IV.2008.00516
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, gelernte zahnmedizinische Assistentin und Mutter zweier erwachsener Kinder, war seit 2001 im Umfang von 40 % als Allrounderin beziehungsweise Pflegehelferin tätig, als sie sich am 7. April 2005 wegen der Folgen einer 1994 (richtig: 1995; Urk. 13/7/1 lit. A) aufgetretenen Diskushernie und einem 2004 erlittenen Treppensturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 13/1 Ziff. 3.1, 6.2-3, 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 13/7, Urk. 13/9) und erwerbliche (Urk. 13/3, Urk. 13/8, Urk. 13/12-13) Abklärungen vor, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/14) und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Urk. 13/15). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 13/18) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 13/17). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar (Urk. 13/20), 10. April (Urk. 13/30) und 1. Dezember 2006 (Urk. 13/39) Einsprache.
Nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 13/27, Urk. 13/35, Urk. 13/38, Urk. 13/53) und eines am 30. August 2007 erstatteten Gutachtens (Urk. 13/49/2-48 = Urk. 3/3) verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. April 2008 (Urk. 13/61 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 53.74 %, eine halbe Rente zuzusprechen und auszurichten; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2008 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. August 2008 wurden - antragsgemäss (Urk. S. 2 Ziff. 3) - die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Am 28. Januar 2009 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 16/1-2) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2009 Stellung nahm (Urk. 19 mit Hinweis auf Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt weitestgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, namentlich betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig ein (Urk. 2 S. 2 unten). Sie ging davon aus, dass für leidensangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit und im Haushalt eine Einschränkung von 29 % bestehe (Urk. 2 S. 4 oben). Die Annahme eines Erwerbspensums von 40 % erfolgte gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin sich ab 1999 ausserhäuslich betätigt habe und im Jahr 2001 - mithin im Alter von 41 Jahren - nach einer Familien- und Kindererziehungsphase in eben diesem Umfang wieder in den Berufsalltag eingestiegen sei (Urk. 12 S. 2 Ziff. 4 und 6);
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ohne Gesundheitsschaden hätte sie sich 1995 von der Dentalassistentin zur Dentalhygienikerin weitergebildet (Urk. 1 S. 6 unten) und sie habe wegen der seit 1995 bestehenden Rückenproblematik ihre Absicht, mit zunehmendem Alter der Kinder wieder 80-100 % erwerbstätig zu sein, nicht umsetzen können (Urk. 1 S. 6 oben). Bis 2001 habe ein - näher begründeter - erhöhter Betreuungsaufwand für ihre Tochter bestanden (Urk. 1 S. 6 Mitte). Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 8 unten) und, ausgehend von Tabellenlöhnen und einem Leidensabzug von mindestens 20 %, einem Invalideneinkommen von Fr. 38'860.-- (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).
3.
3.1 Vom 21. April bis 30. Mai 1995 weilte die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht vom 3. Juni 1995 (Urk. 13/7/6-7) stationär im Stadtspital Y.___, wo ein lumboradikuläres Syndrom links, motorisch L5, sensorisch S1, bei Diskushernie L5/S1 (vgl. Urk. 13/7/9-11) diagnostiziert wurde (S. 1). Betreffend Arbeitsunfähigkeit wurde im Bericht angeführt, die Patientin sei Hausfrau (S. 2 Mitte).
3.2 Am 9. Mai 2005 berichtete Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin sei am 20. Dezember 2004 auf einer Steintreppe ausgeglitten und nach einem Sturz über drei Treppenstufen mit dem Gesäss und dem Rücken aufgeprallt. Er diagnostizierte eine Lumbalgie und ein radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom. Nach dem Sturz habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen; demnächst sei ein Arbeitspensum von 40 %, unter Vermeidung von schwereren körperlichen Arbeiten, geplant (Urk. 13/14/12).
Die Erstbehandlung nach dem Treppensturz war durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, erfolgt, der in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 13/6/3) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Becken- und eine Hüftkontusion diagnostizierte (Ziff. 5); bis am 31. Januar 2005 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 %, ab 1. Februar 2005 sodann 50 % betragen (Ziff. 8). In seinem am 7. Juli 2005 erstatteten Bericht führte Dr. A.___ aus, ab 21. März 2005 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 13/9/5-6 lit. B).
3.3 Am 23. Mai 2005 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 13/14/15).
In seinem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 13/7/1-3) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen ein seit April 1995 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L5/S1, ein am 23. Mai 2005 erlittenes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine seit 20. Dezember 2004 bestehende Lumbalgie (lit. A). Für die Tätigkeit als Schwesternhilfe habe von 1995 bis Dezember 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden; seit dem 23. Mai 2005 betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres 100 % (lit. B).
Am 28. Juni 2005 erstattete Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, ein Aktengutachten (Urk. 13/14/4-9). Anamnestisch hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei beruflich als Pflegemitarbeiterin in einem Altersheim tätig (S. 2 oben). Der Sturz im Dezember 2004 habe eine eher geringgradige Traumatisierung der LWS bei einer vorbestehenden krankhaften Diskopathie L5/S1 bewirkt, so dass nach drei Monaten ein Status quo sine angenommen werden müsse (S. 5 Ziff. 1).
3.4 Am 5. April 2006 beantwortete Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, der die Beschwerdeführerin seit dem 19. Januar 2006 behandelte (Urk. 13/35 lit. D.1), die ihm von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen (Urk. 13/27). Als Diagnose nannte er ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Pflegeheim) zur Zeit und bis auf weiteres 30 % arbeitsfähig (Ziff. 2); dies entspreche einer Einschränkung von 25 % gegenüber dem bisherigen Pensum und Sollwert von 40 % (Ziff. 3). Als Einschränkungen aufgrund des Gesundheitsschadens nannte Dr. C.___: kein längeres Stehen oder Sitzen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 15 kg kurzfristig und 3 kg langfristig (Ziff. 5). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 7).
In seinem Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 13/35) machte Dr. C.___, abgesehen davon, dass er zusätzlich ein lumbovertebrales Syndrom diagnostizierte (lit. A), vergleichbare Angaben.
Am 23. November 2006 (Urk. 13/38) diagnostizierte Dr. C.___ zusätzlich ein beidseitiges und linkbetontes Carpaltunnelsyndrom mässiger bis mittelgradiger Ausprägung (Ziff. 1) und berichtete, es sei - vor allem bedingt durch ein belastungsabhängiges cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - zu einer Verschlechterung gekommen, so dass ab 9. Oktober 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren gewesen sei (S. 2 Mitte).
In einem Zeugnis vom 1. Februar 2007 (Urk. 13/53) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe vorher in einem Altersheim gearbeitet und könnte eine Arbeit im Sinne einer sogenannten Altersbetreuung sehr gut ausführen.
3.5 Am 30. August 2007 erstatteten die Ärzte des Zentrums F.___ (F.___) ein Gutachten (Urk. 13/49/2-48 = Urk. 3/3). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen (S. 2 ff.) und zusätzlich eingeholte (S. 7 Ziff. 1.3) Akten und die während eines stationären Aufenthalts vom 26. bis 29. März 2007 (S. 1) erfolgten Untersuchungen in allgemeiner (S. 9 ff.), internistischer (S. 13 f.), orthopädischer (S. 14 ff.), neurologischer (S. 18 ff.) sowie psychiatrischer und neuropsychologischer (S. 24 ff.) Hinsicht.
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 34 Ziff. 4.3):
- chronisches linksbetontes Cervikalsyndrom und cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsion am 23. Mai 2005
- degenerativen Veränderungen der unteren HWS
- lumbospondylogenes Syndrom links (Erstdiagnose 1995) mit radikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik der Wurzel L5
- nach kranial luxierte Diskushernie L5/S1 mit L5-Wurzelirritation links (MRI 14. Januar 2005)
- Status nach Treppensturz mit lumbosacraler Kontusion am 20. Dezember 2004
- Neurasthenie, DD: Anpassungsstörung
- Carpaltunnelsyndrome beidseits; rechts mässiggradig, links mittelschwer
Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Pflegehilfe im Alters- und Pflegeheim als nicht mehr arbeitsfähig, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Tätigkeit als Pflegerin eine körperlich mittelschwere Arbeit beinhalte (S. 39 f. Ziff. 4.11.1).
Alle anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitives Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, seien der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar (S. 41 Ziff. 4.16).
3.6 In einem Bericht vom 25. November 2008 (Urk. 16/1) nannte Dr. C.___ die bisherigen Diagnosen sowie zusätzlich Gefühlsstörungen im Ohr-Wangen-Unterkieferbereich unklarer Ätiologie (S. 1 Mitte). Nach dem Treppensturz im Jahr 2004 sei es zu drei Unfällen gekommen, nämlich der Auffahrkollision vom 23. Mai 2005, einem Sturz vom Liegestuhl im Juni 2005 und einer Exazerbation der lumbalen Beschwerden im Mai 2008 (S. 2 Mitte). In der angestammten Tätigkeit im Pflegedienst sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).
Vom 22. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Spital D.___, von wo sie gemäss provisorischem Austrittsbericht vom 12. Januar 2009 (Urk. 16/2) in verbessertem Allgemeinzustand in die Rehaklinik E.___ übertrat (S. 3 Mitte). Dort weilte sie vom 12. bis 21. Januar 2009 und wurde, unter Verordnung ambulanter Physiotherapie, in die hausärztliche Kontrolle entlassen (Urk. 16/3).
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an Nacken- und Kopfschmerzen (Cervikal- und cervikocephales Schmerz-Syndrom), an Rückenbeschwerden (lumbospondylogenes Syndrom) sowie an Fingerbeschwerden (Karpaltunnelsyndrom) leidet. Die Kopf- und Nackenschmerzen bestehen seit dem Auffahrunfall vom Mai 2005, die Rückenbeschwerden seit 1995, als auch eine Diskushernie festgestellt wurde; das Karpaltunnelsyndrom wurde erstmals im November 2006 diagnostiziert. Der Treppensturz vom Dezember 2004 hat nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung keine bleibenden Auswirkungen gezeitigt.
In den von den F.___-Gutachtern gestellten Diagnosen sind - nebst einer Neurasthenie - die genannten Beschwerden alle berücksichtigt. Dr. C.___ hingegen nannte als Diagnose vorerst nur ein cervicocephales Syndrom; erst später diagnostizierte er auch ein lumbovertebrales Syndrom und begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit schliesslich hauptsächlich mit einem cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom.
4.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe decken sich die Beurteilungen durch den behandelnden Dr. C.___ und die F.___-Gutachter. Diese Tätigkeit sei als körperlich mittelschwere nicht mehr zumutbar.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit divergieren die beiden Beurteilungen erheblich. Bei vergleichbar formulierten Randbedingungen (leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeit, ohne Hantieren von Lasten über 10 kg) postulierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %, die F.___-Gutachter dagegen eine solche von 100 %.
Bei der Begutachtung im F.___ wurden alle denkbar relevanten Aspekte einbezogen sowie die geklagten Beschwerden und die vorhandenen Akten berücksichtigt. Die vor diesem Hintergrund gezogenen Schlussfolgerungen sind gut begründet und erscheinen ausgesprochen plausibel. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. C.___ zur Auffassung gelangte, die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen seien nicht nur beim Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit zu berücksichtigen, sondern führten darüber hinaus auch noch zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Angesichts seiner Vertrauensstellung als behandelnder Arzt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) erscheint seine Beurteilung deshalb als nicht überzeugend genug, um von der Einschätzung im F.___-Gutachten abzuweichen.
4.3 Damit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass für leidensangepasste Tätigkeiten im dargelegten Sinn eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Gemäss dem von ihr selber erstellten, im Januar 2008 der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf (Urk. 13/55/1) absolvierte die Beschwerdeführerin von 1975 bis 1977 eine Berufslehre als Dentalassistentin und besuchte von 2003 bis 2007 diverse Kurse auf dem Gebiet der Krankenpflege.
Nach dem Lehrabschluss versah sie bis 1979 verschiedene Vertretungen in Privatpraxen (bis 1979) und arbeitete anschliessend im elterlichen Betrieb mit (bis 1980).
Von 1980 bis 1996 war die Beschwerdeführerin mit der Familienbetreuung beschäftigt. Von 1996 bis 2003 war sie Gemeinderätin von ___.
1996 war sie teilzeitlich als Pflegehelferin in einem privaten Alters- und Pflegeheim tätig und von 1999 bis zu deren Tod im Jahr 2002 besorgte sie die private Betreuung einer älteren Dame.
Von 2001 bis 2003 war sie teilzeitlich als Kundenberaterin in einem Blumengeschäft tätig und von 2003 bis 2007 ebenfalls teilzeitlich als Pflegehelferin in einem privaten Alters- und Pflegeheim.
5.2 Im Rahmen der am 12. Dezember 2005 erfolgten Haushaltabklärung, über welche am 27. Dezember 2005 berichtet wurde (Urk. 13/15), erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte 1995 wieder zu 100 % ins Erwerbsleben einsteigen wollen. Sie habe die Dentalhygieneschule oder die Ausbildung als Naturärztin absolvieren wollen und sich daher die notwendigen Unterlagen zukommen lassen. Ihr Ziel, wieder zu 100 % zu arbeiten, habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht realisieren lassen (S. 2 Ziff. 2.5).
5.3 Dass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach der 2005 erfolgten Anmeldung bei voller Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen hätte, erscheint als einleuchtend. Dafür spricht einerseits das Alter der längst erwachsenen Kinder und andererseits die aktenmässig ausgewiesene Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 13/28 = Urk. 3/8). Dass sie ihr Pensum nicht bereits ab 2001 erhöht hat, nachdem der erhöhte Betreuungsbedarf bezüglich ihrer Tochter nicht mehr bestanden hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ihr Erwerbspensum ausgedehnt hätte.
Somit ist die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ohne die 1995 aufgetretene Diskushernie hätte sie sich als Dentalhygienikerin ausbilden lassen und würde deshalb ein entsprechend hohes Valideneinkommen erzielen.
Es mag zutreffen, dass die 1995 aufgetretene Rückenproblematik einer Ausbildung zur und Tätigkeit als Dentalhygienikerin entgegengestanden hat. Jedoch hätte sie die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, sich anderweitig beruflich zu qualifizieren. Für entsprechende Bemühungen gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Weder in der von ihr genannten Richtung (Naturärztin) noch im Hinblick auf irgend eine andere, dem geltend gemachten Rückenleiden angepasste Tätigkeit sind Schritte der Beschwerdeführerin ersichtlich, die eine höhere berufliche Qualifizierung zum Ziel gehabt hätten. Bis zum Jahr 2001 mag die Beanspruchung durch die erhöht betreuungsbedürftige Tochter - als gerade nicht gesundheitlich bedingter Umstand - eine Rolle gespielt haben. Davon losgelöst ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin ab 1996 ihren beruflichen Wiedereinstieg effektiv im Alters- und Pflegebereich gesucht und gefunden hat (wo sie denn auch ab 2003 punktuelle Qualifizierungsbemühungen unternahm).
Vor diesem Hintergrund vermag der Standpunkt der Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall hätte sie eine erhebliche berufliche Höherqualifizierung angestrebt und realisiert, nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall im heute zu beurteilenden Zeitpunkt im von ihr gewählten Alters- und Pflegebereich die 2003 aufgenommene Tätigkeit ausüben würde.
5.5 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen.
Gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2005 (Urk. 13/8) war die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2003 in der Alten-Pflege tätig (Ziff. 1 und 6) und verdiente Fr. 11'674.-- im Jahr beziehungsweise (13 x) Fr. 898.-- im Monat (Ziff. 12). Die Arbeitszeit betrug gemäss auf Nachfrage erfolgter Präzisierung (Urk. 13/12-13) ursprünglich 3.6 (von 9) Stunden, ab 21. Dezember 2004 sodann 2 Stunden täglich.
Im am 24. April 2007 von der Arbeitgeberin unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde ein Stundenlohn von Fr. 25.-- inklusive einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13 % festgehalten (Urk. 13/54/1 Ziff. 3).
Die für 2003 und 2004 angegebenen 3.6 von 9 Wochenstunden entsprechen einem Pensum von 40 %, während 2 Wochenstunden rund 22 % entsprechen. Bezieht sich die Lohnangabe der Arbeitgeberin (Fr. 11'674.-- pro Jahr) auf das kleinere Pensum von 22 %, so ist von einem Jahreslohn bei 100 % von rund Fr. 53'064.-- auszugehen (Fr. 11'674.-- : 0.22).
Geht man von den Angaben im Arbeitsvertrag von 2007 und der von der Arbeitgeberin genannten Wochenarbeitszeit von 45 Stunden aus, so ergeben sich folgende Werte: Die gesamte Jahresarbeitszeit (inklusive Ferien und Feiertage) beträgt 2'340 Stunden (52 x 45 Stunden), was 113 % der (bezahlten) Nettoarbeitszeit entspricht, womit diese rund 2'071 Stunden (2'340 : 113 x 100) und der Jahreslohn Fr. 51'775.-- (Fr. 25.-- x 2'071) beträgt.
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist vom höheren Wert auszugehen, womit das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2005 mit Fr. 53'064.-- einzusetzen ist.
5.6 Angesichts des medizinisch definierten Anforderungsprofils steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen, so dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den mittleren Lohn abzustellen ist, den gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeit im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4). Auf ein Jahr und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet ergibt dies rund Fr. 50’278.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40.0 : 41.7).
Schliesslich erscheint es im Hinblick auf das formulierte Anforderungsprofil als vertretbar, von dem so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen rund Fr. 45’250.-- (Fr. 50’278.-- x 0.9).
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 53'064.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 45’250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’814.-- und einen Invaliditätsgrad von rund 15 %. Damit erweist sich eine Umrechnung der Vergleichseinkommen auf das gleiche Kalenderjahr als nicht entscheidwesentlich.
Der resultierende Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch, womit sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 15. Dezember 2009 einen Aufwand von 11 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 290.60 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Urk. 23/2-3). Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'675.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, wird mit Fr. 2'675.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha, unter Beilage von Kopien der Urk. 19-22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).