Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geborene X.___ war zuletzt vom 1. Mai 2000 bis am 28. Februar 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 15. Dezember 2004 war (Arbeitgeberauskunft vom 19. Dezember 2005, Urk. 9/9). Am 17. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/6), holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Arztbericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 9/7) und bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/9) und gab bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, eine medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 9/10), welche diese am 4. April 2006 erstattete (Urk. 9/11). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/16). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, am 4. September 2006 (Urk. 9/27) beziehungsweise am 2. Oktober 2006 (Urk. 9/46) Einwand. Die IV-Stelle liess daraufhin das B.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 8. Januar 2008, Urk. 9/99). Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 13. Mai 2008 durch Rechtsanwältin Karin Meyer Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine volle Rente zuzusprechen, es sei der Sachverhalt ordnungsgemäss abzuklären und insbesondere sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt ordnungsgemäss abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Karin Meyer als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juli 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Karin Meyer ein fachpsychiatrisches Attest von Dr. med. Dr. phil. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2009 ins Recht (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Verfügung vom 13. Juli 2009, Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm das Gutachten des B.___ zwar zur Stellungnahme zugestellt worden sei, die abweisende Verfügung jedoch ohne Abwarten der Stellungnahme erfolgt sei (Urk. 1 S. 14).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Vertreterin wurde das Gutachten des B.___ vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/99) am 4. April 2008 zur Stellungnahme zugestellt, wobei die Stellungnahme innert 20 Tagen ab Erhalt zu erfolgen hatte (Urk. 9/111). Am 9. April 2008, also fünf Tage nach Fristansetzung, wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2), ohne dass zuvor eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
Die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren wiegt erheblich, aber nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren, in welchem sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft werden können, zum B.___-Gutachten äussern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist daher abzusehen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2 Dr. med. E.___ nahm am 26. August 2005 zuhanden der F.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er diagnostizierte ein chronifiziertes lumbovertebrales und zervikothorakolumbales Schmerzsyndrom. In einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit, mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, ohne monotone vorübergebückte Stellung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründbar, dafür seien die Veränderungen zu wenig ausgeprägt (Urk. 9/45).
3.3 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 2. Dezember 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Bandscheiben L3-L1, (2) Protrusion L3/4 im Rahmen einer Diskopathie, (3) Spondylarthrose C5/6 und C6/7 und (4) eine Depression fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Hypertonie und eine Adipositas an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nach einer Besserung des Gesundheitszustandes zu beurteilen (Urk. 9/7).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 4. April 2006 (1) ein Lumbospondylogensyndrom links bei degenerativen Veränderungen mit Spondylarthrose sowie Protrusion L3/4 im Rahmen einer Diskopathie und leichte Diskopathie mit Bandscheibenerschlaffung L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Kompression der neutralen Strukturen auf diesem Niveau, (2) ein Zervikospondylogensyndrom bei degenerativen Veränderungen (leichte Spondylose-Spondylarthrose C5/6 und C6/7), (3) eine arterielle Hypertonie und (4) eine Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte, nicht monotone, abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, ohne Lasten Tragen und Heben von mehr als sieben Kilogramm momentan 50 % arbeitsfähig. Sie denke, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter entsprechender Therapie auf mindestens 75 % gesteigert werden könne. In seinem bisherigen Beruf in der Autogarage sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11).
3.5 Dr. C.___ hielt in einem fachpsychiatrischen Attest vom 6. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer stehe seit Dezember 2005 in seiner grobmaschigen ambulant-psychiatrischen Behandlung und Betreuung, welche als supportiv-stützende Interventionen (im Beisein eines albanischen Kulturmediators) beschrieben werden könne. Beim Beschwerdeführer imponiere klinisch-deskriptiv ein zumindest mittelschweres, depressiv gezeichnetes Defizitsyndrom mit anamnestisch glaubwürdigen Vitalstörungen im Sinne einer langjährigen depressiven Entwicklung, welche operational als protrahierte gemischte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) zumindest mittelschweren Ausprägungsgrades zu klassifizieren sei. Art und Schweregrad der Störung könne er aber im Rahmen medizinisch-theoretischer Überlegungen erst im Verlauf der nächsten vier bis sechs Monate abschliessend beurteilen. Er sei aber der Meinung, auch unter strikten versicherungsmedizinischen Kriterien bestehe heute zumindest eine 70- bis 80%ige Einschränkung relativ zum intakten, fleissigen prämorbiden Habitualfunktionspotenzial, dies bei eingeschränkter psychischer Modelierbarkeit/Erreichbarkeit der Störung (Behandlungsfähigkeit) gemäss Operationalisierter Psychodynamischer Diagnostik (Urk. 9/41).
3.6 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 19. Oktober bis am 8. November 2006 in der Klinik D.___ auf. Hierbei wurden eine depressive Reaktion bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas (BMI 29.8 kg/m2) und eine Hypertonie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei bei Klinikaustritt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne prognostisch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten bis zu 40 % erreicht werden. Es bleibe jedoch abzuwarten, wie sich die depressive Symptomatik unter Psycho- und Pharmakotherapie entwickle und somit wie weit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne. Eine weitere sozialmedizinische Abklärung wäre sinnvoll (Bericht vom 23. November 2006, Urk. 9/54).
3.7 Dr. C.___ hielt in einem fachpsychiatrischen Attest am 10. Februar 2007 fest, klinisch imponiere unverändert ein mittelschweres depressives Syndrom mit vegetativer Dystonie und Somatisierung. Art und Schweregrad der Störung implizierten vor dem Hintergrund seiner klinischen Schweregradbeurteilung unverändert eine durch Antriebsverminderung und psychophysische Dekonditionierung mit zunehmender asthenischer Wesensveränderung begründete 70- bis 80%ige Berufsunfähigkeit als Hilfsarbeiter in einem Garagenbetrieb. Es liege weder eine Simulation noch eine Aggravation vor. Von einem primären oder vorwiegend sekundären Krankheitsgewinn könne nicht ausgegangen werden. Er operiere als Behandler immer in einem biopsychosozialen Krankheitskonzept, so dass versicherungsmedizinische Beurteilungen in einem Gutachten zu erfolgen hätten (Urk. 9/67/1).
3.8 Das B.___ führte im Gutachten vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/99) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) und ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der ganzen linken Körperhälfte (ICD-10 R52.9) bei Differentialdiagnose zervikospondylogenes/zervikozephales beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom mit Syndromausweitung und bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine spezifische Erkrankung des Bewegungsapparates oder für eine neurologische Schmerzursache an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt das B.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und eine Adipositas (BMI 30 kg/m2) (ICD-10 E66.0) fest (S. 15). Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die degenerativen Veränderungen von Lendenwirbelsäule (LWS) und Halswirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Dies führe dazu, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit sowie sämtliche körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeiten nur noch mit einer deutlichen Einschränkung zugemutet werden könnten. Für derartige Tätigkeiten bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 60 %, entsprechend einer 40%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse. Körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung, seien dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die leichte depressive Episode geringgradig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Für eine aus somatischer Sicht adaptierte Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Leistungseinbusse von 20 %. Die Schmerzverarbeitungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dem Beschwerdeführer könne die Willensanstrengung zugemutet werden, sich, entsprechend ihrer Einschätzung, beruflich zu reintegrieren. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und andere mittelschwere Tätigkeiten von 60 %. Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht seien nicht additiv, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen verwendet werden könne. Für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die von ihnen festgelegte Leistungseinbusse seit Dezember 2004 bestehe (S. 15-16).
3.9 Dr. C.___ hielt in einem weiteren fachpsychiatrischen Attest vom 6. Juli 2009 schliesslich fest, der Beschwerdeführer sei störungsbedingt, aufgrund objektivierbarer psychopathologischer Defizite (im Sinne einer mittelschweren depressiven Störung) nur sehr limitiert einem Arbeitgeber zumutbar. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Rahmen der versicherungsmedizinisch geforderten Beurteilung der Zumutbarkeit müsse aufgrund der Sachlage (und der Rechtssprechung) jedoch per se objektiv interdisziplinär-gutachterlich erfolgen (Urk. 14).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten des B.___ abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/113). Das Gutachten des B.___ (Urk. 9/99), welches dem Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei vollschichtigem Einsatz in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert, ist umfassend. Die Gutachter berücksichtigten die medizinische Aktenlage und führten selber eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung durch. Die Gutachter unterscheiden bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar, inwieweit rheumatologische beziehungsweise psychisch Beschwerden diese einschränken (S. 15).
Aus rheumatologischer Sicht stellten die Gutachter fest, dass bei leichten degenerativen Veränderungen der HWS und mässigen degenerativen Veränderungen der LWS ein zervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerzyndrom vorliegt. Das B.___ legt nachvollziehbar dar, dass das klinische Gesamtbild, insbesondere die somatisch nicht begründbaren neurologischen Befunde sowie die hochgradige Behinderung, lediglich im Rahmen einer Symptomausweitung erklärbar sind. So findet die hochgradige subjektive Beschwerdeintensität und auch das klinische Gesamtbild kein organisch fassbares Korrelat. Fehlende muskuläre Atrophien würden darauf hinweisen, dass die linksseitigen Extremitäten im Alltag ohne relevante Schonung eingesetzt würden. Die Befunde einer diffus verminderten Berührungssensibilität und einer generellen muskulären Schwäche im Bereich der linksseitigen Extremitäten konnten weder durch eine neurologische Erkrankung noch durch eine rheumatologische Affektion erklärt werden. Auch die hochgradig eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeiten liessen sich durch die radiomorphologisch nachgewiesenen Veränderungen nicht begründen. Gemäss dem B.___ lag klinisch eine aktive Gegeninnervation im Sinne einer Selbstlimitierung vor (S. 13). Die vom B.___ aus rein rheumatologischer Sicht attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren Tätigkeit mit starker Rückbelastung, die 60%ige Arbeitsunfähigkeit für eine mittelschwere und 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie ohne monotonrepetitive Haltungen oder Bewegungen ist daher gut nachvollziehbar.
In der psychiatrischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer eine lebhafte Mimik und Gestik. Die Stimmung war herabgesetzt, leicht depressiv. Der affektive Kontakt zur Dolmetscherin, welche an der Untersuchung teilnahm, und zum Untersucher waren gut. Der Beschwerdeführer war allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahrnehmung, die Auffassung und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Das Denken war hingegen leicht verlangsamt, wobei inhaltlich Klagen über die schwierige wirtschaftliche Situation im Vordergrund standen. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen waren nicht vorhanden (S. 8). Die vom B.___ gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störungen, bei gegenwärtig leichter Episode und einer Schmerzverarbeitungsstörung sind anhand dieser Befunde ebenso nachvollziehbar wie die durch die rezidivierende depressive Störung verursachte 20%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit.
Die Erklärung des B.___, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht additiv sind, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen verwendet werden können, ist einleuchtend. Das B.___ Gutachten ist daher schlüssig und die attestierte Arbeitsunfähigkeit gut nachvollziehbar (S. 15). Das Gutachten ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 26. August 2005 fest, in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit mit idealem Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, ohne monotone vorübergebückte Stellung sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Gleichzeitig führte er aber aus: Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht begründbar, dafür sind die Veränderungen zu wenig ausgeprägt, dies würde ja eigentlich einem invaliditätswürdigen Leiden entsprechen nach so vielen Monaten, was aber hier nicht begründet werden kann (Urk. 9/45/3). Während bei der zweiten Aussage nicht nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern generell ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden verneint wird, attestiert das erste Zitat lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese beiden Aussagen stehen in Widerspruch. Es ist daher nicht klar, inwieweit Dr. E.___ einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden als ausgewiesen erachtete. Sein Bericht kann daher das B.___-Gutachten nicht in Frage stellen.
4.3 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsse hingegen nach einer Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt werden (Erw. 3.3). Dr. Z.___ hält in ihrem Bericht keine Befunde fest und begründet nicht, durch welche Befunde beziehungsweise Diagnosen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Bericht das B.___-Gutachten nicht zu erschüttern vermag.
4.4 Dr. A.___ erhob für eine leichte, nicht monotone, abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, ohne Lasten Tragen und Heben von mehr als sieben Kilogramm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.4). Die von Dr. A.___ hierzu angeführte Begründung hielt als objektive Feststellungen fest: Die durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS hat keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizung gezeigt. (...) Die klinischen Befunde sind jedoch äusserst dürftig. Er zeigt eine normale Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, keine Verspannungen im Wirbelsäulenbereich und keine Myogelosen. Es besteht eine aktive totale Blockierung bei der HWS- und der BWS-Beweglichkeiten links und dasselbe bei der linksseitigen Hüftbeweglichkeit sowie des linken Knies. (...) Klinisch ist die Wirbelsäule aktiv und passiv absolut frei beweglich, Muskelverkürzungen lassen sich nicht feststellen, die Beinmuskulatur ist normal entwickelt und zeigt keine Zeichen einer radikulären Störung. Im Übrigen umfasst ihre Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur subjektive Schmerzangaben des Beschwerdeführers (Urk. 9/11/3-4). Die angeführten objektiven Befunde sind im Wesentlichen unauffällig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Befunde objektiv eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit begründen. Die Abklärung von Dr. A.___ vermag daher das B.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
4.5 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 70- bis 80%ige Berufsunfähigkeit (Erw. 3.5 und Erw. 3.7) beziehungsweise eine sehr limitierte Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.9). Er hielt dabei selbst fest, er operiere als Behandler in einem biopsychosozialen Krankheitskonzept, so dass versicherungsmedizinische Beurteilungen in einem Gutachten zu erfolgen hätten (Erw. 3.7), beziehungsweise die versicherungsmedizinisch geforderte Beurteilung der Zumutbarkeit müsse per se objektiv-gutachterlich erfolgen (Erw. 3.9) Dr. C.___ weist in seinen Berichten also ausdrücklich daraufhin, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit keine versicherungsmedizinische Gültigkeit beansprucht. Seine Berichte vermögen daher das Gutachten des B.___ nicht zu erschüttern.
4.6 Die Klinik D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichtere Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit bis 40 % erreicht werden. Die Klinik D.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas (BMI 29.8 kg/m2) und eine Hypertonie (Erw. 3.6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Aus dem Bericht der Klinik D.___ geht nicht hervor, inwieweit eine Komorbidität vorliegen soll, welche ausnahmsweise dem Aufbringen einer zumutbaren Willensanstrengung entgegen stehen soll. Die von der Klinik D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
4.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem Gutachten des B.___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Gemäss B.___-Gutachten war der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2004 (Erw. 3.8). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Dezember 2005, das heisst ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, bei vollschichtigem Einsatz.
5.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2005. Gemäss Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers, dem Y.___ AG, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 4'400.-- pro Monat verdient (Urk. 9/9). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- (13 x Fr. 4'400.--).
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anpassung an den Anstieg des Nominallohnindexes für Männer von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12 - 2009, S. 99, Tab. B 10.3) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 12 - 2009 S. 98, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 80 % Pensum für das Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 46200.90 (Fr. 4588.-- x 12 : 1975 x 1992 : 40 x 41.6 x 0.8).
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.3 Der Beschwerdeführer kann körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen bei vollschichtigem Einsatz bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und beim leidensbedingten Abzug - oder mit einem solchen - zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts i.S. vom 5. Juni 2008, 9C_344/2008, E. 4). Somit ist für das Jahr 2005 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'999.10 auszugehen (57200.-- - Fr. 46'200.90.--). Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 19 % (Fr. 10'999.10 : Fr. 57'200.--).
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 17).
7.2 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Leistungsentscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 10. März 2008, Urk. 3/47, und Telefonnotiz vom 18. Dezember 2009, Urk. 17), ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer zudem die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwältin Karin Meyer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist.
7.3 Rechtsanwältin Karin Meyer hat gemäss Honorarnote vom 18. Dezember 2009 Aufwendungen von Fr. 2'889.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gehabt (Urk. 19). Diese Aufwendungen erscheinen gerade noch als angemessen, so dass Rechtsanwältin Karin Meyer entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Mai 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Karin Meyer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Karin Meyer, Zürich, wird mit Fr. 2'889.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Meyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).