antigen negativ, hoher Virusload                           (HBV-DNA), Anti-Delta-IgG positiv, Hepatitis C negativ
                   -          ausgeprägte Eisenüberladung
                                       - HFE-Gen-Typisierung für C282Y und H63D negativ
                                       - Sonographisch Verdacht auf beginnende Leberzirrhose“.
         Die Ärzte führten aus, nach der computertomographisch gesteuerten periradikulären Therapie (PRT) C6 links seien die cervical ausstrahlenden Schmerzen deutlich regredient bis zeitweise vollständig verschwunden gewesen. Bezüglich der lumbalen Problematik habe man dem Patienten erneut eine EDA (Epiduralanästhesie) vorgeschlagen, was dieser aber abgelehnt habe. Vom 10. November bis zum 7. Dezember 2005 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche bei der nächsten Kontrolle neu zu beurteilen sei. Allenfalls komme eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit reduzierter körperlicher Belastung in Betracht (Urk. 17/11/18).
3.2     Am 19. Januar 2006 (Urk. 17/11/8) informierten die Dres. med. H.___ und I.___, Medizinische Klinik G.___, dass sich Zeichen einer chronischen Hepatitis B mit fokalem Übergang in eine Zirrhose hätten finden lassen. Aufgrund der bereits nachweisbaren Leberzirrhose sei eine Therapie mit Interferon als zu risikoreich betrachtet worden, weshalb die Behandlung mit Lamivudin begonnen worden sei. X.___ sei darauf hingewiesen worden, dass eine absolute Alkohol-Abstinenz für die Prognose von grundlegender Bedeutung sei. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit machten die Ärzte jedoch keine Angaben.
3.3     Nach erneuter ambulanter Behandlung am G.___, in dessen Rahmen die obgenannten Diagnosen wiederholt wurden (vgl. Erw. 3.1), hielten die Ärzte am 20. Februar 2006 (Urk. 17/11/11-12) fest, für den Patienten stünden aktuell die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Da er eine Intervention an der Nervenwurzel C6 im Sinne einer erneuten Infiltration ablehne, blieben nur eine Weiterbetreuung an der Integrierten Psychiatrie J.___, sowie ambulante Physiotherapie. Aufgrund der somatischen (rheumatologisch und gastroenterologisch) und psychosomatischen Problematik sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
         Am 10. März 2006 (Urk. 17/9/8-9) führten Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. L.___, Oberarzt, beide G.___, zu Händen von Dr. med. M.___, C.___ , ergänzend an, X.___ sei aktuell nicht für eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit qualifiziert. Ob dies in Zukunft möglich sein werde, hange vom Verlauf der somatischen und psychischen Erkrankung ab. Eine abschliessende Stellungnahme sei daher nicht möglich.
3.4     Mit Bericht vom 2. März 2006 (Urk. 17/9/6-7) nannten Dr. med. N.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt, beide J.___, die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) bei neu diagnostizierter Hepatitis B. Sie erklärten, X.___ sei durch die neu gestellte Diagnose der Hepatitis B erheblich verunsichert worden und habe in diesem Rahmen grosse Ängste, Schlafstörungen und eine depressive Stimmungslage entwickelt. Er grüble und studiere über die Erkrankung und das Sterben. In Bezug auf erhobene Befunde hielten sie fest, es seien weder Anhaltspunkte für eine Störung der höheren kognitiven Funktionen, noch solche für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erhoben worden. Der Antrieb sei leicht reduziert. Aktuell verneine der Patient Suizidgedanken. Durch einige Gespräche am J.___ habe eine Verschlechterung des Zustandsbildes verhindert werden können. Am 8. Mai 2006 (Urk. 17/9/5) führten die Ärzte mit Verweis auf die Behandlung von X.___ durch Dr. E.___ aus, eine eingehendere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Betreuung am J.___ nicht erfolgt, hätten doch bereits andere Ärzte den Patienten als vollumfänglich arbeitsunfähig eingeschätzt.
3.5     Dem ärztlichen Zeugnis des G.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie, vom 18. August 2006 (Urk. 17/9/3) zufolge war X.___ vom 13. Juli bis zum 30. September und vom 1. bis zum 31. Oktober 2006 (Zeugnis vom 25. September 2006, Urk. 17/9/2) zu 100 % arbeitsunfähig.
3.6     Gemäss Bericht des G.___ vom 17. Oktober 2006 (Urk. 17/11/6-7) zeigten die Beschwerden von X.___ insbesondere die Austrahlungen unter intensivierter Physiotherapie mit passiven Massnahmen wie Wickel und Elektrotherapie sowie auch mit aktiven Massnahmen (MTT) eine deutliche Regredienz. Ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, wurde das ambulante Weiterführen der Physiotherapie empfohlen.
3.7     Dr. D.___ berichtete am 26. bzw. 27. Oktober 2006 (Urk. 17/11/1-5) unter Nennung der bereits von den Ärzten des G.___ genannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.1), derzeit stünden ein unklarer generalisierter Juckreiz sowie die Angststörung im Vordergrund. Für die Beurteilung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit verwies der Arzt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des G.___ sowie von Dr. E.___ und nannte - ohne dass er selber Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätte - rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis zum 12. September 2005, eine solche von 50 % vom 13. September bis zum 9. Oktober 2005 sowie wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Oktober 2005 bis heute.
3.8     Mit Bericht vom 20. Dezember 2006 (Urk. 17/12) notierte Dr. E.___, welche X.___ seit dem 6. März 2006 behandelte, dieser leide an einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10: F43.22). Er sei vollständig arbeitsunfähig, wobei sich überdies sein Gesundheitszustand verschlechtere. Im Herbst 2006 habe sich die Leberpathologie dramatisch verschlechtert, weshalb derzeit die Möglichkeit einer Lebertransplantation abgeklärt werde. Dr. E.___ führte an angegebenen Beschwerden massive Ängste des Patienten, er werde demnächst sterben, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung auf und erhob folgende Befunde: depressiv-angstvoll agitierter Patient, bricht ständig in Tränen aus, kann sich rational überhaupt nicht mehr kontrollieren, hat Todesangst (Urk. 17/12/4).
3.9     Dr. M.___ hielt mit Schreiben vom 17. November 2006 (Urk. 17/35/3) fest, beim Patienten bestünden verschiedene schwere körperliche Beeinträchtigungen. Zwar habe sich die rheumatologische Situation etwas stabilisiert, womit eine Teilarbeitsfähigkeit kurzfristig denkbar wäre. Indes hätten sich andere Befunde unerwartet deutlich verschlechtert. Aufgrund der Gesamtsituation scheine ein Arbeitsversuch auch in einer leichten Tätigkeit kurz- und mittelfristig illusorisch. Sicher sei, dass X.___ als Betriebsangestellter definitiv untauglich geworden sei.
3.10   Das F.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 8. Januar 2008 (Urk. 17/28/1-50), wozu es sich auf die zur Verfügung gestellten und zusätzlich eingeholten Akten, auf die anlässlich der Untersuchung von X.___ vom 20., 24. und 25. September 2007 gemachten Befunde und Angaben sowie auf die spezialärztlichen Teilgutachten stützte.
3.10.1 In Bezug auf sein aktuelles Leiden führte X.___ aus, die Angst um seine Leber stehe im Vordergrund. Belastend seien zudem ein anhaltender Juckreiz, Müdigkeit, Bauchschmerzen und Schmerzen beim Wasserlösen sowie andauernde Schmerzen im Rücken mit Betonung im Kreuz und Nacken (Urk. 17/28/21). Im Liegen seien die Schmerzen deutlich besser. Wenn er gehe, müsse er nach 20 Minuten eine Pause einschalten. Sitzen sei ihm noch maximal 30 Minuten möglich, dann halte er es vor Schmerzen im Kreuz nicht mehr aus. Fernsehen könne er wegen der Nackenschmerzen nur noch während 15 Minuten. Danach sei er gezwungen sich hinzulegen (Urk. 17/28/22).
         Dr. med. P.___, Allgemeine Medizin FMH, erhob einen guten Allgemeinzustand, eine leicht deprimierte Stimmungslage bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und ein unauffälliges Bewegungsmuster. Der Gang sei verlangsamt aber hinkfrei. Zehen- und Fersengang seien problemlos möglich. Im Bereich der HWS und LWS bestünden eine Klopf- und Druckdolenz, die HWS, BWS und LWS seien leicht eingeschränkt beweglich, endphasig allseits schmerzhaft. Nacken- und Schürzengriff seien ohne Probleme durchführbar, in den oberen Extremitäten ergäben sich keine Muskelatrophien. Faust- und Fingerschluss seien rechts kräftig, links abgeschwächt präsentiert worden. Die Sensibilität im linken Arm und Bein habe sich als diffus vermindert erwiesen, wobei teilweise Gefühllosigkeit angegeben worden sei (Urk. 17/28/22-24).
3.10.2 Der Rheumatologe Dr. med. Q.___ führte aus, der Explorand habe erst nach mehrmaligem Nachfragen auf Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule hingewiesen. Eigentlich schmerze die ganze linke Seite. Der Arzt erläuterte, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei letztlich unklar geblieben (Urk. 17/28/25), wobei es - trotz Übersetzung durch die Tochter - sehr schwierig gewesen sei, präzise Antworten zu erhalten. Dr. Q.___ beschrieb den Patienten als ausserordentlich verspannt wirkend, der sich aber beim Aus- und Anziehen weitgehend frei bewegt und keine Beeinträchtigung des Gangbildes gezeigt habe. Flexion und Extension der LWS hätten sich als deutlich eingeschränkt (ca. ein Drittel) erwiesen, bei forcierter Extension sei ein Endphasenschmerz im Kreuz aufgetreten. Die BWS sei frei beweglich, eine Rotation der HWS beidseits um 45 Grad, eine Flexion um 40 Grad und eine Extension um 30 Grad möglich. Im Bereich der HWS und des Rumpfes verfüge X.___ über eine normotone Muskulatur (Urk. 17/28/26). Der Rheumatologe hielt zusammenfassend fest, die gesamte Wirbelsäule des Exploranden sei in ihrer Beweglichkeit mässig eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Atemexkursion. Hinweise auf eine neuroradikuläre Kompression oder Irritation seien nicht zu finden. Die radiologische Diagnose von Diskushernien auf Höhe der HWS und LWS sei im Nachhinein nicht nachvollziehbar. Die als Hernie angegebene Veränderung sei als spondylophytäre Reaktion zu interpretieren. Zusammen mit den typischen Veränderungen im Bereich der BWS könnten die Beschwerden von X.___ mit der Diagnose eines Morbus DISH (diffuse idiopathische Hyperostose), mässigen Grades, zusammengefasst werden. Diese Krankheit führe zeitweise vor allem zu muskulären Verspannungen im Bereich der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte, sei aber meist von vorübergehender Natur und könne in der Regel medikamentös sowie physikalisch - insbesondere beim vorliegenden Ausprägungsgrad - problemlos beeinflusst werden. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit resultiere daraus üblicherweise nicht. Dr. Q.___ hielt dafür, dass die nachweisbaren Funktionseinschränkungen sowie die bildgebenden Veränderungen - von der HWS, BWS und LWS hatte das F.___ am 20. September 2007 eigene Röntgenaufnahmen angefertigt (Urk. 17/28/27) - die vom Exploranden angegebenen, leistungsvermindernden Beschwerden nicht erklärten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsarbeiter (Urk. 17/28/28).
3.10.3 Unter Zuhilfenahme des Dolmetschers R.___ berichtete X.___ anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, seine Ehefrau sei seit den Jahren 2002/2003 an einer Depression erkrankt, weshalb auch eine Hospitalisation erforderlich gewesen sei. Der Zustand seiner Ehefrau belaste ihn immer noch (Urk. 17/28/29). Zum Tagesablauf führte er aus, er schaue etwas fern, gehe dann zum nahegelegenen Fussballfeld, um dem Spiel zuzuschauen. Ein- bis zweimal wöchentlich besuche er am Mittag zusammen mit seiner Frau das Migros-Restaurant. Sonst sitze er zu Hause, erhalte Besuch von anderen Familien aus dem Quartier oder statte selber solche Besuche ab. Der Explorand erklärte, er sehe seine derzeitigen Symptome im Zusammenhang mit der Interferontherapie. Früher habe er sehr oft geweint und Albträume gehabt, was nun aufgrund der Medikation mit Sertralin verschwunden sei. Er schlafe wieder besser. Endlich betonte er noch einmal, dass er sich wegen seiner Lebererkrankung grosse Sorgen mache (Urk. 17/28/30). Dr. S.___ beschrieb X.___ als allseits gut orientiert, ohne Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen. Der formale Gedankengang sei unauffällig, Zwänge bestünden keine. Dahingegen habe er Ängste bezüglich seiner Gesundheit im Hinblick auf die Hepatitis B und D sowie die bestehende Leberzirrhose. Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht auszumachen. Weder bestehe ein sozialer Rückzug noch eine Suizidalität (Urk. 17/28/31). Die Psychiaterin hielt im Weiteren fest, dass - nachdem sich gemäss X.___ die Symptome bis Ende 2006 zurückgebildet hätten - mit Beginn der Interferon-Therapie vor sechs Monaten erneut depressive Symptome und Stimmungsschwankungen aufgetreten seien, welche sich unter Sertralin zurückgebildet hätten. An psychosozialen Faktoren seien die Erkrankung der Ehefrau, die Hepatitis und die Arbeitslosigkeit zu nennen, womit aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Dr. S.___ nannte als Diagnose eine Belastung durch die kranke Ehefrau, die eigene Erkrankung und die Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z63.8, Z87). Aus psychiatrischer Sicht sei X.___ zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/28/32). Die von Dr. E.___ im Mai 2006 diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt entspreche einer leichten depressiven Ausprägung, weshalb die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 17/28/39).
3.10.4         Zusammenfassend nannten die Experten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Leberzirrhose und Morbus DISH seien ohne diesbezügliche Auswirkungen (Urk. 17/28/33). Was den internistischen Status betreffe, so habe sich der Explorand in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Im Vergleich zum Bericht der Abteilung für Gastroenterologie des Spitals T.___ vom 20. März 2007 - die Ärzte hatten darin ausgeführt, derzeit bestehe eine klinisch kompensierte Leberzirrhose Stadium CHILD A ohne Komplikationen, weshalb eine Lebertransplantationsabklärung im Moment noch nicht indiziert sei (Urk. 17/28/13) - habe sich keine Verschlechterung ergeben. Aus internistischer Sicht rechtfertige sich daher aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Allerdings sei die Prognose vom weiteren Verlauf der Krankheit abhängig (Urk. 17/28/36).
         Aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei X.___ infolge dessen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bei der B.___ zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/28/37).

4.
4.1         Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des F.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigen die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2     Daran ändert auch nichts, dass der Gutachter Dr. Q.___ gestützt auf das bereits vorliegende sowie im September 2007 neu angefertigte Bildmaterial in rheumatologischer Sicht eine von der Einschätzung der Ärzte des G.___ abweichende Diagnose nannte, vermag - wie Dr. med. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. April 2008 zu Recht feststellte (Urk. 17/37/2) - ein entsprechender Befund alleine noch keine Leistungseinschränkung zu begründen. Dass die Gutachter des F.___ es versäumt hätten, ihre Beurteilung mittels neuer bildgebender Verfahren zu verifizieren, erweist sich mit Blick auf die am 20. September 2007 angefertigten Röntgenbilder der HWS, BWS und LWS (vgl. Erw. 3.10.2) als ebenso unzutreffend wie das Vorbringen von X.___, das umstrittene Gutachten widerspreche den Vorakten (Erw. 1.3). Wenngleich die Ärzte des G.___ X.___ am 20. Februar 2006 als bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig erachteten (Erw. 3.3), steht die Beurteilung der F.___-Gutachter, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre zumutbar gewesen (Erw. 3.10.4), dazu nicht in Widerspruch, standen im Februar 2006 doch die psychischen Beschwerden im Vordergrund und fehlen Angaben zu einer zumutbaren Verweisungstätigkeit (Erw. 3.3). Zudem hatten die Ärzte des G.___ am 25. November 2005 eine allfällige Arbeitsfähigkeit von 50 % mit reduzierter körperlicher Belastung als möglich erachtet (Erw. 3.1), am 19. Januar 2006 auf eine Angabe betreffend Leistungsfähigkeit verzichtet (Erw. 3.2) und nach deutlicher Regredienz der Beschwerden im Oktober 2006 einzig die Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen (Erw. 3.5). Bewegte sich X.___ beim Aus- und Anziehen weitgehend frei, zeigte keine Beeinträchtigung des Gangbildes, verfügte im Bereich der HWS und des Rumpfes über eine normotone Muskulatur und waren keine Hinweise für eine neuroradikuläre Kompression oder Irritation zu finden (Erw. 3.10.2), so besteht kein Grund, von der Einschätzung des Gutachters Dr. Q.___ abzuweichen. Dies umso weniger, als der Rheumatologe dafürhielt, die Problematik wäre sowohl medikamentös als auch physikalisch problemlos beeinflussbar gewesen (Erw. 3.10.2), was denn bereits im Oktober 2006 von den Ärzten des G.___ dokumentiert wurde (Erw. 3.6). Ein Widerspruch ist demnach nicht zu erblicken.
4.3     Was der Rechtsvertreter des X.___ im Weiteren in Bezug auf dessen psychische Beschwerden gegen das Gutachten vorbrachte, vermag ebenso wenig Zweifel zu begründen. Hatte sich Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 damit begnügt, die vom J.___ (vgl. Erw. 3.4) genannte Diagnose zu nennen, sowie darauf verzichtet, spezialärztliche Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 17/12/3-4), und mangelt es im Weiteren an einer schlüssigen Begründung für die von ihr attestierte volle Arbeitsunfähigkeit, so kommt ihren Aufzeichnungen nicht der Beweiswert eines Gutachtens im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 2.4) zu. Im Übrigen liegt es im Ermessen der Gutachterin, ob sie den Beizug weiterer Berichte für nötig befindet. Mit Blick auf diese Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Psychiaterin Dr. S.___ keinen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin einholte. Die Einschätzung der Gutachterin, die Erkrankung der Ehefrau des Exploranden, seine eigene Erkrankung sowie dessen Arbeitslosigkeit - allesamt psychosoziale Faktoren - begründeten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, entspricht der geltenden Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.2).
         Selbst wenn jedoch die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.22 zugrunde gelegt würde, begründete eine solche in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 15. September 2008, 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2). Von der Einschätzung von Dr. S.___ abzuweichen, besteht mithin keine Veranlassung. Ebenso wenig drängte sich eine weitere psychiatrische Untersuchung auf.
4.4     Endlich stösst der Einwand, die Gutachter hätten weder die Hepatitis noch die Leberzirrhose von X.___ gastroenterologisch beurteilt, ins Leere, hatten sie doch am 20. März 2007 einen zusätzlichen Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals T.___ eingeholt (vgl. Urk. 17/28/12-13), X.___ internistisch untersucht (Erw. 3.10.1) sowie eine Sonographie seines Abdomens (Urk. 12/28/24) erstellt. Ergaben diese Untersuchungen einen guten Allgemeinzustand des Exploranden, ohne dass eine Verschlechterung der von den T.___-Ärzten als klinisch kompensiert bezeichneten Leberzirrhose hätte erhoben werden müssen (Erw. 3.10.4) - entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ (Erw. 3.8) drängte sich im damaligen Zeitpunkt eine Lebertransplantation nicht auf (Urk. 12/28/13) -, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagekraft des Gutachtens in Frage zu stellen wäre. Endlich wiesen die Experten gar ausdrücklich darauf hin, die Prognose sei vom weiteren Verlauf der Krankheit abhängig (Erw. 3.10.4).
4.5     Vor diesem Hintergrund ergibt sich keinerlei Anlass, von der Einschätzung der Gutachter, X.___ wäre eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, abzuweichen. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Ärzte des G.___ bereits im November 2005 eine (reduzierte) Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet (Erw. 3.1), nach deutlicher Regredienz der Beschwerden im Oktober 2006 einzig physiotherapeutische Massnahmen empfohlen hatten (Erw. 3.6) und sich die psychische Symptomatik bis Ende 2006 zurückbildete (Erw. 3.10.3), sowie unter Berücksichtigung, dass die von Dr. E.___ genannte Anpassungsstörung im Allgemeinen keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. Erw. 4.4), ist davon auszugehen, dass X.___ spätestens ab Herbst 2006 die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar war.
         Daran ändert auch nichts, dass später eine Lebertransplantation vorgesehen war (Urk. 22/2) und X.___ gemäss Angaben seines Rechtsvertreters nach dreimonatiger Hospitalisation verstarb (Urk. 21), ist vorliegend doch bloss der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu beurteilen. Dass sich zwischen Verfügungserlass am 21. April 2008 und der späteren Hospitalisation Anfang des Jahres 2009 der Gesundheitszustand von X.___ in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert hätte, machte sein Rechtsvertreter nicht geltend. Eine diesbezügliche Prüfung kann mithin unterbleiben.
4.6         Wenngleich darauf abgestellt würde, dass X.___, wie vorgebracht, zeitweise eine 40 kg schwere Teppichreinigungsmaschine in die Wagons hätte heben sowie mit einer ebenso schweren Wasserpumpe hätte hantieren müssen (vgl. Urk. 17/28/18) - seine Arbeitgeberin gab demgegenüber an, er habe nur selten Gewichte von 10 bis 25 kg heben oder tragen müssen (Urk. 17/17/4) - und damit seine bisherige Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit einzustufen gewesen wäre, ergäbe sich (Erw. 5. nachfolgend) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Den Angaben der B.___ vom Februar 2007 lässt sich entnehmen, dass X.___, wäre er nicht gesundheitsbedingt ausgeschieden, ein jährliches Einkommen von Fr. 68'639.-- erzielt hätte (Urk. 17/17/2). Dieser Betrag wäre grundsätzlich um den im Jahre 2004 bei der V.___ erzielten Lohn von Fr. 7'739.-- zu erhöhen (vgl. IK-Auszug, Urk. 17/8/3). Weil diese Nebenbeschäftigung indes auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. Februar 2008, 9C_883/2007, Erw. 2.3.f.), kann eine Aufrechnung unterbleiben. Damit wäre für das Jahr 2006 von einem Invalideneinkommen von Fr. 68'639.-- auszugehen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Weil X.___ keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, wäre für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die obenerwähnte LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer monatlich einen Lohn (Medianwert) von Fr. 4'732.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2006 anzupassen wäre und Fr. 4'933.-- beziehungsweise für das Jahr 2006 Fr. 59'196.-- ergäbe (Die Volkswirtschaft, 7-8/2009, Tab. B9.2, S. 90). Eine Anpassung an die Lohnentwicklung erübrigte sich vorliegend, sind doch Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen.
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Blieb X.___ noch eine grosse Palette an leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so wäre unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Weitere Umstände fielen vorliegend ausser Betracht.
5.4     In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es X.___ demzufolge möglich gewesen, ein Invalideneinkommen von Fr. 53'276.-- (90 % von Fr. 59'196.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68’639.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 15’363.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22,4 % führte.

6.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).