IV.2008.00523

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete bis zum Jahre 1996 in verschiedenen Branchen als Hilfsmitarbeiterin und Reinigungsangestellte (Urk. 12/5 und 12/21).
Nach einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links am 17. März 1995 (Urk. 12/3/2), einer Schulterarthroskopie am 14. August 1996 (Urk. 12/3/3) und einer Mamma-Amputation links im Juni 1997 (vgl. Urk. 12/9) meldete sie sich am 17. Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), für eine Umschulung an (Urk. 12/5). Ab September 1998 erhielt sie bei der Firma Y.___ eine Teilzeitanstellung als Haushälterin (Urk. 12/31). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 1999 wurde ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 12/45).  
         Im Zuge der im Jahre 2001 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Z.___, wo die Versicherte vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2001 gearbeitet hatte, sowie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner, vom 18. Juni 2001 (Urk. 12/47 und Urk. 12/48) bei. Anschliessend teilte sie der Versicherten mittels Verfügung vom 3. September 2001 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, jedoch der Anspruch auf eine Härtefallrente wegfalle, und ab dem 1. September 2001 noch eine Viertelsrente ausgerichtet werde (Urk. 12/50). Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 wurde der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und aufgrund eines erneuten Anspruches auf eine Härtefallrente ab dem 1. Oktober 2001 wieder eine halbe Rente ausgerichtet (Urk. 12/52).
         Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision verlangte die IV-Stelle im Juni 2004 bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 12/63) und zog den Arbeitgeberbericht der Kinderkrippe B.___, wo die Versicherte seit 1. März 2004 angestellt war, sowie einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 20. September 2004 bei (Urk. 12/65 und Urk. 12/66). Mit Verfügung vom 12. November 2004 teilte sie ihr mit, dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und aufgrund des Wegfalls der Härtefallrente ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 12/69).
         Mit Gesuch vom 9. Februar 2006 beantragte die Versicherte sinngemäss die Erhöhung der Invalidenrente sowie Berufsberatung (Urk. 12/70 und Urk. 12/74). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/76) erstellen und zog die Berichte von Dr. A.___, vom 18. April 2006 (Urk. 12/78) und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2006 (Urk. 12/83) bei. Mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung gewährt werde (Urk. 12/87).
         Im Januar 2007 gab die Versicherte im Fragebogen für die Rentenrevision an, dass sie an depressiven Einbrüchen leide und seit März 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 12/89). Nachdem die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 12/91) abgeschlossen und mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache genommen hatte (Urk. 12/94), kündigte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2007 per Ende November 2007 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % an (Urk. 12/96). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und diesen unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 12/100) und von Dr. C.___ vom 18. Januar 2008 (Urk. 12/101) mit Eingabe vom 28. Januar 2008 begründen (Urk. 12/97 und 12/103). Mit Verfügung vom 14. April 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. April 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Heusser, mit Eingabe vom 14. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. April 2008 sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde Rechtsanwalt Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich - soweit nichts anderes vermerkt ist - um die seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassungen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des RAD kein anspruchsberechtigter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Die Schulterschmerzproblematik stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Die neu hinzugetretene reaktive Depression beruhe zudem auf invaliditätsfremden Tatsachen und sei deshalb nicht relevant. Im Übrigen seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Der Beschwerdeführerin sei demnach eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Schulterschmerzproblematik entgegen den Ausführungen des RAD nicht verbessert habe und der Invaliditätsgrad unverändert sei. Dr. A.___ halte in seinem Bericht vom 23. Januar 2008 ausdrücklich fest, dass ihr körperlicher Zustand seit April 2006 stationär geblieben sei. Der psychische Zustand habe sich hingegen deutlich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin habe den im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt zu Unrecht als eine Verbesserung interpretiert. Vielmehr leide sie gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. Juli 2006 neu an einer leichten bis mittelschweren Depression. Dabei handle es sich um ein verselbständigtes psychisches Leiden, welches eine eigenständige Diagnose gemäss ICD-Klassifikation zur Folge habe. Die Arbeitsfähigkeit betrage deshalb nur noch 30 % bis 40 %. Die medizinische Beurteilung des RAD widerspreche derjenigen der behandelnden Fachärztin, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Deshalb sei der Gesundheitszustand anhand eines interdisziplinären Gutachtens neu zu beurteilen  (Urk. 1).

3.      
3.1     Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % erstmals eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 12/45). Daraufhin erging am 3. September 2001, am 2. Mai 2002 und am 12. November 2004 je eine Verfügung der IV-Stelle, worin jeweils festgehalten wurde, dass sich betreffend den Invaliditätsgrad von 47 % keine Änderungen ergeben hätten (Urk. 12/50, Urk. 12/52 und Urk. 12/69).
         Anlässlich der letzten Revision im Jahr 2004 wurden der IK-Auszug (Urk. 12/64), ein Arbeitgeberbericht (Urk. 12/65) sowie ein umfassender Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ (Urk. 12/66) eingeholt. Die Verfügung vom 12. November 2004 basierte - wie aus dem Feststellungsblatt vom 27. September 2004 hervor geht (Urk. 12/67) - auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit umfassender Sachverhaltsabklärung und Einkommensvergleich kann somit als zeitliche Vergleichsbasis dienen. Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 12. November 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 2) der massgebliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
        
4.      
4.1     In der Verfügung vom 12. November 2004 wurde auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 20. September 2004 abgestellt (Urk. 12/66), welcher darin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropatie der linken Schulter, einen Status nach Ablatio mammae links mit Chemotherapie im Juni 1997 und Mamma-Rekonstruktion im Januar 2000, rezidivierende depressive Episoden sowie ein Karpaltunnelsyndrom links aufführte.
         Als Folgen der Schulteroperationen in den Jahren 1995 und 1996 seien eine Verminderung der Belastbarkeit der linken Schulter und leichte Beschwerden verblieben. Sodann sei im Anschluss an die Mamma-Amputation eine reaktive Depression mit grosser Verunsicherung wegen der Karzinom-Diagnose aufgetreten. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Schulterschmerzen beim Heben von Lasten und bei Überkopfarbeiten, über leichte Schmerzen im Narbenbereich am Rücken, über Gefühlsstörungen in den Fingern der linken Hand sowie über häufige Stimmungsschwankungen mit Überforderungsgefühlen und Erschöpfung.
         An objektiven Befunden erhob er eine leichte Schmerzhaftigkeit bei der Rotation der Halswirbelsäule, eine leichte Einschränkung der Innenrotation der linken Schulter sowie eine Hypästhesie der Medianus-Finger links mit positivem Tinellzeichen. Eine Therapiebedürftigkeit bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit als Küchenhilfe in der Kinderkrippe B.___ bezifferte er auf 50 % und erachtete eine Steigerung wegen der verminderten psychischen Belastbarkeit als nicht wahrscheinlich.
4.2     Im Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 12/78), der der rentenaufhebenden Verfügung zu Grunde liegt, diagnostizierte Dr. A.___ neu eine chronisch depressive Entwicklung bei gleichgebliebenem somatischem Zustand ohne das im Bericht vom 20. September 2004 erwähnte Karpaltunnelsyndrom. Der psychische Zustand habe sich deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin klage zunehmend über Schlafstörungen, über Gefühle der Einsamkeit, der Angst und der Sinnlosigkeit. Aufgrund der verarmten Gesichtsmimik, diffuser Muskelverspannungen, der Schlafstörungen und wiederholter Notfallkonsultationen wegen Atemnot bestünden Zeichen einer mittelschweren Depression. Auch für leichte Arbeiten bestehe höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ausser stützenden Gesprächen finde zur Zeit keine Behandlung statt, eine Psychotherapie wäre zweifellos indiziert.
         Dr. C.___, zu der sich die Beschwerdeführerin im Mai 2006 in Behandlung begab, diagnostizierte mit fachärztlichem Bericht vom 8. Juli 2006 eine leichte bis mittelschwere depressive Episode nach der Kündigung im Frühjahr 2006 im Rahmen einer längerdauernden depressiven Entwicklung seit zirka vier Jahren. Die psychischen Symptome seien als Folge der sozialen und körperlichen Situation der Beschwerdeführerin zu sehen und hätten eigentlich keine schlechte Prognose. Aktuell finde eine stützende und verhaltensorientierte Gesprächstherapie sowie eine Behandlung auf pflanzlicher Basis statt, da die Beschwerdeführerin eine andere Medikation bisher abgelehnt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Tätigkeit als Haushälterin aufgrund der Schmerzen und der depressiven Reaktion nicht mehr empfehlenswert. Jedoch sei sie in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar seien möglichst leichte Büroarbeiten (Urk. 12/83).
         Daraus schloss der RAD in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2007, dass ab April 2006 aus somatischer Sicht kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Die Schulterschmerzproblematik stehe nicht mehr im Vordergrund. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls kein Gesundheitsschaden, da die neu hinzugetretene reaktive Depression auf invaliditätsfremden Tatsachen beruhe. Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 18. April 2006 seien die Schmerzen in der linken Schulter nicht therapiebedürftig. Ab April 2006 sei demnach von der Wiederherstellung einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/94 S. 4).
         Nach dem Vorbescheid vom 19. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. A.___ vom 13. Januar 2008 ein, wonach zu den bisherigen somatischen Leiden Kniebeschwerden rechts im Sinne einer beginnenden Femoro-Patellararthrose hinzugekommen seien. Zudem leide sie neu an einem Spannungsgefühl mit Juckreiz im Bereich der Narben der Mammaplastik. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich für leichte körperliche Arbeiten weiterhin auf 50 % (Urk 12/100).
         Des Weiteren reichte sie ein Schreiben von Dr. C.___ vom 18. Januar 2008 ein, wonach sich der psychische Gesundheitszustand seit Sommer 2006 verschlechtert habe. Die depressive Störung habe sich verstärkt und bestehe nun unabhängig von psychosozialen und soziokulturellen Umständen. Die  Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht lediglich noch 30 % bis 40 % (Urk. 12/101).
         Bezüglich dieser eingereichten Schreiben äusserte sich der RAD dahingehend, dass diese keinen neuen medizinischen Tatsachen enthielten, und hielt an seinen früheren Ausführungen fest (Urk. 12/111).

5.      
5.1     Der RAD und die IV-Stelle stützten sich im Wesentlichen darauf, dass gemäss den Aussagen von Dr. A.___ im Bericht vom 18. April 2006 die Schmerzen in der linken Schulter nicht mehr im Vordergrund stünden, da sie nicht mehr „therapiebedürftig“ seien. Daraus schlossen sie, dass sich die körperliche Arbeitsfähigkeit entscheidend verbessert habe (Urk 12/94 S. 4).
         Hierzu ist anzumerken, dass Dr. A.___ im genannten Bericht lediglich festhielt, dass zur Zeit keine Therapie angezeigt sei (Urk. 12/78 S. 9). Ob eine Therapie - welche in aller Regel die Heilung, Beseitigung oder Linderung der Symptome sowie die Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Funktion zum Ziele hat - angezeigt ist, gibt grundsätzlich keinerlei Aufschluss darüber, wie schwer ein gesundheitliches Leiden tatsächlich ist. Ebenso wenig lassen sich daraus Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit ziehen. Insofern kann dem Argument des RAD und der IV-Stelle nicht gefolgt werden.
         Aus den Arztberichten von Dr. A.___ geht hervor, dass sich bezüglich der somatischen Beschwerden seit der Verfügung vom 12. November 2004 keine Verbesserungen ergeben haben. So blieb insbesondere die mit Bericht vom 20. September 2004 gestellte Diagnose der chronischen Periarthropatie der linken Schulter bis zu seinem Bericht vom 18. April 2006 unverändert. Die daraus folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fiel mit 50 % in angepasster Tätigkeit ebenfalls identisch aus. Auch im Schreiben vom 13. Januar 2008, welches kurz vor Erlass der Verfügung eingereicht wurde, hielt Dr. A.___ an seiner Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit fest. Anderslautende Arztberichte liegen nicht vor.
         Demnach haben sich bei der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 12. November 2006 bis zum 14. April 2008 aus somatischer Sicht keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes ergeben. 

6.      
6.1     Gemäss Schreiben von Dr. A.___ vom 23. Januar 2008 leidet die Beschwerdeführerin neu an Beschwerden im rechten Knie im Sinne einer beginnenden Kniegelenksarthrose (Urk. 12/100). In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 führte der RAD diesbezüglich aus, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, und unterliess es deshalb, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Dem ist insoweit zuzustimmen, als es sich nicht um einen beweiskräftigen Arztbericht mit einer neuen Diagnosestellung handelt. Jedoch kann aufgrund der Aussagen des langjährigen behandelnden Arztes Dr. A.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht gar verschlechtert hat. Insofern wurde der Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt.
6.2     Aus psychiatrischer Sicht litt die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. Juli 2006 an einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit belief sich in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 %. Während Dr. C.___ die psychischen Symptome damals noch der sozialen und körperlichen Situation zuordnete, führt sie im Schreiben vom 18. Januar 2008 aus, dass sich der psychische Zustand seit Sommer 2006 verschlechtert habe und die depressive Störung nun auch unabhängig von psychosozialen und soziokulturellen Umständen bestehe (Urk. 12/101). Zwar handelt es sich bei letzterem Schreiben nicht um einen Arztbericht als solchen, jedoch wäre es aufgrund dieser Aussagen - zumal es sich dabei um die behandelnde Psychiaterin handelt - angezeigt gewesen, bezüglich allfälliger Veränderungen des psychischen Zustandes einen aktuellen Arztbericht oder ein Gutachten einzuholen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die letztmalige psychiatrische Beurteilung zum Zeitpunkt der Verfügung bereits zwei Jahre zurücklag.
6.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im massgebenden Zeitraum vom 12. November 2006 bis zum 14. April 2008 aus somatischer Sicht keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes ergeben haben. Zusätzlich erscheint es notwendig, dass durch eine interdisziplinäre Begutachtung vollständig abgeklärt wird, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht verschlechtert hat und ob allenfalls eine psychische Störung besteht, welche zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.      
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Der mit Verfügung vom 13. Juni 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, macht mit seiner Honorarnote vom 17. Dezember 2009 (Urk. 15) einen Aufwand von 8 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 54.90 geltend, wofür ihm ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'977.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'977.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).