IV.2008.00515
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 12. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, hatte nach einer Anstellung als Kommissionierer bei der Y.___ in E.___ von 1996 bis März 2001 (vgl. Urk. 9/13) verschiedene Temporärstellen bis Januar 2004 inne (vgl. Urk. 9/7/7; Urk. 9/65). Dazwischen und danach bezog der Versicherte - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % - Taggelder der Arbeitslosenversicherung, am 31. März 2005 wurde er ausgesteuert (vgl. Urk. 9/11/1; Urk. 9/65). Schliesslich meldete sich der Versicherte, insbesondere wegen psychischer Beschwerden, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (undatiert, am 22. Februar 2005 eingegangen, Urk. 9/1 = Urk. 9/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12; Urk. 9/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6; Urk. 9/65) sowie ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 22. Mai 2007 (Urk. 9/40 = Urk. 3/4) ein. Mit Vorbescheid vom 2. August 2007 stellte sie dem Versicherten eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/44). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. April 2008 eine halbe Rente sowie Kinderrenten mit Wirkung ab dem 1. März 2005 zu (Urk. 9/55 und Urk. 9/67 = Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 10. April 2008 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 13. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben, und es seien ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. März 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie die ordentlichen Kinderrenten auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in den angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin gab in den Verfügungen vom 10. April 2008 an, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. März 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Ablauf der Wartezeit sowohl die bisherige Tätigkeit als Kommissionierer wie auch eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 59'397.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 29'698.50 gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 %. Gestützt darauf verfügte sie, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2/1 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 1 S. 3). Das psychiatrische Gutachten der Ärzte des Z.___ genüge den Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes nicht. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei, sei nicht begründet (Urk. 1 S. 4). Es sei auf die medizinische Beurteilung durch Dr. C.___ - welcher eine langjährige Erfahrung als Neurologe und Psychiater aufweise - abzustellen, wonach ihm, dem Beschwerdeführer, keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Dies führe zur Annahme einer 100%igen Invalidität und zur Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 Nach einer Hospitalisation vom 16. Januar 2004 bis 6. Februar 2004 wurden im Austrittsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 9/12/16-17 = Urk. 9/14/21-22) folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Angststörung mit rezidivierenden Thoraxschmerzen und Dyspnoe (DD Somatisierungsstörung)
- Leseschwäche bei Near-Light-Dissociation
- metabolisches Syndrom
- Bronchitis bei Nikotinabusus
- Heisshunger-Attacken und Gewichtszunahme von 28 kg in den letzten 5 Monaten
- seronegative Spondarthropathie
Der Beschwerdeführer sei bei Thoraxschmerzen und Dyspnoe stationär auf-genommen worden. Im EKG oder im Labor hätten sich keine Hinweise für ein kardiales Ereignis oder Ischämie gefunden. Klinisch und radiologisch habe eine akute Bronchitis vorgelegen, welche auch zur Dyspnoe beigetragen habe (S. 1 unten). Nach dem Konzil beim Psychiater und Konsiliarius im Hause sei eine Angststörung bei grosser psychosozialer Belastung diagnostiziert worden. Unter der jeweiligen Temesta-Abgabe bei starker Anspannung sei jeweils eine deutliche Besserung der Symptomatik eingetreten (S. 2 oben).
3.2 Dem Notfallprotokoll der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 9/12/14-15 = Urk. 9/14/19-20) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Blähungen und Schmerzen im linken Unterbauch eingewiesen und nach einem Einlauf wieder entlassen wurde (S. 1 oben und S. 2 oben). Als Diagnosen wurden chronische Obstipation, Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken, Leseschwäche bei Near-Light-Dissociation, Diabetes mellitus Typ 2, anamnestisch Heisshunger-Attacken sowie eine seronegative Spondarthropathie angegeben (S. 1 unten und S. 2 oben).
3.3 Nach einer stationären Behandlung vom 28. Juni 2004 bis zum 16. August 2004 in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ wurden im Austrittsbericht vom 18. August 2004 (Urk. 9/12/10-13) folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- Panikstörung
- Somatisierungsstörung
- Alkoholabusus
- metabolisches Syndrom bei/mit
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus II
- RF: Rauchen, Adipositas
- innere Hämorrhoiden Grad I mit Anitis
Der Beschwerdeführer sei zur diagnostischen Abklärung und Behandlung eines ängstlichen und depressiven Zustandsbildes zugewiesen worden (S. 1). Aufgrund der Angstsymptomatik sei die antidepressive Medikation umgestellt worden. Die Panikattacken hätten unter der Behandlung auf ein Minimum reduziert werden können. Die Somatisierungsstörung habe stark verbessert werden können. Der Beschwerdeführer könne nun Zusammenhänge zwischen seinem psychischen und physischen Befinden teils selbständig und teils beim Gespräch herstellen. Die Fixierung auf körperliche Symptome (Thoraxschmerzen, Völlegefühl, Verstopfung) sei reduziert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einem deutlich verbesserten Zustandsbild entlassen worden (S. 3). Eine weitere psychotherapeutische Behandlung werde dringend empfohlen (S. 4 oben).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/14/13-14) als kardiale Diagnosen atypische Thoraxbeschwerden mit/bei negativer submaximaler bis maximaler Ergometrie bei leicht eingeschränkter Arbeitskapazität (92 % der SKA), normaler systolischer und diastolischer linksventrikulärer Funktion EF 76 % und kardiovaskulärem Hochrisikoprofil (metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Nikotin; S. 1 oben). Der Symptomcharakter der Thoraxbeschwerden deute auf eine extrakardiale Ursache hin, am ehesten auf eine Somatisierungsstörung (S. 2).
3.5 Nach einer Hospitalisation vom 29. Oktober 2004 bis zum 30. Oktober 2004 wurden im Austrittsbericht der Medizinischen Klinik des Universitätsspitals E.___ vom 2. November 2004 (Urk. 9/12/7-9 = Urk. 9/14/7-9) im Wesentlichen die folgenden Diagnosen genannt (S. 1):
- Somatisierungsstörung mit rezidivierenden Panikattacken
- rezidivierende linksthorakale Schmerzattacken
- metabolisches Syndrom
- viszerale Adipositas
- Diabetes mellitus Typ 2
- Hypo-HDL-Cholesterinämie, Hypertriglyceridämie
- arterielle Hypertonie
- seronegative Spondylarthropathie
Der Beschwerdeführer sei bei rezidivierenden linksthorakalen Schmerzattacken zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Diese habe komplikationslos durchgeführt werden können; eine koronare Herzkrankheit als Ursache der bestehenden Beschwerden habe ausgeschlossen werden können. Nach wie vor stehe der Verdacht auf eine Genese der Beschwerden im Rahmen der bekannten Somatisierungsstörung im Vordergrund (S. 3).
3.6 Dr. med. C.___, Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 9/12/5-6 = Urk. 3/5/5-6) folgende Diagnosen an (lit. A):
- langanhaltende schwergradige Depression und Angsterkrankung, z.T. Panikattacken, bestehend seit September 2003
- Diabetes mellitus Typ-2
- arterielle Hypertonie
Für die übrigen Diagnosen verwies Dr. C.___ auf die beigelegten Arztberichte sowie die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. D.___ (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezifferte er mit 100 % vom 17. März 2004 bis 30. Juni 2004, mit 50 % vom 18. August 2004 bis 4. Oktober 2004 und wiederum mit 100 % vom 5. Oktober 2004 bis auf weiteres (lit. B).
Der Beschwerdeführer habe immer wieder ausgeprägte Ausnahmezustände mit Angst, Atemnot, Schwitzen und thorakalen Schmerzen gehabt. Auch habe er immer wieder an Suizid gedacht, habe starke Angstgefühle, Panikattacken mit diversen neurovegetativen Symptomen gehabt. Nach der ersten Konsultation am 17. März 2004 sei sofort mit einer hochdosierten Psychopharmaka-Therapie begonnen worden. Trotz der engmaschigen Betreuung sei der Beschwerdeführer immer wieder notfallmässig untersucht, therapiert oder auch hospitalisiert worden. Eine nennenswerte Besserung habe nicht erreicht werden können, die bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten jedoch weitere Verschlechterungen verhindert. Die Suizidalität sei etwas zurückgegangen. Zu den psychischen Befunden gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer sei stark zurückgezogen, wortkarg, ängstlich, unsicher, antriebslos, zeige keine Lebhaftigkeit, sei stark affektarm, immer wieder mental durcheinander, zerstreut, habe eine deutlich reduzierte Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, sei psychomotorisch verlangsamt, sein Denken sei eingeengt, gehemmt und nur um seine Beschwerden und Probleme kreisend (lit. D.7).
Auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. C.___ am 29. März 2005 (Urk. 9/12/3-4 = Urk. 3/5/3-4) in Bezug auf die physischen Funktionen an, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von mehr als 25 kg schweren Lasten nie, das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten (10 kg bis 25 kg) sowie das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen nur selten zumutbar. In allen angegebenen psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) sei der Beschwerdeführer eingeschränkt. Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei.
3.7 Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 9/14/5-6 = Urk. 3/6/5-6) folgende Diagnosen (lit. A):
- schwergradige Depression mit Angststörung sowie Somatisierungs-störung
- metabolisches Syndrom mit/bei
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipidämie
- arterielle Hypertonie
- seronegative Spondylarthropathien
Der Beschwerdeführer leide unter ausgeprägten Minderwertigkeitskomplexen, Todesangst und Halluzinationen, welche ihm sagten, dass er bald sterben werde. Ausserdem lägen eine ausgeprägte Schlaflosigkeit, eine allgemeine Müdigkeit sowie eine rezidivierende Schmerzproblematik vor. Der Beschwerdeführer zeige sich klinisch freudlos, in den Gedanken eingeengt, grübelnd, leidend ausweglos, antriebslos. Dr. D.___ hielt abschliessend fest, ihres Erachtens sei der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der psychiatrischen Probleme bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Keine zusätzlichen medizinischen Leistungen würden in seinem Zustand eine Besserung bringen (lit. D.7).
3.8 Am 22. Mai 2007 erstatteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/40 = Urk. 3/4), welches auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Begutachtung basierte. Sie nannten die folgenden Diagnosen (Ziff. 4 S. 19):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Panikstörung
- Agoraphobie
- leichte depressive Episode
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- iatrogener Benzodiazepinabusus bei Status nach Alkoholabusus und Spielsucht
- belastungsabhängiges lumbales Beschwerdesyndrom mit/bei
- vorwiegend muskulär bedingter Haltungsinsuffizienz
- ohne degenerative Veränderungen der LWS
- ohne Anhaltspunkte für seronegative Spondylarthropathie
- beginnende mediale Coxarthrose rechts
- metabolisches Syndrom mit/bei
- Adipositas Grad II nach WHO
- Hypertonie
- Hyerlipidämie
- Diabetes mellitus Typ 2
Neben dem metabolischen Syndrom bestehe ein starker Nikotinabusus als zusätzlicher kardiovaskulärer Risikofaktor. Trotz dieses Hochrisikoprofils für kardiovaskuläre Erkrankungen seien die bisherigen körperlichen Symptome rein vegetativer Natur und ohne organisches Korrelat gewesen. Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung sei ebenfalls unauffällig, ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Von internistischer Seite her bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5 S. 21 oben).
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, die Be-weglichkeit der Wirbelsäule sowie der Gelenke der oberen Extremitäten sei frei und indolent. Beide Hüftgelenke seien in ihrer Beweglichkeit leicht eingeschränkt bei radiologisch nachgewiesener, beginnender medialer Coxarthrose rechts (Ziff. 5 S. 21 Mitte). Beim Beschwerdeführer bestehe kein wesentlicher pathologischer Befund im Bereich der Wirbelsäule oder der peripheren Gelenke. Insbesondere bestehe keine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung im Sinne einer seronegativen Spondylarthritis. Die Veränderung des vorderen Längsbandes L1/L2 dürfte einer isolierten Verkalkung entsprechen, die Sklerosierung im unteren ISG-Drittel ilium- und sakrumseits einer Sklerosis hemiphaerica, welche klinisch keine Bedeutung habe, nicht entzündlicher Genese sei. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für habitusangepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Ziff. 3.4.1 S. 13).
Der psychiatrische Gutachter gab an, das Denken sei auf die gesundheitliche und soziale Situation eingeengt. Ich-Störungen in Form von Derealisation und Dissoziation sowie gelegentliche optische und akustische Halluzinationen seien angegeben worden. Die affektive Stimmung sei gedrückt mit Angabe von Traurigkeit, Verzweiflung, Schuldgefühlen der Familie gegenüber und Insuffizienzgefühlen. Es bestünden passive Todeswünsche ohne Hinweise auf akute Suizidalität und eine sexuelle Dysfunktion (Ziff. 5 S. 21 unten). Der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2004 an einer Panikstörung mit wiederkehrenden schweren Angstattacken mit Todesängsten, Entfremdungsgefühlen und vegetativen Begleitsymptomen. Sekundär zur Panikstörung habe sich eine Agoraphobie aufgrund von einigen Panikattacken in Menschenmengen entwickelt. Die Orte wie Einkaufszentren, Märkte, grosse Geschäfte würden vom Beschwerdeführer gemieden. Die Vermeidung halte wiederum die Angst und Panik aufrecht. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer im psychopathologischen Querschnitt ein depressives Syndrom in Form einer leichten depressiven Episode. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl die Spielsucht als auch den Alkoholkonsum weitgehend habe bewältigen können, spreche für seine Lernfähigkeit und zähle zu seinen Ressourcen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Kombination vom Angstsyndrom in Form der Panikstörung und der Agoraphobie und des depressiven Syndroms in Form einer leichten depressiven Episode beeinträchtigt. Die beiden Angstsyndrome sowie die Depression seien prinzipiell gut behandelbar. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.4.2 S. 17 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde ergebe sich vor allem aus psychiatrischen Gründen sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine momentane Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 5 S. 22 Mitte). Eine Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdeführer für 4 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche zumutbar (Ziff. 7.3 S. 23).
Eine gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Angststörung mit kognitiv-verhaltenstherapeutischen Elementen, optimalerweise in türkischer Sprache, könnte dem Beschwerdeführer helfen, diese effektiv zu bewältigen und binnen sechs Monaten die Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis 100 % zu steigern. Um die Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu erhalten, müsse einerseits der körperlichen Dekonditionierung vorgebeugt werden und andererseits müssten die kardiovaskulären Risikofaktoren konsequent und optimal behandelt werden. Die Ausübung einer Halbtagestätigkeit könnte insofern auch therapeutischen Charakter haben, als sie durch Anheben des sozialen Status’ und Besserung der finanziellen Verhältnisse das Selbstbewusstsein des Versicherten stärke und zudem auch die körperliche Fitness steigere (Ziff. 6 S. 22).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass bezüglich Diagnosen eine weitgehende Übereinstimmung besteht, wie dies auch die Ärzte des Z.___ festhielten (vgl. Urk. 9/40 Ziff. 7.8 S. 24). Beim Beschwerdeführer stehen die psychischen Beschwerden, insbesondere Panikstörung, Angststörung und depressive Störung, stark im Vordergrund.
Die Beurteilungen betreffend Arbeitsfähigkeit weichen indessen voneinander ab. Dr. C.___ gab im März 2005 an, dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Dr. D.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im April 2005 ebenfalls auf 100 %. Demgegenüber ergab sich nach Einschätzung der Ärzte des Z.___ im Mai 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Divergenz mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen März/April 2005 und Mai 2007 erklärt werden könnte. Vielmehr ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen in Bezug auf die Diagnosen und es ist aus den medizinischen Berichten auch nicht ersichtlich, dass sich die festgestellten Beschwerden mittels therapeutischer Massnahmen erheblich verbessert hätten. Somit stellt sich die Frage, auf welche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist.
4.2 Was den Bericht von Dr. D.___ angeht, ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zum Beweiswert des Berichts von Dr. C.___ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 bei ihm in Behandlung steht und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten.
Des Weiteren sind weder Dr. D.___ noch Dr. C.___ Fachärzte für Psychiatrie, was angesichts der Tatsache, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen überwiegend psychiatrisch begründet ist (vgl. Urk. 9/14/5-6 lit. D.7; Urk. 9/40 Ziff. 7.4 S. 23), bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
4.3 An der Begutachtung im Z.___ war - neben weiteren Fachärzten mit den Spezialgebieten Allgemeinmedizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Innere Medizin - ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt. Die Expertise der Ärzte des Z.___ setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Soweit Dr. D.___ und Dr. C.___ in ihren Berichten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, vermögen diese Einschätzungen das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht zu entkräften. Somit kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei, wobei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten halbtags zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass unklar sei, ob der psychiatrische Begutachter des Z.___ über einen Doktortitel verfüge und verwies dazu auf den FMH-Ärzteindex (Urk. 1 S. 5). Sollte es wirklich den Tatsachen entsprechen, dass der begutachtende Psychiater keinen Doktortitel erworben hat, ist es zwar äusserst bedenklich, dass er einen solchen führt, seine fachlichen Qualifikationen als Arzt stehen indessen angesichts seines Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie ausser Zweifel.
4.4 Zusammenfassend ist somit auf das Ergebnis der Gutachter des Z.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Z.___-Gutachten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Aussicht gestellt wurde (vgl. Urk. 9/40 Ziff. 6 S. 22). Eine solche Verbesserung wird im Rahmen einer baldigen Revision zu prüfen sein.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den früheren Lohn als Kommissionierer abzustellen. Nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'569.-- pro Monat verdient (Urk. 9/13/1-7 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 59'397.--, welches als Valideneinkommen einzusetzen ist (vgl. auch Urk. 2/1 S. 3).
5.2 Auch das Invalideneinkommen kann gestützt auf den früheren Lohn ermittelt werden, besteht doch in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kommissionierer ebenso wie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/40 Ziff. 5 S. 22 Mitte). Da dem Beschwerdeführer demnach der frühere Beruf als Kommissionierer bei einem Pensum von 50 % zumutbar wäre, erübrigt es sich, das Invalideneinkommen ziffernmässig zu bestimmen, da sich im Sinne eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 50 % ergibt. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Mit Honorarnote vom 7. Januar 2010 machte Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid einen Aufwand von 5.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 50.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 11), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1'237.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1’237.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdefüher wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).