Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, leidet seit 1980 an Multipler Sklerose (Urk. 12/26/1 lit. A) und meldete sich am 12. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/2 = Urk. 12/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20. Januar 2005 einen Rentenanspruch, dies bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 12/21).
1.2 Am 26. Juli 2006 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine im März 2006 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an (Urk. 12/23 = Urk. 12/28). Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische (Urk. 12/25-27) und erwerbliche (Urk. 12/22, Urk. 12/29-30) Abklärungen vor.
Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2007 stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente von September bis November 2006 und einer halben Rente ab Dezember 2006 in Aussicht (Urk. 12/37). Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2007 Einwände (Urk. 12/56 = Urk. 3/6).
Mit Verfügungen vom 10. April 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten von September bis November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente und ab Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 12/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügungen vom 10. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr spätestens ab September 2006 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2008 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2008 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 14) und am 16. September 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt überwiegend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch und dessen Entstehung (Art. 28 f. IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die sogenannte gemischte Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) sind in den angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Kommt die gemischte Methode zur Anwendung, so ist vorab die sogenannte Statusfrage zu beantworten, also der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) zu bestimmen.
Dabei beurteilt sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 Verfügungsteil 2) aus, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Bürohilfe zu 80 % nachgehen; die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich (Seite 1 unten).
Im Erwerbsbereich betrage die Einschränkung 74 % (S. 2 unten), im Haushalt 10.80 %, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 59 % (74 % x 0.8) und 2 % (10.80 % x 0.2) und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 61 % (59 % + 2 %) resultiere (S. 3 oben).
Diese Berechnung beziehe sich auf die Zeit nach März 2006, in der die Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Von September 2005 bis März 2006 habe der Invaliditätsgrad 30 % und von März bis September 2006 habe er 61 % betragen; dies ergebe ab September 2006 einen Invaliditätsgrad von 41 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. Ab Dezember 2006 erhöhe sich der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin erhob dagegen beschwerdeweise (Urk. 1) für die Zeit bis Juni 2007 Einwände gegen die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Teil, in welchem eine Einschränkung von gegen 90 % bestehe (S. 7 f. Ziff. 3.2), und machte für die Zeit ab Juli 2007 geltend, es sei ein Statuswechsel vorzunehmen, nachdem ihr Ex-Ehemann am 3. Juli 2007 auf Abänderung des Scheidungsurteils geklagt habe und seit 1. Oktober 2007 statt Fr. 2'520.-- nur noch Fr. 500.-- bezahle (S. 8 f. Ziff. 3.3).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit einerseits der Invaliditätsgrad in der Zeit bis Juni 2007 und andererseits ein allfälliger Statuswechsel im Jahr 2007.
Nicht strittig ist, dass im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der anspruchs-verneinenden Verfügung im Januar 2005 zugrunde lag, als die Arbeitsfähigkeit am 19. Juli 2004 aus neurologischer Sicht mit 30-50 % (vgl. Urk. 12/19/5-7 = Urk. 3/3) und aus hausärztlicher Sicht mit 50 % (vgl. Urk. 12/19/1-4) ange-geben worden und ein Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt worden war (vgl. Urk. 12/20-21), eine revisionsrelevante Verschlechterung (vorstehend Erw. 1.4) eingetreten ist.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 29. August 2006 (Urk. 12/25), er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2001 (lit. D.1), nannte als Diagnose eine Multiple Sklerose mit Gehbehinderung (lit. A) und führte aus, es sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in sitzender Arbeit (Büroarbeit) zumutbar (lit. D.5). Letzteres bestätigte er in einem Schreiben vom 21. November 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/27).
3.2 Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, berichtete am 3. Oktober 2006 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/26/1-2), er habe die Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2004 bis 15. August 2006 behandelt (lit. D.1), und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Sekretärin / Technische Zeichnerin mit 70 % und als Hausfrau mit 50 %, je ab 1. Januar 2006 (lit. B).
Gegenüber dem Hausarzt Dr. Y.___ hatte Dr. Z.___ am 15. August 2006 (Urk. 12/26/3-5 = Urk. 3/4) über eine langsame weitere Progredienz berichtet mit einer schubförmigen Verstärkung im März 2006 (S. 1 unten). Das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhöhung des Invaliditätsgrades von bisher 37.5 % erscheine ihm berechtigt, aus neurologischer Sicht mindestens seit Anfang 2006; ausser Haus sei ihre Arbeitsfähigkeit ab dann noch zirka 30 % für angepasste (administrative) Tätigkeiten einzuschätzen (S. 3 oben).
3.3 Am 23. Mai 2007 fand eine Haushaltabklärung statt, die gemäss dem gleichentags erstatteten Bericht (Urk. 12/34) eine Einschränkung von 10.8 % ergab (Urk. 12/34 S. 6 Ziff. 8).
3.4 Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 28. Dezember 2006 aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie daraus resultierend von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/35/3 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens vom 2005 ermittelten Betrag (vgl. Urk. 12/20) aus und ermittelte für ein Pensum von 80 % im Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 43'534.-- (Urk. 12/61 S. 1). Ferner ging sie von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % aus und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Dienstleistungssektor, wovon sie zusätzlich einen Abzug von 25 % vornahm, womit ein Invalideinkommen von Fr. 11'193.-- resultierte (Urk. 12/61 S. 1 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % abstütze, seien weitere - einzeln genannte - einschränkende Faktoren zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 f.). Ihre erfolglose Stellensuche und ihr fortgeschrittenes Alter rechtfertigten es, von einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8 Mitte). Sie sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen, der auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht anzutreffen sei, jedenfalls aber mit einer überproportionalen Lohnminderung verbunden wäre (Urk. 14 S. 4 unten).
4.3 Die Annahme einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % durch die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die entsprechende Angabe des behandelnden Neurologen Dr. Z.___ und ist zurückhaltender als die vom Hausarzt angenommenen 40 %. Die Beschwerdeführerin stellte denn auch nicht direkt die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ in Frage, sondern machte geltend, es seien - wohl im Rahmen des Einkommensvergleichs - zusätzliche einschränkende Faktoren zu berücksichtigen.
Das vermag nicht zu überzeugen, denn soweit es sich um eine gesundheitsbedingt verminderte Einatzfähigkeit (beispielsweise der rechten Hand) handelt, ist sie in der ärztlichen Beurteilung enthalten. Soweit es andere Faktoren sind, sind sie mit der Vornahme des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigt.
Der Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass gemäss ärztlicher Beurteilung eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht, und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wurde der maximal zulässige Abzug bereits getätigt. Da sich auch betreffend die übrigen - unbeanstandet gebliebenen - Elemente der Invaliditätsbemessung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung keine Einwände ergeben, bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der ermittelte Invaliditätsgrad von 61 % zutreffend und die darauf gründende Rentenzusprache rechtens ist.
Auch die zeitliche Einordnung der Verschlechterung (März 2006) und die daran anschliessende Berechnung des Wartejahres mit der Folge, dass für drei Monate eine Viertels- und danach eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden.
Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ab Juli, spätestens ab September 2007, sei von einem geänderten Erwerbspensum, nämlich wieder einem 100%igen, auszugehen, da ihr Ex-Ehemann gemäss seiner am 3. Juli 2007 eingereichten Abänderungsklage nicht mehr gewillt gewesen sei, die bisher Fr. 2'520.-- betragenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; effektiv bezahle er denn auch seit Oktober 2007 nur noch Fr. 500.-- (Urk. 1 S. 8 f.). Auch habe er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt (Urk. 14 S. 3 f.), nämlich nach B.___ (vgl. Urk. 15/3 S. 1 Mitte).
5.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das noch immer gültige Scheidungsurteil den säumigen Ex-Ehemann betreiben könnte (Urk. 11 S. 2 oben).
5.3 Die Statusfrage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (vorstehend Erw. 1.3). Somit ist - davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre - zu beurteilen, welchen Einfluss die vom Ex-Ehemann mit dem Einreichen der Abänderungsklage beabsichtigte Aufhebung oder zumindest Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 2'520.-- pro Monat auf die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin, ebenfalls im Gesundheitsfall, gehabt hätte.
In dieser Situation eine Erhöhung des Erwerbspensums von 80 % auf 100 % ins Auge zu fassen, wäre eine derart vernünftige Entscheidung gewesen, dass sie als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen ist. Kaum anzunehmen ist allerdings, dass die entsprechende Absicht unverzüglich hätte umgesetzt werden können; solange die Unterhaltbeiträge in der alten Höhe bezahlt wurden, bestand auch für die Beschwerdeführerin dazu (noch) keine Veranlassung. Mit der Reduktion der Zahlungen - erstmals diejenige für Oktober 2007 betreffend (vgl. Urk. 3/7 - jedoch hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Pensum von 80 % auf 100 % erhöht. Ob sie daneben auch noch den Weg der Betreibung des mittlerweile im Ausland wohnhaften Schuldners beschritten hätte, ist für die Beantwortung der Statusfrage nicht entscheidend und kann dahingestellt bleiben.
Auszugehen ist somit von einem Statuswechsel, womit die Beschwerdeführerin ab Oktober 2007 als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
5.4 Das hypothetische Valideneinkommen, dass bei einem Pensum von 80 % mit Fr. 43'534.-- beziffert wurde (vorstehend Erw. 4.1), ist somit entsprechend einem Pensum von 100 % mit rund Fr. 54'418.-- einzusetzen (Fr. 43'534.-- : 0.80). Von einer Anpassung an die Lohnentwicklung von 2006 auf 2007 wird bei beiden Einkommen abgesehen.
Als hypothetisches Invalideneinkommen ist, da sich diesbezüglich nichts verändert hat, weiterhin Fr. 11'193.-- (vorstehend Erw. 4.1) einzusetzen.
Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 43'225.--, was einen Invaliditätsgrad von 79 % ergibt. Damit besteht, mit Wirkung ab Oktober 2007, Anspruch auf eine ganze Rente.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügungen sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien im Verhältnis 1 (Beschwerdeführerin) zu 4 (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen.
7. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen um einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. April 2008 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden mit Fr. 640.-- der Beschwerdegegnerin und mit Fr. 160.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).