Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2008.00509


IV. Kammer


Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 25. Juni 2009

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Sozialdienst Bezirk Affoltern

Amtsvormundin O.___


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2008 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Mai 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 2005 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2008 (Urk. 8)

sowie nach Einsicht in die Replik vom 15. September 2008 (Urk. 13) und in die Stellungnahmen der Parteien vom 13. November 2008 (Urk. 25) bzw. vom 2. Dezember 2008 (Urk. 26-27) zu den Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Oktober 2008 (Urk. 21),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer)

dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),

dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war,

    entsteht,

dass Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG nur dort zur Anwendung gelangt, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV), womit in den anderen Fällen der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht,

dass die Wartezeit in jenem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2),

dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind, wobei im Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat,

dass damit die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt, sondern das Gericht vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung folgt, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.),

dass vorliegend einzig der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 9. September 2005 in erheblichem Masse in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, strittig ist,

dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/14) ein schweres Alkohol-Abhängigkeitssyndrom diagnostizierte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 2005 attestierte und ausführte, es sei nach wiederholten ambulanten und stationären Entzugsbehandlungen im Herbst 2005 zu einem schweren Rückfall gekommen,

dass der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter, Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. September 2006 (Urk. 9/21) die Diagnose einer gravierenden Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom emotionalen instabilen Typ (ICD-10: F60.3), mit Ausprägung einer diffusen Verwahrlosungsstruktur nannte und dafürhielt, diese kombinierte Persönlichkeits- und Alkoholstörung habe sich über die Jahre entwickelt und sich spätestens seit dem Herbst 2005 definitiv etabliert,

dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/73/22) ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2003 wegen der sehr schweren Alkoholkrankheit in seiner Behandlung, wobei es zu wiederholten, zum Teil mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten und schliesslich ab dem 9. September 2005 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie nachfolgenden stationären Entzugsbehandlung gekommen sei,

dass in Beantwortung der vom hiesigen Gericht gestellten Fragen Dr. Y.___ am 28. Oktober 2008 (Urk. 21) zwar die Diagnose der sehr schweren Alkoholkrankheit mit wiederholten Exzessen mit schwerwiegenden körperlichen und psychischen Symptomen bestätigte, er in Bezug auf die Einschränkung der Leistungshigkeit des Beschwerdeführers jedoch einzig eine attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis zum 24. Mai 2005 nannte,

dass mit Blick auf die umfassende Aktenlage eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 9. September 2005 entgegen dessen Vorbringen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist,

dass im Gegenteil für den Zeitraum von Oktober 2004 bis zum September 2005 von einem besseren Gesundheitszustand auszugehen ist, bezeichnete Dr. Y.___ den Zustand im September 2005 doch als Rückfall (Urk. 9/14), und war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung im Juni 2005 einen Kurs zu besuchen und in der zweiten Hälfte Juli sowie im August 2005 als arbeitsmarktliche Massnahme einer vorübergehenden Beschäftigung in der A.___ nachzugehen (Urk. 14/4, 14/7 und 14/10),

dass auch die Kündigung (mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, Urk. 9/15/6) des seit dem Jahre 2001 mit der B.___ AG dauernden Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2005 wegen unpünktlichen Erscheinens sowie Erscheinens in angetrunkenem Zustand und Alkoholkonsum eine Arbeitsunfähigkeit bloss als möglich erscheinen lässt, eine solche jedoch nicht zu belegen vermag,

dass die Beschwerdegegnerin folglich die Wartezeit zu Recht per 9. September 2005 eröffnete, womit eine Rente erst ab September 2006 geschuldet ist, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) wird,

dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Oehmke, mit Honorarnote vom 23. Juni 2009 (Urk. 29) einen Aufwand von 8,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 130.-- und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'969.10 inkl. MWSt geltend machte,

dass Rechtsanwältin Oehmke die Positionen vom 14. April bis zum 5. Mai 2008, entsprechend einem Aufwand von 1,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 17.--, bereits der Vorinstanz in Rechnung stellte (Urk. 9/77/2-3) und deshalb vom Gericht nicht zu entschädigen sind,

dass überdies nach Beschwerdeerhebung bis zum Eingang der Beschwerdeantwort ein Aufwand von insgesamt 1,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.-- geltend gemacht werden, die nicht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen,

dass damit für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von 5,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 98.-- ausgewiesen sind, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'332.10 führt,



erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'332.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




EnglerPhilipp